L 7 AL 1572/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 363/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 1572/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 9. Februar 2007 - S 3 AL 363/07 ER - wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Rechtsgrundlage für den von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Rechtsschutz ist die Bestimmung des § 86b SGG; dabei ermöglicht Abs. 1 a.a.O. in Anfechtungssachen u.a. die gerichtliche Korrektur der fehlenden aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, während Abs. 2 a.a.O. den Fall der einstweiligen Anordnung in Vornahmesachen regelt. Das vorliegende Rechtsschutzverlangen ist unter die Bestimmungen des § 86b Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGG zu fassen. Denn nach der Bestimmung des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. In diesen Fällen entfalten die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe des Widerspruchs und der Anfechtungsklage nach § 86b Abs. 2 Nr. 5 SGG keine aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass ein Antrag nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherzustellen, statthaft ist (vgl. entsprechend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Beschluss des Senats vom 12. April 2006 - L 7 AS 1196/06 ER-B -; vgl. auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13. März 2007 - L 13 AS 211/07 ER-B - und vom 21. November 2006 - L 8 AS 4680/06 ER- B-, jeweils m.w.N. (juris)). Dass in § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGG die nach der Anordnung des Sofortvollzugs vom Belasteten erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - im Gegensatz zu § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - nicht eigens aufgeführt ist, ist unschädlich, denn aus der ausdrücklichen Erwähnung einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in § 86b Abs. 1 Satz 3 SGG ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bei Sofortvollzugsanordnungen einstweiligen Rechtsschutz durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat einräumen wollen (ebenso Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2003 - L 13 AL 2374/03 - (juris)).

Anlässlich des vorliegenden Verfahrens kann dahinstehen, ob im (Regel-) Fall eines der Anfechtungsklage vorgeschalteten Widerspruchsverfahrens nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGG die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs (lediglich) bis zur Rechtshängigkeit der Klage eintreten kann, um dann von deren möglicher aufschiebender Wirkung abgelöst zu werden (so Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 86a Rdnr. 11) oder ob - wofür die Parallele zur VwGO nach Inkrafttreten des 6. SGG-Änderungsgesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) sprechen könnte - die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs grundsätzlich von dessen Einlegung bis zur Unanfechtbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts - trotz zwischenzeitlicher Klageerhebung - eintritt, während die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer (Anfechtungs-) Klage allein bei einer Direktklage ohne Vorverfahren (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 SGG) in Betracht zu ziehen ist (so Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl. § 80 Rdnr. 18 und Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 49 m.w.N.; vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 6323/06 ER-B -); im letztgenannten Falle wäre der vorliegende Aussetzungsantrag sachdienlich zu richten auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - und nicht der Klage. Denn der Aussetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet.

Die streitbefangene Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 23. Januar 2007 genügt den formalen Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG; das Interesse an der sofortigen Vollziehung ist hinreichend schriftlich begründet.

In der Sache hat der Aussetzungsantrag keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Aussetzung der Vollziehung des ergangenen Rücknahme- und Erstattungsbescheids über den vom SG tenorierten Umfang hinaus. Die Eilentscheidung in Anfechtungssachen verlangt vom Gericht eine eigene originäre Entscheidung unter Abwägung der betroffenen Interessen, wobei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das durch Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich geschützte Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnrn. 12 ff.). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung in die Betrachtung einzubeziehen sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. hierzu LSG Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 7. Januar 2002 - L 13 AL 3590/01 ER-B - und vom 9. Januar 2003 - L 13 AL 4269/02 ER-B - (beide juris)); dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens bei der Abwägung jedenfalls insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Rechtsbehelf offensichtlich begründet oder aussichtslos erscheint (so schon Bundessozialgericht (BSG) BSGE 4, 151, 155; ferner Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnrn. 208 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 86b Rdnr. 12c). Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, ist darüber hinaus bei der Interessenabwägung in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze (vgl. BVerfG NJW 1997, 479, 480 f.; NJW 2003, 1236 f.; Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 ff.) auch die Schwere und Unabänderlichkeit des Eingriffs zu berücksichtigen, sodass - namentlich bei den der Existenzsicherung dienenden Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II und dem SGB XII - insoweit eine Güter- und Folgenabwägung vorzunehmen ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2006 a.a.O.; Krodel, a.a.O., Rdnr. 205); in dieser Beziehung hat das Vollziehungsinteresse umso eher zurückzustehen, je schwerer und nachhaltiger die durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen.

Die sonach gebotene Interessenabwägung führt hier zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Denn bei der im Eilverfahren gebotenen, aber zugleich ausreichenden summarischen Prüfung bestehen aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Klageverfahren angefochtenen Bescheide. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Antragstellerin im gesamten streitbefangenen Zeitraum (22. Juli 1993 bis 19. November 2000) keinen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) hatte. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, dürfte – trotz im Einzelnen (noch) unklarer Anlagebeträge der Antragstellerin - davon auszugehen sein, dass zu Beginn des vorliegenden Bezugszeitraumes bei dieser ein inländisches und ausländisches Kapitalvermögen von zusammen (mindestens) 123.700,27 DM vorhanden war (vgl. Bl. 132, 188 und 193 der Verwaltungsakte der Beklagten), welches die Bedürftigkeit zu Beginn des streitigen Bezugszeitraums ausschloss. Auch in der Folgezeit dürfte die Antragstellerin zu Unrecht Alhi bezogen haben; die die ergangenen Bescheide erläuternden schlüssigen Ausführungen der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 16. Februar 2007) im anhängigen Klageverfahren (S 3 AL 4364/06) zum weiteren Vermögensverlauf - und der demzufolge entfallenden Bedürftigkeit - bzw. zum Nichtbestehen der Anspruchsvoraussetzungen im weiteren Bezugszeitraum unterliegen bei summarischer Prüfung keinen Bedenken.

Damit ist nach dem derzeitigen Stand mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Nichtbestehen eines Anspruchs auf Alhi während des gesamten streitigen Zeitraums auszugehen, ungeachtet der noch offenen Frage, wie hoch das Vermögen der Antragstellerin (und ihres Ehemannes) im Laufe des Bezugszeitraums jeweils war. Erforderlichenfalls wird es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, unter Mitwirkung der Antragstellerin eine vollständige Vermögenszusammenstellung - einschließlich der behaupteten Vermögensabflüsse zugunsten der Kinder - zu den entscheidungserheblichen Bezugszeitpunkten von Alhi zu erhalten.

Auch im Übrigen unterliegen die angegriffenen Bescheide bei summarischer Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Dies gilt namentlich hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Nach der Überzeugung des Senats hat sich die Antragstellerin insoweit zumindest grob fahrlässig i.S. der Nr. 2 verhalten. Eine grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X anzunehmen, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt im besonders schwerem Maße verletzt hat. Verlangt wird eine Sorgfaltspflichtverletzung in einem außergewöhnlich hohen Ausmaße, d.h. eine schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung; es müssen schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt, also nicht beachtet worden sein, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR a.a.O. Nr. 10 S. 33). Insoweit ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere an der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen der Betroffenen sowie den besonderen Umständen des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; vgl. BSGE 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 2). Missachtet der Begünstigte die klaren und eindeutigen Hinweise im Bescheid oder in einem Merkblatt und konnte er dies nach ihrer Persönlichkeitsstruktur und ihrem Bildungsstand erkennen, so begründet dies im Regelfall, wenn nicht gar Kenntnis, so zumindest grobe Fahrlässigkeit (vgl. BSGE 44, 264, 273; BSG, Urteil vom 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - (juris)).

Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin - schon entgegen der klaren und unmissverständlichen Fragestellung in den jeweiligen Antragsformularen bzw. dem zum Teil beigefügten Zusatzblatt "Bedürftigkeitsprüfung" - unrichtige Angaben bezüglich ihrer Vermögensverhältnisse gemacht, indem sie jeweils das Vorhandensein von Vermögen verneint hat. Dabei musste es ihr - unter Zugrundelegung der eindeutigen Fragestellung - auch aufgrund der ihr eingeräumten eigenen rechtlichen Wertung (vgl. Urteil des Senats vom 19. April 2007 - L 7 AL 1443/05 -; vgl. auch BSGE 42, 184, 188 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 47, 28, 33; BSG SozR 4100 § 152 Nr. 6) ohne weitere Überlegung klar sein, was berücksichtigungsfähiges Vermögen ist bzw. dass zu den anzugebenden Vermögenswerten nicht nur die im Inland, sondern auch die im Ausland gehören. Soweit sich die Antragstellerin insoweit auf einen rechtlichen Irrtum ihrerseits bzw. des (angeblich) bei der Antragstellung hinzugezogenen Dolmetschers beruft, so ist dieses Vorbringen schon nicht in sich stimmig, weil die Antragstellerin dann wenigstens ihr - nicht unerhebliches - inländisches Kapitalvermögen (vgl. Bl. 132 der Verwaltungsakte) hätte angeben müssen, was sie aber ebenfalls nicht getan hat. Abgesehen davon vermag die Berufung auf die (Un-) Kenntnis einer hinzugezogenen dritten Personen die Antragstellerin aus den vom SG zutreffend angegebenen Gründen in Bezug auf ihre eigene Bösgläubigkeit selbstverständlich nicht zu exkulpieren. War aber schon die Fragestellung in den Antragsformularen eindeutig und unmissverständlich genug, so kommt es auf die Kenntnisnahme der Antragstellerin von den jeweiligen Merkblättern für Arbeitslose - welche die Antragstellerin bei den jeweiligen Antragstellungen durch ihre Unterschrift bestätigt hatte - und den dortigen erläuternden Ausführungen zum Begriff des berücksichtigungsfähigen Vermögens nicht an.

Nach allem dürfte der Antragstellerin ein - den Vertrauensschutz ausschließendes - Fehlverhalten im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X vorzuwerfen sein; § 330 Abs. 2 SGB III schreibt unter den Voraussetzungen dieser Bestimmung die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes im Umfang seiner Rechtwidrigkeit zwingend vor. Die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Fristen sind eingehalten. Die Antragstellerin dürfte daher nach § 50 Abs. 1 SGB X i.V.m. § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III verpflichtet sein, die im streitbefangenen Zeitraum überzahlten Leistungen (Alhi nebst entrichteter Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) zu erstatten.

Soweit - wie ausgeführt - noch gewisse Unklarheiten hinsichtlich des genauen Rückforderungsbetrages bestehen, die im Hauptsacheverfahren unter Mitwirkung der Antragstellerin aufzuklären sein werden, so trägt dem der vom SG im Eilbeschluss angeordnete "Unsicherheitsabschlag" von 20 % ausreichend Rechnung. Eine weitergehende Aussetzung des Rückforderungsbescheids erscheint dem Senat mit Blick auf die voraussichtliche Aussichtslosigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs und das daraus folgende besondere Vollzugsinteresses (vgl. dazu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. August 2003, a.a.O.) nicht veranlasst. Hinzu kommt, dass in Fällen der vorliegenden Art des Bezuges von Sozialleistungen, die von Bedürftigkeit abhängig sind, sowie dem Vorhandensein von verschwiegenem Vermögen und Zinseinkommen, das mit einer hohen Wahrscheinlichkeit die Bedürftigkeit ausschließen könnte, das gebotene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung jedenfalls dann überwiegt, wenn die Gefahr des Vermögensverlustes nicht auszuschließen ist und damit eine Gefährdung der Realisierung der Erstattungsforderung einhergeht (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 AL 234/04 ER - m.w.N. (juris)). Hiervon ist im Falle der Antragstellerin unter Zugrundelegung ihrer - jedenfalls bislang - unsubstantiierten Angaben zu den früheren und aktuellen Vermögensverhältnissen auch unter Berücksichtigung des eingetretenen Zeitablaufs auszugehen. Eine mögliche Eröffnung der Vollstreckung noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens hat unter diesen Umständen auch keine unbillige, nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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