Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 17/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1108/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. April 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat oder ob ihr Anspruch auf Alg wegen Bezugs einer Schweizer Invalidenrente ruht.
Die 1945 geborene Klägerin war von 1963 bis 1979 in der Schweiz beschäftigt. In Deutschland arbeitete sie zuletzt ab 01.10.1991 als Kassiererin/Verkäuferin in einem R.-Supermarkt in G./W ... Vom 17.06.2001 bezog sie bis zum Ausschöpfen der Anspruchsdauer am 22.10.2002 Krankengeld von der I. L ... Am 17.09.2002 meldete sie sich beim Arbeitsamt L. arbeitslos und gab an, seit 31.07.2001 sei sie arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie sei bereit, alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin habe sie Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Ihr Rentenantrag sei abgelehnt worden und das Widerspruchsverfahren laufe noch. Das Arbeitsamt L. gewährte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 23.10.2002 in Höhe von 191,87 EUR wöchentlich für die Dauer von 916 Tagen voraussichtlich bis 08.06.2005, zeigte dies der BfA Berlin an und machte zugleich einen Erstattungsanspruch geltend.
Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte der Klägerin mit zwei Bescheiden vom 29.04.2003 ab 01.05.2002 eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) nach einem Grad der Invalidität von 70%. Für die Berechnung der Rente wurden Beschäftigungen in der Schweiz im Zeitraum von 1963 bis 1979 berücksichtigt. Für die Zeit vom 01.05.2002 bis zum 30.04.2003 erhielt die Klägerin eine Nachzahlung, laufende Bezüge aus der schweizerischen Invalidenversicherung erhält sie seit dem 01.05.2003. Mit Bescheid vom 22.05.2003 hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 26.05.2003 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, da der Klägerin eine Invalidenrente in der Schweiz mit einem Grad der Invalidität von 70 % zuerkannt worden sei. Dies entspreche einer deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung. Deshalb ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 142 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit Bescheid vom 30.05.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 23.10.2002 teilweise in Höhe von insgesamt 1950,75 EUR auf und stellte fest, dass die zu Unrecht gezahlten Leistungen von der Klägerin zu erstatten seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 29.04.2003 sei der Klägerin von der Eidgenössischen Invalidenversicherung in der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente mit dem Grad der Invalidität von 70 % bewilligt worden. Diese Leistung entspreche somit einer deutschen Erwerbsminderungsrente aufgrund voller Erwerbsminderung, welche gemäß § 142 SGB III zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führe. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei für die Zeit ab 23.10.2002 teilweise aufzuheben. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Antragstellung auf Invalidenrente erkennen können, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem Zeitpunkt der Bewilligung auf Invalidenrente fehlerhaft sei. Sofern die Klägerin den Fehler nicht erkannt habe, weil sie das ihr ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" nicht gelesen habe, so sei dies als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten. In der genannten Zeit sei der Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 1950,75 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei von der Klägerin zu erstatten. Rechtsbehelfe gegen die Bescheide vom 22.05.2003 und 30.05.2003 wurden zunächst nicht eingelegt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11.09.2003 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe und gab zur Begründung an, von der Rentenversicherung in Deutschland sei die Gewährung einer Rente abgelehnt worden; im Übrigen werde gegen existierende Aufhebungsbescheide Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2003 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen existierende Aufhebungsbescheide als unzulässig zurückgewiesen. Das Arbeitsamt habe seit dem 30.05.2003 keine Entscheidungen getroffen. Sollte sich der Widerspruch jedoch gegen den Bescheid vom 30.05.2003 richten, so wäre er wegen Fristablaufs als unzulässig zu verwerfen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Klage erhoben.
Am 02.10.2003 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt L. erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Sie gab hierbei an, seit Mai 2003 beziehe sie eine Rente aus der Schweiz. Mit Bescheid vom 11.11.2003 lehnte das Arbeitsamt L. den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, ihr Anspruch auf Alg ruhe wegen des Bezugs der Invalidenrente aus der Eidgenössischen Invalidenversicherung, die ihr mit einem Grad der Invalidität von 70 % zuerkannt worden sei. Dies entspreche einer deutschen Erwerbsminderungsrente aufgrund voller Erwerbsminderung. Die Entscheidung beruhe auf § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.
Hiergegen legte die Klägerin am 14.11.2003 Widerspruch ein und wies daraufhin, dass in Deutschland gerade die Leistung auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt worden sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schweizer Rente um eine relativ geringfügige Rente handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung u.a. darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Alg wegen des Bezugs der schweizerischen Invalidenrente ruhe und dass es auf die Höhe dieser Rentenzahlung nicht ankomme.
Am 05.01.2004 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des der Klägerin am 04.05.2004 zugestellten Gerichtsbescheides wird verwiesen.
Mit einem am 04.06.2004 beim SG eingegangenen Schreiben hat die Klägerin Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat sie angeregt, das Verfahren bis zum Ausgang des Verfahrens über die Erwerbsminderungsrente auszusetzen. Mit Beschluss vom 28.09.2004 ist mit dem Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Mit Schreiben vom 03.03.2006 hat die Klägerin das ruhende Verfahren wieder angerufen und mitgeteilt, der Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung sei abgelehnt und die dagegen erhobene Klage sei mit Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.01.2006 abgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 09.02.2006 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.06.2005 gewährt. Die monatliche Rente beträgt 208,72 EUR brutto bzw. 190,04 EUR netto.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 02. Oktober 2003 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2003 und der mit diesem Bescheid abgelehnte Anspruch der Klägerin auf Alg für die Zeit ab 02.10.2003. Die früheren Ablehnungs- und Aufhebungsbescheide der Beklagten sind nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden und sind auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Alg ab 02.10.2003, da eine solcher Anspruch - sollten seine Voraussetzungen vorliegen - nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB III ruht.
Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB III in der ab 01.07.2001 geltenden Fassungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Der Anspruch ruht vom Beginn der laufenden Zahlung der Erwerbsminderungsrente an (Abs. 2 Nr. 2). Nach Abs. 3 gelten die Absätze 1 und 2 auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. Die Vorschrift soll die doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger vermeiden und ordnet deshalb beim Bezug bestimmter Leistungen das Ruhen des Alg-Anspruchs an.
Diese Voraussetzungen des Eintritts des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 1 und 3 SGB III sind vorliegend erfüllt. Nach Auffassung des SG handelt es sich bei der eidgenössischen Invalidenrente, die auf einem Invalidengrad von 70 % beruht, grundsätzlich um eine der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung (§ 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs.3 SGB III). Der Senat kommt nach eigener Prüfung und im Anschluss an das Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 04.07.2000 (L 13 AL 4301/99) zur Vorgängerregelung im Arbeitsförderungsgesetz zu demselben Ergebnis und verweist zur Begründung auf die Ausführungen des SG (§ 153 Abs.4 SGG). Nach Art 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung der Schweiz hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % hat.
Die Höhe der schweizerischen Rente stellt kein entscheidendes Kriterium dar, ob die Rente selbst zum Ruhen führt oder nicht. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Leistung im Einzelfall existenzsichernd ist (BSG SozR 4100 § 118 AFG Nr.3). Entscheidend ist, dass sie nach ihrer Gesamtkonzeption so bemessen wird, dass sie nicht nur die Bedeutung eines Zuschusses hat, sondern regelmäßig den Lebensunterhalt abdeckt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistung wie eine Altersrente nach entsprechend bewerteten Versicherungsjahren bemessen wird, was vorliegend der Fall ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG ...
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) hat oder ob ihr Anspruch auf Alg wegen Bezugs einer Schweizer Invalidenrente ruht.
Die 1945 geborene Klägerin war von 1963 bis 1979 in der Schweiz beschäftigt. In Deutschland arbeitete sie zuletzt ab 01.10.1991 als Kassiererin/Verkäuferin in einem R.-Supermarkt in G./W ... Vom 17.06.2001 bezog sie bis zum Ausschöpfen der Anspruchsdauer am 22.10.2002 Krankengeld von der I. L ... Am 17.09.2002 meldete sie sich beim Arbeitsamt L. arbeitslos und gab an, seit 31.07.2001 sei sie arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie sei bereit, alle Möglichkeiten zu nutzen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Berlin habe sie Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Ihr Rentenantrag sei abgelehnt worden und das Widerspruchsverfahren laufe noch. Das Arbeitsamt L. gewährte der Klägerin Arbeitslosengeld ab 23.10.2002 in Höhe von 191,87 EUR wöchentlich für die Dauer von 916 Tagen voraussichtlich bis 08.06.2005, zeigte dies der BfA Berlin an und machte zugleich einen Erstattungsanspruch geltend.
Die Eidgenössische Invalidenversicherung gewährte der Klägerin mit zwei Bescheiden vom 29.04.2003 ab 01.05.2002 eine ordentliche Invalidenrente (ganze Rente) nach einem Grad der Invalidität von 70%. Für die Berechnung der Rente wurden Beschäftigungen in der Schweiz im Zeitraum von 1963 bis 1979 berücksichtigt. Für die Zeit vom 01.05.2002 bis zum 30.04.2003 erhielt die Klägerin eine Nachzahlung, laufende Bezüge aus der schweizerischen Invalidenversicherung erhält sie seit dem 01.05.2003. Mit Bescheid vom 22.05.2003 hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes für die Zeit ab 26.05.2003 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf, da der Klägerin eine Invalidenrente in der Schweiz mit einem Grad der Invalidität von 70 % zuerkannt worden sei. Dies entspreche einer deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung. Deshalb ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 142 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Mit Bescheid vom 30.05.2003 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 23.10.2002 teilweise in Höhe von insgesamt 1950,75 EUR auf und stellte fest, dass die zu Unrecht gezahlten Leistungen von der Klägerin zu erstatten seien. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Bescheid vom 29.04.2003 sei der Klägerin von der Eidgenössischen Invalidenversicherung in der Schweiz eine ordentliche Invalidenrente mit dem Grad der Invalidität von 70 % bewilligt worden. Diese Leistung entspreche somit einer deutschen Erwerbsminderungsrente aufgrund voller Erwerbsminderung, welche gemäß § 142 SGB III zum Ruhen des Arbeitslosengeldes führe. Die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld sei für die Zeit ab 23.10.2002 teilweise aufzuheben. Die Klägerin habe aufgrund ihrer Antragstellung auf Invalidenrente erkennen können, dass die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem Zeitpunkt der Bewilligung auf Invalidenrente fehlerhaft sei. Sofern die Klägerin den Fehler nicht erkannt habe, weil sie das ihr ausgehändigte Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" nicht gelesen habe, so sei dies als grobe Fahrlässigkeit zu bewerten. In der genannten Zeit sei der Klägerin Arbeitslosengeld in Höhe von 1950,75 EUR zu Unrecht gezahlt worden. Dieser Betrag sei von der Klägerin zu erstatten. Rechtsbehelfe gegen die Bescheide vom 22.05.2003 und 30.05.2003 wurden zunächst nicht eingelegt.
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 11.09.2003 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe und gab zur Begründung an, von der Rentenversicherung in Deutschland sei die Gewährung einer Rente abgelehnt worden; im Übrigen werde gegen existierende Aufhebungsbescheide Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2003 wurde der Widerspruch der Klägerin gegen existierende Aufhebungsbescheide als unzulässig zurückgewiesen. Das Arbeitsamt habe seit dem 30.05.2003 keine Entscheidungen getroffen. Sollte sich der Widerspruch jedoch gegen den Bescheid vom 30.05.2003 richten, so wäre er wegen Fristablaufs als unzulässig zu verwerfen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Klage erhoben.
Am 02.10.2003 meldete sich die Klägerin beim Arbeitsamt L. erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Sie gab hierbei an, seit Mai 2003 beziehe sie eine Rente aus der Schweiz. Mit Bescheid vom 11.11.2003 lehnte das Arbeitsamt L. den Antrag der Klägerin mit der Begründung ab, ihr Anspruch auf Alg ruhe wegen des Bezugs der Invalidenrente aus der Eidgenössischen Invalidenversicherung, die ihr mit einem Grad der Invalidität von 70 % zuerkannt worden sei. Dies entspreche einer deutschen Erwerbsminderungsrente aufgrund voller Erwerbsminderung. Die Entscheidung beruhe auf § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III.
Hiergegen legte die Klägerin am 14.11.2003 Widerspruch ein und wies daraufhin, dass in Deutschland gerade die Leistung auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt worden sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Schweizer Rente um eine relativ geringfügige Rente handele. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2003 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung u.a. darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf Alg wegen des Bezugs der schweizerischen Invalidenrente ruhe und dass es auf die Höhe dieser Rentenzahlung nicht ankomme.
Am 05.01.2004 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des der Klägerin am 04.05.2004 zugestellten Gerichtsbescheides wird verwiesen.
Mit einem am 04.06.2004 beim SG eingegangenen Schreiben hat die Klägerin Berufung eingelegt. Gleichzeitig hat sie angeregt, das Verfahren bis zum Ausgang des Verfahrens über die Erwerbsminderungsrente auszusetzen. Mit Beschluss vom 28.09.2004 ist mit dem Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Mit Schreiben vom 03.03.2006 hat die Klägerin das ruhende Verfahren wieder angerufen und mitgeteilt, der Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung sei abgelehnt und die dagegen erhobene Klage sei mit Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11.01.2006 abgewiesen worden.
Mit Bescheid vom 09.02.2006 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund der Klägerin Altersrente für Frauen ab 01.06.2005 gewährt. Die monatliche Rente beträgt 208,72 EUR brutto bzw. 190,04 EUR netto.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. April 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 02. Oktober 2003 Arbeitslosengeld zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des SG Freiburg und der Senatsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2003 und der mit diesem Bescheid abgelehnte Anspruch der Klägerin auf Alg für die Zeit ab 02.10.2003. Die früheren Ablehnungs- und Aufhebungsbescheide der Beklagten sind nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden und sind auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Alg ab 02.10.2003, da eine solcher Anspruch - sollten seine Voraussetzungen vorliegen - nach § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB III ruht.
Gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SGB III in der ab 01.07.2001 geltenden Fassungen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist. Der Anspruch ruht vom Beginn der laufenden Zahlung der Erwerbsminderungsrente an (Abs. 2 Nr. 2). Nach Abs. 3 gelten die Absätze 1 und 2 auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer Träger zuerkannt hat. Die Vorschrift soll die doppelte Sicherung des Lebensunterhalts durch öffentlich-rechtliche Leistungsträger vermeiden und ordnet deshalb beim Bezug bestimmter Leistungen das Ruhen des Alg-Anspruchs an.
Diese Voraussetzungen des Eintritts des Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs. 1 und 3 SGB III sind vorliegend erfüllt. Nach Auffassung des SG handelt es sich bei der eidgenössischen Invalidenrente, die auf einem Invalidengrad von 70 % beruht, grundsätzlich um eine der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung (§ 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs.3 SGB III). Der Senat kommt nach eigener Prüfung und im Anschluss an das Urteil des 13. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 04.07.2000 (L 13 AL 4301/99) zur Vorgängerregelung im Arbeitsförderungsgesetz zu demselben Ergebnis und verweist zur Begründung auf die Ausführungen des SG (§ 153 Abs.4 SGG). Nach Art 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung der Schweiz hat ein Versicherter Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % hat.
Die Höhe der schweizerischen Rente stellt kein entscheidendes Kriterium dar, ob die Rente selbst zum Ruhen führt oder nicht. Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die Leistung im Einzelfall existenzsichernd ist (BSG SozR 4100 § 118 AFG Nr.3). Entscheidend ist, dass sie nach ihrer Gesamtkonzeption so bemessen wird, dass sie nicht nur die Bedeutung eines Zuschusses hat, sondern regelmäßig den Lebensunterhalt abdeckt. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Leistung wie eine Altersrente nach entsprechend bewerteten Versicherungsjahren bemessen wird, was vorliegend der Fall ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG ...
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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