Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5462/06 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Richter am Sozialgericht B. wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Sozialgericht B. ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung eines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSG SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Nicht ausreichend ist auch, dass ein Richter andere Klagen des Klägers früher abgewiesen (vgl. BFH NVWZ 1998, 663 - LSG Rheinland-Pfalz BG 57, 35) oder Prozesskostenhilfe unter Äußerung nachteiliger Rechtsansichten abgelehnt hat (vgl. BFH 110, 479; OLG Hamm NJW 1976, 1459) und auch eine sonstige Mitwirkung an früheren anderen Verfahren genügt, auch wenn es eine gleichliegende Sache betraf, allein aufgrund der rein abstrakten Besorgnis wegen Mitwirkung an früheren Entscheidungen nicht (BVerwG SG 94, 179). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für eine Richterablehnung sind hier nicht gegeben.
Bei vernünftiger Betrachtung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter am Sozialgericht B. die Sache des Klägers nicht unparteiisch entscheiden werde. Soweit erkennbar, stützt der Kläger die Besorgnis der Befangenheit auf die Verfahrensführung des Richters am Sozialgericht B. als Vorsitzender in einer früheren Streitigkeit gegen die Bundesagentur für Arbeit. Bereits im damaligen Verfahren hatte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden gestellt, der vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 22.08.2000 - L 13 AL 3094/00 A). Dass der Kläger - wie seinem Schreiben vom 16.08.2006 entnommen werden kann - Richter am Sozialgericht B. als einen mit Befangenheits-Antrag belasteten Richter ansieht, ist kein für die Richterablehnung relevanter Grund. Diese ist nämlich grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder Willkür. Insgesamt enthält das Vorbringen des Klägers keine derartigen Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme einer unsachlichen Einstellung des abgelehnten Richters rechtfertigen könnten.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Sozialgericht B. ist unbegründet.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung eines Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein geltend gemachte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach Abs. 2 der Vorschrift statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive unvernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteiisch oder befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 73, 350, 335; BSG SozR 3 - 1500 § 60 Nr. 1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Verfahrensverstöße oder fehlerhafte Entscheidungen eines Richters als solche grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund darstellen; etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. LSG Celle, Beschluss vom 26.06.2001 - L 3 B 133/01 KA -). Nicht ausreichend ist auch, dass ein Richter andere Klagen des Klägers früher abgewiesen (vgl. BFH NVWZ 1998, 663 - LSG Rheinland-Pfalz BG 57, 35) oder Prozesskostenhilfe unter Äußerung nachteiliger Rechtsansichten abgelehnt hat (vgl. BFH 110, 479; OLG Hamm NJW 1976, 1459) und auch eine sonstige Mitwirkung an früheren anderen Verfahren genügt, auch wenn es eine gleichliegende Sache betraf, allein aufgrund der rein abstrakten Besorgnis wegen Mitwirkung an früheren Entscheidungen nicht (BVerwG SG 94, 179). Der Ablehnungsgrund ist konkret vorzubringen und gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Die Voraussetzungen für eine Richterablehnung sind hier nicht gegeben.
Bei vernünftiger Betrachtung gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der abgelehnte Richter am Sozialgericht B. die Sache des Klägers nicht unparteiisch entscheiden werde. Soweit erkennbar, stützt der Kläger die Besorgnis der Befangenheit auf die Verfahrensführung des Richters am Sozialgericht B. als Vorsitzender in einer früheren Streitigkeit gegen die Bundesagentur für Arbeit. Bereits im damaligen Verfahren hatte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden gestellt, der vom Landessozialgericht Baden-Württemberg zurückgewiesen wurde (Beschluss vom 22.08.2000 - L 13 AL 3094/00 A). Dass der Kläger - wie seinem Schreiben vom 16.08.2006 entnommen werden kann - Richter am Sozialgericht B. als einen mit Befangenheits-Antrag belasteten Richter ansieht, ist kein für die Richterablehnung relevanter Grund. Diese ist nämlich grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder Willkür. Insgesamt enthält das Vorbringen des Klägers keine derartigen Gründe, die bei vernünftiger Betrachtung die Annahme einer unsachlichen Einstellung des abgelehnten Richters rechtfertigen könnten.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved