Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 552/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5967/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.10.2006 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Minderung von Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung im Streit.
Der 1970 geborene Kläger bezog seit dem 01.08.2005 Arbeitslosengeld. Er hatte sich hierfür bereits am 26.07.2005 bei drohender Insolvenz seines Arbeitgebers arbeitsuchend gemeldet, nachdem ihm in einer Versammlung der Beschäftigten seiner damaligen Firma eine sofortige Meldung bei der Beklagten empfohlen worden war.
Am 29.08.2005 ging der Kläger ein befristetes Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2005 ein. Am 09.12.2005 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte wegen des auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 28.12.2005 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld antragsgemäß gewährt, wobei jedoch eine Minderung in Höhe eines Betrages von täglich 16,22 EUR erfolgte. Mit gesondertem Bescheid vom 28.12.2005 erklärte die Beklagte dem Kläger, dass nach den §§ 37 b, 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe von 1.050,00 EUR wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung erfolge.
Der Kläger begründete seinen deswegen eingelegten Widerspruch damit, dass er mehrmals versucht habe, sein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Beklagten rechtzeitig telefonisch mitzuteilen. Sein Anruf sei jedoch immer in die Warteschleife gestellt worden, weshalb er seine Mutter gebeten habe, für ihn bei der Beklagten anzurufen. Seine Mutter habe schließlich am 15.09.2005 einen Mitarbeiter der Beklagten erreicht und die Arbeitsaufnahme zum 01.09.2005 mitgeteilt. Hierbei habe sie den Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis nur bis zum 31.12.2005 befristet sei; der Mitarbeiter der Beklagten habe dies zu Kenntnis genommen und gesagt, "dass die Sache so in Ordnung sei". Er sei danach davon ausgegangen, dass er seiner Meldepflicht nach § 37 b SGB III nachgekommen sei.
Die Akten der Beklagten enthalten einen Beratungsvermerk vom 15.09.2005, wonach die Mutter des Klägers telefonisch die Arbeitsaufnahme zum 01.09.2005 mitgeteilt habe; in dem Vermerk ist keine Aussage darüber enthalten, ob die Mutter des Klägers auch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt hat. Im Anschluss hieran hat die Beklagte am 16.09.2005 einen Aufhebungsbescheid erlassen, der auch einen Hinweis auf das Erfordernis einer Meldung drei Monate vor dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses enthielt (vgl. Bl. 82 der Verwaltungsakte).
Der nächste Beratungsvermerk der Beklagten datiert vom 08.12.2005 und dokumentiert einen zweiten Anruf der Mutter, wonach der Kläger ab dem 01.01.2006 wieder arbeitslos sei, woraufhin die Mutter des Klägers auf die Erforderlichkeit einer unverzüglichen persönlichen Arbeitslosmeldung hingewiesen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die telefonische Mitteilung der Mutter vom 15.09.2005 über die am 01.09.2005 erfolgte Arbeitsaufnahme könne nicht als Arbeitsuchendmeldung im Sinne des § 37 b SGB III gewertet werden, weil die Arbeitsuchendmeldung persönlich und frühestens drei Monate vor dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses, mithin also nicht schon am 15.09.2005, zu erfolgen habe. Über beides sei der Kläger im übrigen auch durch den Aufhebungsbescheid vom 16.09.2005 informiert worden. Ausgehend von der demnach um 66 Tage (vom 01.10.2005 bis zum 08.12.2005) verspäteten Arbeitsuchendmeldung sei daher die Minderung um maximal 30 Tage in Höhe von insgesamt 1.050 EUR zu Recht festgestellt worden.
Der Kläger hat am 06.02.2006 über seine Bevollmächtigten beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit welcher im Wesentlichen der bisherige Vortrag des Klägers wiederholt wurde. Zusätzlich wurde zur Begründung der Klage angeführt, dass der Mitarbeiter der Beklagten die Mutter des Klägers am Telefon darauf hätte hinweisen müssen, dass trotz der telefonischen Rücksprache eine persönliche Meldung erforderlich sei. Der Mutter des Kläger sei jedoch der Eindruck vermittelt worden, der Vorgang sei so vollständig erledigt worden.
Die Beklagte trat den Ausführungen des Klägers mit der Behauptung entgegen, dass die Mutter des Klägers bei ihrem Anruf am 15.09.2005 eine Befristung des mitgeteilten Arbeitsverhältnisses nicht erwähnt habe. Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger auch durch das bei der Arbeitslosmeldung am 04.08.2005 ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose auf seine Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen worden sei.
Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2006 nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2006 im ungeminderten Umfang zu leisten. Der Kläger habe sich erst am 09.12.2005 - und damit nicht unverzüglich - persönlich bei der Beklagten gemeldet. § 37 b SGB III regele insoweit eine Obliegenheit, bei deren Verletzung die Sanktion nach § 140 SGB III eintrete. Allerdings könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet. Eine unverzügliche Meldung erfordere nach § 121 Abs. 1 BGB eine Meldung "ohne schuldhaftes Zögern", wonach die Sanktion des § 140 SGB III nur im Falle eines Verschuldens eintreten könne. Dabei sei für die Frage, ob wenigstens Fahrlässigkeit vorliege, der im Sozialrecht übliche subjektive Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen. Der Kläger habe vorliegend glaubhaft angegeben, von der unverzüglichen - persönlichen - Meldepflicht keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Vortrag des Klägers über die Telefonate seiner Mutter mit der Beklagten entspreche den vorhandenen Einträgen in den Beratungsvermerken der Beklagten. Es seien auch keine begründeten Zweifel daran ersichtlich, dass die Mutter des Klägers bei ihrem ersten Anruf nicht auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Arbeitsuchendmeldung verwiesen worden sei. Auf den erneuten Anruf der Mutter vom 08.12.2005, dass der Kläger ab dem 01.01.2006 wieder arbeitslos sei, sei diese auf die unverzügliche persönliche Meldung hingewiesen worden mit der Folge, dass sich der Kläger am Folgetag - mithin unverzüglich - arbeitslos gemeldet habe.
Es sei indes nicht nachvollziehbar, dass bei der Vorsprache am 26.07.2005 kein konkreter Hinweis auf die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung erfolgt sei. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass der Kläger durch den Aufhebungsbescheid vom 16.09.2005 und zum anderen durch das ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose auf seine Verpflichtung hingewiesen worden sei, führe dies nicht zu einer Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Es sei für einen Arbeitslosen, der einen Aufhebungsbescheid wegen Arbeitsaufnahme erhalte, nicht nachvollziehbar, dass er bei offensichtlicher Richtigkeit der Aufhebung im Einzelnen kleingedruckte Hinweise nachzulesen habe. Das gleiche gelte für das Merkblatt der Beklagten in den Fällen, in denen sich eine Lektüre aufgrund eines konkret existierenden Problems nicht aufdränge. Dem Kläger könne deshalb ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der Pflicht nach § 37 b SGB III nicht vorgeworfen werden. Der Gerichtsbescheid des SG ist der Beklagten am 02.11.2006 zugestellt worden.
Die Beklagte hat am 29.11.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG habe der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Hinweisen die ihn treffende Obliegenheit einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung auch im Falle seines zweiten befristeten Arbeitsverhältnisses erkennen können. Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2005 über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld habe den Hinweis auf die Gesetzesänderung und die Verpflichtung enthalten, sich unverzüglich, bei befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate vor deren Beendigung, arbeitsuchend zu melden. Entgegen den Ausführungen des SG handele es sich hierbei nicht um "Kleingedrucktes" sondern in derselben Schriftgröße wie der übrige Text deutlich platzierte Hinweise. Auch die einschlägigen Hinweise im ausgehändigten Merkblatt 1 für Arbeitslose hätte der Kläger zur Kenntnis nehmen müssen. Der Hinweis des SG auf eine dem Kläger am 26.07.2005 erteilte Belehrung sei nicht ganz verständlich, weil am 26.07.2005 lediglich in einem Beratungsvermerk dokumentiert worden sei, dass am 25.07.2005 die von dem SG erwähnte Belehrung erteilt worden sei. Dass der Kläger den am 25.07.2005 erteilten Rat auch richtig verstanden habe, ergebe sich daraus, dass er am nächsten Tag auch tatsächlich bei der Beklagten vorgesprochen habe. Die Behauptung des Klägers, die Mutter des Klägers habe am 15.09.2005 die Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses mitgeteilt, werde bestritten. Der Kläger sei hinsichtlich seiner insoweit vorgetragen Version, die Mutter habe auch die Befristung mitgeteilt, beweispflichtig. Auch der dokumentierte erneute Anruf der Mutter am 08.12.2005, der zum sofortigen Hinweis auf die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers geführt habe, stütze die Sichtweise der Beklagten, denn auch hier sei das Veranlasste genau dokumentiert worden. Entscheidend sei, dass die Mutter für ihren Anruf vom 08.12.2005, der Kläger sei ab dem 01.01.2006 wieder arbeitslos, keinen nachvollziehbaren Grund angeben könne. Zu fragen sei, weshalb die Mutter des Klägers eine Tatsache, die diese angeblich schon am 15.09.2005 mitgeteilt habe, nochmals mitteilen sollte. Der Anruf vom 08.12.2005 mache daher nur dann Sinn, wenn die Mutter die Befristung der Beklagten zuvor gerade noch nicht mitgeteilt habe.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.10.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
Nach § 37 b Satz 1 und 2 SGB III in der vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung sind Personen verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts ihres Versicherungpflichtverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden; im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei der Pflicht zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nach § 37 b Satz 1 SGB III handelt es sich um eine typische versicherungsrechtliche Obliegenheit, zu deren Konkretisierung auf die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ("ohne schuldhaftes Zögern") zurückzugreifen ist.
Die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ist auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37 b SGB III ausreichend inhaltlich bestimmt (BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R - m.w.N.).
Die Unkenntnis über die Obliegenheit ist jedoch nicht ohne rechtliche Bedeutung, sondern es ist unter Anwendung eines subjektiven Maßstabs zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war (BSG vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R -; vgl. auch BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R -). Im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung ist hierbei zu Gunsten des Arbeitslosen angemessen zu beachten, dass der "Normbefehl" des § 37 b Satz 2 SGB III hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gerade in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse klarer und eindeutiger hätte formuliert werden können und die Norm von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist (BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -).
Die Sanktion des § 140 SGB III setzt nicht voraus, dass nach der Pflichtverletzung ein neues Anwartschaftsrecht auf Arbeitslosengeld entstanden sein muss. Meldet sich der Arbeitslose zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung unter Angabe des Endzeitpunkts aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ab, bedarf es indes jedenfalls dann keiner persönlichen Arbeitsuchendmeldung, wenn dies von der Bundesagentur für Arbeit nicht ausdrücklich verlangt wird (BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -).
Vorliegend ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass eine Mitteilung der Befristung im September 2005 bei Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt ist, weil sich aus den Akten (Beratungsvermerk vom 15.09.2005) hierfür kein Anhaltspunkt ergibt. Auch weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der zweite dokumentierte Anruf der Mutter vom 08.12.2005 (Mitteilung der Befristung bis zum 31.12.2005) darauf hindeutet, dass zuvor eine Mitteilung der Befristung nicht stattgefunden hat.
Die Zeugenaussage der Mutter ist äußerst lückenhaft, da diese sich nach eigener Aussage vor dem Senat nicht mehr genau an die Einzelheiten des Telefonats vom 15.09.2005 erinnern konnte. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Mutter des Klägers überhaupt keine Erinnerung mehr an das zweite Telefonat vom 08.12.2005 hat, welches nach der Überzeugung des Senats aufgrund des Aktenvermerks stattgefunden hat.
Schließlich hat die Mutter auch hinsichtlich des ersten Telefonats ausgesagt, dass sie mitgeteilt habe, "dass (ihr Sohn) jetzt eine befristete Beschäftigung habe". Unabhängig davon, dass der der Senat davon ausgeht, dass eine Befristung nicht mitgeteilt worden ist, würde auch die Mitteilung in dieser Form nicht ausreichen, um den Vorwurf der verspäteten Arbeitsuchendmeldung auszuräumen. Zwar kann eine erneute Arbeitslosmeldung des Klägers unter bestimmten Umständen entbehrlich sein, wenn bereits bei der Mitteilung einer Arbeitsaufnahme darauf hingewiesen wird, dass die neue Arbeit befristet ist; insbesondere kann es dann erforderlich werden, dass die Arbeitsagentur den Arbeitslosen umfassend berät und auf eine eventuell dennoch bestehende Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hinweist (vgl. BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -). Die Mitteilung war, wenn sie so wie von der Zeugin geschildert getätigt worden ist, indes zeitlich völlig unbestimmt, weil ein befristetes Arbeitsverhältnis auch ein auf ein oder zwei Jahre befristetes sein kann. In einem solchen Falle wäre aber nach dem Auslaufen der Beschäftigung in jedem Fall eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich gewesen.
Der Kläger hat nach Auffassung des Senats auch fahrlässig gehandelt, weil er aufgrund der am 26.07.2005 sowohl mündlich als auch schriftlich (Merkblatt) erteilten Belehrungen von seiner Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung wissen konnte. Im Übrigen hätte es auch ohne diese Belehrungen nahe gelegen, aufgrund der Kürze der Beschäftigung vom 01.09. bis zum 31.12.2005 frühzeitig Kontakt mit der Beklagten wegen der erneut drohenden Arbeitslosigkeit aufzunehmen.
Hinweise dafür, dass die Beklagte den Minderungsbetrag nach den §§ 37 b, 140 SGB III fehlerhaft berechnet haben könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Minderung von Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung im Streit.
Der 1970 geborene Kläger bezog seit dem 01.08.2005 Arbeitslosengeld. Er hatte sich hierfür bereits am 26.07.2005 bei drohender Insolvenz seines Arbeitgebers arbeitsuchend gemeldet, nachdem ihm in einer Versammlung der Beschäftigten seiner damaligen Firma eine sofortige Meldung bei der Beklagten empfohlen worden war.
Am 29.08.2005 ging der Kläger ein befristetes Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer für die Zeit vom 01.09.2005 bis zum 31.12.2005 ein. Am 09.12.2005 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte wegen des auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 28.12.2005 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld antragsgemäß gewährt, wobei jedoch eine Minderung in Höhe eines Betrages von täglich 16,22 EUR erfolgte. Mit gesondertem Bescheid vom 28.12.2005 erklärte die Beklagte dem Kläger, dass nach den §§ 37 b, 140 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld in Höhe von 1.050,00 EUR wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung erfolge.
Der Kläger begründete seinen deswegen eingelegten Widerspruch damit, dass er mehrmals versucht habe, sein befristetes Arbeitsverhältnis bei der Beklagten rechtzeitig telefonisch mitzuteilen. Sein Anruf sei jedoch immer in die Warteschleife gestellt worden, weshalb er seine Mutter gebeten habe, für ihn bei der Beklagten anzurufen. Seine Mutter habe schließlich am 15.09.2005 einen Mitarbeiter der Beklagten erreicht und die Arbeitsaufnahme zum 01.09.2005 mitgeteilt. Hierbei habe sie den Mitarbeiter der Beklagten ausdrücklich mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis nur bis zum 31.12.2005 befristet sei; der Mitarbeiter der Beklagten habe dies zu Kenntnis genommen und gesagt, "dass die Sache so in Ordnung sei". Er sei danach davon ausgegangen, dass er seiner Meldepflicht nach § 37 b SGB III nachgekommen sei.
Die Akten der Beklagten enthalten einen Beratungsvermerk vom 15.09.2005, wonach die Mutter des Klägers telefonisch die Arbeitsaufnahme zum 01.09.2005 mitgeteilt habe; in dem Vermerk ist keine Aussage darüber enthalten, ob die Mutter des Klägers auch eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mitgeteilt hat. Im Anschluss hieran hat die Beklagte am 16.09.2005 einen Aufhebungsbescheid erlassen, der auch einen Hinweis auf das Erfordernis einer Meldung drei Monate vor dem Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses enthielt (vgl. Bl. 82 der Verwaltungsakte).
Der nächste Beratungsvermerk der Beklagten datiert vom 08.12.2005 und dokumentiert einen zweiten Anruf der Mutter, wonach der Kläger ab dem 01.01.2006 wieder arbeitslos sei, woraufhin die Mutter des Klägers auf die Erforderlichkeit einer unverzüglichen persönlichen Arbeitslosmeldung hingewiesen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2006 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die telefonische Mitteilung der Mutter vom 15.09.2005 über die am 01.09.2005 erfolgte Arbeitsaufnahme könne nicht als Arbeitsuchendmeldung im Sinne des § 37 b SGB III gewertet werden, weil die Arbeitsuchendmeldung persönlich und frühestens drei Monate vor dem Ende des befristeten Arbeitsverhältnisses, mithin also nicht schon am 15.09.2005, zu erfolgen habe. Über beides sei der Kläger im übrigen auch durch den Aufhebungsbescheid vom 16.09.2005 informiert worden. Ausgehend von der demnach um 66 Tage (vom 01.10.2005 bis zum 08.12.2005) verspäteten Arbeitsuchendmeldung sei daher die Minderung um maximal 30 Tage in Höhe von insgesamt 1.050 EUR zu Recht festgestellt worden.
Der Kläger hat am 06.02.2006 über seine Bevollmächtigten beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben, mit welcher im Wesentlichen der bisherige Vortrag des Klägers wiederholt wurde. Zusätzlich wurde zur Begründung der Klage angeführt, dass der Mitarbeiter der Beklagten die Mutter des Klägers am Telefon darauf hätte hinweisen müssen, dass trotz der telefonischen Rücksprache eine persönliche Meldung erforderlich sei. Der Mutter des Kläger sei jedoch der Eindruck vermittelt worden, der Vorgang sei so vollständig erledigt worden.
Die Beklagte trat den Ausführungen des Klägers mit der Behauptung entgegen, dass die Mutter des Klägers bei ihrem Anruf am 15.09.2005 eine Befristung des mitgeteilten Arbeitsverhältnisses nicht erwähnt habe. Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass der Kläger auch durch das bei der Arbeitslosmeldung am 04.08.2005 ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose auf seine Pflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung hingewiesen worden sei.
Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 11.01.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2006 nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2006 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.01.2006 im ungeminderten Umfang zu leisten. Der Kläger habe sich erst am 09.12.2005 - und damit nicht unverzüglich - persönlich bei der Beklagten gemeldet. § 37 b SGB III regele insoweit eine Obliegenheit, bei deren Verletzung die Sanktion nach § 140 SGB III eintrete. Allerdings könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht unverzüglich arbeitsuchend gemeldet. Eine unverzügliche Meldung erfordere nach § 121 Abs. 1 BGB eine Meldung "ohne schuldhaftes Zögern", wonach die Sanktion des § 140 SGB III nur im Falle eines Verschuldens eintreten könne. Dabei sei für die Frage, ob wenigstens Fahrlässigkeit vorliege, der im Sozialrecht übliche subjektive Sorgfaltsmaßstab zugrunde zu legen. Der Kläger habe vorliegend glaubhaft angegeben, von der unverzüglichen - persönlichen - Meldepflicht keine Kenntnis gehabt zu haben. Der Vortrag des Klägers über die Telefonate seiner Mutter mit der Beklagten entspreche den vorhandenen Einträgen in den Beratungsvermerken der Beklagten. Es seien auch keine begründeten Zweifel daran ersichtlich, dass die Mutter des Klägers bei ihrem ersten Anruf nicht auf die Erforderlichkeit einer persönlichen Arbeitsuchendmeldung verwiesen worden sei. Auf den erneuten Anruf der Mutter vom 08.12.2005, dass der Kläger ab dem 01.01.2006 wieder arbeitslos sei, sei diese auf die unverzügliche persönliche Meldung hingewiesen worden mit der Folge, dass sich der Kläger am Folgetag - mithin unverzüglich - arbeitslos gemeldet habe.
Es sei indes nicht nachvollziehbar, dass bei der Vorsprache am 26.07.2005 kein konkreter Hinweis auf die Pflicht zur Arbeitsuchendmeldung erfolgt sei. Soweit die Beklagte darauf verweise, dass der Kläger durch den Aufhebungsbescheid vom 16.09.2005 und zum anderen durch das ausgehändigte Merkblatt 1 für Arbeitslose auf seine Verpflichtung hingewiesen worden sei, führe dies nicht zu einer Minderung des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Es sei für einen Arbeitslosen, der einen Aufhebungsbescheid wegen Arbeitsaufnahme erhalte, nicht nachvollziehbar, dass er bei offensichtlicher Richtigkeit der Aufhebung im Einzelnen kleingedruckte Hinweise nachzulesen habe. Das gleiche gelte für das Merkblatt der Beklagten in den Fällen, in denen sich eine Lektüre aufgrund eines konkret existierenden Problems nicht aufdränge. Dem Kläger könne deshalb ein sorgfaltswidriges und damit fahrlässiges Verhalten hinsichtlich der Pflicht nach § 37 b SGB III nicht vorgeworfen werden. Der Gerichtsbescheid des SG ist der Beklagten am 02.11.2006 zugestellt worden.
Die Beklagte hat am 29.11.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Entgegen der Auffassung des SG habe der Kläger mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Hinweisen die ihn treffende Obliegenheit einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung auch im Falle seines zweiten befristeten Arbeitsverhältnisses erkennen können. Der Bescheid der Beklagten vom 16.09.2005 über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld habe den Hinweis auf die Gesetzesänderung und die Verpflichtung enthalten, sich unverzüglich, bei befristeten Arbeitsverhältnissen drei Monate vor deren Beendigung, arbeitsuchend zu melden. Entgegen den Ausführungen des SG handele es sich hierbei nicht um "Kleingedrucktes" sondern in derselben Schriftgröße wie der übrige Text deutlich platzierte Hinweise. Auch die einschlägigen Hinweise im ausgehändigten Merkblatt 1 für Arbeitslose hätte der Kläger zur Kenntnis nehmen müssen. Der Hinweis des SG auf eine dem Kläger am 26.07.2005 erteilte Belehrung sei nicht ganz verständlich, weil am 26.07.2005 lediglich in einem Beratungsvermerk dokumentiert worden sei, dass am 25.07.2005 die von dem SG erwähnte Belehrung erteilt worden sei. Dass der Kläger den am 25.07.2005 erteilten Rat auch richtig verstanden habe, ergebe sich daraus, dass er am nächsten Tag auch tatsächlich bei der Beklagten vorgesprochen habe. Die Behauptung des Klägers, die Mutter des Klägers habe am 15.09.2005 die Befristung des neuen Arbeitsverhältnisses mitgeteilt, werde bestritten. Der Kläger sei hinsichtlich seiner insoweit vorgetragen Version, die Mutter habe auch die Befristung mitgeteilt, beweispflichtig. Auch der dokumentierte erneute Anruf der Mutter am 08.12.2005, der zum sofortigen Hinweis auf die persönliche Arbeitslosmeldung des Klägers geführt habe, stütze die Sichtweise der Beklagten, denn auch hier sei das Veranlasste genau dokumentiert worden. Entscheidend sei, dass die Mutter für ihren Anruf vom 08.12.2005, der Kläger sei ab dem 01.01.2006 wieder arbeitslos, keinen nachvollziehbaren Grund angeben könne. Zu fragen sei, weshalb die Mutter des Klägers eine Tatsache, die diese angeblich schon am 15.09.2005 mitgeteilt habe, nochmals mitteilen sollte. Der Anruf vom 08.12.2005 mache daher nur dann Sinn, wenn die Mutter die Befristung der Beklagten zuvor gerade noch nicht mitgeteilt habe.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.10.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Mutter des Klägers als Zeugin vernommen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist begründet.
Nach § 37 b Satz 1 und 2 SGB III in der vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung sind Personen verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts ihres Versicherungpflichtverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden; im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hat die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen. Bei der Pflicht zur unverzüglichen Arbeitssuchendmeldung nach § 37 b Satz 1 SGB III handelt es sich um eine typische versicherungsrechtliche Obliegenheit, zu deren Konkretisierung auf die Legaldefinition des § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB ("ohne schuldhaftes Zögern") zurückzugreifen ist.
Die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung ist auch bei von vornherein befristeten Arbeitsverhältnissen durch die Norm des § 37 b SGB III ausreichend inhaltlich bestimmt (BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R - m.w.N.).
Die Unkenntnis über die Obliegenheit ist jedoch nicht ohne rechtliche Bedeutung, sondern es ist unter Anwendung eines subjektiven Maßstabs zu prüfen, ob der Leistungsempfänger zumindest fahrlässig in Unkenntnis war (BSG vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R -; vgl. auch BSG vom 25.5.2005 - B 11a/11 AL 81/04 R -). Im Rahmen der Fahrlässigkeitsprüfung ist hierbei zu Gunsten des Arbeitslosen angemessen zu beachten, dass der "Normbefehl" des § 37 b Satz 2 SGB III hinsichtlich des Zeitpunkts des Entstehens der Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung gerade in Fällen befristeter Arbeitsverhältnisse klarer und eindeutiger hätte formuliert werden können und die Norm von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit unterschiedlich ausgelegt worden ist (BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -).
Die Sanktion des § 140 SGB III setzt nicht voraus, dass nach der Pflichtverletzung ein neues Anwartschaftsrecht auf Arbeitslosengeld entstanden sein muss. Meldet sich der Arbeitslose zur Aufnahme einer befristeten Beschäftigung unter Angabe des Endzeitpunkts aus dem Bezug von Arbeitslosengeld ab, bedarf es indes jedenfalls dann keiner persönlichen Arbeitsuchendmeldung, wenn dies von der Bundesagentur für Arbeit nicht ausdrücklich verlangt wird (BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -).
Vorliegend ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass eine Mitteilung der Befristung im September 2005 bei Aufnahme des befristeten Arbeitsverhältnisses nicht erfolgt ist, weil sich aus den Akten (Beratungsvermerk vom 15.09.2005) hierfür kein Anhaltspunkt ergibt. Auch weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der zweite dokumentierte Anruf der Mutter vom 08.12.2005 (Mitteilung der Befristung bis zum 31.12.2005) darauf hindeutet, dass zuvor eine Mitteilung der Befristung nicht stattgefunden hat.
Die Zeugenaussage der Mutter ist äußerst lückenhaft, da diese sich nach eigener Aussage vor dem Senat nicht mehr genau an die Einzelheiten des Telefonats vom 15.09.2005 erinnern konnte. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Mutter des Klägers überhaupt keine Erinnerung mehr an das zweite Telefonat vom 08.12.2005 hat, welches nach der Überzeugung des Senats aufgrund des Aktenvermerks stattgefunden hat.
Schließlich hat die Mutter auch hinsichtlich des ersten Telefonats ausgesagt, dass sie mitgeteilt habe, "dass (ihr Sohn) jetzt eine befristete Beschäftigung habe". Unabhängig davon, dass der der Senat davon ausgeht, dass eine Befristung nicht mitgeteilt worden ist, würde auch die Mitteilung in dieser Form nicht ausreichen, um den Vorwurf der verspäteten Arbeitsuchendmeldung auszuräumen. Zwar kann eine erneute Arbeitslosmeldung des Klägers unter bestimmten Umständen entbehrlich sein, wenn bereits bei der Mitteilung einer Arbeitsaufnahme darauf hingewiesen wird, dass die neue Arbeit befristet ist; insbesondere kann es dann erforderlich werden, dass die Arbeitsagentur den Arbeitslosen umfassend berät und auf eine eventuell dennoch bestehende Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung hinweist (vgl. BSG vom 20.10.2005 - B 7a AL 50/05 R -). Die Mitteilung war, wenn sie so wie von der Zeugin geschildert getätigt worden ist, indes zeitlich völlig unbestimmt, weil ein befristetes Arbeitsverhältnis auch ein auf ein oder zwei Jahre befristetes sein kann. In einem solchen Falle wäre aber nach dem Auslaufen der Beschäftigung in jedem Fall eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich gewesen.
Der Kläger hat nach Auffassung des Senats auch fahrlässig gehandelt, weil er aufgrund der am 26.07.2005 sowohl mündlich als auch schriftlich (Merkblatt) erteilten Belehrungen von seiner Pflicht zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung wissen konnte. Im Übrigen hätte es auch ohne diese Belehrungen nahe gelegen, aufgrund der Kürze der Beschäftigung vom 01.09. bis zum 31.12.2005 frühzeitig Kontakt mit der Beklagten wegen der erneut drohenden Arbeitslosigkeit aufzunehmen.
Hinweise dafür, dass die Beklagte den Minderungsbetrag nach den §§ 37 b, 140 SGB III fehlerhaft berechnet haben könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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