L 7 AS 2485/07 ER

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2485/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ist für den am 12. April 2007 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig. Der Verweisungsbeschluss des SG Reutlingen vom 4. Mai 2007 (S 2 AS 1408/07 ER) ist für das Gericht bindend (§ 98 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)). Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da im Falle des Antragstellers ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und vom 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B- (beide m.w.N.)).

Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997 a.a.O. und NVwZ 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/06 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B (juris)).

Der Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren steht nicht entgegen, dass auf diesem Wege eine Sozialleistung begehrt wird, obwohl die streitige Ablehnungsentscheidung auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) gestützt ist, welche einen eigenständigen Versagungsgrund normiert, der nicht voraussetzt, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten und beanspruchten Sozialleistungen zu verneinen sind. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 (L 7 AS 5532/05 ER-B - (juris)) Bezug genommen. An der dort vorgenommenen Einschätzung der persönlichen Situation des Antragstellers hält der Senat indes, zumindest was die derzeitige aktuelle Lage unter Berücksichtigung der Gesetzesänderung betrifft, nicht mehr fest. Es fehlt an der Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, da bei summarischer Prüfung von einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) mit Frau K. auszugehen ist mit der Folge, dass gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II auch deren Einkommen bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen und zur Sicherung des Lebensunterhalts einzusetzen ist. Damit fehlt es jedoch an einem Anordnungsanspruch.

Durch das zum 1. August 2006 in Kraft getretene Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706) ist der Begriff der Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) teilweise neu gefasst worden. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen - neben dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 3 a) und dem nicht dauernd getrennt lebenden Lebenspartner (Nr. 3 b) - auch eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Nr. 3 c). Dass die Neufassung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 c SGB II n. F. - im Gegensatz zur früheren Fassung - den Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft nicht mehr explizit erwähnt, erfolgte ausweislich der Gesetzesmaterialien deswegen, weil hierdurch auch die Zuordnung von zwei in einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebenden Personen zu einer Bedarfsgemeinschaft ermöglicht werden sollte (vgl. BT-Drucks. 16/1410, S. 19). Auf der anderen Seite knüpft aber auch die Neufassung ersichtlich an die Rechtsprechung des BVerfG an, wonach für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft die Bindungen der Partner so eng sein müssen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse einsetzen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die verschärfte Bedürftigkeitsprüfung vergleichbar (BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 – 1 BvL 8/87BVerfGE 87, S. 234 ff., 265; Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - (juris), vgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in BVerwGE 98, 195 , 199; Bundessozialgericht (BSG) in BSGE 90, 90 , 98 f.). Ein substantieller Unterschied gegenüber der früheren Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II ist damit, was die Kriterien für das Vorliegen einer solchen Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft anbelangt, in der Neufassung nicht zu erkennen (vgl. zu diesen Kriterien die Senatsentscheidungen vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - und vom 21. September 2006 - L 7 SO 1110/06 - (jeweils juris)). So ist - auch weiterhin - bei Prüfung der Voraussetzungen nicht ausschlaggebend, ob ein Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, tatsächlich vorliegt (ebenso Senatsbeschluss vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B -; LSG Hamburg, Beschluss vom 8. Februar 2007 - L 5 B 21/07 ER AS - (juris); SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER - (juris)). Eine Modifikation ergibt sich allerdings insoweit, als der Gesetzgeber mit der Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II Tatbestände normiert hat, deren Vorliegen nach seinem Willen den Schluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen sollen (kritisch dazu Otto in Otto/Gurgel, Handbuch des Fachanwalts, Sozialrecht, Kap. 4 Rdnr. 26b).

Der Antragsteller erfüllt den Vermutungstatbestand des § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II, da er - unstreitig - seit 16. Februar 2002, also seit mehr als fünf Jahren, mit Frau K. zusammen lebt. Damit wird der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, vermutet.

Allerdings ist die Annahme einer solchen Einstehensgemeinschaft nicht unwiderleglich. Dies hat auch im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3a SGB II zu gelten, wobei das Vorliegen eines "Vermutungstatbestandes" nach Absatz 3a allerdings eine Beweislasterschwernis zu Lasten des Anspruchstellers bewirkt (die Gesetzesbegründung spricht sogar von einer "Beweislastumkehr", BT-Drucks. 16/1410 S. 19, vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. März 2007, a.a.O.; Spellbrink, NZS 2007, 121, 126 f.). Welche Anforderungen im Einzelnen zur Widerlegung einer der Vermutungsvarianten erfüllt sein müssen, bedarf indessen anlässlich des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung. Jedenfalls kann die schlichte Erklärung, nicht in Verantwortungsgemeinschaft zu leben, nicht genügen (vgl. dazu die Begründung des Gesetzentwurfes, BT-Drucks. 16/1410, S. 19; Senatsbeschluss vom 22. März 2007, a.a.O.; SG Reutlingen, Beschluss vom 18. Dezember 2006 - S 2 AS 4271/06 ER -; SG Leipzig, Beschluss vom 7. November 2006 - S 19 AS 1571/06 ER -; SG Schleswig, Beschluss vom 28. November 2006 - S 1 AS 1061/06 ER - (jeweils juris)). Es ist vielmehr Sache des Hilfebedürftigen, plausible Gründe darzulegen, die gegebenenfalls bewiesen sein müssen, dass keiner der in § 7 Abs 3a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder dass die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B -, (juris); vgl. entsprechend zur Rechtslage vor Einfügung des § 7 Abs. 3a SGB II, Bayerisches LSG, Beschluss vom 14. Juni 2005 - L 11 B 226/05 AS ER - (juris)). bzw. dass das Zusammenwohnen (nunmehr) als reine Zweck- oder Wohngemeinschaft einzustufen ist; soweit es um die Aufhebung der eheähnlichen Gemeinschaft geht, wird diese allerdings in der Lebensrealität regelmäßig mit der Auflösung der Wohngemeinschaft verbunden sein (BVerfG, a.a.O.). Mit Blick darauf, dass die eheähnliche Gemeinschaft rechtlich nicht verfestigt ist und aus ihr keine zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche entstehen und weil sie auch jederzeit von den Beteiligten aufgelöst werden kann, sind hierfür - wie generell bei der Ermittlung der Bedürftigkeit als Voraussetzung existenzsichernder Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 -, NVwZ 2005, 927 -) - allerdings nur zeitnahe Umstände und Indizien von Belang und nicht solche aus zurückliegenden Zeiträumen (Senatsbeschluss vom 1. Juni 2006 - L 7 AS 1704/06 ER -; vgl. auch Hessisches LSG, Beschluss vom 29. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER -, FEVS 57, 42).

Hiervon ausgehend sprechen zumindest zum jetzigen Zeitpunkt zahlreiche gewichtige Indizien für die Bestätigung der gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit Frau K ... Zunächst ist die mehrjährige Dauer der Beziehung zu berücksichtigen, welche seit Ende des Jahres 2000 besteht mit gemeinsamer Wohnung seit Mitte Februar 2002. Diese Dauer spricht bereits für eine erhebliche Verfestigung der Beziehung, die von dem Antragsteller selbst als Partnerschaft bezeichnet wird. Auch die Aufteilung der 130 m² großen Wohnung mit gemeinsamem Schlafzimmer, Wohn-, Ess- und Bügelzimmer sowie jeweils einem Arbeitszimmer für den Antragsteller und Frau K. spricht für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, wobei der Antragsteller das Bestehen intimer Beziehungen zu Frau K. nie in Abrede gestellt hat. Diese Wohnung, die zunächst nach den Angaben des Antragstellers und Frau K. aus Gründen der Kostenersparnis angemietet wurde, wurde auch beibehalten, nachdem die beiden Töchter der Klägerin im Jahr 2004 in eine 3-Zimmerwohnung im Dachgeschoss des selben Hauses zogen.

Auch für das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft sprechen etliche Gesichtspunkte. Zu Beginn des Jahres 2005 leistete der Antragsteller noch regelmäßige Zahlungen auf das Konto von Frau K. in Höhe von monatlich 470,00 EUR. Wie die Ausführungen des Antragstellers und insbesondere von Frau K. vor dem SG im Verfahren S 12 AS 3741/05 ergeben haben, sollte damit der Mietanteil des Antragstellers sowie Kosten für den gemeinsamen Einkauf abgegolten werden. Dieser Aufteilung lag eine grobe Schätzung zugrunde, eine genaue Aufteilung der Kosten erfolgte nicht. Eine Bezahlung von Dienstleistungen in Form von Haushaltsleistungen durch Frau K. sollte nach den Ausführungen im genannten Hauptsacheverfahren gerade nicht erfolgen. Vielmehr wurde dort ausgeführt, dass die Aufgabenteilung - Haushaltsführung im wesentlichen durch Frau K. , Waschen der eigenen Unterwäsche und Socken durch den Antragsteller ebenso wie Saugen und Betreuung der Pflanzen - sich im Laufe des Zusammenlebens so ergeben habe. Damit wird hier ein Wirtschaften deutlich, bei welchem nur ein ungefährer Ausgleich der gemeinsamen Aufwendungen erfolgt. Dies geht über das hinaus, was bei reinen Zweckgemeinschaften ohne innere Bindungen noch als üblich angesehen werden kann. Gegen ein gemeinsames Wirtschaften spricht zwar, dass wohl der Antragsteller wie auch Frau K. über eigene Konten verfügen, auf die sie wechselseitig keinen Zugriff haben. Diesem Indiz kann jedoch keine entscheidende Bedeutung zugemessen werden, da auch unter Eheleuten ein gemeinsames Konto nicht allgemein üblich ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - L 8 AS 4496/05 ER-B).

Die Tatsache, dass insbesondere Frau K. massiv bestreitet, für den Antragsteller einzustehen und Verantwortung übernehmen zu wollen, kann zu keiner anderen Beurteilung führen. Wie bereits oben ausgeführt, kann das Bestreiten des gegenseitigen Einstandswillens nicht ausschlaggebend sein. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass Frau K. zwar bereits im Januar 2006 angedroht hat, den gemeinsamen Haushalt aufzulösen, da sie nicht länger für den Antragsteller aufkommen wolle; dies ist jedoch bis zum heutigen Tage nicht geschehen. Lediglich im Frühjahr 2006 hat der Antragsteller Bemühungen unternommen, eine eigene Wohnung zu finden durch Bewerbung bei einer Wohnungsbaugenossenschaft und Aufgabe einer Annonce zur Wohnungssuche im Reutlinger Generalanzeiger vom 20. Mai 2006. Dass gleichwohl der gemeinsame Haushalt bis zum heutigen Tage aufrecht erhalten wurde, spricht stark dafür, dass trotz der gegenteiligen Ausführungen von Frau K. diese tatsächlich für den Antragsteller einsteht. Ebenso wird durch die Dauer des Zusammenlebens der Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers entkräftet, Frau K. sei aufgrund ihrer Lebenserfahrung, verbunden mit dem Scheitern einer Ehe, psychisch gar nicht bindungsfähig. Ab welchem Zeitpunkt die Beziehung derart verfestigt war, dass von einem gegenseitigen Einstandswillen auszugehen ist, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt geht der Senat hiervon aus.

Im Gegensatz zu früheren Zeiträumen kann nun auch nicht mehr darauf abgestellt werden, Frau K. fühle sich vorrangig ihren Töchtern gegenüber verantwortlich. Die 1984 und 1986 geborenen Töchter von Frau K. sind inzwischen selbstständig und stehen auf eigenen Füßen.

Unter Zugrundelegung einer somit anzunehmenden Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau K. lässt sich die Bedürftigkeit des Antragstellers nach § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB II nicht feststellen. Da der Antragsteller und Frau K. sich bislang geweigert haben, das Einkommen und Vermögen der Frau K. offen zu legen, ist die Hilfebedürftigkeit und damit bereits der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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