Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 4567/05 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 AL 3613/05 wird abgelehnt.
Gründe:
Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt H. für das Berufungsverfahren L 13 AL 3613/05 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 AL 3613/05 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2003 erweist sich - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 23. Februar 2005 (S 2 AL 598/03) entschieden, dass die Beklagte berechtigt gewesen ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Bewilligungsbescheide vom 3. Januar und 7. November 2002) mit Wirkung ab 17. Juli 2002 aufzuheben und vom Kläger die Erstattung der für die Zeit vom 17. Juli bis 31. Dezember 2002 gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 2.979,12 EUR zu fordern. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, beginnend ab 16. Juli 2002 sei im Fall des Klägers eine Sperrzeit von zwölf Wochen Dauer eingetreten. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund die Anbahnung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses verhindert (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber den Eindruck vermittelt habe, sich wegen psychischer Probleme nicht auf das Arbeitsangebot einlassen zu können. Tatsächlich seien solche Probleme aber nicht objektivierbar. Da der Kläger seit Entstehung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 28. August 1991 bereits Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 18 Wochen gegeben habe, führe die (weitere) ab 16. Juli 2002 eingetretene Sperrzeit zum Erlöschen des Anspruchs (§ 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Der Kläger sei über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots ausreichend belehrt worden. Unter Bejahung der übrigen Voraussetzungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§§ 45, 48 und 50 SGB X) hat das SG folgerichtig den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als rechtmäßig erachtet. Unter Zugrundelegung der bislang vorliegenden Entscheidungsgrundlagen ist eine abweichende Beurteilung durch den Senat aller Voraussicht nach nicht gerechtfertigt. Das SG hat den streitigen Sachverhalt umfassend ermittelt und die erhobenen Beweise überzeugend gewürdigt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung lässt allein der Umstand, dass die Zeugin Schlosser sich nicht an (alle) Einzelheiten des mit dem Kläger geführten Telefonats erinnern konnte, deren Aussage nicht insgesamt oder auch nur teilweise als unglaubhaft erscheinen. Nachdem die Zeugin Schlosser darauf hingewiesen hat, der Kläger sei der einzige Bewerber, der ihr gegenüber jemals ein Arbeitsangebot unter Hinweis auf psychische Probleme abgelehnt habe, erscheint es auch für den Senat verständlich, dass die Zeugin sich gerade an diesen Punkt, nicht aber an andere Einzelheiten des Gesprächs erinnern konnte.
Ob der Senat gehalten ist, im Rahmen des Berufungsverfahrens weitere Beweise zu erheben, insbesondere die Zeugin S. erneut persönlich zu hören, erscheint zweifelhaft, muss an dieser Stelle aber nicht entschieden werden; denn es ist jedenfalls unwahrscheinlich, dass eine nochmalige Befragung der Zeugin neue Erkenntnisse, die eine abweichende Beurteilung des streitigen Sachverhalts rechtfertigen, erbringen wird (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a Rdnr. 7a). Der Kläger wird sich voraussichtlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, die seitens der Beklagten erteilte Rechtsfolgenbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auch nach Ansicht des Senats ist die Beklagte nicht verpflichtet, einem Arbeitslosen bei Unterbreitung jedes Arbeitsangebots den aktuellen Stand seines "Sperrzeitkontos" mitzuteilen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt H. für das Berufungsverfahren L 13 AL 3613/05 ist unbegründet.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 AL 3613/05 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene Bescheid vom 20. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Februar 2003 erweist sich - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Das Sozialgericht Konstanz (SG) hat in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 23. Februar 2005 (S 2 AL 598/03) entschieden, dass die Beklagte berechtigt gewesen ist, die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Bewilligungsbescheide vom 3. Januar und 7. November 2002) mit Wirkung ab 17. Juli 2002 aufzuheben und vom Kläger die Erstattung der für die Zeit vom 17. Juli bis 31. Dezember 2002 gewährten Leistungen in Höhe von insgesamt 2.979,12 EUR zu fordern. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, beginnend ab 16. Juli 2002 sei im Fall des Klägers eine Sperrzeit von zwölf Wochen Dauer eingetreten. Der Kläger habe ohne wichtigen Grund die Anbahnung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses verhindert (vgl. § 144 Abs. 1 Nr. 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber den Eindruck vermittelt habe, sich wegen psychischer Probleme nicht auf das Arbeitsangebot einlassen zu können. Tatsächlich seien solche Probleme aber nicht objektivierbar. Da der Kläger seit Entstehung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 28. August 1991 bereits Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 18 Wochen gegeben habe, führe die (weitere) ab 16. Juli 2002 eingetretene Sperrzeit zum Erlöschen des Anspruchs (§ 196 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III). Der Kläger sei über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des Arbeitsangebots ausreichend belehrt worden. Unter Bejahung der übrigen Voraussetzungen der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (§§ 45, 48 und 50 SGB X) hat das SG folgerichtig den angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid als rechtmäßig erachtet. Unter Zugrundelegung der bislang vorliegenden Entscheidungsgrundlagen ist eine abweichende Beurteilung durch den Senat aller Voraussicht nach nicht gerechtfertigt. Das SG hat den streitigen Sachverhalt umfassend ermittelt und die erhobenen Beweise überzeugend gewürdigt. Entgegen dem Vorbringen des Klägers zur Begründung der Berufung lässt allein der Umstand, dass die Zeugin Schlosser sich nicht an (alle) Einzelheiten des mit dem Kläger geführten Telefonats erinnern konnte, deren Aussage nicht insgesamt oder auch nur teilweise als unglaubhaft erscheinen. Nachdem die Zeugin Schlosser darauf hingewiesen hat, der Kläger sei der einzige Bewerber, der ihr gegenüber jemals ein Arbeitsangebot unter Hinweis auf psychische Probleme abgelehnt habe, erscheint es auch für den Senat verständlich, dass die Zeugin sich gerade an diesen Punkt, nicht aber an andere Einzelheiten des Gesprächs erinnern konnte.
Ob der Senat gehalten ist, im Rahmen des Berufungsverfahrens weitere Beweise zu erheben, insbesondere die Zeugin S. erneut persönlich zu hören, erscheint zweifelhaft, muss an dieser Stelle aber nicht entschieden werden; denn es ist jedenfalls unwahrscheinlich, dass eine nochmalige Befragung der Zeugin neue Erkenntnisse, die eine abweichende Beurteilung des streitigen Sachverhalts rechtfertigen, erbringen wird (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a Rdnr. 7a). Der Kläger wird sich voraussichtlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, die seitens der Beklagten erteilte Rechtsfolgenbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen. Auch nach Ansicht des Senats ist die Beklagte nicht verpflichtet, einem Arbeitslosen bei Unterbreitung jedes Arbeitsangebots den aktuellen Stand seines "Sperrzeitkontos" mitzuteilen.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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