L 11 R 2954/07 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2954/07 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten des erledigten Verfahrens für beide Instanzen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen Ziffer 1 sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten stritten darüber, ob der Beigeladene zu Ziffer 1 seinem Begehren entsprechend bei der Klägerin versicherungs- und beitragspflichtig beschäftigt war. Nachdem das Sozialgericht Freiburg (SG) mit Urteil vom 09.02.2006 die Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 10.01.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.05.2004, in dem die Beklagte festgestellt hatte, dass der Beigeladene zu Ziffer 1 seine Tätigkeit als Lkw-Fahrer im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Klägerin ausgeübt hätte, abgewiesen hatte, erkannte die Beklagte im Berufungsverfahren nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage das Klagebegehren an. Die Klägerin hat dieses Anerkenntnis angenommen. Hiermit ist der Rechtsstreit nach § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Hauptsache erledigt.

II.

In dem beendeten Verfahren L 11 R 2578/06 sind, nachdem weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu erheben (vgl. § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG). Nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 3. Halbsatz SGG sind für die Entscheidung, wer die Kosten des Verfahrens trägt, die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend anzuwenden. § 161 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht im Urteil oder wenn - wie hier - das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten entscheidet.

Nach § 154 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahren. Der Unterliegende im Sinne des § 154 Abs. 1 VwGO ist derjenige, dessen Sachantrag in vollem Umfang erfolglos geblieben ist (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig, Kommentar zum Sozialgerichtsgesetz 2005, § 197 a Rdn.-Ziff. 11 a). Für den Fall, dass der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage geben hat, fallen gemäß § 156 VwGO dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Die Voraussetzungen des § 156 VwGO sind hier nicht erfüllt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte nach dem Erörterungstermin im Berufungsverfahren den Anspruch sofort anerkannt hat, denn auf jeden Fall hat sie durch ihre Bescheide, die die Klägerin mit Hilfe der Anfechtungsklage angefochten hat, die Klageerhebung veranlasst. Die Klägerin konnte nicht davon ausgehen, dass sie ohne Klage zum Ziel kommen kann. Auch die Berufung war erforderlich, nachdem ein klageabweisendes Urteil vorlag. Ausgehend hiervon ist maßgebend, dass die Beklagte von ihrer ursprünglichen Feststellung, dass der Beigeladene zu Ziffer 1 in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, durch Abgabe des Anerkenntnisses Abstand genommen hat. Sie ist damit mit der ursprünglichen Feststellung erfolglos geblieben. Damit gilt, dass sie die Unterlegene ist und als der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen Ziffer 1 sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten, da er mit seinem Begehren auf Feststellung einer abhängigen Beschäftigung nicht erfolgreich war.

Diese Entscheidung, die das Verfahren insgesamt, d.h. auch das erstinstanzliche Verfahren betrifft, kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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