L 7 AS 5001/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1956/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5001/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit von Meldeaufforderungen streitig.

Der 1956 geborene Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten. Seinem Antrag fügte er eine Erklärung zum Umfang der Erwerbsfähigkeit bei, in welcher er auf Schreiben verschiedener Arbeitsagenturen hinwies, wonach für den Kläger nach eigenen Angaben Tätigkeiten im Stadtarchiv oder als Dokumentar, nicht jedoch andere Anlerntätigkeiten in Frage kämen. Eine Vermittlung in Arbeit sei daher nicht realistisch. Am 24. März 2005 fand ein persönliches Beratungsgespräch der zuständigen Sachbearbeiterin mit dem Kläger statt; hierbei ging es u.a. um die Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers und die Möglichkeit der Einschaltung des psychologischen Dienstes.

Mit Schreiben vom 31. März 2005 lud die Beklagte den Kläger auf den 13. April 2005 zum psychologischen Dienst ein, da er mit seiner Beraterin eine psychologische Beratung vereinbart habe. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. April 2005 Widerspruch und verwies darauf, dass eine psychologische Beratung keineswegs vereinbart worden sei. Zum Beratungstermin erschien der Kläger nicht.

Mit weiterem Schreiben vom 13. April 2005 lud die Beklagte den Kläger zu einem Gespräch über sein Bewerberangebot bzw. seine berufliche Situation auf den 20. April 2005 ein. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgen- sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 20. April 2005 Widerspruch und legte eine Bescheinigung der Praktischen Ärztin Dr. von K. vom 15. April 2005 vor, wonach er an chronischer Lumbalgie mit rezidivierenden Wirbelgelenkbeschwerden leide, aus medizinischer Sicht jedoch keine Einwände gegen eine Tätigkeit im Stadtarchiv oder als Dokumentar bestünden. Den Termin am 20. April 2005 nahm der Kläger nicht wahr.

Mit Schreiben vom 2. Juni 2005 lud die Beklagte den Kläger sodann zur Abklärung seiner Erwerbsfähigkeit für den 14. Juni 2005 zu einer ärztlichen Untersuchung ein. Das Schreiben enthielt eine Rechtsfolgen- und Rechtsbehelfsbelehrung. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2004 Widerspruch und verwies auf das von ihm vorgelegte Attest, womit er seinen Mitwirkungspflichten ausreichend nachgekommen sei. Zum Untersuchungstermin erschien der Kläger nicht.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 11. Juli 2005 wurden die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen. Die Meldeaufforderungen seien nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zum Zwecke der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Meldeaufforderungen vom 31. März 2005 und vom 13. April 2005 bzw. zum Zwecke der Vermittlung in Arbeit (Meldeaufforderung vom 2. Juni 2005) erfolgt.

Gegen die Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 1. August 2005 beim Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Mit Beschluss vom 29. September 2005 hat das SG die zunächst getrennt geführten Verfahren S 9 AS 1956/05, S 9 AS 1957/05 und S 9 AS 1958/05) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 19. September 2006 hat das SG sodann die angefochtenen Widerspruchsbescheide vom 11. Juli 2005 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Von den Meldeaufforderungen seien für den Kläger nach den darin bestimmten Zeitpunkten keine belastenden Wirkungen mehr ausgegangen, sie hätten sich durch Zeitablauf erledigt. Für ein Feststellungsbegehren des Klägers bestehe kein Feststellungsinteresse. Dieses könne weder unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, noch zum Ausgleich einer Diskriminierung durch die gerichtliche Feststellung oder aufgrund einer tiefgreifenden Grundrechtsverletzung angenommen werden. Bezüglich des Anfechtungsbegehrens gegen die Widerspruchsbescheide habe die Klage Erfolg. Dabei könne offenbleiben, ob es sich bei den streitgegenständlichen Meldeaufforderungen um Verwaltungsakte im Rechtssinne gehandelt habe. Seien diese keine Verwaltungsakte, sei der Widerspruch als förmlicher Rechtsbehelf unzulässig und die Beklagte schon aus diesem Grund zum Erlass der Widerspruchsbescheide nicht berechtigt. Handele es sich um Verwaltungsakte, seien diese erledigt, eine Widerspruchsentscheidung in der Sache hätte nicht mehr ergehen dürfen. Durch die dennoch ergangenen Widerspruchsbescheide sei der Kläger beschwert, denn durch die Zurückweisung seiner Widersprüche werde der Eindruck erweckt, die (erledigte) Meldeaufforderung sei bestandskräftig geworden.

Hiergegen richtet sich die am 5. Oktober 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Klägers. Der Kläger ist der Auffassung, er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die konkrete Handhabung durch die Beklagte eine Verletzung des Grundsatzes des Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) darstelle, da mit der Anwendung von Tests während der Termine die Privatsphäre des Klägers eingehend beleuchtet worden wäre, ohne dass dies für die individuelle Ausgestaltung von Tätigkeiten und für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit etwas gebracht hätte. Der Kläger sei somit in tiefgreifender Weise in seinen Grundrechten verletzt. Das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebiete es, dass der Betroffene Gelegenheit erhalte, in Fällen tiefgreifender, tatsächlich jedoch nicht fortwirkender Grundrechtseingriffe auch dann die Rechtmäßigkeit des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung kaum erlangen könne (unter Hinweis auf BVerwG NVwZ, 1999, 991).

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 19. September 2006 aufzuheben und festzustellen, dass die Meldeaufforderungen der Beklagten vom 31. März 2005, vom 13. April 2005 und vom 2. Juni 2005 rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der angefochtene Gerichtsbescheid sei in der Sache nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit des Klägers aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 entscheiden, da der Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbestimmung hierauf hingewiesen worden ist (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG). Die Berufung ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger über keine ladungsfähige Anschrift verfügt. Grundsätzlich erfordert ein zulässiges Rechtsschutzbegehren, dass dem angerufenen Gericht die Wohnanschrift des Rechtsuchenden genannt wird; die bloße Angabe einer E-Mail-Anschrift und/oder einer Mobilfunk-Telefonnummer genügt ebenso wenig wie die Angabe "postlagernd" (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 18. November 2003 - B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 92 Rdnr. 3). Das Anschriftserfordernis ist unumgänglich, um die rechtswirksame Zustellung gerichtlicher Anordnungen und Entscheidungen bewirken zu können (vgl. § 63 Abs. 2 SGG i.V.m. §§ 166 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)). Das Vorliegen einer Anschrift gehört zudem - unabhängig von der Frage der nur über sie möglichen förmlichen Zustellung - zu den Wesensmerkmalen eines Rechtsschutzbegehrens an ein Gericht, welche jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen müssen (sogenannte Sachurteilsvoraussetzung; vgl. § 92 SGG; dazu Senatsbeschluss vom 8. November 2006 - L 7 SO 4738/06 -). Fehlt eine solche Anschrift oder wird sie nicht mitgeteilt, ist ein Rechtsschutzbegehren unzulässig. Der Kläger ist obdachlos und kann daher eine Wohnanschrift nicht mitteilen. Im Gegensatz zur früheren Sachlage (vgl. hierzu die zwischen den Beteiligten ergangenen Beschlüsse des Senats vom 20. November 2006 - L 7 AS 5501/06 ER-B - und vom 13. Dezember 2006 - L 7 AS 5777/06 ER-B, L 7 AS 5778/06 ER-B und L 7 AS 5860/06 ER-B -) hat sich insoweit eine Veränderung ergeben, als der Kläger inzwischen über die Anschrift des Sozialgerichts Konstanz erreichbar ist, indem er dort regelmäßig vorspricht, so dass auch Zustellungen des Gerichts möglich sind. Dass diese Möglichkeit derzeit vom Kläger tatsächlich genutzt wird, zeigt sich schon daran, dass er zeitnah von der Ladung zum heutigen Termin Kenntnis erhalten und daraufhin mitgeteilt hat, an der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen.

Die Berufung ist jedoch im Ergebnis unbegründet. Gegenstand der Berufung (§§ 157, 95 SGG) ist nach Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 11. Juli 2005 durch das SG lediglich noch das im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG bzw. im Wege der allgemeinen Feststellungsklage verfolgte Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der an den Kläger gerichteten Einladungen vom 31. März 2005, 13. April 2005 und 2. Juni 2005.

Im Hinblick auf die Erledigung der Meldeaufforderungen durch Zeitablauf ist das SG zu Recht davon ausgegangen, dass sich das Begehren des Klägers auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderungen richtet. Die für das Begehren des Klägers maßgebende Klageart richtet sich danach, ob die Meldeaufforderungen einen Verwaltungsakt darstellen. Gemäß § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ist die Fortsetzungs-Feststellungsklage zulässig, wenn sich ein rechtswidriger Verwaltungsakt erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Mit der allgemeinen Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG).

Der Senat geht davon aus, dass die Einladung zum Psychologischen Dienst vom 31. März 2005 keinen Verwaltungsakt darstellt und somit das Begehren im Wege der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen ist. Denn dieses Schreiben enthält keine Verfügung im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Dies ergibt sich bereits aus dem Text der Einladung: "Sie haben mit Ihrem Berater/Ihrer Beraterin eine psychologische Beratung vereinbart. Hiermit lade ich Sie ein" (unter Nennung von Zeit und Ort). Damit wird noch nicht einmal eine Pflicht des Klägers zum Erscheinen zu diesem Termin festgelegt, das Schreiben enthält auch weder eine Rechtsfolgen- noch eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Hinsichtlich allgemeiner Meldeaufforderungen, wie sie sich in den Einladungen vom 13. April 2005 zu einem Gespräch bzw. vom 2. Juni 2005 zu einer ärztlichen Untersuchung darstellen, ist umstritten, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt (dagegen Rixen in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 31 Rdnr. 26; a.A. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 31 Rdnr. 74; wohl ebenso Adolph in Linhardt/Adolph, SGB II § 31 Rdnr. 47). Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". In der Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht ist die Meldeaufforderung (§ 309 SGB III, früher § 132 Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)) zunächst als Verwaltungsakt qualifiziert worden, weil sie die allgemeine Mitwirkungspflicht für den Einzelfall mit Verpflichtungswirkung gegenüber dem Adressaten konkretisiere (BSG SozR 4100 § 132 Nr. 1 S. 7). In späteren Entscheidungen ist die Qualifizierung der Meldeaufforderung als Verwaltungsakt jedoch ausdrücklich offen gelassen worden (BSG SozR 4100 § 132 Nr. 4; SozR 3-4100 § 134 Nr. 22; SozR 4-1300 § 63 Nr. 2). Vorliegend spricht einiges dafür, dass den Meldeaufforderungen der Regelungscharakter fehlt, es sich vielmehr nur um eine behördliche Verfahrenshandlung handelt, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient (vgl. Engelmann in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 31 Rdnr. 27). Auch die den Schreiben vom 13. April 2005 und 2. Juni 2005 angeschlossenen Rechtsfolgenbelehrungen machen die Schreiben noch nicht zu einem Verwaltungsakt. Vielmehr wird gerade durch diese Hinweise deutlich, dass es sich bei den Meldeaufforderungen nicht um Verwaltungsakte handelt, da ersichtlich ist, dass eine Sachentscheidung noch aussteht. Diese kann in der Kürzung der Regelleistung um 10 % liegen, wenn der Meldeaufforderung bzw. Aufforderung zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen wird. Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, denn auch wenn der Inhalt der Schreiben der Sache nach keine Verfügung im Sinne des § 31 SGB X darstellt, hat die Beklagte die Schreiben mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die diese formal zu Verwaltungsakten macht (vgl. BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr. 1). Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderungen vom 13. April 2005 und 2. Juni 2005 erfolgt daher im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage.

Sowohl bei der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG wie bei der allgemeinen Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG ist ein besonderes Feststellungsinteresse erforderlich (vgl. BVerwGE 109, 203; BSG SozR 3-4100 § 116 Nr. 4). Ein solches schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein (BSG SozR 4100 § 31 Nr. 5 m.w.N.; SozR 3-7815 Artikel 1 § 3 Nr. 4) und muss am Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz vorliegen (BVerwGE 106, 295). Ein derartiges Interesse kann gegeben sein bei Schadensinteresse in der Absicht, weiter gehende Ansprüche geltend zu machen, bei Wiederholungsgefahr oder bei Rehabilitationsinteresse, wenn ein Verwaltungsakt diskriminierend wirkt oder seine Begründung oder Umstände des Zustandekommens den Betreffenden in seiner Menschenwürde, seinen Persönlichkeitsrechten oder seinem Ansehen erheblich beeinträchtigen (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 131 Rdnr. 10 b m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein tiefgreifender Grundrechtseingriff, welcher auch bei fehlender Fortwirkung gerichtlich überprüfbar wäre (BVerwG NVwZ 1999, 991) durch die Meldeaufforderungen nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Einladung zu einer psychologischen Beratung vom 31. März 2005 besteht auch keine Wiederholungsgefahr. Diese Einladung erfolgte im Hinblick auf eine angebliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Beraterin bei der Beklagten. Dass zumindest der Kläger keineswegs von einer entsprechenden Vereinbarung ausging, lässt sich dem von ihm gefertigten Protokoll über das Beratungsgespräch am 24. März 2005 entnehmen, welches er zu den Akten gegeben hat. Im Hinblick auf das klar geäußerte fehlende Interesse an einer entsprechenden Beratung ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte weitere psychologische Beratungen anbieten wird. Bezüglich der Aufforderung vom 31. März 2005 besteht daher kein Feststellungsinteresse, so dass die allgemeine Feststellungsklage insoweit unzulässig ist.

Anders ist jedoch die Frage der Wiederholungsgefahr bei den Meldeaufforderungen vom 13. April 2005 und 2. Juni 2005 zu sehen. Die Beklagte ist nie davon abgerückt, dass sie berechtigt war, den Kläger zu einem Gespräch bzw. einer ärztlichen Untersuchung einzuladen. Der Kläger musste daher damit rechnen, dass es auch zukünftig zu vergleichbaren Aufforderungen durch die Beklagte kommen würde. Wie sich den Akten entnehmen lässt, war dies auch in der Folgezeit mehrfach der Fall. Da der Kläger nach wie vor zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem SGB II zählt, muss auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz von einer weiter bestehenden Wiederholungsgefahr ausgegangen werden. Bezüglich der Meldeaufforderungen vom 13. April 2005 und 2. Juni 2005 ist daher von der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklagen auszugehen.

Die Fortsetzungsfeststellungsklagen sind jedoch unbegründet, so dass das SG die Klagen im Ergebnis zutreffend abgewiesen hat. Die Aufforderungen zur Meldung vom 13. April 2005 und 2. Juni 2005 sind rechtmäßig. Nach § 59 SGB II findet die Vorschrift des § 309 Abs. 1 SGB III über die allgemeine Meldepflicht entsprechende Anwendung. Danach hat sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld erhebt, bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur persönlich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). Sowohl mit der Aufforderung zu einem Gespräch über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation wie auch zu einer ärztlichen Untersuchung zum Zweck der Abklärung der Erwerbsfähigkeit zu erscheinen, wird konkret ein nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III zulässiger Zweck bezeichnet und klar bestimmt, zu welchem Zeitpunkt der Kläger an welchem Ort erscheinen soll. Dem Erfordernis einer hinreichend bestimmten Aufforderung ist damit Rechnung getragen, denn der Kläger konnte unschwer das ihm abverlangte Verhalten erkennen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 59 Rdnr. 15; Rixen, a.a.O., § 31 Rdnr. 26). Ein Gespräch über die berufliche Situation bzw. das Bewerberangebot dient der Vorbereitung der Vermittlung bzw. aktiver Arbeitsförderungsleistungen und stellt einen nach § 309 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 SGB III zulässigen Meldezweck dar (LSG Hamburg, Beschluss vom 13. Februar 2002 - L 5b 43/07 ER AS; offengelassen von LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - L 13 AS 4160/06 ER-B - (beide juris)). Der Meldezweck ist damit in beiden Fällen wenigstens stichwortartig mitgeteilt worden, was ausreicht (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 27. September 2002 - L 8 AL 855/02 - und vom 18. Februar 2005 - L 8 AL 4106/03 - (beide juris)).

Die Aufforderung zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung ist auch nicht aus materiellen Gründen rechtswidrig. Vielmehr bestand im Hinblick auf die vom Kläger selbst sehr eingeschränkte Angabe der Vermittlungsfähigkeit (Tätigkeiten im Stadtarchiv oder als Dokumentar) durchaus Anlass zu einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung. Eine solche Untersuchung war auch nicht dadurch entbehrlich geworden, dass der Kläger eine ärztliche Bescheinigung von Dr. von K. vorgelegt hat. Denn in dieser Bescheinigung wird lediglich bestätigt, dass der Kläger mit den vorhandenen Gesundheitsstörungen eine Tätigkeit im Stadtarchiv oder als Dokumentar ausüben kann. Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum dem Kläger nicht auch andere Tätigkeiten möglich sein sollten. Insbesondere lässt sich dies nicht mit den angegebenen orthopädischen Erkrankungen begründen. Die Aufforderung zur Teilnahme an einer entsprechenden Untersuchung ist daher nicht rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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