Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2622/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 583/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger ab 1. Juli 2004 in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufzunehmen ist.
Der 1945 geborene Kläger war bis zur Aufgabe seines Betriebes am 30. Juni 2004 hauptberuflich selbständig tätig. Vom 17. Mai 1971 bis 30. April 1986 war er als gesetzlich Versicherter Mitglied der Beklagten, ab 1. Mai 1986 privat krankenversichert. Seit Juni 2005 ist er als Bezieher von Arbeitslosengeld II Mitglied der AOK Bayern (Beigeladene Ziff. 3).
Die am 28. Juni 1999 gestorbene Ehefrau des Klägers, die bis zum ihrem Tod Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beigeladene Ziff. 1) bezog, war bei der Beklagten in der KVdR vom 1. Juli 1986 bis zu ihrem Tod am 28. Juni 1999 versichert.
Auf seinen Rentenantrag vom 5. Juli 1999 gewährte die Beigeladene Ziff. 1 dem Kläger seit dem 1. Juli 1999 eine große Witwerrente. In Zusammenhang damit teilte seinerzeit die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 1999 mit, dass er die Vorversicherungszeit für die KVdR gem. § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) erfülle, zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werde könne, weil er derzeit eine selbständige Tätigkeit ausübe. Sobald dieser die Versicherungspflicht ausschließende Tatbestand ende, bitte sie den Kläger, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, damit sie prüfen könne, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintrete.
Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung und Vorlage der Gewerbeabmeldung beantragte der Kläger am 27. Mai 2004 (Bl. 5 Verwaltungsakte - VA -) bei der Beklagten die Aufnahme in die KVdR. Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 lehnte die Beklagte dies ab. Zur Begründung führte sie aus, zum 1. Juli 2004 trete keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein, da beim Kläger nach § 6 Abs. 3a SGB V Versicherungsfreiheit bestehe. Grundlage für die Versicherungsfreiheit sei, dass er zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungspflichttatbestandes (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V) bereits das 55. Lebensjahr vollendet gehabt habe und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert gewesen sei. Er erfülle daneben die vom Gesetzgeber geforderte weitere Voraussetzung, in dem er mindestens die Hälfte der fünfjährigen Vorversicherung hauptberuflich selbständig gewesen sei.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Bezugnahme auf die "Zusicherung vom 12. Juli 1999". Er führte weiter aus, durch den Rentenantrag vom 5. Juli 1999 sei ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR eingetreten. Folgerichtig habe die Beklagte am 12. Juli 1999 zutreffend entschieden, dass für die Dauer einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit keine Versicherungspflicht eintreten könne. Dieser Hinderungsgrund sei jedoch mit dem 30. Juni 2004 entfallen. Die Beklagte könne sich folglich für die Zeit ab 1. Juli 2004 nicht darauf berufen, dass für den Rentenantrag vom 5. Juli 1999 die Rechtslage angewendet werden könne, die erst ab dem 1. Juli 2000 eingetreten sei. Folglich brauche sein Alter zum 5. Juli 1999 (unter 55 Jahren) und zum 1. Juli 2004 (über 55 Jahre) nicht thematisiert zu werden. Im vorliegenden Fall sei § 6 Abs. 3a SGB V wegen der Rentenantragstellung 5. Juli 1999 überhaupt nicht zu prüfen. Der Kläger wies ferner auf die Ausführungen im gemeinsamen Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner vom 17. März 2004 - "Ende der Versicherungsfreiheit" - hin. Auch darin werde die - zutreffende - Auffassung vertreten, dass Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dann eintrete, wenn die nach anderen gesetzlichen Vorschriften gegebene Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr vorliege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, obwohl der Kläger den Rentenantrag vor Inkrafttreten von § 6 Abs. 3a SGB V am 1. Juli 2000 gestellt habe, gelte die Vorschrift auch für ihn, da das Gesetz keine Übergangsvorschriften enthalte. Da der Kläger am 30. Juni 2004 seine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufgegeben habe, sei zu prüfen gewesen, ob er ab 1. Juli 2004 der Versicherungspflicht unterliege. Die Prüfung habe nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu erfolgen gehabt. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, dass sich die geänderte Rechtslage für ihn nicht auswirke, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen. Er könne nicht erwarten, dass die gesetzlichen Vorschriften der Krankenversicherung auf Dauer unverändert fort bestünden und er bei notwendigen Änderungen besser gestellt werde als andere Versicherte. Die Beklagte habe auch keine anders lautende Entscheidung getroffen. Sie habe mit Schreiben vom 12. Juli 1999 lediglich festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt die KVdR wegen Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen sei. Sie habe nicht mitgeteilt, dass mit der Aufgabe der Selbständigkeit die Krankenversicherungspflicht eintrete. Vielmehr habe sie den Kläger gebeten, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um dann prüfen zu können, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintrete. Diese Prüfung habe nun ergeben, dass keine Krankenversicherungspflicht bestehe.
Dagegen hat der Kläger am 29. Oktober 2004 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Ergänzend trägt er zu seinem schon erfolgten Vortrag im Widerspruchsverfahren noch vor, die Beklagte weiche mit ihrer Entscheidung unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von der übereinstimmenden Auffassung aller Krankenkassen ab. Dabei habe sie am 12. Juli 1999 bindend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt gewesen seien. Der Hinderungsgrund zur Durchführung der KVdR sei am 30. Juni 2004 entfallen. Welches Alter er bei Ende der Versicherungsfreiheit gehabt habe, sei unbeachtlich. Einen anderen Stichtag als den Tag der Rentenantragstellung sehe das Gesetz nicht vor. Die Beklagte habe im übrigen nicht nur ihm gegenüber in Form eines zusichernden Verwaltungsaktes festgestellt, dass die KVdR - Voraussetzungen erfüllt seien, sondern im Rahmen des Renten- und KVdR-Meldeverfahrens auch gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1. Er verweise insoweit auf die "Meldesätze zur Kranken- und Pflegeversicherung - vom 30. Juli 1999 und 26. November 1998 ("KVdR - Voraussetzungen: Ziff. 1 erfüllt" - das Verfahren vom 26. November 1998 betraf das Verfahren zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der verstorbenen Ehefrau siehe Bl. 28/29 der SG-Akte). Weiter führt der Klägerbevollmächtigte noch aus, § 5 Abs. 5 und § 5 Abs. 8 SGB V verfolgten die gleichen Ziele: Nur für die Dauer der Nichtversicherungspflicht sei die KVdR ausgeschlossen. Sein "Stammrecht" auf Aufnahme in die KVdR sei in dem Augenblick entstanden, als zum 5. Juli 1999 - und zu keinem anderen Zeitpunkt - festzustellen gewesen sei, dass die KVdR-Voraussetzungen erfüllt worden seien. Die "Fälligkeit" im Sinne von § 41 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sei jedoch bis einschließlich 30. Juni 2004 aufgrund der Spezialregelung des § 5 Abs. 5 SGB V hinausgeschoben gewesen. Der Kläger verweise insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 40 SGB I (siehe Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R).
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass sie im Schreiben vom 12. Juli 1999 gerade keine anders lautende Entscheidung getroffen habe sondern lediglich festgestellt habe, dass zum damaligen Zeitpunkt die KVdR wegen Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen sei. Auch dem Rundschreiben vom 17. März 2004 zur KVdR seien keine anders lautenden Feststellungen zu entnehmen. Weiter hat die Beklagte noch darauf hingewiesen, dass sie seinerzeit der Beigeladenen Ziff. 1 gemeldet habe, dass der Kläger die Vorversicherungszeit zur KVdR erfüllt habe. Diese Meldung beruhe auf § 201 SGB V. Gemäß § 201 Abs. 6 SGB V seien die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten. Diesbezüglich hätten sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger auf "Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" geeinigt (die Beklagte hat diese in Auszügen beigefügt). Punkt 2.6.4.1. enthalte zwar die Aussage, dass die Krankenkasse die Erfüllung der Voraussetzungen zur KVdR zu melden habe; die Beschreibung der Datensätze erläutere unter Punkt 4.4.3.6. jedoch, dass hiermit die Erfüllung der Vorversicherungszeit gemeint sei. Ausweislich der beiliegenden Meldung der Beklagten an die Beigeladene Ziff. 1 sei der Meldetatbestand, der im Ausdruck der Beigeladenen Ziff. 1 als KVdR - Voraussetzungen" bezeichnet sei, als "VorVZ erfüllt" (Abkürzung für Vorversicherungszeit erfüllt) bezeichnet. Außer dieser Angabe sei auch das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis vor und nach der Rentenantragstellung gemeldet. Die Beklagte hat an dieser Stelle die entsprechenden Verschlüsselungen erläutert, wonach dort angegeben ist, dass der Kläger sowohl vor der Rentenantragstellung als auch danach weder gesetzlich krankenversichert noch in der sozialen Pflegeversicherung versichert war.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
Mit Urteil vom 28. September 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zutreffend mit Schreiben vom 12. Juli 1999 auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit 1. April 2002 wieder geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 festgestellt habe, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Rentenantrages (5. Juli 1999) die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt habe (wobei dahingestellt bleiben könne, ob dies auch aufgrund eigener Vorversicherungszeiten der Fall gewesen sei, da jedenfalls seine Ehefrau diese Voraussetzungen erfüllt habe, was gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V bei abgeleiteten Rentenansprüchen genüge), die Aufnahme in die KVdR gemäß § 5 Abs. 5 SGB V aber dennoch abzulehnen sei, weil der Kläger noch hauptberuflich selbständig erwerbstätig gewesen sei. Es könne keine Rede davon sein, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 12. Juli 1999 ein - tatsächlich auch nicht gegebenes - "Stammrecht auf KVdR" festgestellt habe. Nach Aufgabe der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit am 30. Juni 2004 dürfte zwar immer noch die für eine Aufnahme in der KVdR erforderliche Vorversicherungszeit nach Einschätzung des SG erfüllt gewesen sein, der Kläger sei jedoch dennoch ab 1. Juli 2004 in die KVdR nicht aufzunehmen gewesen, da nunmehr seiner Aufnahme § 6 Abs. 3a SGB V entgegen gestanden habe und weiterhin entgegen stehe. Danach seien Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert gewesen seien. Weitere Voraussetzung sei, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Der Kläger habe bereits mit Ablauf des 10. September 2000 sein 55. Lebensjahr vollendet. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung (1. Juli 2004- bezogen auf die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit -) sei er 58 Jahr alt gewesen. In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht sei er nicht gesetzlich krankenversichert gewesen. Auch die weiteren Voraussetzungen, dass er mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sei, seien erfüllt. Er sei im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2004 hauptberuflich selbständig erwerbstätig gewesen und damit gemäß § 5 Abs. 5 SGB V versicherungsfrei. Da der Kläger am 5. Juli 1999 kein "Stammrecht auf KVdR" erworben habe, könne entgegen seiner Auffassung auch keine Rede davon sein, dass ein hieraus resultierender Anspruch auf Aufnahme in die KVdR entsprechend § 41 SGB 1 nur bis einschließlich 30. Juni 2004 hinausgeschoben gewesen sei. Ein solcher Anspruch habe vielmehr überhaupt nicht bestanden. Da sich die Erfüllung der Vorversicherungszeit zum 5. Juli 1999 noch nicht zu einem Anspruch auf Aufnahme in die KVdR verfestigt gehabt habe, werde der Kläger durch die Rechtsänderung zum 1. Juli 2000 (§ 6 Abs. 3a SGB V) auch nicht in grundrechtlich geschützten Positionen verletzt.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 2. Februar 2006 zugestellte Urteil am 6. Februar 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich zum einen auf seine Ausführungen im Widerspruchs- und SG-Verfahren. Ergänzend führt er aus, die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V gelte für Personen, bei denen der die Versicherungspflicht begründende Tatbestand (erstmalig!) nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintrete bzw. eingetreten sei. Das sei hier nicht der Fall. Der die Versicherungspflicht begründende Tatbestand sei der Witwerrentenantrag des Klägers vom 5. Juli 1999. Da er zu diesem Zeitpunkt sein 55. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe und überdies die Vorschrift des § 6 Abs. 3a SGB V erst zum 1. Januar 2000 (gemeint ist wohl 1. Juli 2000) in das SGB V eingefügt worden sei, sei die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seit 1. Juli 2004 Pflichtmitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Verfahrens ist ein nicht auf eine Sach- oder Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt.
III.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen, da zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. Juli 2004 aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 3a SGB V eine Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der KVdR ausgeschlossen ist.
Zur Begründung und bezüglich der hier maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen wird auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung hier abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist nur nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Klägers eben nicht bereits am 5. Juli 1999 ein "Stammrecht aus der KVdR" entstanden ist. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Versicherungspflicht in der KVdR war auch zum damaligen Zeitpunkt nach der maßgeblichen Regelung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 SGB V nicht nur, dass der Betreffende die Vorversicherungszeit bzw. in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V in diesem Fall die Ehefrau des Klägers die Vorversicherungszeit erfüllt, sondern dass des weiteren (als "negative Voraussetzung") der Betreffende auch nicht hauptberuflich selbständig tätig ist. Da der Kläger aber dies war, waren also von den vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KVdR gerade nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so dass zum damaligen Zeitpunkt auch kein "Stammrecht", welcher Art auch immer, entstehen konnte.
Im übrigen hat auch das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 28. Juli 2004 (L 11 KR 5300/03) die Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 3a SGB V ausdrücklich bestätigt, insbesondere einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verneint.
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob der Kläger ab 1. Juli 2004 in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufzunehmen ist.
Der 1945 geborene Kläger war bis zur Aufgabe seines Betriebes am 30. Juni 2004 hauptberuflich selbständig tätig. Vom 17. Mai 1971 bis 30. April 1986 war er als gesetzlich Versicherter Mitglied der Beklagten, ab 1. Mai 1986 privat krankenversichert. Seit Juni 2005 ist er als Bezieher von Arbeitslosengeld II Mitglied der AOK Bayern (Beigeladene Ziff. 3).
Die am 28. Juni 1999 gestorbene Ehefrau des Klägers, die bis zum ihrem Tod Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von der Deutschen Rentenversicherung Bund (Beigeladene Ziff. 1) bezog, war bei der Beklagten in der KVdR vom 1. Juli 1986 bis zu ihrem Tod am 28. Juni 1999 versichert.
Auf seinen Rentenantrag vom 5. Juli 1999 gewährte die Beigeladene Ziff. 1 dem Kläger seit dem 1. Juli 1999 eine große Witwerrente. In Zusammenhang damit teilte seinerzeit die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 1999 mit, dass er die Vorversicherungszeit für die KVdR gem. § 5 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) erfülle, zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung werde könne, weil er derzeit eine selbständige Tätigkeit ausübe. Sobald dieser die Versicherungspflicht ausschließende Tatbestand ende, bitte sie den Kläger, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, damit sie prüfen könne, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintrete.
Unter Bezugnahme auf diese Mitteilung und Vorlage der Gewerbeabmeldung beantragte der Kläger am 27. Mai 2004 (Bl. 5 Verwaltungsakte - VA -) bei der Beklagten die Aufnahme in die KVdR. Mit Bescheid vom 7. Juni 2004 lehnte die Beklagte dies ab. Zur Begründung führte sie aus, zum 1. Juli 2004 trete keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung ein, da beim Kläger nach § 6 Abs. 3a SGB V Versicherungsfreiheit bestehe. Grundlage für die Versicherungsfreiheit sei, dass er zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungspflichttatbestandes (§ 5 Abs. 1 Nr. 12 SGB V) bereits das 55. Lebensjahr vollendet gehabt habe und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert gewesen sei. Er erfülle daneben die vom Gesetzgeber geforderte weitere Voraussetzung, in dem er mindestens die Hälfte der fünfjährigen Vorversicherung hauptberuflich selbständig gewesen sei.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Bezugnahme auf die "Zusicherung vom 12. Juli 1999". Er führte weiter aus, durch den Rentenantrag vom 5. Juli 1999 sei ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich eine Pflichtmitgliedschaft in der KVdR eingetreten. Folgerichtig habe die Beklagte am 12. Juli 1999 zutreffend entschieden, dass für die Dauer einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit keine Versicherungspflicht eintreten könne. Dieser Hinderungsgrund sei jedoch mit dem 30. Juni 2004 entfallen. Die Beklagte könne sich folglich für die Zeit ab 1. Juli 2004 nicht darauf berufen, dass für den Rentenantrag vom 5. Juli 1999 die Rechtslage angewendet werden könne, die erst ab dem 1. Juli 2000 eingetreten sei. Folglich brauche sein Alter zum 5. Juli 1999 (unter 55 Jahren) und zum 1. Juli 2004 (über 55 Jahre) nicht thematisiert zu werden. Im vorliegenden Fall sei § 6 Abs. 3a SGB V wegen der Rentenantragstellung 5. Juli 1999 überhaupt nicht zu prüfen. Der Kläger wies ferner auf die Ausführungen im gemeinsamen Rundschreiben zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Rentner vom 17. März 2004 - "Ende der Versicherungsfreiheit" - hin. Auch darin werde die - zutreffende - Auffassung vertreten, dass Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V dann eintrete, wenn die nach anderen gesetzlichen Vorschriften gegebene Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr vorliege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, obwohl der Kläger den Rentenantrag vor Inkrafttreten von § 6 Abs. 3a SGB V am 1. Juli 2000 gestellt habe, gelte die Vorschrift auch für ihn, da das Gesetz keine Übergangsvorschriften enthalte. Da der Kläger am 30. Juni 2004 seine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufgegeben habe, sei zu prüfen gewesen, ob er ab 1. Juli 2004 der Versicherungspflicht unterliege. Die Prüfung habe nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht zu erfolgen gehabt. Für die vom Kläger vertretene Auffassung, dass sich die geänderte Rechtslage für ihn nicht auswirke, fehle es an einer Rechtsgrundlage. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauen berufen. Er könne nicht erwarten, dass die gesetzlichen Vorschriften der Krankenversicherung auf Dauer unverändert fort bestünden und er bei notwendigen Änderungen besser gestellt werde als andere Versicherte. Die Beklagte habe auch keine anders lautende Entscheidung getroffen. Sie habe mit Schreiben vom 12. Juli 1999 lediglich festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt die KVdR wegen Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen sei. Sie habe nicht mitgeteilt, dass mit der Aufgabe der Selbständigkeit die Krankenversicherungspflicht eintrete. Vielmehr habe sie den Kläger gebeten, sich mit ihr in Verbindung zu setzen, um dann prüfen zu können, ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung eintrete. Diese Prüfung habe nun ergeben, dass keine Krankenversicherungspflicht bestehe.
Dagegen hat der Kläger am 29. Oktober 2004 Klage vor dem Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Ergänzend trägt er zu seinem schon erfolgten Vortrag im Widerspruchsverfahren noch vor, die Beklagte weiche mit ihrer Entscheidung unter Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz von der übereinstimmenden Auffassung aller Krankenkassen ab. Dabei habe sie am 12. Juli 1999 bindend festgestellt, dass die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt gewesen seien. Der Hinderungsgrund zur Durchführung der KVdR sei am 30. Juni 2004 entfallen. Welches Alter er bei Ende der Versicherungsfreiheit gehabt habe, sei unbeachtlich. Einen anderen Stichtag als den Tag der Rentenantragstellung sehe das Gesetz nicht vor. Die Beklagte habe im übrigen nicht nur ihm gegenüber in Form eines zusichernden Verwaltungsaktes festgestellt, dass die KVdR - Voraussetzungen erfüllt seien, sondern im Rahmen des Renten- und KVdR-Meldeverfahrens auch gegenüber der Beigeladenen Ziff. 1. Er verweise insoweit auf die "Meldesätze zur Kranken- und Pflegeversicherung - vom 30. Juli 1999 und 26. November 1998 ("KVdR - Voraussetzungen: Ziff. 1 erfüllt" - das Verfahren vom 26. November 1998 betraf das Verfahren zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der verstorbenen Ehefrau siehe Bl. 28/29 der SG-Akte). Weiter führt der Klägerbevollmächtigte noch aus, § 5 Abs. 5 und § 5 Abs. 8 SGB V verfolgten die gleichen Ziele: Nur für die Dauer der Nichtversicherungspflicht sei die KVdR ausgeschlossen. Sein "Stammrecht" auf Aufnahme in die KVdR sei in dem Augenblick entstanden, als zum 5. Juli 1999 - und zu keinem anderen Zeitpunkt - festzustellen gewesen sei, dass die KVdR-Voraussetzungen erfüllt worden seien. Die "Fälligkeit" im Sinne von § 41 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) sei jedoch bis einschließlich 30. Juni 2004 aufgrund der Spezialregelung des § 5 Abs. 5 SGB V hinausgeschoben gewesen. Der Kläger verweise insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu § 40 SGB I (siehe Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 10/04 R).
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass sie im Schreiben vom 12. Juli 1999 gerade keine anders lautende Entscheidung getroffen habe sondern lediglich festgestellt habe, dass zum damaligen Zeitpunkt die KVdR wegen Ausübung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit ausgeschlossen sei. Auch dem Rundschreiben vom 17. März 2004 zur KVdR seien keine anders lautenden Feststellungen zu entnehmen. Weiter hat die Beklagte noch darauf hingewiesen, dass sie seinerzeit der Beigeladenen Ziff. 1 gemeldet habe, dass der Kläger die Vorversicherungszeit zur KVdR erfüllt habe. Diese Meldung beruhe auf § 201 SGB V. Gemäß § 201 Abs. 6 SGB V seien die Meldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung zu erstatten. Diesbezüglich hätten sich die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger auf "Gemeinsame Grundsätze zum maschinell unterstützten Meldeverfahren zur Krankenversicherung der Rentner und zur Pflegeversicherung" geeinigt (die Beklagte hat diese in Auszügen beigefügt). Punkt 2.6.4.1. enthalte zwar die Aussage, dass die Krankenkasse die Erfüllung der Voraussetzungen zur KVdR zu melden habe; die Beschreibung der Datensätze erläutere unter Punkt 4.4.3.6. jedoch, dass hiermit die Erfüllung der Vorversicherungszeit gemeint sei. Ausweislich der beiliegenden Meldung der Beklagten an die Beigeladene Ziff. 1 sei der Meldetatbestand, der im Ausdruck der Beigeladenen Ziff. 1 als KVdR - Voraussetzungen" bezeichnet sei, als "VorVZ erfüllt" (Abkürzung für Vorversicherungszeit erfüllt) bezeichnet. Außer dieser Angabe sei auch das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis vor und nach der Rentenantragstellung gemeldet. Die Beklagte hat an dieser Stelle die entsprechenden Verschlüsselungen erläutert, wonach dort angegeben ist, dass der Kläger sowohl vor der Rentenantragstellung als auch danach weder gesetzlich krankenversichert noch in der sozialen Pflegeversicherung versichert war.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
Mit Urteil vom 28. September 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei die Auffassung vertreten, dass die Beklagte zutreffend mit Schreiben vom 12. Juli 1999 auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der seit 1. April 2002 wieder geltenden Fassung des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20. Dezember 1988 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 festgestellt habe, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Rentenantrages (5. Juli 1999) die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner erfüllt habe (wobei dahingestellt bleiben könne, ob dies auch aufgrund eigener Vorversicherungszeiten der Fall gewesen sei, da jedenfalls seine Ehefrau diese Voraussetzungen erfüllt habe, was gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V bei abgeleiteten Rentenansprüchen genüge), die Aufnahme in die KVdR gemäß § 5 Abs. 5 SGB V aber dennoch abzulehnen sei, weil der Kläger noch hauptberuflich selbständig erwerbstätig gewesen sei. Es könne keine Rede davon sein, dass die Beklagte mit dem Schreiben vom 12. Juli 1999 ein - tatsächlich auch nicht gegebenes - "Stammrecht auf KVdR" festgestellt habe. Nach Aufgabe der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit am 30. Juni 2004 dürfte zwar immer noch die für eine Aufnahme in der KVdR erforderliche Vorversicherungszeit nach Einschätzung des SG erfüllt gewesen sein, der Kläger sei jedoch dennoch ab 1. Juli 2004 in die KVdR nicht aufzunehmen gewesen, da nunmehr seiner Aufnahme § 6 Abs. 3a SGB V entgegen gestanden habe und weiterhin entgegen stehe. Danach seien Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig würden, versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert gewesen seien. Weitere Voraussetzung sei, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen seien. Der Kläger habe bereits mit Ablauf des 10. September 2000 sein 55. Lebensjahr vollendet. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsänderung (1. Juli 2004- bezogen auf die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit -) sei er 58 Jahr alt gewesen. In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht sei er nicht gesetzlich krankenversichert gewesen. Auch die weiteren Voraussetzungen, dass er mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtig gewesen sei, seien erfüllt. Er sei im maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis 30. Juni 2004 hauptberuflich selbständig erwerbstätig gewesen und damit gemäß § 5 Abs. 5 SGB V versicherungsfrei. Da der Kläger am 5. Juli 1999 kein "Stammrecht auf KVdR" erworben habe, könne entgegen seiner Auffassung auch keine Rede davon sein, dass ein hieraus resultierender Anspruch auf Aufnahme in die KVdR entsprechend § 41 SGB 1 nur bis einschließlich 30. Juni 2004 hinausgeschoben gewesen sei. Ein solcher Anspruch habe vielmehr überhaupt nicht bestanden. Da sich die Erfüllung der Vorversicherungszeit zum 5. Juli 1999 noch nicht zu einem Anspruch auf Aufnahme in die KVdR verfestigt gehabt habe, werde der Kläger durch die Rechtsänderung zum 1. Juli 2000 (§ 6 Abs. 3a SGB V) auch nicht in grundrechtlich geschützten Positionen verletzt.
Der Kläger hat gegen das seinem Bevollmächtigten mit Empfangsbekenntnis am 2. Februar 2006 zugestellte Urteil am 6. Februar 2006 Berufung eingelegt. Zur Begründung bezieht er sich zum einen auf seine Ausführungen im Widerspruchs- und SG-Verfahren. Ergänzend führt er aus, die Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V gelte für Personen, bei denen der die Versicherungspflicht begründende Tatbestand (erstmalig!) nach Vollendung des 55. Lebensjahres eintrete bzw. eingetreten sei. Das sei hier nicht der Fall. Der die Versicherungspflicht begründende Tatbestand sei der Witwerrentenantrag des Klägers vom 5. Juli 1999. Da er zu diesem Zeitpunkt sein 55. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe und überdies die Vorschrift des § 6 Abs. 3a SGB V erst zum 1. Januar 2000 (gemeint ist wohl 1. Juli 2000) in das SGB V eingefügt worden sei, sei die Entscheidung der Beklagten rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. September 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger seit 1. Juli 2004 Pflichtmitglied der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Senat konnte aufgrund der Zustimmung der Beteiligten gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
II.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 SGG liegt nicht vor. Gegenstand des Verfahrens ist ein nicht auf eine Sach- oder Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt.
III.
Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat zutreffend die Klage abgewiesen, da zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt 1. Juli 2004 aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 6 Abs. 3a SGB V eine Pflichtmitgliedschaft des Klägers in der KVdR ausgeschlossen ist.
Zur Begründung und bezüglich der hier maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen wird auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung hier abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist nur nochmals ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Klägers eben nicht bereits am 5. Juli 1999 ein "Stammrecht aus der KVdR" entstanden ist. Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Versicherungspflicht in der KVdR war auch zum damaligen Zeitpunkt nach der maßgeblichen Regelung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 in Verbindung mit § 5 Abs. 5 SGB V nicht nur, dass der Betreffende die Vorversicherungszeit bzw. in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB V in diesem Fall die Ehefrau des Klägers die Vorversicherungszeit erfüllt, sondern dass des weiteren (als "negative Voraussetzung") der Betreffende auch nicht hauptberuflich selbständig tätig ist. Da der Kläger aber dies war, waren also von den vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KVdR gerade nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so dass zum damaligen Zeitpunkt auch kein "Stammrecht", welcher Art auch immer, entstehen konnte.
Im übrigen hat auch das LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 28. Juli 2004 (L 11 KR 5300/03) die Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 3a SGB V ausdrücklich bestätigt, insbesondere einen Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz (GG) verneint.
Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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