Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 2971/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 6065/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27. Juli 2006 sowie die Bescheide des Beklagten vom 18. Januar 2005 und 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin für den Monat Januar 2005 weitere Leistungen in Höhe von 23,25 EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1955 geborene Klägerin ist geschieden. Sie bezog bis 31.12.2004 Sozialhilfe, zuletzt für den Monat Dezember 2004 in Höhe von 453,26 EUR monatlich (Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 23.11.2004). Sie bewohnt seit 16.04.2001 eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 48,64 m² (2 Räume, 1 Küche, 1 Bad). Ab 01.01.2005 betrug die Grundmiete monatlich 293,14 EUR zuzüglich Vorauszahlungen für Betriebskosten monatlich 81,29 EUR, für Heizungskosten/Hausnebenkosten monatlich 80,32 EUR und für einen "DÜ-Ant/Kabel/TV/St" (Kabelanschluss) monatlich 28,12 EUR (Schreiben der L. vom 24.01.2005 - Bl. 27/28 SG Akte -). Mit Bescheid der LVA Baden-Württemberg vom 16.09.2004 wurde der Klägerin ab 01.07.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Auszahlungsbetrag von monatlich 172,43 EUR bewilligt. Vermögen ist nicht vorhanden.
Die Klägerin stellte am 29.10.2004 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Sie gab (u.a.) an, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, einer mindestens dreistündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Die Klägerin legte Unterlagen vor (Abrechnung der Umlagen für die Wohnung der Klägerin vom 14.09.2004 für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003, Mietvertrag vom 06.04.2001).
Mit Bescheid vom 29.11.2004 bewilligt der Beklagte der Klägerin zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 379,93 EUR. Mit Bescheid vom 12.01.2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab, da die Klägerin nicht erwerbsfähig sei. Mit Änderungsbescheid vom 18.01.2005 und Bescheid vom 22.02.2005 bewilligte der Beklagte dann Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von jeweils 721,08 EUR (Regelleistung 345 EUR abzüglich Renteneinkommen 172,43 EUR gemindert um eine Einkommensbereinigung in Höhe von 105,21 EUR wegen des fälligen Jahresbeitrages für Haftpflichtversicherung zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung 443,30 EUR), nachdem durch ein Schreiben der LVA Baden-Württemberg an die Beklagte vom 31.01.2005 bekannt wurde, dass der Klägerin von der LVA Baden Württemberg rückwirkend ab 01.07.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Auszahlungsbetrag von monatlich 344,87 EUR bewilligt worden war. Mit Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 03.02.2005 (Bl. 17 SG Akte) wurden der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von 816,42 EUR und für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2006 in Höhe von monatlich 471,55 EUR (Grundsicherungsleistungen 816,42 EUR abzüglich Einkommen 344,87 EUR) gewährt.
Gegen den Änderungsbescheid vom 18.01.2005 legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2005 Widerspruch ein. Sie wandte sich gegen die bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung und machte unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geltend, dass die Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 28,12 EUR zusätzlich anzuerkennen seien, da sie keinen Einfluss darauf habe, ob ihr die Kosten für einen Kabelanschluss durch ihre Vermieterin in Rechnung gestellt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Kabelanschlussgebühren gehörten nicht zur angemessenen Unterkunft nach dem SGB II und seien daher nicht zu berücksichtigen. Der Kabelanschluss sei erst nach gesonderter Vereinbarung mit dem Fachbetrieb erfolgt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.05.2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), mit dem sie ihr Begehren auf Berücksichtigung der Kabelanschlussgebühr weiter verfolgte. Sie hat ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vorgetragen, die Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien unrichtig. Vom Sozialhilfeträger seien diese Kosten in der Vergangenheit und ab 01.02.2005 anerkannt worden. Auf ein Hinweisschreiben des SG trug die Klägerin zur Begründung dann vor, durchgeführte Ermittlungen hätten das Ergebnis erbracht, dass der Betrag von 28,12 EUR nicht für die Finanzierung eines Breitbandkabelanschlusses, sondern für den ihrer Wohnung zugeordneten Tiefgaragenstellplatz bestimmt seien. Die Wohnung und der Tiefgaragenstellplatz bildeten eine Einheit. Die Wohnung könne nur in Verbindung mit dem Tiefgaragenstellplatz angemietet werden. Die Kosten für den Tiefgaragenstellplatz seien untrennbar mit der angemieteten Wohnung verbunden. Die Klägerin legte hierzu das Schreiben der LEG vom 04.11.2005 vor. Es handele sich damit um Kosten der Unterkunft, die mindestens für sechs Monate übernommen werden könnten. Eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten durch den Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sie sei vom Beklagten für den Januar 2005 unstreitig als erwerbsfähige Hilfebedürftige eingestuft worden, was nachträglich nicht als fehlerhaft bewertet werden dürfe. Leistungen nach dem SGB XII könne sie erst ab dem 01.02.2005 beziehen.
Das SG holte von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und der Vermieterin der Klägerin Stellungnahmen ein. Die LEG teilte in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2006 mit, dass der Betrag von 28,12 EUR ausschließlich die monatliche Mietzahlung für den zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz betreffe. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg teilte in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2006 mit, zur Berentung der Klägerin habe ein unter dreistündiges Leistungsvermögen sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geführt.
Der Beklagte trug vor, die Klägerin habe für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 Leistungen nach dem SGB II erhalten, da ihr lediglich Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt worden sei. Seit 01.02.2005 erhalte die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung und falle daher seit diesem Zeitpunkt in den Zuständigkeitsbereich des SGB XII. Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger sei erst nach dem Zahlungsablauf für das Arbeitslosengeld II (Alg II) bei der Bundesagentur eingegangen. Alg II sei auf den 31.01.2005 befristet und ab 01.02.2005 ein Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung gestellt worden, die auch bewilligt worden seien.
Mit Urteil vom 27.07.2006 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung weiterer 28,12 EUR, da die Klägerin nicht erwerbsfähig sei. Sie sei nach der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg seit dem 14.06.2004 voll erwerbsgemindert. Somit habe die Klägerin im Januar 2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Beklagten, sondern ausschließlich das objektive Vorliegen eines unter dreistündigen Leistungsvermögens, das automatisch zum Ausschluss der Leistungen des SGB II führe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Regelung des § 44a Satz 3 SGB II, da keine Streitigkeit zwischen dem Beklagten und der Landeshauptstadt Stuttgart als Leistungsträger nach dem SGB XII bestanden habe. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, sei die Nichtgewährung der Tiefgaragenstellplatzkosten rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Leistungsbewilligung über die bereits rechtswidrig gewährten Leistungen hinaus, komme insofern grundsätzlich nicht in Betracht.
Gegen das der Klägerin am 09.08.2006 zugestellte Urteil hat sie am 30.08.2006 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 05.12.2006 (L 8 AS 4415/06 NZB) hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Die Klägerin hat zur Begründung ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausgeführt, die Ansicht des SG könne nicht akzeptiert werden. Erst nach der Mitteilung der Rentenversicherung vom 31.01.2005 habe fest gestanden, dass sie voll erwerbsgemindert sei. Erst ab dem 01.02.2005 sei sie unstreitig nicht mehr nach dem SGB II leistungsberechtigt. Der Beklagte sei mit dem Bescheid vom 18.01.2005 davon ausgegangen, dass sie eine erwerbsfähige Hilfebedürftige sei. Andernfalls hätte sie keine Leistungen erhalten dürfen. Die Mitteilung der Rentenversicherung habe nicht zu einer rückwirkenden Aufhebung des Leistungsbescheides vom 18.01.2005 geführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart vom 27. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 18. Januar 2005 und 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 zu verurteilen, ihr für den Monat Januar 2005 weitere Leistungen in Höhe von 28,12 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten des Beklagten erwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch sonst zulässig, jedoch nur teilweise in Höhe von 23,25 EUR begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind die (identischen) Bescheide des Beklagten vom 18.01.2005 und 22.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 nur, soweit sie die Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2005 betreffen. Nur hiergegen hat sich die Klägerin im Widerspruchsverfahren und im Verlaufe des Klageverfahrens gewandt, wie sich aus ihrem Vorbringen zweifelsfrei ergibt. Damit hat die Klägerin klargestellt, dass sie sich gegen die Höhe der ihr für Januar 2005 bewilligten Regelleistung nicht wendet. Über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Regelleistung ist daher vorliegend im Berufungsverfahren nicht zu befinden (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Richtiger Beklagter ist das Jobcenter Stuttgart, dessen Beteiligtenfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren inzwischen anerkannt ist (BSG aaO).
Entgegen der Ansicht des SG war der Beklagte zur Erbringung von Leistungen an die Klägerin nach dem SGB II für den allein streitigen Monat Januar 2005 verpflichtet. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin für den Monat Januar 2005 vor. Dies ist hinsichtlich der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Senat vermag weiter der Ansicht des SG, die Klägerin habe aufgrund der rückwirkenden Feststellung der Rentenversicherung, dass bei ihr seit 14.06.2004 volle Erwerbsminderung vorliegt, deswegen im Januar 2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten gehabt, nicht zu folgen. Der Ansicht des SG stehen die Vorschriften der §§ 44a, 45 SGB II (in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung) entgegen. Diese Vorschriften regeln die Leistungspflicht, wenn im Einzelfall Streit über die Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit oder die Hilfebedürftigkeit zwischen einem kommunalen Träger oder einem anderen Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, besteht (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44a Rdnr. 5ff.). Nach § 44a Satz 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob der Arbeitssuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Soweit - wie vorliegend - eine Arbeitsgemeinschaft gegründet wurde, tritt an Stelle der Agentur für Arbeit die Arbeitsgemeinschaft, hier der Beklagte (§ 44b Absatz 3 Satz 1 SGB II). Die Feststellungskompetenz über das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit obliegt nach dieser eindeutigen Vorschrift mithin dem Beklagten und nicht dem Rentenversicherungsträger. Dabei hat der Beklagte gemäß § 44a Satz 3 SGB II (in der hier noch anwendbaren bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung) bis zur Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit (§ 45 Absatz 1 SGB II) nicht nur vorläufige Leistungen zu erbringen. Von einer solchen Leistungspflicht des Beklagten nach § 44a Satz 3 SGB II ist auch dann auszugehen, wenn die Leistungsträger nach dem SGB II von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgehen, sich aber nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht haben (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Dies muss (erst Recht) auch dann gelten, wenn für den Leistungsträger nach dem SGB II Zweifel an der der Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen bestehen. Denn § 44a SGB II soll verhindern, dass sich der Streit über die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen für diesen so auswirkt, dass er weder von den Leistungsträgern des SGB II noch denen des SGB XII Leistungen erhält. § 44a SGB II enthält eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und soll verhindern, dass der Hilfebedürftige nicht "zwischen den Stühlen sitzt". Die in § 44a SGB II angeordnete Regelung der Zahlung von Alg II durch die Träger des SGB II darf daher nicht erst dann einsetzen, wenn zwischen den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit besteht (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -), wovon aber das SG im angefochtenen Urteil ausgegangen ist.
Hiervon ausgehend kann sich der Beklagte nicht - nachträglich unter Bezug auf das angefochtene Urteil des SG - mit Erfolg darauf berufen, im streitigen Zeitraum zu Leistungen nach dem SGB II mangels Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht verpflichtet gewesen zu sein. Aufgrund des dem Beklagten bekannten Umstandes, dass die Klägerin ab 01.07.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezog und die Klägerin außerdem im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 29.10.2004 die Frage, ob sie - ihrer Einschätzung nach - mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen könne, ausdrücklich verneint hat, bestand für den Beklagten Anlass, am Vorliegen der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zumindest zu zweifeln. Gleichwohl hat der Beklagte sich nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht, sondern der Klägerin - entsprechend der dargestellten Rechtslage - für den Monat Januar 2005 mit den vorliegend streitgegenständlichen Bescheiden Leistungen bewilligt. Dem steht der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2005, mit dem der Antrag der Klägerin wegen fehlender Erwerbsfähigkeit - entgegen dem Bescheid vom 29.11.2004 - nicht entsprochen wurde, nicht entgegen, da er durch die nachfolgenden streitgegenständlichen Bescheide ersetzt worden ist.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten über die bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2005 ein weiterer Anspruch in Höhe von 23,25 EUR zu.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Danach stehen der Klägerin Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, deren Anspruchsvoraussetzungen vom Senat voll zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -), im streitigen Zeitraum in Höhe von insgesamt 466,55 EUR statt der bewilligten Leistung von 443,30 EUR zu. Nach den von der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreites vorgelegten Belegen (Schreiben der LEG vom 24.01.2005 und Abrechnung der Umlagen vom 14.09.2004) sind an Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich zu berücksichtigen: Grundmiete (ab 01.01.2005) 293,14 EUR, Vorauszahlung für Betriebskosten 81,29 EUR, Vorauszahlung für Hausnebenkosten und Heizkosten 64,00 EUR (80,32 EUR abzüglich - die von der Regelleistung abgedeckten - Warmwasserkosten 16,32 EUR, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die von der Klägerin für Januar 2005 zu leistenden Vorauszahlungen im Vergleich zum tatsächlichen Energieverbrauch ein Zuschlag von ca. 10 % für Warmwasserkosten enthalten ist).
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die vorliegend streitigen Kosten in Höhe von monatlich 28,12 EUR ebenfalls zu berücksichtigen. Nach der vom SG eingeholten Stellungnahme der LEG vom 06.06.2006 steht fest, dass der Klägerin die streitigen Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz und nicht - wie ursprünglich angenommen - für eine Kabelanschlussgebühr anfallen. Für die Bewertung der Frage, ob Wohnungskosten vorliegen, ist der tatsächlich abgeschlossene Mietvertrag entscheidend (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 19 m.w.N.). Dabei gesteht § 22 Abs 1 SGB II dem Hilfebedürftigen nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt zu. Die Kosten für eine Garage sind deshalb regelmäßig nicht zu übernehmen, es sei denn, die Wohnung kann ohne Garage nicht angemietet werden (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Letzteres trifft bei der Klägerin aber zu. Nach den von ihr vorgelegten Mietverträgen und dem Schreiben der LEG vom 04.11.2005 steht weiter fest, dass die Wohnung und der Tiefgaragenstellplatz als Einheit anzusehen sind. Allein der formale Aspekt des Abschlusses getrennter Mietverträge für die Wohnung und den Tiefgaragenstellplatz steht dem nicht entgegen. Die LEG hat in ihrem Schreiben vom 04.11.2005 vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass die Wohnung nur in Verbindung mit dem Tiefgaragenstellplatz angemietet werden konnte. Damit sind die Kosten des Tiefgaragenstellplatzes als Kosten der Unterkunft zu behandeln. Ob sie angemessen sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II selbst dann verpflichtet, diese Kosten für den Januar 2005 zu übernehmen, wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei diesen Kosten nicht um angemessene Wohnungskosten handelt.
Damit steht der Klägerin für den Monat Januar 2005 ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 466.55 EUR, abzüglich der erbrachten Leistungen in Höhe von 443,30 EUR, mithin ein Restanspruch in Höhe von 23,25 EUR gegen den Beklagten zu. Im Übrigen war ihre Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Unterliegens der Klägerin ist es nicht ermessensgerecht, sie mit den Kosten des Rechtsstreites teilweise zu belasten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites aufgrund der genannten Entscheidungen des BSG nicht mehr vorliegt.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin beider Instanzen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach den Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1955 geborene Klägerin ist geschieden. Sie bezog bis 31.12.2004 Sozialhilfe, zuletzt für den Monat Dezember 2004 in Höhe von 453,26 EUR monatlich (Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 23.11.2004). Sie bewohnt seit 16.04.2001 eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 48,64 m² (2 Räume, 1 Küche, 1 Bad). Ab 01.01.2005 betrug die Grundmiete monatlich 293,14 EUR zuzüglich Vorauszahlungen für Betriebskosten monatlich 81,29 EUR, für Heizungskosten/Hausnebenkosten monatlich 80,32 EUR und für einen "DÜ-Ant/Kabel/TV/St" (Kabelanschluss) monatlich 28,12 EUR (Schreiben der L. vom 24.01.2005 - Bl. 27/28 SG Akte -). Mit Bescheid der LVA Baden-Württemberg vom 16.09.2004 wurde der Klägerin ab 01.07.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Auszahlungsbetrag von monatlich 172,43 EUR bewilligt. Vermögen ist nicht vorhanden.
Die Klägerin stellte am 29.10.2004 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Sie gab (u.a.) an, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, einer mindestens dreistündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen. Die Klägerin legte Unterlagen vor (Abrechnung der Umlagen für die Wohnung der Klägerin vom 14.09.2004 für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2003, Mietvertrag vom 06.04.2001).
Mit Bescheid vom 29.11.2004 bewilligt der Beklagte der Klägerin zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 379,93 EUR. Mit Bescheid vom 12.01.2005 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II ab, da die Klägerin nicht erwerbsfähig sei. Mit Änderungsbescheid vom 18.01.2005 und Bescheid vom 22.02.2005 bewilligte der Beklagte dann Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 in Höhe von jeweils 721,08 EUR (Regelleistung 345 EUR abzüglich Renteneinkommen 172,43 EUR gemindert um eine Einkommensbereinigung in Höhe von 105,21 EUR wegen des fälligen Jahresbeitrages für Haftpflichtversicherung zuzüglich Kosten für Unterkunft und Heizung 443,30 EUR), nachdem durch ein Schreiben der LVA Baden-Württemberg an die Beklagte vom 31.01.2005 bekannt wurde, dass der Klägerin von der LVA Baden Württemberg rückwirkend ab 01.07.2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung mit einem Auszahlungsbetrag von monatlich 344,87 EUR bewilligt worden war. Mit Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 03.02.2005 (Bl. 17 SG Akte) wurden der Klägerin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII für die Zeit vom 01.02.2005 bis 28.02.2005 in Höhe von 816,42 EUR und für die Zeit vom 01.03.2005 bis 31.01.2006 in Höhe von monatlich 471,55 EUR (Grundsicherungsleistungen 816,42 EUR abzüglich Einkommen 344,87 EUR) gewährt.
Gegen den Änderungsbescheid vom 18.01.2005 legte die Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2005 Widerspruch ein. Sie wandte sich gegen die bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung und machte unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geltend, dass die Kosten für den Kabelanschluss in Höhe von monatlich 28,12 EUR zusätzlich anzuerkennen seien, da sie keinen Einfluss darauf habe, ob ihr die Kosten für einen Kabelanschluss durch ihre Vermieterin in Rechnung gestellt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Kabelanschlussgebühren gehörten nicht zur angemessenen Unterkunft nach dem SGB II und seien daher nicht zu berücksichtigen. Der Kabelanschluss sei erst nach gesonderter Vereinbarung mit dem Fachbetrieb erfolgt.
Hiergegen erhob die Klägerin am 18.05.2005 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG), mit dem sie ihr Begehren auf Berücksichtigung der Kabelanschlussgebühr weiter verfolgte. Sie hat ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vorgetragen, die Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien unrichtig. Vom Sozialhilfeträger seien diese Kosten in der Vergangenheit und ab 01.02.2005 anerkannt worden. Auf ein Hinweisschreiben des SG trug die Klägerin zur Begründung dann vor, durchgeführte Ermittlungen hätten das Ergebnis erbracht, dass der Betrag von 28,12 EUR nicht für die Finanzierung eines Breitbandkabelanschlusses, sondern für den ihrer Wohnung zugeordneten Tiefgaragenstellplatz bestimmt seien. Die Wohnung und der Tiefgaragenstellplatz bildeten eine Einheit. Die Wohnung könne nur in Verbindung mit dem Tiefgaragenstellplatz angemietet werden. Die Kosten für den Tiefgaragenstellplatz seien untrennbar mit der angemieteten Wohnung verbunden. Die Klägerin legte hierzu das Schreiben der LEG vom 04.11.2005 vor. Es handele sich damit um Kosten der Unterkunft, die mindestens für sechs Monate übernommen werden könnten. Eine Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten durch den Beklagten sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Sie sei vom Beklagten für den Januar 2005 unstreitig als erwerbsfähige Hilfebedürftige eingestuft worden, was nachträglich nicht als fehlerhaft bewertet werden dürfe. Leistungen nach dem SGB XII könne sie erst ab dem 01.02.2005 beziehen.
Das SG holte von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und der Vermieterin der Klägerin Stellungnahmen ein. Die LEG teilte in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2006 mit, dass der Betrag von 28,12 EUR ausschließlich die monatliche Mietzahlung für den zur Wohnung gehörenden Tiefgaragenstellplatz betreffe. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg teilte in ihrer Stellungnahme vom 13.06.2006 mit, zur Berentung der Klägerin habe ein unter dreistündiges Leistungsvermögen sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geführt.
Der Beklagte trug vor, die Klägerin habe für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.01.2005 Leistungen nach dem SGB II erhalten, da ihr lediglich Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt worden sei. Seit 01.02.2005 erhalte die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung und falle daher seit diesem Zeitpunkt in den Zuständigkeitsbereich des SGB XII. Die Feststellung der vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger sei erst nach dem Zahlungsablauf für das Arbeitslosengeld II (Alg II) bei der Bundesagentur eingegangen. Alg II sei auf den 31.01.2005 befristet und ab 01.02.2005 ein Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung gestellt worden, die auch bewilligt worden seien.
Mit Urteil vom 27.07.2006 wies das SG die Klage ab. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Gewährung weiterer 28,12 EUR, da die Klägerin nicht erwerbsfähig sei. Sie sei nach der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg seit dem 14.06.2004 voll erwerbsgemindert. Somit habe die Klägerin im Januar 2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt. Maßgeblich sei nicht der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Beklagten, sondern ausschließlich das objektive Vorliegen eines unter dreistündigen Leistungsvermögens, das automatisch zum Ausschluss der Leistungen des SGB II führe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Regelung des § 44a Satz 3 SGB II, da keine Streitigkeit zwischen dem Beklagten und der Landeshauptstadt Stuttgart als Leistungsträger nach dem SGB XII bestanden habe. Da die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, sei die Nichtgewährung der Tiefgaragenstellplatzkosten rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Eine Leistungsbewilligung über die bereits rechtswidrig gewährten Leistungen hinaus, komme insofern grundsätzlich nicht in Betracht.
Gegen das der Klägerin am 09.08.2006 zugestellte Urteil hat sie am 30.08.2006 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 05.12.2006 (L 8 AS 4415/06 NZB) hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen und das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt.
Die Klägerin hat zur Begründung ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen ausgeführt, die Ansicht des SG könne nicht akzeptiert werden. Erst nach der Mitteilung der Rentenversicherung vom 31.01.2005 habe fest gestanden, dass sie voll erwerbsgemindert sei. Erst ab dem 01.02.2005 sei sie unstreitig nicht mehr nach dem SGB II leistungsberechtigt. Der Beklagte sei mit dem Bescheid vom 18.01.2005 davon ausgegangen, dass sie eine erwerbsfähige Hilfebedürftige sei. Andernfalls hätte sie keine Leistungen erhalten dürfen. Die Mitteilung der Rentenversicherung habe nicht zu einer rückwirkenden Aufhebung des Leistungsbescheides vom 18.01.2005 geführt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Stuttgart vom 27. Juli 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 18. Januar 2005 und 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 zu verurteilen, ihr für den Monat Januar 2005 weitere Leistungen in Höhe von 28,12 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie ein Band Akten des Beklagten erwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch sonst zulässig, jedoch nur teilweise in Höhe von 23,25 EUR begründet. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreites sind die (identischen) Bescheide des Beklagten vom 18.01.2005 und 22.02.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 nur, soweit sie die Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2005 betreffen. Nur hiergegen hat sich die Klägerin im Widerspruchsverfahren und im Verlaufe des Klageverfahrens gewandt, wie sich aus ihrem Vorbringen zweifelsfrei ergibt. Damit hat die Klägerin klargestellt, dass sie sich gegen die Höhe der ihr für Januar 2005 bewilligten Regelleistung nicht wendet. Über die Rechtmäßigkeit der Höhe der Regelleistung ist daher vorliegend im Berufungsverfahren nicht zu befinden (vgl. auch BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -). Richtiger Beklagter ist das Jobcenter Stuttgart, dessen Beteiligtenfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren inzwischen anerkannt ist (BSG aaO).
Entgegen der Ansicht des SG war der Beklagte zur Erbringung von Leistungen an die Klägerin nach dem SGB II für den allein streitigen Monat Januar 2005 verpflichtet. Leistungen nach dem SGB II erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen, sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Diese Voraussetzungen lagen bei der Klägerin für den Monat Januar 2005 vor. Dies ist hinsichtlich der Voraussetzung der Hilfebedürftigkeit zwischen den Beteiligten unstreitig.
Der Senat vermag weiter der Ansicht des SG, die Klägerin habe aufgrund der rückwirkenden Feststellung der Rentenversicherung, dass bei ihr seit 14.06.2004 volle Erwerbsminderung vorliegt, deswegen im Januar 2005 keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gegen den Beklagten gehabt, nicht zu folgen. Der Ansicht des SG stehen die Vorschriften der §§ 44a, 45 SGB II (in der bis 31.07.2006 geltenden Fassung) entgegen. Diese Vorschriften regeln die Leistungspflicht, wenn im Einzelfall Streit über die Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit oder die Hilfebedürftigkeit zwischen einem kommunalen Träger oder einem anderen Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, besteht (vgl. Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 44a Rdnr. 5ff.). Nach § 44a Satz 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob der Arbeitssuchende erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Soweit - wie vorliegend - eine Arbeitsgemeinschaft gegründet wurde, tritt an Stelle der Agentur für Arbeit die Arbeitsgemeinschaft, hier der Beklagte (§ 44b Absatz 3 Satz 1 SGB II). Die Feststellungskompetenz über das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit obliegt nach dieser eindeutigen Vorschrift mithin dem Beklagten und nicht dem Rentenversicherungsträger. Dabei hat der Beklagte gemäß § 44a Satz 3 SGB II (in der hier noch anwendbaren bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung) bis zur Entscheidung der Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit (§ 45 Absatz 1 SGB II) nicht nur vorläufige Leistungen zu erbringen. Von einer solchen Leistungspflicht des Beklagten nach § 44a Satz 3 SGB II ist auch dann auszugehen, wenn die Leistungsträger nach dem SGB II von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit ausgehen, sich aber nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht haben (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Dies muss (erst Recht) auch dann gelten, wenn für den Leistungsträger nach dem SGB II Zweifel an der der Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen bestehen. Denn § 44a SGB II soll verhindern, dass sich der Streit über die Erwerbsfähigkeit eines Hilfebedürftigen für diesen so auswirkt, dass er weder von den Leistungsträgern des SGB II noch denen des SGB XII Leistungen erhält. § 44a SGB II enthält eine Nahtlosigkeitsregelung nach dem Vorbild des § 125 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) und soll verhindern, dass der Hilfebedürftige nicht "zwischen den Stühlen sitzt". Die in § 44a SGB II angeordnete Regelung der Zahlung von Alg II durch die Träger des SGB II darf daher nicht erst dann einsetzen, wenn zwischen den Leistungsträgern des SGB II und des SGB XII tatsächlich Streit über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit besteht (vgl. BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -), wovon aber das SG im angefochtenen Urteil ausgegangen ist.
Hiervon ausgehend kann sich der Beklagte nicht - nachträglich unter Bezug auf das angefochtene Urteil des SG - mit Erfolg darauf berufen, im streitigen Zeitraum zu Leistungen nach dem SGB II mangels Erwerbsfähigkeit der Klägerin nicht verpflichtet gewesen zu sein. Aufgrund des dem Beklagten bekannten Umstandes, dass die Klägerin ab 01.07.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezog und die Klägerin außerdem im Antrag auf Leistungen nach dem SGB II vom 29.10.2004 die Frage, ob sie - ihrer Einschätzung nach - mindestens drei Stunden täglich einer Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen könne, ausdrücklich verneint hat, bestand für den Beklagten Anlass, am Vorliegen der Erwerbsfähigkeit der Klägerin zumindest zu zweifeln. Gleichwohl hat der Beklagte sich nicht um eine Klärung der Angelegenheit mit dem zuständigen Leistungsträger des SGB XII bemüht, sondern der Klägerin - entsprechend der dargestellten Rechtslage - für den Monat Januar 2005 mit den vorliegend streitgegenständlichen Bescheiden Leistungen bewilligt. Dem steht der Bescheid des Beklagten vom 12.01.2005, mit dem der Antrag der Klägerin wegen fehlender Erwerbsfähigkeit - entgegen dem Bescheid vom 29.11.2004 - nicht entsprochen wurde, nicht entgegen, da er durch die nachfolgenden streitgegenständlichen Bescheide ersetzt worden ist.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten über die bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung für den Monat Januar 2005 ein weiterer Anspruch in Höhe von 23,25 EUR zu.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit die Aufwendungen für Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Danach stehen der Klägerin Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung, deren Anspruchsvoraussetzungen vom Senat voll zu überprüfen sind (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R -), im streitigen Zeitraum in Höhe von insgesamt 466,55 EUR statt der bewilligten Leistung von 443,30 EUR zu. Nach den von der Klägerin im Verlaufe des Rechtsstreites vorgelegten Belegen (Schreiben der LEG vom 24.01.2005 und Abrechnung der Umlagen vom 14.09.2004) sind an Kosten für Unterkunft und Heizung monatlich zu berücksichtigen: Grundmiete (ab 01.01.2005) 293,14 EUR, Vorauszahlung für Betriebskosten 81,29 EUR, Vorauszahlung für Hausnebenkosten und Heizkosten 64,00 EUR (80,32 EUR abzüglich - die von der Regelleistung abgedeckten - Warmwasserkosten 16,32 EUR, wobei zu berücksichtigen ist, dass für die von der Klägerin für Januar 2005 zu leistenden Vorauszahlungen im Vergleich zum tatsächlichen Energieverbrauch ein Zuschlag von ca. 10 % für Warmwasserkosten enthalten ist).
Entgegen der Ansicht des Beklagten sind die vorliegend streitigen Kosten in Höhe von monatlich 28,12 EUR ebenfalls zu berücksichtigen. Nach der vom SG eingeholten Stellungnahme der LEG vom 06.06.2006 steht fest, dass der Klägerin die streitigen Kosten für einen Tiefgaragenstellplatz und nicht - wie ursprünglich angenommen - für eine Kabelanschlussgebühr anfallen. Für die Bewertung der Frage, ob Wohnungskosten vorliegen, ist der tatsächlich abgeschlossene Mietvertrag entscheidend (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 19 m.w.N.). Dabei gesteht § 22 Abs 1 SGB II dem Hilfebedürftigen nur eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt zu. Die Kosten für eine Garage sind deshalb regelmäßig nicht zu übernehmen, es sei denn, die Wohnung kann ohne Garage nicht angemietet werden (BSG Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R -). Letzteres trifft bei der Klägerin aber zu. Nach den von ihr vorgelegten Mietverträgen und dem Schreiben der LEG vom 04.11.2005 steht weiter fest, dass die Wohnung und der Tiefgaragenstellplatz als Einheit anzusehen sind. Allein der formale Aspekt des Abschlusses getrennter Mietverträge für die Wohnung und den Tiefgaragenstellplatz steht dem nicht entgegen. Die LEG hat in ihrem Schreiben vom 04.11.2005 vielmehr ausdrücklich bestätigt, dass die Wohnung nur in Verbindung mit dem Tiefgaragenstellplatz angemietet werden konnte. Damit sind die Kosten des Tiefgaragenstellplatzes als Kosten der Unterkunft zu behandeln. Ob sie angemessen sind, bedarf keiner Entscheidung. Denn der Beklagte ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II selbst dann verpflichtet, diese Kosten für den Januar 2005 zu übernehmen, wenn davon ausgegangen wird, dass es sich bei diesen Kosten nicht um angemessene Wohnungskosten handelt.
Damit steht der Klägerin für den Monat Januar 2005 ein Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 466.55 EUR, abzüglich der erbrachten Leistungen in Höhe von 443,30 EUR, mithin ein Restanspruch in Höhe von 23,25 EUR gegen den Beklagten zu. Im Übrigen war ihre Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Unterliegens der Klägerin ist es nicht ermessensgerecht, sie mit den Kosten des Rechtsstreites teilweise zu belasten.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreites aufgrund der genannten Entscheidungen des BSG nicht mehr vorliegt.
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