Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 5/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 890/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von (aufstockender) Hilfe zum Lebensunterhalt - Kosten für Unterkunft und Heizung - nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren streitig.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (Ast), der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Frage, ob der Bevollmächtigte der Ast, wie von der Antragsgegnerin (AG) vorgetragen, evtl. wegen Verstoßes gegen § 43a Nr. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung das Mandat niederzulegen hat, berührt die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG den Antrag zu Recht bei nicht aufgelaufenen Mietrückständen einerseits und ungeklärten Vermögensverhältnissen andererseits wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt. Der Senat weist gem. § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Darüber hinaus fehlt es auch am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Dieser scheitert für die Hälfte der geltend gemachten Gesamtaufwendungen in Höhe von 500,40 EUR bereits daran, dass die Ast mit ihrem Ehemann gemeinsam in einer Wohnung lebt. Da ihr Ehemann selbständig erwerbstätig ist und keinen Anspruch auf Leistungen gestellt hat, kann die Klägerin grundsätzlich nur den auf sie entfallenden Anteil der Unterkunftskosten, nämlich die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen (250,20 EUR) für sich beanspruchen.
Im übrigen hat die Ast nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren notwendigen Unterhalt nicht bzw nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass das den Freibetrag übersteigende Vermögen in Form einer Lebensversicherung, auf das die AG die ablehnende Entscheidung gestützt hat und das vorrangig einzusetzen ist, verbraucht ist. Den vorgelegten Unterlagen lässt sich gegenüber einem Restkaufwert der Kapitallebensversicherung für den Ehemann der Ast bei der SV Sparkassenversicherung (Vers.Nr. 2151251) in Höhe von 25.164 EUR am 30.06.2006 (Bl 48/9 VA) lediglich eine erstrangige Sicherungsabtretung für das Versicherungsscheindarlehen dazu in Höhe von 17.600 EUR entnehmen. Der Restbetrag von 7.564 EUR übersteigt die Vermögensfreigrenze der Eheleute in Höhe von 3.214 EUR weiterhin. Darüber hinaus sind die weiter vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, die Hilfebedürftigkeit zu belegen. Im Hinblick auf den im Eilverfahren maßgeblichen aktuellen Bedarf belegt die für die Monate Januar bis März 2007 vorgelegte kurzfristige Erfolgsrechnung die durch den steuerlich ermittelten Gewinn im Jahr 2006 in Höhe von 30.178,84 EUR begonnene fortschreitende positive Geschäftsentwicklung, aus der dem Ehemann der AG aktuell ca. 2000,- EUR (6.105,55 geteilt durch 3) im Monat zufließen. Zusammen mit den Renteneinkünften der AG in Höhe von 350,87 EUR übersteigt das Gesamteinkommen den in Höhe von 1.484,04 EUR errechneten Bedarf offensichtlich. Die Schuldverpflichtungen sind im Rahmen der Sozialhilfe nicht berücksichtigungsfähig.
Aus den genannten Gründen konnte die nach § 73a SGG i.V.m § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens nicht bejaht werden und die Bewilligung von PKH war abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von (aufstockender) Hilfe zum Lebensunterhalt - Kosten für Unterkunft und Heizung - nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren streitig.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (Ast), der das SG nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Frage, ob der Bevollmächtigte der Ast, wie von der Antragsgegnerin (AG) vorgetragen, evtl. wegen Verstoßes gegen § 43a Nr. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung das Mandat niederzulegen hat, berührt die Frage der Zulässigkeit der Beschwerde nicht. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund); grundsätzlich müssen überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (vgl. Rohwer-Kahlmann, Sozialgerichtsgesetz Kommentar, § 86b Rdnr. 19 m. H. auf die Rechtsprechung; Landessozialgericht - LSG - Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch veröffentlicht in juris, jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einer Wechselbeziehung zueinander, sodass sich die Anforderungen je nach dem zu erwartenden Maß des Erfolgs in der Hauptsache, der Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung oder der Schwere des drohenden Nachteils vermindern können (vgl. Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 30. Januar 2006 - L 7 AS 1/06 ER -; Keller, a.a.O., § 86b Rdnrn. 27, 29; Funke-Kaiser, a.a.O., § 123 Rdnrn. 22, 25 ff.). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Antrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 30. November 2006 - L 7 SO 5206/06 ER-B - und 28. Dezember 2006 - L 7 AS 6383/06 ER-B - (beide m.w.N.)).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das SG den Antrag zu Recht bei nicht aufgelaufenen Mietrückständen einerseits und ungeklärten Vermögensverhältnissen andererseits wegen fehlenden Anordnungsgrundes abgelehnt. Der Senat weist gem. § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück.
Darüber hinaus fehlt es auch am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs. Dieser scheitert für die Hälfte der geltend gemachten Gesamtaufwendungen in Höhe von 500,40 EUR bereits daran, dass die Ast mit ihrem Ehemann gemeinsam in einer Wohnung lebt. Da ihr Ehemann selbständig erwerbstätig ist und keinen Anspruch auf Leistungen gestellt hat, kann die Klägerin grundsätzlich nur den auf sie entfallenden Anteil der Unterkunftskosten, nämlich die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen (250,20 EUR) für sich beanspruchen.
Im übrigen hat die Ast nicht glaubhaft gemacht, dass sie ihren notwendigen Unterhalt nicht bzw nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten kann (§ 19 Abs. 2 SGB XII). Die Klägerin hat nicht dargetan, dass das den Freibetrag übersteigende Vermögen in Form einer Lebensversicherung, auf das die AG die ablehnende Entscheidung gestützt hat und das vorrangig einzusetzen ist, verbraucht ist. Den vorgelegten Unterlagen lässt sich gegenüber einem Restkaufwert der Kapitallebensversicherung für den Ehemann der Ast bei der SV Sparkassenversicherung (Vers.Nr. 2151251) in Höhe von 25.164 EUR am 30.06.2006 (Bl 48/9 VA) lediglich eine erstrangige Sicherungsabtretung für das Versicherungsscheindarlehen dazu in Höhe von 17.600 EUR entnehmen. Der Restbetrag von 7.564 EUR übersteigt die Vermögensfreigrenze der Eheleute in Höhe von 3.214 EUR weiterhin. Darüber hinaus sind die weiter vorgelegten Unterlagen nicht geeignet, die Hilfebedürftigkeit zu belegen. Im Hinblick auf den im Eilverfahren maßgeblichen aktuellen Bedarf belegt die für die Monate Januar bis März 2007 vorgelegte kurzfristige Erfolgsrechnung die durch den steuerlich ermittelten Gewinn im Jahr 2006 in Höhe von 30.178,84 EUR begonnene fortschreitende positive Geschäftsentwicklung, aus der dem Ehemann der AG aktuell ca. 2000,- EUR (6.105,55 geteilt durch 3) im Monat zufließen. Zusammen mit den Renteneinkünften der AG in Höhe von 350,87 EUR übersteigt das Gesamteinkommen den in Höhe von 1.484,04 EUR errechneten Bedarf offensichtlich. Die Schuldverpflichtungen sind im Rahmen der Sozialhilfe nicht berücksichtigungsfähig.
Aus den genannten Gründen konnte die nach § 73a SGG i.V.m § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht des Verfahrens nicht bejaht werden und die Bewilligung von PKH war abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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