Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1874/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Richterin am Landessozialgericht W. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSGE SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Das Vorbringen des Klägers enthält keine derartigen Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richterin rechtfertigen könnten.
Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch mit dem Hinweis der Richterin, er müsse sich möglicherweise auch strafrechtlich wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantworten, begründet, lässt sich daraus keine Besorgnis der Befangenheit der Richterin ableiten. Dieser Hinweis enthält keinerlei Wertung des Klägers, die auf eine unsachliche, einseitige und voreingenommene Einstellung der Richterin gegenüber dem Kläger schließen ließe. Richterin am LSG W. äußert in dem gerichtlichen Schreiben vom 30.03.2007 ihre Rechtsauffassung unter allen - auch möglichen strafrechtlichen - Aspekten in einem frühen Stadium des Verfahrens. Sachliche Meinungsäußerungen, z.B. über die Aussichten von Klagen oder die Rechtslage sind aber nicht ausreichend, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sofern dies nicht auf eine Weise geschieht, dass der Beteiligte Grund für die Befürchtung haben muss, der Richter werde Gegenargumenten nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 60 Rdnr. 8 j). Alle rechtlichen Hinweise und auch Vergleichsvorschläge bzw. Anregungen, dass sich die Beteiligten gütlich einigen, stehen - bei Nichtübertragung auf den Einzelrichter - letztlich unter dem Vorbehalt der Entscheidungszuständigkeit des Senats. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der/die Berichterstatter/in die Sach- und Rechtslage nicht beleuchten darf und sich insoweit einer Meinungsäußerung enthalten muss. Der Kläger ist der gerichtlichen Argumentation auch entgegengetreten. Die Befürchtung des Klägers, dass seinen Beweisanträgen und dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben werde, ist mithin unbegründet und vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Der Kläger ist durch einen Rechtsanwalt vertreten, der die alleinige Entscheidungskompetenz des Senats kennt, so dass insoweit auch keine Missverständnisse aufkommen können.
Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch mit der knapp gesetzten Frist zum 13.04.2007 begründet, rügt er damit einen Verfahrensverstoß, der für sich genommen - selbst wenn er vorläge - nicht genügt (vgl. Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 8 g). Die kurz gesetzte Frist hat Richterin am LSG W. im übrigen damit erklärt, dass zeitnah über den PKH-Antrag wie über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens eine Entscheidung vorbereitet werden sollte, wobei einem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben worden wäre.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung seines Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteilich und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSGE SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Das Vorbringen des Klägers enthält keine derartigen Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richterin rechtfertigen könnten.
Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch mit dem Hinweis der Richterin, er müsse sich möglicherweise auch strafrechtlich wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantworten, begründet, lässt sich daraus keine Besorgnis der Befangenheit der Richterin ableiten. Dieser Hinweis enthält keinerlei Wertung des Klägers, die auf eine unsachliche, einseitige und voreingenommene Einstellung der Richterin gegenüber dem Kläger schließen ließe. Richterin am LSG W. äußert in dem gerichtlichen Schreiben vom 30.03.2007 ihre Rechtsauffassung unter allen - auch möglichen strafrechtlichen - Aspekten in einem frühen Stadium des Verfahrens. Sachliche Meinungsäußerungen, z.B. über die Aussichten von Klagen oder die Rechtslage sind aber nicht ausreichend, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, sofern dies nicht auf eine Weise geschieht, dass der Beteiligte Grund für die Befürchtung haben muss, der Richter werde Gegenargumenten nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Auflage 2005, § 60 Rdnr. 8 j). Alle rechtlichen Hinweise und auch Vergleichsvorschläge bzw. Anregungen, dass sich die Beteiligten gütlich einigen, stehen - bei Nichtübertragung auf den Einzelrichter - letztlich unter dem Vorbehalt der Entscheidungszuständigkeit des Senats. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der/die Berichterstatter/in die Sach- und Rechtslage nicht beleuchten darf und sich insoweit einer Meinungsäußerung enthalten muss. Der Kläger ist der gerichtlichen Argumentation auch entgegengetreten. Die Befürchtung des Klägers, dass seinen Beweisanträgen und dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben werde, ist mithin unbegründet und vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Der Kläger ist durch einen Rechtsanwalt vertreten, der die alleinige Entscheidungskompetenz des Senats kennt, so dass insoweit auch keine Missverständnisse aufkommen können.
Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch mit der knapp gesetzten Frist zum 13.04.2007 begründet, rügt er damit einen Verfahrensverstoß, der für sich genommen - selbst wenn er vorläge - nicht genügt (vgl. Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., Rdnr. 8 g). Die kurz gesetzte Frist hat Richterin am LSG W. im übrigen damit erklärt, dass zeitnah über den PKH-Antrag wie über den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens eine Entscheidung vorbereitet werden sollte, wobei einem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben worden wäre.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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