Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AY 2463/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AY 2806/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. April 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für April 2005.
Die Kläger zu 1) und 2), ein Ehepaar libanesischer Staatsangehörigkeit kamen 1992 in die BRD. Ihre Kinder, die Kläger zu 3) bis 6) wurden hier in den Jahren 1995, 2002 (Zwillinge) und 2004 geboren. Die Kläger zu 1) und 2) erhielten Aufenthaltsgestattungen und bezogen ab 3. November 1992 bis 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Kläger waren zuletzt im Besitz von bis 30. Januar 2005 gültigen Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 Ausländergesetz (AuslG in der Fassung bis 31. Dezember 2004). Auf ihren Verlängerungsantrag erhielten die Kläger Ziff. 1) und 2) zum 25. April 2005 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG, gültig ab 1. Januar 2005), die Kläger Ziff. 3) bis 6) erhielten bis zum 16. Lebensjahr befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 32 Abs. 3 AufenthG.
Nachdem Anträge auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab Januar 2005 zunächst nicht beschieden wurden, stellten die Kläger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Ulm (SG). Mit Beschluss vom 21. Januar 2005 verpflichtete das SG den Beklagten vorläufig bis 31. März 2005 zur Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylblG. Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 gewährte der Beklagte für Januar 2005 entsprechende Leistungen in Höhe von 1.155,28 EUR. Nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem Bevollmächtigten der Kläger, dass bei einer für die Kläger positiven Entscheidung des SG entsprechende Leistungen nachgezahlt würden, gewährte der Beklagte für Februar und März 2005 nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von 610,76 EUR und 625,34 EUR. Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 gewährte der Beklagte für April 2005 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von 412,15 EUR. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 zurückwies. Die Kläger hätten zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG einen Aufenthaltsstatus nach § 25 Abs. 5 AufenthG gehabt und seien unstrittig in den Leistungsbereich des AsylbLG gefallen. § 2 AsylbLG setze voraus, dass der Antragsteller 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst habe. Diese Frist sei nicht erfüllt, da die Kläger bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem BSHG erhalten hätten. Entsprechend den vorläufigen Anwendungshinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 2 AsylbLG vom 22. Dezember 2004 seien Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem BSHG/SGB XII nicht auf die 36-Monatsfrist anrechenbar. Weiterhin sei § 2 AsylbLG wegen des fehlenden Integrationsgedankens für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nicht anwendbar. Dieser fehlende Integrationsgedanke zeige sich u.a. am Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG. Der Aufenthaltsstatus des dort aufgeführten Personenkreises sei noch nicht endgültig geklärt, mit der Folge, dass "nur" Leistungen nach dem AsylbLG möglich seien. Erst wenn ein dauerhafter Aufenthaltstitel erteilt worden sei, seien Leistungen nach dem SGB möglich. Die Kläger hätten nach altem Ausländerrecht einen Aufenthaltstitel gemäß § 30 Abs. 3 AuslG gehabt, welcher zu direkten Leistungen nach dem BSHG berechtigt habe. Diesem Aufenthaltstitel entspreche nach neuem Recht § 25 Abs. 5 AufenthG. Dieser Aufenthaltstitel berechtige jedoch nicht zu Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle dieser Personenkreis Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, auch wenn dies unter Umständen mit niedrigeren Leistungen verbunden sei.
Hiergegen richtet sich die am 9. August 2005 zum SG erhobene Klage. Neben der grammatikalischen Auslegung der Vorschrift in § 2 AsylbLG sei die historische, teleologische und die systematische Auslegung heranzuziehen. Gerade im Hinblick auf die historische und teleologische Auslegung ergebe sich unter Rückgriff auf das System der unterschiedlichen Hilfesätze je nach Personenkreis, dass die Leistung nach dem AsylbLG ein Minus zur Sozialhilfe nach SGB XII darstelle. Demgemäß bedeute der notwendige 36-monatige Bezug von Sozialhilfe, dass auch zukünftig Sozialhilfe weiterzugewähren sei. Eine Schlechterstellung dahingehend, dass betroffene Familien zukünftig nur noch reduzierte Sozialhilfeleistungen erhalten sollten, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Der Wortlaut sei demgemäß offen. Die vorläufigen Anwendungshinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg könnten nicht die Intention des Gesetzgebers wiedergeben, da die entsprechende Gesetzesänderung im AsylbLG vom Bundesgesetzgeber veranlasst worden sei.
Mit Urteil vom 24. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 AsybLG stünden den Klägern diese Leistungen nicht zu. Zwar halte das SG für sinnwidrig, Leistungsberechtigte, die sich für eine bestimmte Dauer in der BRD aufgehalten hätten, auf Sachleistungen zurückzustufen. Denn mit der Vorschrift des § 2 AsylbLG sollten gerade die besser gestellt werden, die sich für einen bestimmten Zeitraum in der BRD aufgehalten hätten - allerdings nur unter der Voraussetzung des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG. Auf Vertrauensgesichtspunkte könnten sich Leistungsberechtigte nicht berufen, weil sich ein Anspruch im AsylbLG und Sozialhilferecht immer wieder neu verwirkliche und auf Dauer keine wohl erworbene Rechtsposition einräume.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 2. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Verweisung in § 2 AsylbLG verfassungskonform auszulegen sei und sich daher das Gericht über den Wortlaut hinwegzusetzen habe. Der Gesetzgeber habe die bereits seit Längerem bestehende Leistungshierarchie auch in der Neugestaltung des AsylbLG in Zusammenhang mit den Hartz-IV-Reformen übernommen: Unterste Ebene seien nach dem AsylbLG die Sachleistungen, zweite Ebene nach dem AsylblG die Geldleistungen und die dritte Ebene sei der Verweis in § 2 AsylbLG auf Geldleistungen nach dem SGB XII, die bezüglich der Höhe der Leistungssätze identisch seien mit dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Wenn der Gesetzgeber eine privilegierte Gruppe im Rahmen des § 2 bilde, nämlich diejenigen Ausländer, die über drei Jahre hinweg Sachleistungen bezogen hätten, könne er nicht diejenigen Ausländer schlechter stellen, die in den letzten drei Jahren bereits mehr als Sachleistungen, nämlich Leistungen nach dem BSHG bezogen hätten. Eine solche Ungleichbehandlung sei willkürlich. Denn die Ausländergruppe, die sich bereits mit besserem "Status" in der BRD aufgehalten habe, werde für drei Jahre nach dem Wortlaut schlechter gestellt, jedenfalls schlechter als die Gruppe Ausländer, die zuvor drei Jahre lang Sachleistungen nach dem AsylbLG erhalten hätten. Es sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben, auch unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen bei Gewährleistungen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2005 zu verpflichten, den Klägern für April 2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 1, 2 AsylbLG i.V.m. den gesetzlichen Bestimmungen des SGB XII zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Wortlaut des § 2 AsylbLG sei eindeutig, somit komme eine weitere Auslegung nicht in Betracht. Durch diese klare Regelung habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass damit eine Rückstufung erfolgen könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darlegung wird auf die Verwaltungsakten (fünf Bände), die Klageakte des SG und die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Grundsätzlich sind die Ansprüche sämtlicher Kläger zusammenzurechnen (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 16). Der Beklagte hat für April 2005 Leistungen in Höhe von 412,15 EUR insgesamt bewilligt, der begehrte Anspruch nach § 2 AsylbLG beläuft sich für alle Kläger zusammen dagegen auf 1.095,79 EUR, sodass in der Differenz in Höhe von 683,64 EUR die Beschwer zu sehen ist.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben für April 2005 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen entsprechend dem SGB XII.
Nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG (in der Fassung des Art. 6a des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005, BGBl. I S. 721) erhalten Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, Sachleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes. Die Kläger fallen im hier streitigen Zeitraum April 2005 unstreitig unter den genannten Personenkreis. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Voraussetzungen für eine leistungsrechtliche Besserstellung nach § 2 AsylbLG liegen nicht vor. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch abweichend von den §§ 3 bis 7 auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Nach Abs. 3 der Vorschrift erhalten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach Abs. 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält.
Der geforderte 36-monatige Vorbezug von Sachleistungen nach § 3 AsylbLG liegt unstreitig nicht vor. Bezüglich der Kläger Ziff. 4) bis 6) scheidet ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bereits deshalb aus, weil sie im April 2005 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Da sie schon aufgrund ihres Alters die Voraussetzung des 36-monatigen Leistungsbezuges nicht erfüllen, können sie im April 2005 keinen Anspruch nach § 2 AsylbLG haben (vgl. Herbst in Mergler/Zink, SGB VII und AsylbLG, Stand Juli 2006, § 2 AsylbLG Rdnr. 50). Die Kläger Ziff. 1) bis 3) haben ebenfalls nicht 36 Monate lang Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen, denn sie hatten bis Dezember 2004 aufgrund ihres damaligen ausländerrechtlichen Status (Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG) einen direkten Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG und bezogen auch entsprechende Leistungen. Durch die Einführung des AufenthG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) und damit verbundener Änderungen des AsylbLG (vgl. hierzu BT-Drs. 15/420, S. 120) fallen die Kläger ab 1. Januar 2005 mit dem Status einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in den Anwendungsbereich des AsylbLG. Mit dem SG ist auch der Senat der Auffassung, dass der eindeutige und klare Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG einer erweiternden Auslegung in dem von den Klägern gewünschten Sinne nicht zugänglich ist. Der Wortlaut fordert eindeutig, dass Leistungsberechtigte "über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben". Eine Auslegung dahingehend, dass ein Vorbezug von Leistungen nach § 3 oder BSHG ausreichen würde, wäre contra legem (vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. August 2001 - 1 M 77/01 - (juris) zur Frage der analogen Anwendung des § 2 auf den Erhalt von Leistungen nach § 1a AsylbLG).
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass es dem Willen des Gesetzgebers oder Sinn und Zweck der Norm entsprechen würde, generell Personen mit einem 36-monatigen Vorbezug von Leistungen nach dem BSHG die Besserstellung nach § 2 AsylbLG zukommen zu lassen. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst den Kreis der vom Anwendungsbereich des § 1 AsylbLG erfassten Ausländer auf diejenigen erstreckt, die keine längerfristige Aufenthaltsperspektive haben. Dies lässt sich eindeutig aus den Motiven zur Änderung des AsylbLG durch Art. 6a des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721 ) entnehmen. Insoweit wird in der Begründung zu diesem Gesetz ausgeführt, dass im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der generell Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG aus dem Anwendungsbereich des SGB II ausschließe, nicht auch Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 23 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hiervon betroffen sein sollten. Dem Regelungszweck entsprechend sollten sich die korrespondierenden Gesetze nur auf Ausländer beziehen, über deren Aufenthalt noch nicht abschließend entschieden worden sei und nicht auf solche Ausländer, die bereits eine längerfristige Aufenthaltsperspektive erhalten hätten. Eine solche Aufenthaltsperspektive sei in den Fällen des § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegeben. Deshalb sei eine Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG aus integrationspolitischen Gründen erforderlich (BT-Drs. 15/3784, S. 21). Dieser Gesetzesbegründung lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG keinen direkten Zugang zu den Leistungen nach SGB II/XII eröffnen wollte, da er insoweit eben nicht von einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive ausging. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesetz der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG) erst nach Ablauf von sieben Jahren zu einer verfestigten Aufenthaltsperspektive führt, da dann unter weiteren Voraussetzungen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht kommt, wodurch sich die Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II ergibt. Dies zeigt sich auch im Falle der Kläger, die vorliegend nur für einen sehr kurzen Zeitraum auf die begrenzten Leistungen nach § 3 AsylbLG angewiesen waren.
Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit dem hier ermittelten Inhalt der Norm gemäß der Wortlautinterpretation. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Da alle dem Anwendungsbereich von § 1 AsylbLG unterfallenden Personen in gleicher Weise von dem dreijährigen Ausschluss von Leistungsansprüchen entsprechend dem BSHG bzw. SGB XII betroffen sind, kann allenfalls eine Ungleichbehandlung dahingehend gerügt werden, dass Leistungsberechtigte, die aufgrund ihres besseren Status bereits Leistungen nach dem BSHG erhalten haben, nunmehr für die nächsten drei Jahre auf Sachleistungen verwiesen werden sollen gegenüber denjenigen, die bereits zuvor drei Jahre Sachleistungen erhalten haben. Eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung ist insoweit jedoch nicht ersichtlich. Dem in § 1 AsylbLG genannten Personenkreis ist gemeinsam, dass bis auf Weiteres lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bzw. ein zeitlich begrenzter Abschiebungsschutz besteht. Der Integrationsgedanke kann mithin keine ausschlaggebende Bedeutung haben.
Auch auf Vertrauensschutzgesichtspunkte können sich die Kläger nicht berufen. Gegenüber der heutigen Rechtslage waren die Kläger bis 2004 leistungsrechtlich besser gestellt, da sie nicht in den Anwendungsbereich des AsylbLG fielen und direkte Leistungsansprüche nach BSHG hatten. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereiches des AsylbLG hat der Gesetzgeber diejenigen Ausländer, die früher eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG hatten, leistungsrechtlich schlechter gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass aus der Verfassung eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung einer Übergangsregelung zugunsten dieses Personenkreises folgen würde oder generell Einschränkungen unzulässig wären. Dies würde die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Fortentwicklung des Leistungsrechts für Asylbewerber und die Anpassung an geänderte tatsächliche Entwicklungen unangemessen behindern und überdies ein Element des "Besitzstandsdenkens" einführen. Dem im Jahr 1993 geschaffenen Asylbewerberleistungsgesetz mit seiner einseitig gewährenden und auf die Bereitstellung des notwendigen Lebensbedarfs beschränkten Hilfeverbürgung ist eine wie auch immer geartete Besitzstandsgarantie wesensfremd. Solange, was vorliegend nicht in Frage gestellt ist, die existenzsichernde Bedarfsdeckung gewährleistet bleibt, können daher gesetzliche Einschränkungen, wie sie sowohl im Asylbewerberleistungsrecht als auch im Sozialhilferecht wiederholt vorgenommen worden sind, nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bzw. gegen den Vertrauensschutzgrundsatz verfassungsrechtliche Relevanz entfalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 16 E 596/99 - (juris); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 2 AsylbLG Rdnr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Kläger begehren Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 2 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für April 2005.
Die Kläger zu 1) und 2), ein Ehepaar libanesischer Staatsangehörigkeit kamen 1992 in die BRD. Ihre Kinder, die Kläger zu 3) bis 6) wurden hier in den Jahren 1995, 2002 (Zwillinge) und 2004 geboren. Die Kläger zu 1) und 2) erhielten Aufenthaltsgestattungen und bezogen ab 3. November 1992 bis 31. Dezember 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Die Kläger waren zuletzt im Besitz von bis 30. Januar 2005 gültigen Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 Ausländergesetz (AuslG in der Fassung bis 31. Dezember 2004). Auf ihren Verlängerungsantrag erhielten die Kläger Ziff. 1) und 2) zum 25. April 2005 eine unbefristete Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG, gültig ab 1. Januar 2005), die Kläger Ziff. 3) bis 6) erhielten bis zum 16. Lebensjahr befristete Aufenthaltserlaubnisse nach § 32 Abs. 3 AufenthG.
Nachdem Anträge auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab Januar 2005 zunächst nicht beschieden wurden, stellten die Kläger Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Ulm (SG). Mit Beschluss vom 21. Januar 2005 verpflichtete das SG den Beklagten vorläufig bis 31. März 2005 zur Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylblG. Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 gewährte der Beklagte für Januar 2005 entsprechende Leistungen in Höhe von 1.155,28 EUR. Nach Abschluss einer Vereinbarung mit dem Bevollmächtigten der Kläger, dass bei einer für die Kläger positiven Entscheidung des SG entsprechende Leistungen nachgezahlt würden, gewährte der Beklagte für Februar und März 2005 nur noch Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von 610,76 EUR und 625,34 EUR. Mit Bescheid vom 2. Mai 2005 gewährte der Beklagte für April 2005 Leistungen nach § 3 AsylbLG in Höhe von 412,15 EUR. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. August 2005 zurückwies. Die Kläger hätten zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung nach dem AsylbLG einen Aufenthaltsstatus nach § 25 Abs. 5 AufenthG gehabt und seien unstrittig in den Leistungsbereich des AsylbLG gefallen. § 2 AsylbLG setze voraus, dass der Antragsteller 36 Monate Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich beeinflusst habe. Diese Frist sei nicht erfüllt, da die Kläger bis zum 31. Dezember 2004 Leistungen nach dem BSHG erhalten hätten. Entsprechend den vorläufigen Anwendungshinweisen des Innenministeriums Baden-Württemberg zu § 2 AsylbLG vom 22. Dezember 2004 seien Zeiten des Bezugs von Leistungen nach dem BSHG/SGB XII nicht auf die 36-Monatsfrist anrechenbar. Weiterhin sei § 2 AsylbLG wegen des fehlenden Integrationsgedankens für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG nicht anwendbar. Dieser fehlende Integrationsgedanke zeige sich u.a. am Kreis der Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG. Der Aufenthaltsstatus des dort aufgeführten Personenkreises sei noch nicht endgültig geklärt, mit der Folge, dass "nur" Leistungen nach dem AsylbLG möglich seien. Erst wenn ein dauerhafter Aufenthaltstitel erteilt worden sei, seien Leistungen nach dem SGB möglich. Die Kläger hätten nach altem Ausländerrecht einen Aufenthaltstitel gemäß § 30 Abs. 3 AuslG gehabt, welcher zu direkten Leistungen nach dem BSHG berechtigt habe. Diesem Aufenthaltstitel entspreche nach neuem Recht § 25 Abs. 5 AufenthG. Dieser Aufenthaltstitel berechtige jedoch nicht zu Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle dieser Personenkreis Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, auch wenn dies unter Umständen mit niedrigeren Leistungen verbunden sei.
Hiergegen richtet sich die am 9. August 2005 zum SG erhobene Klage. Neben der grammatikalischen Auslegung der Vorschrift in § 2 AsylbLG sei die historische, teleologische und die systematische Auslegung heranzuziehen. Gerade im Hinblick auf die historische und teleologische Auslegung ergebe sich unter Rückgriff auf das System der unterschiedlichen Hilfesätze je nach Personenkreis, dass die Leistung nach dem AsylbLG ein Minus zur Sozialhilfe nach SGB XII darstelle. Demgemäß bedeute der notwendige 36-monatige Bezug von Sozialhilfe, dass auch zukünftig Sozialhilfe weiterzugewähren sei. Eine Schlechterstellung dahingehend, dass betroffene Familien zukünftig nur noch reduzierte Sozialhilfeleistungen erhalten sollten, sei dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Der Wortlaut sei demgemäß offen. Die vorläufigen Anwendungshinweise des Innenministeriums Baden-Württemberg könnten nicht die Intention des Gesetzgebers wiedergeben, da die entsprechende Gesetzesänderung im AsylbLG vom Bundesgesetzgeber veranlasst worden sei.
Mit Urteil vom 24. April 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 AsybLG stünden den Klägern diese Leistungen nicht zu. Zwar halte das SG für sinnwidrig, Leistungsberechtigte, die sich für eine bestimmte Dauer in der BRD aufgehalten hätten, auf Sachleistungen zurückzustufen. Denn mit der Vorschrift des § 2 AsylbLG sollten gerade die besser gestellt werden, die sich für einen bestimmten Zeitraum in der BRD aufgehalten hätten - allerdings nur unter der Voraussetzung des Bezugs von Leistungen nach § 3 AsylbLG. Auf Vertrauensgesichtspunkte könnten sich Leistungsberechtigte nicht berufen, weil sich ein Anspruch im AsylbLG und Sozialhilferecht immer wieder neu verwirkliche und auf Dauer keine wohl erworbene Rechtsposition einräume.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 2. Juni 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Verweisung in § 2 AsylbLG verfassungskonform auszulegen sei und sich daher das Gericht über den Wortlaut hinwegzusetzen habe. Der Gesetzgeber habe die bereits seit Längerem bestehende Leistungshierarchie auch in der Neugestaltung des AsylbLG in Zusammenhang mit den Hartz-IV-Reformen übernommen: Unterste Ebene seien nach dem AsylbLG die Sachleistungen, zweite Ebene nach dem AsylblG die Geldleistungen und die dritte Ebene sei der Verweis in § 2 AsylbLG auf Geldleistungen nach dem SGB XII, die bezüglich der Höhe der Leistungssätze identisch seien mit dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Wenn der Gesetzgeber eine privilegierte Gruppe im Rahmen des § 2 bilde, nämlich diejenigen Ausländer, die über drei Jahre hinweg Sachleistungen bezogen hätten, könne er nicht diejenigen Ausländer schlechter stellen, die in den letzten drei Jahren bereits mehr als Sachleistungen, nämlich Leistungen nach dem BSHG bezogen hätten. Eine solche Ungleichbehandlung sei willkürlich. Denn die Ausländergruppe, die sich bereits mit besserem "Status" in der BRD aufgehalten habe, werde für drei Jahre nach dem Wortlaut schlechter gestellt, jedenfalls schlechter als die Gruppe Ausländer, die zuvor drei Jahre lang Sachleistungen nach dem AsylbLG erhalten hätten. Es sei eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gegeben, auch unter Berücksichtigung der besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen bei Gewährleistungen.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 24. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 2. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2005 zu verpflichten, den Klägern für April 2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach §§ 1, 2 AsylbLG i.V.m. den gesetzlichen Bestimmungen des SGB XII zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Wortlaut des § 2 AsylbLG sei eindeutig, somit komme eine weitere Auslegung nicht in Betracht. Durch diese klare Regelung habe der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass damit eine Rückstufung erfolgen könne.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darlegung wird auf die Verwaltungsakten (fünf Bände), die Klageakte des SG und die Senatsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Kläger, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Grundsätzlich sind die Ansprüche sämtlicher Kläger zusammenzurechnen (Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 144 Rdnr. 16). Der Beklagte hat für April 2005 Leistungen in Höhe von 412,15 EUR insgesamt bewilligt, der begehrte Anspruch nach § 2 AsylbLG beläuft sich für alle Kläger zusammen dagegen auf 1.095,79 EUR, sodass in der Differenz in Höhe von 683,64 EUR die Beschwer zu sehen ist.
Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben für April 2005 keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen entsprechend dem SGB XII.
Nach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG (in der Fassung des Art. 6a des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14. März 2005, BGBl. I S. 721) erhalten Ausländer, die sich im Bundesgebiet aufhalten und die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen, Sachleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushaltes. Die Kläger fallen im hier streitigen Zeitraum April 2005 unstreitig unter den genannten Personenkreis. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des SG Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Die Voraussetzungen für eine leistungsrechtliche Besserstellung nach § 2 AsylbLG liegen nicht vor. Nach Abs. 1 der Vorschrift ist das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch abweichend von den §§ 3 bis 7 auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Nach Abs. 3 der Vorschrift erhalten minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, Leistungen nach Abs. 1 nur, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach Abs. 1 erhält.
Der geforderte 36-monatige Vorbezug von Sachleistungen nach § 3 AsylbLG liegt unstreitig nicht vor. Bezüglich der Kläger Ziff. 4) bis 6) scheidet ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG bereits deshalb aus, weil sie im April 2005 das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Da sie schon aufgrund ihres Alters die Voraussetzung des 36-monatigen Leistungsbezuges nicht erfüllen, können sie im April 2005 keinen Anspruch nach § 2 AsylbLG haben (vgl. Herbst in Mergler/Zink, SGB VII und AsylbLG, Stand Juli 2006, § 2 AsylbLG Rdnr. 50). Die Kläger Ziff. 1) bis 3) haben ebenfalls nicht 36 Monate lang Leistungen nach § 3 AsylbLG bezogen, denn sie hatten bis Dezember 2004 aufgrund ihres damaligen ausländerrechtlichen Status (Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG) einen direkten Anspruch auf Leistungen nach dem BSHG und bezogen auch entsprechende Leistungen. Durch die Einführung des AufenthG vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1950) und damit verbundener Änderungen des AsylbLG (vgl. hierzu BT-Drs. 15/420, S. 120) fallen die Kläger ab 1. Januar 2005 mit dem Status einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in den Anwendungsbereich des AsylbLG. Mit dem SG ist auch der Senat der Auffassung, dass der eindeutige und klare Wortlaut des § 2 Abs. 1 AsylbLG einer erweiternden Auslegung in dem von den Klägern gewünschten Sinne nicht zugänglich ist. Der Wortlaut fordert eindeutig, dass Leistungsberechtigte "über eine Dauer von insgesamt 36 Monaten Leistungen nach § 3 erhalten haben". Eine Auslegung dahingehend, dass ein Vorbezug von Leistungen nach § 3 oder BSHG ausreichen würde, wäre contra legem (vgl. hierzu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. August 2001 - 1 M 77/01 - (juris) zur Frage der analogen Anwendung des § 2 auf den Erhalt von Leistungen nach § 1a AsylbLG).
Darüber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass es dem Willen des Gesetzgebers oder Sinn und Zweck der Norm entsprechen würde, generell Personen mit einem 36-monatigen Vorbezug von Leistungen nach dem BSHG die Besserstellung nach § 2 AsylbLG zukommen zu lassen. Der Gesetzgeber hat vielmehr bewusst den Kreis der vom Anwendungsbereich des § 1 AsylbLG erfassten Ausländer auf diejenigen erstreckt, die keine längerfristige Aufenthaltsperspektive haben. Dies lässt sich eindeutig aus den Motiven zur Änderung des AsylbLG durch Art. 6a des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I S. 721 ) entnehmen. Insoweit wird in der Begründung zu diesem Gesetz ausgeführt, dass im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, der generell Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG aus dem Anwendungsbereich des SGB II ausschließe, nicht auch Inhaber eines Aufenthaltstitels gemäß § 23 Abs. 1 bzw. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG hiervon betroffen sein sollten. Dem Regelungszweck entsprechend sollten sich die korrespondierenden Gesetze nur auf Ausländer beziehen, über deren Aufenthalt noch nicht abschließend entschieden worden sei und nicht auf solche Ausländer, die bereits eine längerfristige Aufenthaltsperspektive erhalten hätten. Eine solche Aufenthaltsperspektive sei in den Fällen des § 23 Abs. 1 und § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gegeben. Deshalb sei eine Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG aus integrationspolitischen Gründen erforderlich (BT-Drs. 15/3784, S. 21). Dieser Gesetzesbegründung lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass der Gesetzgeber bewusst Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG keinen direkten Zugang zu den Leistungen nach SGB II/XII eröffnen wollte, da er insoweit eben nicht von einer längerfristigen Aufenthaltsperspektive ausging. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Gesetz der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (i.S.v. § 25 Abs. 5 AufenthG) erst nach Ablauf von sieben Jahren zu einer verfestigten Aufenthaltsperspektive führt, da dann unter weiteren Voraussetzungen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG in Betracht kommt, wodurch sich die Berechtigung zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II ergibt. Dies zeigt sich auch im Falle der Kläger, die vorliegend nur für einen sehr kurzen Zeitraum auf die begrenzten Leistungen nach § 3 AsylbLG angewiesen waren.
Der Senat hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 AsylbLG mit dem hier ermittelten Inhalt der Norm gemäß der Wortlautinterpretation. Ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht gegeben. Da alle dem Anwendungsbereich von § 1 AsylbLG unterfallenden Personen in gleicher Weise von dem dreijährigen Ausschluss von Leistungsansprüchen entsprechend dem BSHG bzw. SGB XII betroffen sind, kann allenfalls eine Ungleichbehandlung dahingehend gerügt werden, dass Leistungsberechtigte, die aufgrund ihres besseren Status bereits Leistungen nach dem BSHG erhalten haben, nunmehr für die nächsten drei Jahre auf Sachleistungen verwiesen werden sollen gegenüber denjenigen, die bereits zuvor drei Jahre Sachleistungen erhalten haben. Eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung ist insoweit jedoch nicht ersichtlich. Dem in § 1 AsylbLG genannten Personenkreis ist gemeinsam, dass bis auf Weiteres lediglich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht bzw. ein zeitlich begrenzter Abschiebungsschutz besteht. Der Integrationsgedanke kann mithin keine ausschlaggebende Bedeutung haben.
Auch auf Vertrauensschutzgesichtspunkte können sich die Kläger nicht berufen. Gegenüber der heutigen Rechtslage waren die Kläger bis 2004 leistungsrechtlich besser gestellt, da sie nicht in den Anwendungsbereich des AsylbLG fielen und direkte Leistungsansprüche nach BSHG hatten. Durch die Ausweitung des Anwendungsbereiches des AsylbLG hat der Gesetzgeber diejenigen Ausländer, die früher eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 AuslG hatten, leistungsrechtlich schlechter gestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass aus der Verfassung eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Schaffung einer Übergangsregelung zugunsten dieses Personenkreises folgen würde oder generell Einschränkungen unzulässig wären. Dies würde die Möglichkeiten des Gesetzgebers zur Fortentwicklung des Leistungsrechts für Asylbewerber und die Anpassung an geänderte tatsächliche Entwicklungen unangemessen behindern und überdies ein Element des "Besitzstandsdenkens" einführen. Dem im Jahr 1993 geschaffenen Asylbewerberleistungsgesetz mit seiner einseitig gewährenden und auf die Bereitstellung des notwendigen Lebensbedarfs beschränkten Hilfeverbürgung ist eine wie auch immer geartete Besitzstandsgarantie wesensfremd. Solange, was vorliegend nicht in Frage gestellt ist, die existenzsichernde Bedarfsdeckung gewährleistet bleibt, können daher gesetzliche Einschränkungen, wie sie sowohl im Asylbewerberleistungsrecht als auch im Sozialhilferecht wiederholt vorgenommen worden sind, nicht als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bzw. gegen den Vertrauensschutzgrundsatz verfassungsrechtliche Relevanz entfalten (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2000 - 16 E 596/99 - (juris); Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 2 AsylbLG Rdnr. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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