L 7 AS 2225/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 2129/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2225/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem den Begehren der Antragstellerin zu entnehmenden Anträgen zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung (Abs. 2 Satz 1 a.a.O.)), nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 479, 480; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927). Erforderlich ist mithin - neben dem mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Erfolg in der Hauptsache (Anordnungsanspruch) - die Dringlichkeit der erstrebten vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund; vgl. hierzu schon Senatsbeschluss vom 23. März 2005 - L 7 SO 675/05 ER-B - (juris)).

Die Erfolgsaussicht in der Hauptsache ist in Ansehung des sich aus Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtschutz (Artikel 19 Abs. 4 GG) unter Umständen nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - (juris) unter Hinweis auf BVerfG NJW 1997 a.a.O. und NVwZ 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/06 ER-B - FEVS 57, 72, vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 und vom 21. Juli 2006 - L 7 AS 2129/06 ER-B (juris)).

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der von der Antragstellerin angesprochenen Angelegenheiten nicht vor. Es geht ihr in diesem Verfahren um die Anträge,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihrem von ihr getrennt lebenden Ehemann zu verpflichten und dazu, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Auskunft über ihren Rechts-/Familienstatus zu erteilen.

Solche Ansprüche kann sie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegen die Antragsgegnerin nicht haben. Die Antragsgegnerin ist im Rahmen des zwischen ihr und der Antragstellerin bestehenden sozialrechtlichen Verhältnisses auf der Grundlage des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) weder dazu verpflichtet, Unterhaltsansprüche gegenüber dem Ehemann der Klägerin geltend zu machen, noch der Antragstellerin weitere Auskünfte über ihren Rechts-/Familienstatus zu erteilen. Rechtsgrundlagen für eine diesbezügliche Pflicht sind im SGB II nicht ersichtlich. Der Übergang von Unterhaltsansprüchen nach § 33 SGB II führt lediglich dazu, dass diese in der entsprechenden Höhe dem Leistungsträger des SGB II zustehen. Er hat nach eigener Beurteilung zu entscheiden, ob und wie er diese geltend macht. Eine Verpflichtung hierzu, die gerade dem Hilfeempfänger gegenüber besteht, ist im Gesetz nicht festgelegt. Soweit kein Übergang stattgefunden hat, ist es ohnehin Sache der Antragstellerin selbst, ihre Unterhaltsansprüche gegebenenfalls durchzusetzen.

Was den rechtlichen Status der Antragstellerin angeht, hat die Antragsgegnerin nie Äußerungen getätigt, die so verstanden werden könnten, sie habe Anhaltspunkte für eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft der Antragstellerin. Das ist aber offenbar die Frage, die sie geklärt haben will. Damit besteht jedenfalls insoweit auch kein Anordnungsgrund.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved