L 5 KR 5257/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3401/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5257/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8.10.2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung gem. § 28p Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 7.10.2002 zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (für die beigeladenen Arbeitnehmer) für die Zeit vom 1.4.1999 bis 31.10.2001 in Höhe von insgesamt 11.375,61 EUR heran. Zur Begründung führte sie aus, Versicherungspflicht habe bestanden, da beim Kläger ausgeübte geringfügige Beschäftigungen mit weiteren geringfügigen Beschäftigungen bzw. versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammenzurechnen seien und deshalb die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV überschritten worden sei. Außerdem sei der Kläger in mehreren Fällen zu Unrecht von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ausgegangen; er habe mehrere geringfügig entlohnte Dauerarbeitsverhältnisse (nahtlos) in kurzfristige Beschäftigungen umgewandelt.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, die Krankenkassen hätten keine Einwendungen gegen seine Vorgehensweise erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liege eine kurzfristige Beschäftigung dann nicht mehr vor, wenn zwar die Zeitdauer von 50 Arbeitstagen im Laufe eines Jahres nicht überschritten werde, jedoch die Beschäftigung im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Arbeitsverhältnisses ausgeübt werde. In diesen Fällen sei allerdings zu prüfen, ob die Beschäftigung die Voraussetzungen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfülle. Die Beendigung eines Dauerarbeitsverhältnisses und ein nahtloser Beginn (Unterbrechung von weniger als zwei Monaten) einer kurzfristigen Beschäftigung sei als ununterbrochene Fortsetzung des bisherigen Dauerarbeitsverhältnisses zu werten. Eine kurzfristige Beschäftigung liege dann nicht vor. Der angefochtene Bescheid entspreche der Rechtslage. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit einem am 22.8.2003 zur Post gegebenen Einschreiben zugestellt.

Am 26.9.2003 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Er sei seinen Pflichten nachgekommen und habe sich auf Auskünfte der AOK B. verlassen, wonach Versicherungsfreiheit eingetreten sei.

Mit Gerichtsbescheid vom 8.10.2004 wies das Sozialgericht die Klage unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz, SGG) ab.

Auf den ihm am 15.10.2004 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 15.11.2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen; er habe sich auf Auskünfte der AOK B. (Frau D., jetzt: Frau R.) und seines Steuerberaters verlassen. Das stehe der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge entgegen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18.10.2004 und den Bescheid der Beklagten vom 7.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.8.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen stellen keine Anträge.

Der Senat hat die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin R. vom 23.10.2005 eingeholt (Senatsakte S. 25). Darin ist ausgeführt, im Rahmen ihrer Außendiensttätigkeit als Betriebsberaterin habe sie einige Male die Firma des Klägers aufgesucht. Das Thema geringfügig Beschäftigte sei mehrmals angesprochen worden. Dabei habe es sich jedoch lediglich um eine Beratung und keine detaillierte Überprüfung der Unterlagen gehandelt. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Kläger mit diesem Thema Probleme gehabt habe und überfordert gewesen sei. Ein Steuerberater sei nicht in Anspruch genommen worden. Ein Angebot, an einem Seminar der AOK zu diesem Thema teilzunehmen, habe der Kläger abgelehnt und lediglich die einschlägige Broschüre entgegengenommen. Falsche Auskünfte habe sie dem Kläger nicht erteilt. Nachdem aus den eingegangenen Sozialversicherungsmeldungen ersichtlich gewesen sei, dass bei vielen geringfügig Beschäftigten noch weitere geringfügige Beschäftigungen bzw. Hauptbeschäftigungen vorlägen, habe sie sich vielmehr nochmals mit dem Kläger in Verbindung gesetzt und ihm mitgeteilt, dass seine versicherungsrechtliche Beurteilung in einigen Fällen nicht korrekt sei. Dass deren Handhabung so in Ordnung sei, habe sie nie behauptet. Der Kläger habe den Fehler jedoch nicht beheben wollen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG) einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG).

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie die Begründung der angefochtenen Bescheide der Beklagten (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG) Bezug. Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung Neues nicht vorgetragen. Seine Behauptung, er habe sich auf Auskünfte einer Mitarbeiterin der AOK B. verlassen ist - unbeschadet der Frage ihrer Entscheidungserheblichkeit - durch die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin R. vom 23.10.2005 ausgeräumt; der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. Ergänzend sei, ohne dass es entscheidungserheblich hierauf noch ankäme, angemerkt, dass der Kläger seinerzeit die Klagefrist versäumt hatte. Der Widerspruchsbescheid vom 15.8.2003 wurde am 22.8.2003 als Einschreiben zur Post gegeben und gilt deshalb am Montag, dem 25.8.2003, als zugestellt (§ 65 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X, i. V. m. § 4 Verwaltungszustellungsgesetz, VwZG). Klage wurde erst am 26.9.2003 und damit nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist (§ 87 SGG) erhoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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