Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 128 AS 2598/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2521/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil es an einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Eilbedürftigkeit für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung fehlt (Fehlen eines Anordnungsgrundes). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG Bezug genommen. Ob auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist, kann offen bleiben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil es an einer für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Eilbedürftigkeit für eine vorläufige gerichtliche Entscheidung fehlt (Fehlen eines Anordnungsgrundes). Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG Bezug genommen. Ob auch ein Anordnungsanspruch nicht gegeben ist, kann offen bleiben.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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