L 13 AS 2533/07 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2533/07 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Entsprechend § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht mit der durch Beschluss zu treffenden Beschwerdeentscheidung (vgl. § 176 SGG) auch darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG). Bei einer Zurücknahme der Beschwerde - als solche ist auch die einseitige Erledigungserklärung der Beschwerdeführerin zu werten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - veröffentlicht in JURIS) - ist als Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG in entsprechender Anwendung heranzuziehen. Kostenschuldner kann im sozialgerichtlichen Verfahren jeder Beteiligte im Sinne des § 69 SGG sein; als Kostengläubiger kommen lediglich natürliche und juristische Personen des Privatrechts in Betracht (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rdnr. 11f.).

Die Kostenentscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG erfolgt - ebenso wie eine Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG - nach richterlichem Ermessen. Anders als in vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Verfahrensordnungen haben die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Gesetzeswortlaut keine inhaltlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu beachten. Sie sind bei der Kostenentscheidung freier; die zu vergleichbaren kostenrechtlichen Bestimmungen anderer Prozessordnungen (vgl. § 91a der Zivilprozessordnung, § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung) entwickelten Grundsätze mit ihren häufig allein auf Erfolg und Misserfolg ausgerichteten Kostentragungs- und Erstattungsregelungen können deshalb nicht uneingeschränkt herangezogen werden. Allerdings ist auch im Rahmen der Entscheidung nach § 156 Abs. 2 Satz 2 SGG als wesentliches Kriterium das mutmaßliche Ergebnis des Rechtsstreits auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstands zu berücksichtigen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2, Nr. 3 m.w.N.). Das schließt indes nicht aus, auch andere für eine gerechte Verteilung der Kosten bedeutsame Umstände zu berücksichtigen. So kann bei einer Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, ob ein Versicherungsträger Anlass zur Klage gegeben hat (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; zuletzt BSG SozR 3-5050 § 22b Nr. 1).

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf volle oder teilweise Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten. Zunächst ist hierbei zu berücksichtigen, dass mit der einseitigen Erledigungserklärung der Antragstellerin, die als Zurücknahme der Beschwerde (L 13 AS 2227/07 ER-B) zu werten ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 1995 - 6 RKa 18/95 - veröffentlicht in Juris), der angegriffene Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 27. April 2007 (S 7 AS 1726/07 ER), mit dem dieses die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat, rechtskräftig geworden ist. Es ist zudem auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerde ohne diese Prozesserklärung Aussicht auf Erfolg gehabt hätte; denn das SG hat - nach hier nur noch vorzunehmender summarischer Prüfung - die Anträge der Klägerin zu Recht abgelehnt. Zur weiteren Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 27. April 2007 Bezug genommen. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin sich durch Anerkenntnis vom 25. April 2007 verpflichtet hat, der Antragstellerin ab 16. März 2007 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ohne Anrechnung von Sachbezug in Form kostenloser Verpflegung zu gewähren, rechtfertigt einen Anspruch der Antragstellerin auf Erstattung außergerichtlichen Kosten nicht. Die Antragsgegnerin hat mit dieser Prozesserklärung einem ihr erst während des Verfahrens bekannt gewordenen Umstand (Entlassung der Antragstellerin gemäß vorläufigem Entlassbericht der Enzkreiskliniken, Krankenhaus Neuenbürg, vom 15. März 2007) Rechnung getragen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, die dementsprechend keinen Anlass zur Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes gegeben hat, zur Erstattung notwendiger außergerichtlicher Kosten der Antragstellerin ist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde seitens der Antragstellerin offensichtlich nur im Hinblick auf den im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung noch nicht erlassenen Ausführungsbescheid erhoben und nach dessen Bekanntgabe zurückgenommen worden ist. Insoweit kann offen bleiben, ob das Anerkenntnis der Antragsgegnerin vom 25. April 2007 vollstreckbar gewesen wäre, denn es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht gewillt gewesen wäre, das von ihr abgegebene Anerkenntnis auch zeitnah auszuführen. Ein auch für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliches Rechtsschutzinteresse kann bei dieser Sachlage nicht bejaht werden.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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