L 13 R 2110/07 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 2110/07 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren L 13 R 2101/07 wird abgelehnt.

Gründe:

Der zulässige Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Berufungsverfahren L 13 R 2110/07 ist unbegründet.

Nach § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die Bejahung einer Erfolgsaussicht ist keine Erfolgsgewissheit erforderlich, es genügt eine Erfolgswahrscheinlichkeit (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, § 114 Rdnr. 3). Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden (Philippi in Zöller, ZPO, 25. Auflage, § 114 Rdnr. 19). Sind weitere Ermittlungen erforderlich, genügt es, wenn das Gericht in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist, die das Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheinen lässt wie ein Unterliegen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Mai 1998 - 7 S 3090/97 - in NVwZ 1998, 1098 m.w.N., veröffentlicht auch in Juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat das Berufungsverfahren L 13 R 2110/07 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der mit Klage und Berufung angefochtene, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung vom 2. November 2005 ablehnende Bescheid vom 19. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. April 2006 erweist sich - nach der hier nur vorzunehmenden summarischen Prüfung - als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil vom 1. März 2007 (S 10 R 1866/06) entschieden, dass der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert ist und deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Unter Zugrundelegung der bislang vorliegenden Entscheidungsgrundlagen ist eine abweichende Beurteilung durch den Senat aller Voraussicht nach nicht gerechtfertigt. Das SG hat den streitigen Sachverhalt umfassend ermittelt und die erhobenen Beweise überzeugend gewürdigt. Das Schwergewicht der das berufliche Leistungsvermögen des Klägers einschränkenden Erkrankungen liegt auf orthopädischem Fachgebiet. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Vorbringen des Klägers selbst, sondern auch aus den von ihm vorgelegten Bescheinigungen von Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. H. und Orthopäde Dr. B ... Der medizinische Sachverhalt ist durch das von der Beklagten im Verlauf des Verwaltungsverfahrens eingeholte Gutachten des Chirurgen Dr. G. vom 14. Dezember 2005 und das im Auftrag des SG von Dr. D. erstattete Sachverständigengutachten vom 22. Oktober 2006 umfassend ermittelt und geklärt worden. Beide Gutachter haben dem Kläger jedenfalls für leichte körperliche Arbeiten noch ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen attestiert und lediglich die Beachtung qualitativer Funktionseinschränkungen als Voraussetzung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in diesem zeitlichen Umfang für erforderlich gehalten. Eine relevante Einschränkung der Wegefähigkeit ist von beiden Gutachtern nicht angenommen worden. Gestützt auf diese Beweisergebnisse hat das SG folgerichtig das Vorliegen einer rentenberechtigenden Erwerbsminderung verneint. Hinweise, die Anlass geben könnten an der Vollständigkeit der Befunderhebung oder an der Richtigkeit der sozialmedizinischen Beurteilung insbesondere von Dr. D. zu zweifeln sind nach Aktenlage nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Allein das (unsubstantiierte) Bestreiten der vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen vermag die Schlüssigkeit des von diesem erstatteten Gutachtens nicht zu erschüttern und veranlasst das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen. Auch eine Befragung der behandelnden Ärzte Dr. H. und Dr. B. durch das SG war nicht angezeigt. Von beiden Ärzten lagen Befundberichte vor und konnten von Dr. D. in seinem Gutachten gewürdigt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass Dr. H. in seinem Bericht vom 10. Februar 2006 eine von der Beurteilung von Dr. G. und Dr. D. abweichende Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens mitgeteilt hat. Nachdem auf anderen medizinischen Fachgebieten relevante Erkrankungen weder ersichtlich sind noch vorgetragen wurden und zudem Dr. D. weitere Ermittlungen nicht für erforderlich gehalten hat, bestand für das SG keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären.

Ob der Senat gehalten ist, im Rahmen des Berufungsverfahrens weitere Beweise zu erheben, insbesondere ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen oder den Kläger behandelnde Ärzte zu hören, erscheint zweifelhaft, muss an dieser Stelle aber nicht entschieden werden; denn es ist jedenfalls unwahrscheinlich, dass weitere Ermittlungen neue Erkenntnisse, die eine abweichende Beurteilung des streitigen Sachverhalts rechtfertigen, erbringen werden (vgl. Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 73a Rdnr. 7a).

Letztlich wird sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen können, das SG sei seinen Hinweispflichten (vgl. §§ 106 Abs. 1, 112 Abs. 2 SGG) nicht nachgekommen. Dass das Sachverständigengutachten von Dr. D. grundsätzlich geeignet war, auch eine klageabweisende Entscheidung zu rechtfertigen, war für den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger ohne Weiteres erkennbar. Hierauf gesondert hinzuweisen, bestand für den Vorsitzenden deshalb keine Veranlassung. Soweit der Kläger mit der Berufung weiter geltend macht, sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung sei nicht (vollständig) protokolliert worden, vermag dies allenfalls einen Antrag auf Berichtigung der Niederschrift (vgl. § 122 SGG in Verbindung mit § 164 Abs. 1 und 4 ZPO), nicht aber die Berufung zu begründen. Eine Mehrfertigung der Niederschrift hat der Kläger ausweislich des von seinem Bevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses vom 2. April 2007 erhalten. Im übrigen könnte die Mitteilung der Niederschrift - auch dies ohne Relevanz für die Erfolgsaussicht des Berufungsverfahrens - nachgeholt werden.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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