Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2757/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Rüge der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Rüge gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 14.05.2007 ist unbegründet.
Nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Zwar ist der Beschluss des LSG vom 14.5.2007 gemäß § 177 SGG unanfechtbar, doch hat das Gericht den Anspruch der Antragsstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das LSG hat sich im Beschluss vom 14.05.2007 mit dem Vorbringen der Antragstellerin zur deutschen Volkszugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes detailliert auseinandergesetzt. Es hat dargelegt, aus welchen Gründen die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Das LSG hat es in diesem Zusammenhang nicht als gewiss bezeichnet, dass es der Klägerin nicht gelingen wird, die deutsche Volkszugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes nachzuweisen. Es hat nur darauf hingewiesen, dass von einer deutschen Volkszugehörigkeit "nicht auszugehen sein dürfte". Mit dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 14.05.2007 hat das LSG auch keinen Beweisantrag abgelehnt. Insoweit sei noch hinzugefügt, dass das LSG mittlerweile einen Erörterungstermin, in dem die beantragten Zeugen und auch die Klägerin gehört werden sollen, anberaumt hat. Dies führt indessen nicht von vornherein zur Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht mit der Folge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfG NVwZ 1987, 786; NJW - RR 2005, 140; LSG Rheinland-Pfalz Breithaupt 1987, 607). Durch den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss ist der Antragstellerin auch nicht das Recht genommen, ihr Anliegen in einem ordnungsgemäß geführten Verfahren unter Berücksichtigung ihres Vortrags zu unterbreiten und durch eine mündliche Verhandlung zu erläutern. Abgesehen davon, dass - wie erwähnt - ein Erörterungstermin anberaumt wurde, bedeutet ein Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss nur, dass die anwaltlichen Kosten vom Antragssteller selbst zu tragen sind. Weitere Auswirkungen im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren und eine dortige mündliche Verhandlung bestehen nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
Die Rüge gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 14.05.2007 ist unbegründet.
Nach § 178 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und 2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Zwar ist der Beschluss des LSG vom 14.5.2007 gemäß § 177 SGG unanfechtbar, doch hat das Gericht den Anspruch der Antragsstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Das LSG hat sich im Beschluss vom 14.05.2007 mit dem Vorbringen der Antragstellerin zur deutschen Volkszugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes detailliert auseinandergesetzt. Es hat dargelegt, aus welchen Gründen die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Das LSG hat es in diesem Zusammenhang nicht als gewiss bezeichnet, dass es der Klägerin nicht gelingen wird, die deutsche Volkszugehörigkeit ihres verstorbenen Ehemannes nachzuweisen. Es hat nur darauf hingewiesen, dass von einer deutschen Volkszugehörigkeit "nicht auszugehen sein dürfte". Mit dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 14.05.2007 hat das LSG auch keinen Beweisantrag abgelehnt. Insoweit sei noch hinzugefügt, dass das LSG mittlerweile einen Erörterungstermin, in dem die beantragten Zeugen und auch die Klägerin gehört werden sollen, anberaumt hat. Dies führt indessen nicht von vornherein zur Bejahung einer hinreichenden Erfolgsaussicht mit der Folge der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (vgl. BVerfG NVwZ 1987, 786; NJW - RR 2005, 140; LSG Rheinland-Pfalz Breithaupt 1987, 607). Durch den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss ist der Antragstellerin auch nicht das Recht genommen, ihr Anliegen in einem ordnungsgemäß geführten Verfahren unter Berücksichtigung ihres Vortrags zu unterbreiten und durch eine mündliche Verhandlung zu erläutern. Abgesehen davon, dass - wie erwähnt - ein Erörterungstermin anberaumt wurde, bedeutet ein Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss nur, dass die anwaltlichen Kosten vom Antragssteller selbst zu tragen sind. Weitere Auswirkungen im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren und eine dortige mündliche Verhandlung bestehen nicht.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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