Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1130/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 5079/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1947 geborene Klägerin, die keine Berufsausbildung absolviert hat, war zunächst als Näherin und von 1971 bis 1995 als Bürogehilfin sowie anschließend bis September 2000 als Montagearbeiterin beschäftigt. Ab Oktober 2000 war sie arbeitslos.
Die Klägerin litt bzw. leidet im Wesentlichen unter orthopädischen Beschwerden, u. a. einem Wirbelsäulen (WS)- und einem lokalen Schmerzsyndrom an der rechten Ferse nach operativer Abtragung eines Fersensporns, einem leichten Carpaltunnel-Syndrom (CTS) sowie einer somatoformen Schmerzstörung.
Den Rentenantrag der Klägerin vom Juni 2002, die angab, sie halte sich wegen WS-Beschwerden seit 1993 für erwerbsgemindert, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 25. April 2003 ab, da die Klägerin zumutbare Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten könne.
Dem lagen im Wesentlichen Gutachten des Internisten Dr. M. (erhebliche Diskrepanz zwischen angegebenen Beschwerden und objektivem Befund, der Eindruck einer schwer schmerzgeplagten Patienten werde vermittelt; leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend, sowie Büro- und Fließbandarbeiten vollschichtig möglich, keine relevante Einschränkung der Gehstrecke) sowie des Chirurgen Dr. R. (leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten und ausschließliches Stehen oder Gehen, sechs Stunden und mehr möglich, Arbeitswege von vier mal 500 Meter täglich möglich) zu Grunde.
Deswegen hat die Klägerin am 15. Mai 2003 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und im Wesentlichen Beschwerden auf orthopädischem sowie neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet geltend gemacht.
Das SG hat u. a. ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. F. und ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (mit ergänzender Stellungnahme) des Dr. K. eingeholt. Dr. F. hat ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom, eine Epicondylitis humeri radialis, ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom und einen Zustand nach operativer Abtragung eines Fersensporns rechts mit nachfolgenden Komplikationen und Spalthautdeckung der rechten Fußinnenseite diagnostiziert. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung, vornehmlich im Sitzen - ohne Wechsel- und Nachtschicht sowie besondere Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen - mit normaler nervlicher Belastung, normalen Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit/Reaktionsvermögen sowie dem Erfordernis normaler Umstellungsfähigkeit seien mindestens sechs Stunden täglich möglich. Die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen hat er verneint und eine Gehfähigkeit von vier mal 500 bis 600 Meter täglich auf dem Weg zur Arbeit bejaht. Dr. K. , gegenüber dem die Klägerin angegeben hat, sie könne 500 Meter in zehn Minuten zurücklegen, hat u. a. eine somatoforme Schmerzstörung und ein CTS beidseits diagnostiziert. Eine Aggravation sei nicht zweifelsfrei auszuschließen. Leichte Tätigkeiten seien mindestens sechs Stunden täglich möglich, doch benötige die Klägerin pro Stunde fünf bis zehn Minuten Pause wegen der auf neurologisch-orthopädischem Grenzgebiet liegenden belastungsabhängigen Gesundheitsstörungen (Rückenschmerzen und Restbeschwerden am rechten Fuß).
Gemäß dem Bericht über eine stationäre Heilbehandlung im Mai/Juni 2005 in der S-Klinik Bad B. wurden eine Dysthymie, eine Schmerzfehlverarbeitung, ein chronisches HWS- und LWS-Syndrom, ein beginnendes CTS beidseits und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Die Klägerin könne leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung bei Tagesschicht, ohne Akkord, Zwangshaltungen der WS sowie der unteren und oberen Extremitäten, häufiges Bücken und Knien sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen der §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt, da die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Gegen das am 26. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 28. November 2005 Berufung eingelegt. Sie könne keine sechs Stunden täglich arbeiten. Bereits aus dem Gutachten von Dr. F. ergäben sich erhebliche Einschränkungen und Dr. K. halte arbeitsunübliche Pausen für erforderlich. Schon vor dem Heilverfahren, das auch keine wesentliche Besserung gebracht habe, sei sie nicht arbeitsfähig gewesen. Es liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.
Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 8. Februar 2006),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juni 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin könne zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden verrichten. Hierzu hat sie eine Stellungnahme der Dr. J. vorgelegt.
Der Senat hat Dr. K. ergänzend als Sachverständigen gehört, der unter Berücksichtigung des Heilverfahren-Entlassungsberichtes und der darin beschriebenen Arbeitserprobung sowie therapeutischen Beurteilung seine Ansicht dahingehend revidiert hat, dass er vermehrte Arbeitspausen, die das im Betrieb übliche Zeitmaß überschreiten, bei leichten körperlichen Tätigkeiten nicht als unerlässlich erachte.
Außerdem hat der Senat auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten des Chefarztes der Neurologischen Klinik des O.klinikums A. Dr. P. eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, die Klägerin leide auf seinem Fachgebiet unter einem chronischen wirbelsäulenbedingten Schmerzsyndrom, einem lokalen Schmerzsyndrom an der rechten Ferse auf Grund komplizierter Wundheilung nach operativer Resektion eines Fersensporns und einem leichten CTS beidseits. Seelisch bedingte Störungen oder Hemmungen lägen nicht vor. Die Klägerin könne leichte Arbeiten unter häufigem Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten in gebückter Haltung, Arbeiten mit und an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie in Kälte und Nässe und Akkord- und Fließbandarbeiten - drei bis unter sechs Stunden verrichten. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich und sie könne eine Wegstrecke von vier mal 500 Meter täglich zu Fuß in 15 Minuten bewältigen. Seit der Abtragung des Fersensporns am 16. September 2002 sei eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Gegenüber dem Vorgutachtern habe er keine neuen Gesundheitsstörungen festgestellt, komme aber zur abweichenden Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Klägerin kann ihr zumutbare Tätigkeiten zur Überzeugung des Senats wenigstens sechs Stunden täglich verrichten.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren und die weiteren Ermittlungen lediglich anzumerken, dass Dr. K. nach Kenntnis des Heilverfahren-Entlassungsberichtes der S-KlinikBad B. seine frühere Einschätzung, die Klägerin benötige betriebsunübliche Pausen, schlüssig und nachvollziehbar - nämlich im Hinblick auf die Dokumentation im Entlassungsbericht der S-KlinikBad B. - revidiert hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass leichte Tätigkeiten mit den auch vom SG dargelegten qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich ohne betriebsunübliche Pausen möglich sind.
Soweit hiervon abweichend der auf Antrag der Klägerin gehörte Dr. P. zum Ergebnis gelangt ist, die Klägerin könne auch leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen nur weniger als sechs Stunden verrichten, fehlt es an einer für den Senat schlüssigen und nachvollziehbaren überzeugenden Begründung. Dr. P. hat - wie von ihm selbst eingeräumt - keine zusätzlichen Gesundheitsstörungen festgestellt, sondern kommt lediglich zu einer von den Vorgutachten abweichenden Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Leiden. Hierfür mangelt es aber an einer überzeugenden Begründung. Sein Gutachten enthält - anders als das Gutachten von Dr. K. - keine Erhebungen zur Tagesstruktur, die die von der Klägerin behaupteten Schmerzen, auf die Dr. P. abstellt, nachvollziehbar machen würden. Auch hat er sich nicht mit den von Dr. M. bereits angesprochenen Diskrepanzen zwischen Beschwerden und objektiven Befunden (auch Dr. K. hat bereits in seinem Gutachten dargelegt, eine Aggravation sei nicht zweifelsfrei auszuschließen) angemessen auseinandergesetzt und die Schmerzangaben der Klägerin daraufhin nicht kritisch überprüft. Auch nach dem Heilverfahren-Entlassungsbericht haben die dortigen Ergebnisse der Testpsychologie auf einen hohen Aggravationsgrad der Klägerin schließen lassen. So haben sich Auffälligkeiten bei der Handkraftmessung ergeben, wonach diese während der Erprobung nicht dem Händedruck vor und nach der Erprobung (als er normal kräftig war) entsprochen haben. Außerdem hat die Klägerin ein Erprobungsintervall von mehr als einer Stunde wegen unerträglicher Kopfschmerzen und Schmerzen im Rückenbereich und im rechten Bein abgelehnt. Dagegen hat sie im Abschlussgespräch körperlich und mental fit gewirkt und ist dabei in der Lage gewesen, eigene Anliegen und Bedenken mit einzubringen, eine Schonhaltung ist nicht zu erkennen gewesen. Demzufolge ist im Heilverfahren-Entlassungsbericht dargestellt, dass die Klägerin auf jeden Fall in der Lage ist, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen auszuüben. Eine wesentliche psychische Erkrankung ist nicht festgestellt, sondern lediglich eine Dysthymia. Folgerichtig ist die Klägerin auch als arbeitsfähig entlassen worden. Mit alldem hat sich Dr. P. nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die hier geboten gewesen wäre, weswegen der Senat seiner Einschätzung nicht zu folgen vermag.
Unter Berücksichtigung der sonach bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen kann sie, die im Übrigen auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, leichte Tätigkeiten mit den von Dr. F. und Dr. K. sowie im Heilverfahren-Entlassungsbericht beschriebenen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere qualitative Einschränkungen im Sinne einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die die Benennung einer zumutbaren Tätigkeiten erfordern würden, liegen damit nicht vor. Denn ein Teil der Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Die Klägerin ist somit nach Überzeugung des Senats nicht gehindert, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise geforderten Verrichtungen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, kleinere Reinigungstätigkeiten, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Damit ist die Klägerin weder voll noch - was allerdings von der Klägerin ausweislich des gestellten Prozessantrages rechtlich nicht geltend gemacht wird - teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig. Der Klägerin steht - unbeschadet des Streitgegenstandes - kein Rentenanspruch gegen die Beklagte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Umstritten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1947 geborene Klägerin, die keine Berufsausbildung absolviert hat, war zunächst als Näherin und von 1971 bis 1995 als Bürogehilfin sowie anschließend bis September 2000 als Montagearbeiterin beschäftigt. Ab Oktober 2000 war sie arbeitslos.
Die Klägerin litt bzw. leidet im Wesentlichen unter orthopädischen Beschwerden, u. a. einem Wirbelsäulen (WS)- und einem lokalen Schmerzsyndrom an der rechten Ferse nach operativer Abtragung eines Fersensporns, einem leichten Carpaltunnel-Syndrom (CTS) sowie einer somatoformen Schmerzstörung.
Den Rentenantrag der Klägerin vom Juni 2002, die angab, sie halte sich wegen WS-Beschwerden seit 1993 für erwerbsgemindert, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Juli 2002 und Widerspruchsbescheid vom 25. April 2003 ab, da die Klägerin zumutbare Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten könne.
Dem lagen im Wesentlichen Gutachten des Internisten Dr. M. (erhebliche Diskrepanz zwischen angegebenen Beschwerden und objektivem Befund, der Eindruck einer schwer schmerzgeplagten Patienten werde vermittelt; leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend sitzend, sowie Büro- und Fließbandarbeiten vollschichtig möglich, keine relevante Einschränkung der Gehstrecke) sowie des Chirurgen Dr. R. (leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufige Über-Kopf-Arbeiten und ausschließliches Stehen oder Gehen, sechs Stunden und mehr möglich, Arbeitswege von vier mal 500 Meter täglich möglich) zu Grunde.
Deswegen hat die Klägerin am 15. Mai 2003 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und im Wesentlichen Beschwerden auf orthopädischem sowie neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet geltend gemacht.
Das SG hat u. a. ein orthopädisches Sachverständigengutachten des Dr. F. und ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten (mit ergänzender Stellungnahme) des Dr. K. eingeholt. Dr. F. hat ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom, eine Epicondylitis humeri radialis, ein chronisch rezidivierendes HWS-Syndrom und einen Zustand nach operativer Abtragung eines Fersensporns rechts mit nachfolgenden Komplikationen und Spalthautdeckung der rechten Fußinnenseite diagnostiziert. Leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes in wechselnder Körperhaltung, vornehmlich im Sitzen - ohne Wechsel- und Nachtschicht sowie besondere Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen - mit normaler nervlicher Belastung, normalen Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit/Reaktionsvermögen sowie dem Erfordernis normaler Umstellungsfähigkeit seien mindestens sechs Stunden täglich möglich. Die Notwendigkeit betriebsunüblicher Pausen hat er verneint und eine Gehfähigkeit von vier mal 500 bis 600 Meter täglich auf dem Weg zur Arbeit bejaht. Dr. K. , gegenüber dem die Klägerin angegeben hat, sie könne 500 Meter in zehn Minuten zurücklegen, hat u. a. eine somatoforme Schmerzstörung und ein CTS beidseits diagnostiziert. Eine Aggravation sei nicht zweifelsfrei auszuschließen. Leichte Tätigkeiten seien mindestens sechs Stunden täglich möglich, doch benötige die Klägerin pro Stunde fünf bis zehn Minuten Pause wegen der auf neurologisch-orthopädischem Grenzgebiet liegenden belastungsabhängigen Gesundheitsstörungen (Rückenschmerzen und Restbeschwerden am rechten Fuß).
Gemäß dem Bericht über eine stationäre Heilbehandlung im Mai/Juni 2005 in der S-Klinik Bad B. wurden eine Dysthymie, eine Schmerzfehlverarbeitung, ein chronisches HWS- und LWS-Syndrom, ein beginnendes CTS beidseits und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert. Die Klägerin könne leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung bei Tagesschicht, ohne Akkord, Zwangshaltungen der WS sowie der unteren und oberen Extremitäten, häufiges Bücken und Knien sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Urteil vom 14. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen der §§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt, da die Klägerin ihr zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden täglich verrichten könne.
Gegen das am 26. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 28. November 2005 Berufung eingelegt. Sie könne keine sechs Stunden täglich arbeiten. Bereits aus dem Gutachten von Dr. F. ergäben sich erhebliche Einschränkungen und Dr. K. halte arbeitsunübliche Pausen für erforderlich. Schon vor dem Heilverfahren, das auch keine wesentliche Besserung gebracht habe, sei sie nicht arbeitsfähig gewesen. Es liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor.
Die Klägerin beantragt (Schriftsatz vom 8. Februar 2006),
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 14. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2003 zu verurteilen, ihr Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Juni 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin könne zumutbare Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden verrichten. Hierzu hat sie eine Stellungnahme der Dr. J. vorgelegt.
Der Senat hat Dr. K. ergänzend als Sachverständigen gehört, der unter Berücksichtigung des Heilverfahren-Entlassungsberichtes und der darin beschriebenen Arbeitserprobung sowie therapeutischen Beurteilung seine Ansicht dahingehend revidiert hat, dass er vermehrte Arbeitspausen, die das im Betrieb übliche Zeitmaß überschreiten, bei leichten körperlichen Tätigkeiten nicht als unerlässlich erachte.
Außerdem hat der Senat auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Sachverständigengutachten des Chefarztes der Neurologischen Klinik des O.klinikums A. Dr. P. eingeholt. Er ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, die Klägerin leide auf seinem Fachgebiet unter einem chronischen wirbelsäulenbedingten Schmerzsyndrom, einem lokalen Schmerzsyndrom an der rechten Ferse auf Grund komplizierter Wundheilung nach operativer Resektion eines Fersensporns und einem leichten CTS beidseits. Seelisch bedingte Störungen oder Hemmungen lägen nicht vor. Die Klägerin könne leichte Arbeiten unter häufigem Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten in gebückter Haltung, Arbeiten mit und an laufenden Maschinen, auf Leitern und Gerüsten sowie in Kälte und Nässe und Akkord- und Fließbandarbeiten - drei bis unter sechs Stunden verrichten. Besondere Arbeitsbedingungen seien nicht erforderlich und sie könne eine Wegstrecke von vier mal 500 Meter täglich zu Fuß in 15 Minuten bewältigen. Seit der Abtragung des Fersensporns am 16. September 2002 sei eine wesentliche Änderung nicht eingetreten. Gegenüber dem Vorgutachtern habe er keine neuen Gesundheitsstörungen festgestellt, komme aber zur abweichenden Beurteilung desselben medizinischen Sachverhalts.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Rechtsgrundlage für die hier begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - voll erwerbsgemindert sind.
Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Die vorstehenden Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn die Klägerin kann ihr zumutbare Tätigkeiten zur Überzeugung des Senats wenigstens sechs Stunden täglich verrichten.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Vorbringen im Berufungsverfahren und die weiteren Ermittlungen lediglich anzumerken, dass Dr. K. nach Kenntnis des Heilverfahren-Entlassungsberichtes der S-KlinikBad B. seine frühere Einschätzung, die Klägerin benötige betriebsunübliche Pausen, schlüssig und nachvollziehbar - nämlich im Hinblick auf die Dokumentation im Entlassungsbericht der S-KlinikBad B. - revidiert hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass leichte Tätigkeiten mit den auch vom SG dargelegten qualitativen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich ohne betriebsunübliche Pausen möglich sind.
Soweit hiervon abweichend der auf Antrag der Klägerin gehörte Dr. P. zum Ergebnis gelangt ist, die Klägerin könne auch leichte Tätigkeiten bei Beachtung qualitativer Einschränkungen nur weniger als sechs Stunden verrichten, fehlt es an einer für den Senat schlüssigen und nachvollziehbaren überzeugenden Begründung. Dr. P. hat - wie von ihm selbst eingeräumt - keine zusätzlichen Gesundheitsstörungen festgestellt, sondern kommt lediglich zu einer von den Vorgutachten abweichenden Bewertung der Auswirkungen der vorliegenden Leiden. Hierfür mangelt es aber an einer überzeugenden Begründung. Sein Gutachten enthält - anders als das Gutachten von Dr. K. - keine Erhebungen zur Tagesstruktur, die die von der Klägerin behaupteten Schmerzen, auf die Dr. P. abstellt, nachvollziehbar machen würden. Auch hat er sich nicht mit den von Dr. M. bereits angesprochenen Diskrepanzen zwischen Beschwerden und objektiven Befunden (auch Dr. K. hat bereits in seinem Gutachten dargelegt, eine Aggravation sei nicht zweifelsfrei auszuschließen) angemessen auseinandergesetzt und die Schmerzangaben der Klägerin daraufhin nicht kritisch überprüft. Auch nach dem Heilverfahren-Entlassungsbericht haben die dortigen Ergebnisse der Testpsychologie auf einen hohen Aggravationsgrad der Klägerin schließen lassen. So haben sich Auffälligkeiten bei der Handkraftmessung ergeben, wonach diese während der Erprobung nicht dem Händedruck vor und nach der Erprobung (als er normal kräftig war) entsprochen haben. Außerdem hat die Klägerin ein Erprobungsintervall von mehr als einer Stunde wegen unerträglicher Kopfschmerzen und Schmerzen im Rückenbereich und im rechten Bein abgelehnt. Dagegen hat sie im Abschlussgespräch körperlich und mental fit gewirkt und ist dabei in der Lage gewesen, eigene Anliegen und Bedenken mit einzubringen, eine Schonhaltung ist nicht zu erkennen gewesen. Demzufolge ist im Heilverfahren-Entlassungsbericht dargestellt, dass die Klägerin auf jeden Fall in der Lage ist, leichte Tätigkeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen auszuüben. Eine wesentliche psychische Erkrankung ist nicht festgestellt, sondern lediglich eine Dysthymia. Folgerichtig ist die Klägerin auch als arbeitsfähig entlassen worden. Mit alldem hat sich Dr. P. nicht in einer Weise auseinandergesetzt, die hier geboten gewesen wäre, weswegen der Senat seiner Einschätzung nicht zu folgen vermag.
Unter Berücksichtigung der sonach bei der Klägerin vorliegenden Gesundheitsstörungen kann sie, die im Übrigen auf Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, leichte Tätigkeiten mit den von Dr. F. und Dr. K. sowie im Heilverfahren-Entlassungsbericht beschriebenen Einschränkungen wenigstens sechs Stunden täglich verrichten. Besondere qualitative Einschränkungen im Sinne einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die die Benennung einer zumutbaren Tätigkeiten erfordern würden, liegen damit nicht vor. Denn ein Teil der Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Die Klägerin ist somit nach Überzeugung des Senats nicht gehindert, die in ungelernten Tätigkeiten üblicherweise geforderten Verrichtungen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, kleinere Reinigungstätigkeiten, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen (BSG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1996, GS 2/95 in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) mindestens sechs Stunden täglich auszuüben.
Damit ist die Klägerin weder voll noch - was allerdings von der Klägerin ausweislich des gestellten Prozessantrages rechtlich nicht geltend gemacht wird - teilweise erwerbsgemindert, noch berufsunfähig. Der Klägerin steht - unbeschadet des Streitgegenstandes - kein Rentenanspruch gegen die Beklagte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weswegen die Berufung zurückzuweisen ist.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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