Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2802/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 4622/06 wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin F.-H. für das Berufungsverfahren L 13 AL 4622/06 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei dürfen an die Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2004, 993 und NJW-RR 2005, 500).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen.
Die hier zu berücksichtigen Prozesskosten sind die außergerichtlichen Kosten der Klägers, die voraussichtlich nicht höher als 650,- EUR sein werden.
Der Kläger hat zur Bestreitung dieser Kosten zunächst sein Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 ZPO), bevor die Allgemeinheit mit diesen Kosten belastet werden darf. Er muss daher auch seine vorhandene nicht selbst genutzte Eigentumswohnung einer Verwertung zuführen - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Wertes durch Verkauf - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird. Den Verkehrswert hat der Kläger mit 50.000,- EUR angegeben. Es erscheint damit offensichtlich, dass er für die Wohnung, die er nach seinen Angaben etwa im Jahr 1986 zu einem Preis von 128.000,- DM hat und die nach seinen Angaben derzeit noch mit Darlehensschulden in Höhe 31.776,50 EUR belastet ist, einen Kaufpreis erzielen kann, der über die Summe des Schonvermögens gem. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der zu erwartenden Verfahrenskosten weit hinausgeht. Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt, sodass entsprechend § 73 SGB XII der Betrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1b der genannten DVO einschlägig ist.
Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar über die Begrenzungen des § 90 Abs. 2 SGB XII hinaus nicht vom Einsatz des Vermögens abhängig gemacht werden, wenn dies eine Härte bedeuten würde, insbesondere wenn dadurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Dies kann im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die geringe Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten und damit des einzusetzenden Vermögens nicht angenommen werden. Hinzukommt, dass der Kläger auch Eigentümer eines selbst genutzten Eigenheims ist. Allein die Möglichkeit, dass der Verkaufserlös hinter dem wahren Wert der Eigentumswohnung zurückbleibt oder die Beleihung zu Vermögenseinbußen führt, begründet ebenfalls keine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 SGB XII. Die Regelung des § 91 SGB XII, die der Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung Rechnung trägt (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 91 SGB XII Rdnr. 4), ist demgegenüber in § 115 ZPO nicht in Bezug genommen worden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwältin F.-H. für das Berufungsverfahren L 13 AL 4622/06 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei dürfen an die Erfolgsaussicht keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Bundesverfassungsgericht NJW-RR 2004, 993 und NJW-RR 2005, 500).
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn der Kläger kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufbringen.
Die hier zu berücksichtigen Prozesskosten sind die außergerichtlichen Kosten der Klägers, die voraussichtlich nicht höher als 650,- EUR sein werden.
Der Kläger hat zur Bestreitung dieser Kosten zunächst sein Vermögen einzusetzen, soweit ihr dies zumutbar ist (§ 115 Abs. 2 ZPO), bevor die Allgemeinheit mit diesen Kosten belastet werden darf. Er muss daher auch seine vorhandene nicht selbst genutzte Eigentumswohnung einer Verwertung zuführen - sei es im Wege der Beleihung, sei es im Wege der Realisierung des Wertes durch Verkauf - bevor die Solidarität der Allgemeinheit durch Gewährung von Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen wird. Den Verkehrswert hat der Kläger mit 50.000,- EUR angegeben. Es erscheint damit offensichtlich, dass er für die Wohnung, die er nach seinen Angaben etwa im Jahr 1986 zu einem Preis von 128.000,- DM hat und die nach seinen Angaben derzeit noch mit Darlehensschulden in Höhe 31.776,50 EUR belastet ist, einen Kaufpreis erzielen kann, der über die Summe des Schonvermögens gem. § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der zu erwartenden Verfahrenskosten weit hinausgeht. Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt, sodass entsprechend § 73 SGB XII der Betrag gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1b der genannten DVO einschlägig ist.
Nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwar über die Begrenzungen des § 90 Abs. 2 SGB XII hinaus nicht vom Einsatz des Vermögens abhängig gemacht werden, wenn dies eine Härte bedeuten würde, insbesondere wenn dadurch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Dies kann im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die geringe Höhe der zu erwartenden Verfahrenskosten und damit des einzusetzenden Vermögens nicht angenommen werden. Hinzukommt, dass der Kläger auch Eigentümer eines selbst genutzten Eigenheims ist. Allein die Möglichkeit, dass der Verkaufserlös hinter dem wahren Wert der Eigentumswohnung zurückbleibt oder die Beleihung zu Vermögenseinbußen führt, begründet ebenfalls keine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 SGB XII. Die Regelung des § 91 SGB XII, die der Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung Rechnung trägt (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 91 SGB XII Rdnr. 4), ist demgegenüber in § 115 ZPO nicht in Bezug genommen worden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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