L 13 R 3069/07 KO-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3069/07 KO-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin, die Kosten der Begutachtung durch den Chefarzt der Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie, Rheumatologie der orthopädischen Klinik M. Prof. Dr. F. auf die Staatskasse zu übernehmen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die durch die Begutachtung des nach § 109 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ernannten Sachverständigen Prof. Dr. F. entstandenen Kosten sind nicht auf die Staatskasse zu übernehmen (vgl. § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Über die Kostenübernahme und damit eine Kostentragungspflicht der Staatskasse im Sinne des § 109 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist vorrangig zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung oder sonstige Erledigung jedenfalls dergestalt Bedeutung gewonnen hat, dass es die Sachaufklärung objektiv wesentlich gefördert hat (Meyer - Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 109 Rdnr. 16a mit zahlreichen Nachweisen; ständige Rechtssprechung des Senats, etwa Beschluss vom 18. Dezember 2003 - L 13 RJ 3589/03 KO-B ).

Das Gutachten hat keinen in diesem Sinne wesentlichen Beitrag zur Sachaufklärung geleistet. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten uneingeschränkt die Befunde und Schlussfolgerungen der Vorgutachter bestätigt. Günstigere rentenrechtliche Folgerungen vermochte die Klägerin durch das Gutachten nicht zu erlangen; es haben sich keine gegenüber den Vorgutachten bzw. anderen ärztlichen Äußerungen wesentliche neue Befunde ergeben. Auch in der Beurteilung hat der Sachverständige ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bejaht. Auch für die sonstige Erledigung des Rechtsstreits hat das Gutachten von Prof. Dr. F. keine Bedeutung gehabt; in dem auf Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung gerichteten Berufungsverfahren hat sich die Beklagte im gerichtlichen Vergleich vom 10. April 2007 "lediglich" dazu verpflichtet, der Klägerin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme für die Dauer von 4 Wochen in der G.-Klinik und entsprechend Übergangsgeld zu gewähren.

Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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