L 7 SO 4845/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2975/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4845/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt in diesem Verfahren eine einmalige Beihilfe für den Austausch von zwei Gasheizöfen in der von ihm bewohnten Wohnung. Er stützt seinen Anspruch auf Bestimmungen des am 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetztes (BSHG).

Der am 1953 geborene Kläger bezog erstmals von der Beklagten ab April 1996 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Diese Leistung wurde zum Juli 1996 eingestellt. Nach seinen damaligen Angaben bewohnte der Kläger in der S.straße in Karlsruhe eine Wohnung von 33,91 m² mit einem Gasofen. Dieser Gasofen war nach dem 1982 abgeschlossenen Mietvertrag Eigentum des Mieters. Nach kurzfristiger Berufstätigkeit begehrte der Kläger im Juni 1998 und in der Folgezeit bis Ende 2004 einmalige Leistungen von der Beklagten, die er auch in Form von Bekleidungsbeihilfe, Weihnachtsbeihilfe und Beihilfe für Beschaffung von Bettwäsche erhielt. Außerdem bezog er Kläger. Seinen sonstigen Lebensunterhalt bestritt er durch monatliche Unterstützungsleistungen seines Vaters. Zwischen 1998 und Ende 2004 hatte er regelmäßig Anträge auf Bekleidungsbeihilfe, Weihnachtsbeihilfe und Beihilfe zur Beschaffung von Bettwäsche gestellt; weitere befinden sich nicht in den Akten. Am 15., 17., 23. und 27. Dezember 2004 stellte er verschiedene Anträge betreffend Kosten für die Wartung eines Gasdurchlauferhitzers, eine Fernsehreparatur, die Anschaffung einer Matratze, eines Staubsaugers, eines Bügeleisens, eines Bügelbretts und eines Wäscheständers sowie für die Anschaffung von zwei Gasheizöfen. Der Kläger erhielt von der Beklagten daraufhin eine Waschmaschine, einen Tischkühlschrank, einen Staubsauger, einen Wäscheständer, ein Bügeleisen, die Kosten für die Reparatur des Fernsehapparates und eine Matratze.

Hinsichtlich der Kosten für den Austausch von zwei Gasheizöfen wurde ihm im Bescheid vom 5. Januar 2005, der verschiedene andere Leistungen bewilligte, aufgegeben, Nachweise darüber zu erbringen, dass die beiden Gasheizöfen nicht mehr zulässig und nicht mehr zu warten seien sowie drei Kostenvoranschläge für die Gesamtkosten des Austausches vorzulegen. Mit Schreiben vom 5. Februar 2005 teilte der Kläger mit, er werde die angeforderten Kostenvoranschläge weiterleiten, sobald sie bei ihm eingegangen seien. Mit Schreiben vom 9. März 2005 legte er drei Kostenvoranschläge für die Reparatur des Gasdurchlauferhitzers vor. Zu den Gasheizöfen äußerte er sich nicht mehr.

Mit Bescheid vom 9. März 2005 (zugestellt am 11. März 2005) lehnte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen für den Austausch von Gasheizöfen ab. Es sei kein Nachweis für den geltend gemachten Bedarf und insbesondere dafür vorhanden, dass er innerhalb des Zeitraums der Geltung des BSHG entstanden sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 8. April 2005 Widerspruch, den er in der Folgezeit nicht begründete. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2005 (zugestellt am 30. Juni) wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück. Da die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht vorgetragen seien, sei der Widerspruch nicht begründet. Hiergegen hat der Kläger am 29. Juli 2005 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und allgemeine Rechtsausführungen zu verfahrensrechtlichen Fragen gemacht. Zum Bedarf und zu den Kosten des Austausches enthält sein Vorbringen nichts.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17. August 2006 abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, die Voraussetzungen des hier einschlägigen § 21 Abs. 1a Nr. 6 BSHG seien nicht gegeben. Es fehlten bis heute Nachweise über das Vorliegen eines Bedarfs und die mit Austausch und Neuinstallierung anfallenden Kosten. Die Beklagte sei nach Ablauf einer Zeitspanne von rund neun Wochen berechtigt gewesen, den Antrag mangels Nachweises der Bedürftigkeit bzw. des Bedarfes abzulehnen. Einer gesonderten Fristsetzung - etwa entsprechend der Regelung des § 66 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) - habe es nicht bedurft. Die Ablehnung sei nicht wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers sondern wegen mangelnden Nachweises der Bedürftigkeit erfolgt.

Hiergegen hat der Kläger am 18. September 2006 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er sich im März 2007 mit Fragen des § 66 SGB I beschäftigt und erklärt, er sei bereit, Kostenvoranschläge einzuholen, wenn die Beklagte dies bezahle. Auf einen mit entsprechenden Belegen von Installationsfirmen versehenen Hinweis der Beklagten, dass Kostenvoranschläge grundsätzlich ohne Kosten abgegeben würden, hat der Kläger nicht reagiert.

Er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 zu verurteilen, ihm die Kosten für die Neuanschaffung zweier Gasöfen einschließlich der erforderlichen Installationskosten zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie sei nicht verpflichtet gewesen, nach § 66 SGB I vorzugehen. Sie sei vielmehr berechtigt gewesen, sich bei ihrer Ablehnung auf das Fehlen der anspruchsbegründenden Tatsachen zu stützen. Kostenvoranschläge seien nach ihren Recherchen grundsätzlich nicht mit Kosten für den Besteller verbunden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die Akten des Sozialgerichts Karlsruhe und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte über die Berufung trotz Abwesenheit der Beteiligten aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2007 entscheiden, da diese in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hierauf hingewiesen worden sind (§ 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Der Senat geht davon aus, dass die Kosten für die Anschaffung und Installation von zwei Gaseinzelöfen den Betrag von 500,00 EUR übersteigen.

Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Senat macht sich diese Begründung zu Eigen und verweist auf sie (§ 153 Abs. 5 SGG).

Ergänzend wird noch ausgeführt: Die Notwendigkeit der Anschaffung von zwei Gaseinzelöfen ist bis heute nicht erwiesen. Bei Angaben, die den persönlichen Lebensbereich des Hilfeempfängers betreffen, sind behördliche und gerichtliche Nachforschungen und Ermittlungen nur insoweit möglich, als der Betroffene daran mitwirkt. An dieser Mitwirkung fehlt es hinsichtlich der Gasöfen vollständig. Ist aber wegen dieses Verhaltens eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich, kann eine beantragte Leistung wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt werden (so schon Beschluss des Senats vom 6. März 2006 - L 7 SO 96/06 PKH-B - FEVS 58, 91).

Der Kläger verweigert bis heute den Nachweis über die mangelnde Brauchbarkeit vorhandener Gasöfen. Außerdem beschafft er die von der Beklagten zu Recht verlangten Kostenvoranschläge nicht, obwohl ihm dies ohne Weiteres und vor allem kostenfrei möglich wäre. Ein Bedarf von zwei Öfen ist im Übrigen ohnehin aus anderen Gründen nicht erkennbar. Im Mietvertrag ist nämlich nur von einem Gasheizofen die Rede, der Eigentum des Mieters ist. Es ist aus den Akten nicht zu ersehen, dass der Kläger irgendwann umgezogen ist. Er hat zu den offenbar bis heute (zweieinhalb Jahre nach dem angeblich dringenden Bedarf) nicht ausgetauschten Öfen im gesamten Verfahren keine sachliche Begründung abgegeben, sondern im Wesentlichen zur Begründung gar nichts vorgetragen oder allgemeine Rechtsausführungen gemacht, die auf die Sache nicht eingehen. Damit sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht erwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 161 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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