Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2532/07 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht mit der durch Beschluss zu treffenden Beschwerdeentscheidung (vgl. § 176 SGG) auch darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Bei einer Zurücknahme der Beschwerde - als solche ist auch die einseitige Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - veröffentlicht in JURIS) - ist als Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung heranzuziehen. Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnr. 11f.).
Die Kostenentscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG erfolgt - ebenso wie eine Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG - nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, Nr. 3 m.w.N.). Das schließt indes nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; zuletzt BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Zunächst ist hierbei zu berücksichtigen, dass sie das mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angestrebte Prozessziel nicht erreicht hat. Ihr auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung und Auszahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe ab 1. Mai 2007 gerichteter Antrag (S 7 AS 1853/07 ER) ist vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Beschluss vom 20. April 2007 abgelehnt worden. Nach Einlegung der Beschwerde (L 13 AS 2127/07 ER-B) hat die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Diese Prozesserklärung ist als Rücknahme der Beschwerde zu werten (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - veröffentlicht in Juris); damit ist dar angegriffene Beschluss des SG rechtskräftig geworden. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde ohne diese Prozesserklärung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Eine Versagungsentscheidung betreffend den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 66 Abs. 1 SGB I) ist für die Zeit ab 1. Mai 2007 von der Antragsgegnerin bis zur Erledigung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (noch) nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin hatte einen auf Bewilligung dieser Leistungen gerichteten Antrag auch (noch) nicht durch rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt abgelehnt. Dementsprechend hätte sich der gestellte Eilantrag - nach hier nur noch vorzunehmender summarischer Prüfung - wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig erwiesen. Dass die engen Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes vorgelegen haben, die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes für die Antragstellerin also unzumutbar gewesen wäre, ist von dieser nicht glaubhaft gemacht worden. Für die von der Antragstellerin begehrte Erstattung außergerichtlichen Kosten besteht bei diesem Sachverhalt kein Raum.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht mit der durch Beschluss zu treffenden Beschwerdeentscheidung (vgl. § 176 SGG) auch darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Bei einer Zurücknahme der Beschwerde - als solche ist auch die einseitige Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - veröffentlicht in JURIS) - ist als Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung heranzuziehen. Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnr. 11f.).
Die Kostenentscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG erfolgt - ebenso wie eine Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG - nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, Nr. 3 m.w.N.). Das schließt indes nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; zuletzt BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Zunächst ist hierbei zu berücksichtigen, dass sie das mit ihrem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angestrebte Prozessziel nicht erreicht hat. Ihr auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung und Auszahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in gesetzlicher Höhe ab 1. Mai 2007 gerichteter Antrag (S 7 AS 1853/07 ER) ist vom Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Beschluss vom 20. April 2007 abgelehnt worden. Nach Einlegung der Beschwerde (L 13 AS 2127/07 ER-B) hat die Antragstellerin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Diese Prozesserklärung ist als Rücknahme der Beschwerde zu werten (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - veröffentlicht in Juris); damit ist dar angegriffene Beschluss des SG rechtskräftig geworden. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde ohne diese Prozesserklärung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Eine Versagungsentscheidung betreffend den geltend gemachten Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 66 Abs. 1 SGB I) ist für die Zeit ab 1. Mai 2007 von der Antragsgegnerin bis zur Erledigung des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (noch) nicht getroffen worden. Die Antragsgegnerin hatte einen auf Bewilligung dieser Leistungen gerichteten Antrag auch (noch) nicht durch rechtsbehelfsfähigen Verwaltungsakt abgelehnt. Dementsprechend hätte sich der gestellte Eilantrag - nach hier nur noch vorzunehmender summarischer Prüfung - wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig erwiesen. Dass die engen Voraussetzungen für die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes vorgelegen haben, die Inanspruchnahme nachträglichen Rechtsschutzes für die Antragstellerin also unzumutbar gewesen wäre, ist von dieser nicht glaubhaft gemacht worden. Für die von der Antragstellerin begehrte Erstattung außergerichtlichen Kosten besteht bei diesem Sachverhalt kein Raum.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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