Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SO 259/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5036/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. August 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Privatdetektivkosten zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ihres geschiedenen Ehemannes.
Die 1947 geborene Klägerin war seit 1978 mit Dr. R. H. (H.) verheiratet. Die Eheleute trennten sich im Jahr 2002, H. setzte sich nach N. ab und stellte ab Oktober 2002 seine Unterhaltszahlungen an die Klägerin ein. Im Oktober 2002 beantragte die Klägerin Sozialhilfe. Mit Abtretungserklärung vom 12. November 2002 übertrug der Beklagte den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen H., welcher "bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe ausweislich der Leistungsbescheide ab 1. Oktober 2002 auf den A.-Kreis übergegangen" sei, an diese zum Zwecke der Verfolgung im Zivilrechtswege zurück. Wegen vorhandenen Vermögens lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zunächst ab (Bescheid vom 7. Dezember 2002), ab September 2003 gewährte er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Wege des Versäumnisurteils erreichte die Klägerin die Verurteilung von H. zur Zahlung rückständigen Unterhalts für Oktober bis Dezember 2002 sowie einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 1.329,36 EUR ab 1. Januar 2003 (Amtsgericht (AG) Ulm, Urteil vom 4. April 2003 - 2 F 110/03 -). Mit Urteil vom 25. August 2004 wurde die Ehe der Klägerin mit H. geschieden und H. weiter zu einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 1.329,26 EUR verurteilt (AG Ulm - 6 F 774/03). Seit dem 1. Januar 2005 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten und der Beigeladenen, zwischen denen keine Arbeitsgemeinschaft errichtet wurde.
Am 10. November 2003 reichte die Klägerin bei dem Beklagten ein Angebot der Detektei L. ein, welche für die Aufenthaltsermittlung von H. in N. 2.037,24 EUR veranschlagte. Mit Bescheid vom 18. November 2003 lehnte der Beklagte die Übernahme der Detektivkosten ab, da diese nicht zum lebensnotwendigen Bedarf gehörten. Die Klägerin erhob am 19. Dezember 2003 Widerspruch und machte geltend, bei den Detektivkosten handele es sich um notwendige Kosten zur Durchsetzung des rechtskräftigen Unterhaltstitels. Es bestehe eine realistische Chance, dass die Klägerin zukünftig nicht mehr auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angewiesen sei, sofern der Ehemann ausfindig gemacht werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 21 Abs. 1 BSHG seien einmalige Leistungen für denjenigen Unterhaltsbedarf zu erbringen, der nicht von den laufenden Leistungen abgedeckt werde. Die Übernahme von Detektivkosten zur Durchsetzung eines Unterhaltstitels seien nicht explizit aufgelistet. Die Sozialhilfe decke den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin ab. Auch erscheine das Bemühen zur Aufenthaltsermittlung des Ehemannes wenig erfolgversprechend und es sei zweifelhaft, ob die neuseeländischen Gerichte den deutschen Unterhaltstitel anerkennen werden.
Hiergegen richtet sich die am 2. Februar 2005 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage. Im Klageverfahren hat die Klägerin eine Rechnung der Detektei L. vom 1. August 2006 über 2.030,00 EUR vorgelegt. Die Klägerin habe beim AG Ulm einen Antrag auf Amtshilfe zur Durchsetzung ihres Unterhaltstitels gestellt, dieses Verfahren werde allerdings derzeit nicht betrieben.
Mit Urteil vom 10. August 2006, zugestellt am 25. September 2006, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe weder gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene Anspruch auf Übernahme der Detektivkosten. Ein Anspruch gegen den Beklagten ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 1 BSHG, insbesondere handele es sich nicht um eine einmalige Leistung für einen besonderen Anlass (§ 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG), da die begehrte Leistung bereits überhaupt keine Hilfe zum Lebensunterhalt darstelle. Aus diesem Grunde sei auch ein Anspruch auf eine sonstige, in § 21 Abs. 1a BSHG unbenannte, einmalige Leistung ausgeschlossen. Auch aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG ergebe sich kein Anspruch, da diese Vorschrift systematisch so auszulegen sei, dass eine Begrenzung der Kostentragung auf die Rechtsverfolgung im Inland bestehe. Mit dem Nachranggrundsatz sei nicht vereinbar, ohne Rücksicht auf ein etwaiges Kostenrisiko jede nur denkbare Rechtsverfolgung auf Kosten des Sozialhilfeträgers zu übernehmen. Entsprechendes gelte für eine Beurteilung der Rechtslage nach dem SGB II. Die Übernahme der Privatdetektivkosten stelle keine Leistung zur Sicherung des gegenwärtigen Lebensunterhaltes dar, weshalb eine einmalige Leistung nach § 23 Abs. 3 SGB II nicht in Betracht komme. Ein Anspruch auf Kostenübernahme aus § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung komme ebenfalls nicht in Betracht; die Vorschrift entspreche dem Wortlaut nach weitgehend § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG und sei entsprechend auszulegen. Auch gegen die Beigeladene bestehe kein Anspruch, da § 23 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II neben weiteren Voraussetzungen verlange, dass die Privatdetektivkosten einen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgelöst hätten, woran es fehle.
Am 5. Oktober 2006 hat die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass sie Anspruch auf Übernahme der Privatdetektivkosten gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1, 1a Nr. 7 BSHG habe. § 21 Abs. 1a BSHG enthalte keine abschließende Aufzählung der einmaligen Leistungen. Konkret werde ein besonderer Anlass geltend gemacht, da die Klägerin ohne Einschaltung eines Detektivs nicht in der Lage gewesen sei, den Aufenthaltsort ihres geschiedenen Ehemannes ausfindig zu machen. Da sie selbst nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen könne, bestehe ihre einzige Möglichkeit in der Realisierung ihrer Unterhaltsansprüche, um von staatlichen Leistungen wegzukommen. Dies bedeute einen besonderen Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG. Ein Anspruch der Klägerin aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG könne sich allenfalls in einer Analogie zu dieser Vorschrift ergeben. Zudem könne sich ein Leistungsanspruch der Klägerin auch aus § 23 Abs. 1 SGB II ergeben, ausgehend von der oben dargestellten Situation.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. August 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2005 zu verurteilen, an die Klägerin 2.030,00 EUR zu bezahlen, hilfsweise, die Beigeladene zu verurteilen, an die Klägerin 2.030,00 EUR zu bezahlen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Leistungsakte des Beigeladenen, die Akten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet, da die Klägerin weder gegen den Beklagten noch die Beigeladene Anspruch auf Übernahme der Privatdetektivkosten in Höhe von 2.030,00 EUR hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, entscheidend ist jedoch das zugrunde liegende materielle Recht (BSGE 41, 38; 43, 1; 89, 294; Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rdnr. 33 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 34). Im Sozialhilferecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Bereich der einmaligen sozialhilferechtlichen Leistungen der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 15/90 - BVerwGE 91, 254 und vom 15. April 1992 - 5 C 1/88 - FEVS 43, 19). Im Hinblick darauf, dass das BSHG gemäß Art. 68, 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden ist, ohne dass Übergangsbestimmungen für Fälle getroffen wurden, in denen noch im Jahr 2004 einmalige Leistungen beantragt wurden, ist jedoch unter Heranziehung der Grundsätze des intertemporalen Rechts das BSHG noch anzuwenden (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2006 - L 8 SO 80/05 - m.w.N. und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. August 2006 - L 20 B 26/06 SO - (beide juris)). Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an, da weder nach dem BSHG noch nach dem SGB II der geltend gemachte Anspruch besteht.
Ein Anspruch auf Übernahme der Detektivkosten ergibt sich nicht aus §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 und Abs. 1a Nr. 7 BSHG. Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin, die ab September 2003 im laufenden Leistungsbezug stand, erfüllt. Nach § 21 Abs. 1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden, wobei Abs. 1a eine nicht abschließende Aufzählung einmaliger Leistungen enthält. Die einmaligen Leistungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die laufenden Leistungen so bemessen sind, dass aus ihnen bestimmte Anschaffungen oder Kosten bestimmter besonderer Ereignisse nicht bestritten werden können (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 21 Rdnr. 3). Auch bei den einmaligen Leistungen handelt es sich jedoch um solche der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 21 Abs. 1 BSHG), so dass vom Umfang her nur Bedarfe erfasst sind, die zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.v. § 12 Abs. 1 BSHG gehören. Dies ist bei den hier streitigen Detektivkosten nicht der Fall. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 12 Abs. 1 BSHG besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehören Prozesskosten, denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger das Führen von Prozessen zu ermöglichen, insoweit stellen vielmehr die Regelungen der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. Zivilprozessordnung) eine abschließende Sonderregelung dar (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992 - 5 B 135/92 - (juris); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 1976 - VI 372/75 - FEVS 25, 151; OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August 1997 - 8 Y 10/97 - FEVS 48, 366). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Umfang des notwendigen Lebensunterhalts bei weitem überschritten, wenn es - wie hier - sogar um Kosten geht, die schon im Rahmen der Vorbereitung gerichtlicher Verfahren zur Titulierung oder Vollstreckung von Ansprüchen entstehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Absicht der Klägerin, durch die Vollstreckung der Unterhaltsansprüche gegen H. von Sozialhilfe unabhängig zu werden. Insoweit hat das SG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach die Sozialhilfe den Empfänger soweit wie möglich befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben, eine gesetzliche Zielvorgabe, aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG. Nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn nach § 91 Abs. 1 bis 3 BSHG übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen. Kosten mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Zum Zeitpunkt der Rückabtretung im November 2002 waren der Klägerin noch keine Leistungen gewährt worden, so dass die Rückabtretung mangels gesetzlichen Forderungsübergangs ins Leere ging. Die Klägerin war vielmehr Inhaberin der Unterhaltsansprüche gegen H. geblieben. Allerdings können auch künftig erst noch zu erwerbende Forderungen abgetreten werden (Grüneberg in Palandt, BGB, 66. Aufl. § 398 Rdnr. 11). Selbst wenn die Abtretungsvereinbarung - wofür der Wortlaut keine Anhaltspunkte bietet - so ausgelegt werden könnte, dass auch die künftig kraft Gesetzes übergehenden Ansprüche an die Klägerin zurück übertragen werden sollten, wären die Detektivkosten zur Aufenthaltsermittlung von H. in N. nicht von den Kosten "zur gerichtlichen Geltendmachung" umfasst. Grundsätzlich sind auch sogenannte "Vorlaufkosten" eines gerichtlichen Verfahrens, insbesondere auch Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruches von § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG umfasst (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 28. März 2003 - 5 K 1522/00 - info also 2003, 173; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 91 Rdnr. 133). Entgegen der Auffassung des SG hält es der Senat auch nicht für grundsätzlich ausgeschlossen, dass nach dieser Vorschrift Kosten der Rechtsverfolgung auch im Ausland erstattungsfähig seien können. Die Rechtswegregelung in § 91 Abs. 4 Satz 3 BSHG führt unter systematischen Gesichtspunkten nicht zwingend zu einer derartigen einschränkenden Auslegung der Vorschrift. Insbesondere auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung ist es nicht einsichtig, beispielsweise eine relativ problemlose Rechtsverfolgung in EU-Nachbarstaaten grundsätzlich auszuschließen.
Allerdings hat der Beklagte den Umfang der zur Rechtsverfolgung erstattungsfähigen Aufwendungen in zulässiger Weise beschränkt. Zwar ist dies nicht bereits im Rahmen der Abtretungsvereinbarung erfolgt, wie dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Wegen der öffentlich-rechtlichen Einbettung der Rückübertragung der Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 91 BSHG ist jedoch auch eine nachträgliche einseitige Bestimmung des Umfangs der Rechtsverfolgung durch den Sozialhilfeträger möglich. Andernfalls wäre der Sozialhilfeträger gezwungen, sehenden Auges unverhältnismäßige oder aussichtslose Aufwendungen zu übernehmen. Es entspricht auch im Übrigen den Grundsätzen des Sozialhilferechts, dass Wünschen des Hilfebedürftigen nur zu entsprechen ist, wenn sie nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG). Auch der Regelungszweck des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG ist bei diesem Verständnis der Vorschrift nicht beeinträchtigt. Denn deren Zweck liegt darin, zu vermeiden, dass Hilfeempfänger, denen auf den Sozialhilfeträger nach § 91 BSHG übergegangene Unterhaltsansprüche zur treuhänderischen gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen werden, mit zusätzlichen Kosten belastet werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) vom 28. Februar 1996, BT-Drucks. 13/3904, S. 46 "zu § 91 Abs. 4"; VG Münster, Urteil vom 28. März 2003, a.a.O.). Der Beklagte hat hier mit Bescheid vom 28. November 2003 bereits klargestellt, dass er die Kosten für die Aufenthaltsermittlung von H. in N. nicht übernehmen wird. Damit war für die Klägerin eindeutig erkennbar, dass die Beauftragung der Detektei auf eigenes Kostenrisiko geschehen würde. Eine Schutzbedürftigkeit der Klägerin, die ursprünglich durch den unbeschränkten Umfang der Rechtsverfolgung bestanden haben mag, ist damit jedenfalls entfallen. Es handelt sich gerade nicht um ein unvermeidbares Prozess(kosten)risiko, welches ungerechtfertigt auf die Klägerin abgewälzt wird.
Schließlich besteht auch kein Anspruch gegen den Beklagten als kommunalen Träger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 3 SGB II, sofern vorliegend im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen überhaupt von der Anwendbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden kann. Die Detektivkosten gehören nicht zu den in § 23 Abs. 3 SGB II genannten einmaligen Leistungen, darüber hinaus handelt es sich überhaupt nicht um Leistungen zur Sicherung des gegenwärtigen Lebensunterhalts. Auch ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II (in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I. 1706) kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift entspricht der Regelung in § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG, so dass auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob eine Erstattung der künftig noch anfallenden Kosten im Rahmen der Rechtsverfolgung - etwa Übersetzungskosten, nachdem der Aufenthaltsort von H. inzwischen bekannt ist und die Klägerin derzeit versucht, die Vollstreckung ihrer Unterhaltstitel in N. zu betreiben - in Betracht kommt. Angesichts des inzwischen fortgeschrittenen Stadiums der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche könnte eine finanzielle Unterstützung der Klägerin möglicherweise sinnvoll erscheinen, da im Erfolgsfall insbesondere der Beklagte von den Bemühungen der Klägerin profitiert.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch gegen die Beigeladene. In Betracht kommt allein § 23 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Es handelt sich jedoch gerade nicht um einen von der Regelleistung umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf. Allein das Ziel der Klägerin, durch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen H. unabhängig von staatlichen Leistungen zu werden, vermag eine Anspruchsgrundlage nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Privatdetektivkosten zur Ermittlung des Aufenthaltsortes ihres geschiedenen Ehemannes.
Die 1947 geborene Klägerin war seit 1978 mit Dr. R. H. (H.) verheiratet. Die Eheleute trennten sich im Jahr 2002, H. setzte sich nach N. ab und stellte ab Oktober 2002 seine Unterhaltszahlungen an die Klägerin ein. Im Oktober 2002 beantragte die Klägerin Sozialhilfe. Mit Abtretungserklärung vom 12. November 2002 übertrug der Beklagte den Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen H., welcher "bis zur Höhe der geleisteten Sozialhilfe ausweislich der Leistungsbescheide ab 1. Oktober 2002 auf den A.-Kreis übergegangen" sei, an diese zum Zwecke der Verfolgung im Zivilrechtswege zurück. Wegen vorhandenen Vermögens lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen zunächst ab (Bescheid vom 7. Dezember 2002), ab September 2003 gewährte er laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Wege des Versäumnisurteils erreichte die Klägerin die Verurteilung von H. zur Zahlung rückständigen Unterhalts für Oktober bis Dezember 2002 sowie einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 1.329,36 EUR ab 1. Januar 2003 (Amtsgericht (AG) Ulm, Urteil vom 4. April 2003 - 2 F 110/03 -). Mit Urteil vom 25. August 2004 wurde die Ehe der Klägerin mit H. geschieden und H. weiter zu einer monatlichen Unterhaltsrente in Höhe von 1.329,26 EUR verurteilt (AG Ulm - 6 F 774/03). Seit dem 1. Januar 2005 bezieht die Klägerin Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von dem Beklagten und der Beigeladenen, zwischen denen keine Arbeitsgemeinschaft errichtet wurde.
Am 10. November 2003 reichte die Klägerin bei dem Beklagten ein Angebot der Detektei L. ein, welche für die Aufenthaltsermittlung von H. in N. 2.037,24 EUR veranschlagte. Mit Bescheid vom 18. November 2003 lehnte der Beklagte die Übernahme der Detektivkosten ab, da diese nicht zum lebensnotwendigen Bedarf gehörten. Die Klägerin erhob am 19. Dezember 2003 Widerspruch und machte geltend, bei den Detektivkosten handele es sich um notwendige Kosten zur Durchsetzung des rechtskräftigen Unterhaltstitels. Es bestehe eine realistische Chance, dass die Klägerin zukünftig nicht mehr auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) angewiesen sei, sofern der Ehemann ausfindig gemacht werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Nach § 21 Abs. 1 BSHG seien einmalige Leistungen für denjenigen Unterhaltsbedarf zu erbringen, der nicht von den laufenden Leistungen abgedeckt werde. Die Übernahme von Detektivkosten zur Durchsetzung eines Unterhaltstitels seien nicht explizit aufgelistet. Die Sozialhilfe decke den notwendigen Lebensunterhalt der Klägerin ab. Auch erscheine das Bemühen zur Aufenthaltsermittlung des Ehemannes wenig erfolgversprechend und es sei zweifelhaft, ob die neuseeländischen Gerichte den deutschen Unterhaltstitel anerkennen werden.
Hiergegen richtet sich die am 2. Februar 2005 zum Sozialgericht Ulm (SG) erhobene Klage. Im Klageverfahren hat die Klägerin eine Rechnung der Detektei L. vom 1. August 2006 über 2.030,00 EUR vorgelegt. Die Klägerin habe beim AG Ulm einen Antrag auf Amtshilfe zur Durchsetzung ihres Unterhaltstitels gestellt, dieses Verfahren werde allerdings derzeit nicht betrieben.
Mit Urteil vom 10. August 2006, zugestellt am 25. September 2006, hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe weder gegen den Beklagten noch gegen die Beigeladene Anspruch auf Übernahme der Detektivkosten. Ein Anspruch gegen den Beklagten ergebe sich nicht aus § 21 Abs. 1 BSHG, insbesondere handele es sich nicht um eine einmalige Leistung für einen besonderen Anlass (§ 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG), da die begehrte Leistung bereits überhaupt keine Hilfe zum Lebensunterhalt darstelle. Aus diesem Grunde sei auch ein Anspruch auf eine sonstige, in § 21 Abs. 1a BSHG unbenannte, einmalige Leistung ausgeschlossen. Auch aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG ergebe sich kein Anspruch, da diese Vorschrift systematisch so auszulegen sei, dass eine Begrenzung der Kostentragung auf die Rechtsverfolgung im Inland bestehe. Mit dem Nachranggrundsatz sei nicht vereinbar, ohne Rücksicht auf ein etwaiges Kostenrisiko jede nur denkbare Rechtsverfolgung auf Kosten des Sozialhilfeträgers zu übernehmen. Entsprechendes gelte für eine Beurteilung der Rechtslage nach dem SGB II. Die Übernahme der Privatdetektivkosten stelle keine Leistung zur Sicherung des gegenwärtigen Lebensunterhaltes dar, weshalb eine einmalige Leistung nach § 23 Abs. 3 SGB II nicht in Betracht komme. Ein Anspruch auf Kostenübernahme aus § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung komme ebenfalls nicht in Betracht; die Vorschrift entspreche dem Wortlaut nach weitgehend § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG und sei entsprechend auszulegen. Auch gegen die Beigeladene bestehe kein Anspruch, da § 23 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II neben weiteren Voraussetzungen verlange, dass die Privatdetektivkosten einen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgelöst hätten, woran es fehle.
Am 5. Oktober 2006 hat die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie verweist darauf, dass sie Anspruch auf Übernahme der Privatdetektivkosten gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1, 1a Nr. 7 BSHG habe. § 21 Abs. 1a BSHG enthalte keine abschließende Aufzählung der einmaligen Leistungen. Konkret werde ein besonderer Anlass geltend gemacht, da die Klägerin ohne Einschaltung eines Detektivs nicht in der Lage gewesen sei, den Aufenthaltsort ihres geschiedenen Ehemannes ausfindig zu machen. Da sie selbst nicht für ihren eigenen Lebensunterhalt sorgen könne, bestehe ihre einzige Möglichkeit in der Realisierung ihrer Unterhaltsansprüche, um von staatlichen Leistungen wegzukommen. Dies bedeute einen besonderen Anlass im Sinne des § 21 Abs. 1a Nr. 7 BSHG. Ein Anspruch der Klägerin aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG könne sich allenfalls in einer Analogie zu dieser Vorschrift ergeben. Zudem könne sich ein Leistungsanspruch der Klägerin auch aus § 23 Abs. 1 SGB II ergeben, ausgehend von der oben dargestellten Situation.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 10. August 2006 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 18. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Januar 2005 zu verurteilen, an die Klägerin 2.030,00 EUR zu bezahlen, hilfsweise, die Beigeladene zu verurteilen, an die Klägerin 2.030,00 EUR zu bezahlen.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweisen zur Begründung auf das angefochtene Urteil.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten, die Leistungsakte des Beigeladenen, die Akten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Sie ist jedoch unbegründet, da die Klägerin weder gegen den Beklagten noch die Beigeladene Anspruch auf Übernahme der Privatdetektivkosten in Höhe von 2.030,00 EUR hat.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen in der Regel der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, entscheidend ist jedoch das zugrunde liegende materielle Recht (BSGE 41, 38; 43, 1; 89, 294; Kuntze in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rdnr. 33 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 54 Rdnr. 34). Im Sozialhilferecht ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) im Bereich der einmaligen sozialhilferechtlichen Leistungen der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 15/90 - BVerwGE 91, 254 und vom 15. April 1992 - 5 C 1/88 - FEVS 43, 19). Im Hinblick darauf, dass das BSHG gemäß Art. 68, 70 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 zum 1. Januar 2005 aufgehoben worden ist, ohne dass Übergangsbestimmungen für Fälle getroffen wurden, in denen noch im Jahr 2004 einmalige Leistungen beantragt wurden, ist jedoch unter Heranziehung der Grundsätze des intertemporalen Rechts das BSHG noch anzuwenden (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20. April 2006 - L 8 SO 80/05 - m.w.N. und LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. August 2006 - L 20 B 26/06 SO - (beide juris)). Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht entscheidend an, da weder nach dem BSHG noch nach dem SGB II der geltend gemachte Anspruch besteht.
Ein Anspruch auf Übernahme der Detektivkosten ergibt sich nicht aus §§ 11 Abs. 1 Satz 1, 21 Abs. 1 und Abs. 1a Nr. 7 BSHG. Hilfe zum Lebensunterhalt ist nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin, die ab September 2003 im laufenden Leistungsbezug stand, erfüllt. Nach § 21 Abs. 1 BSHG kann Hilfe zum Lebensunterhalt durch laufende und einmalige Leistungen gewährt werden, wobei Abs. 1a eine nicht abschließende Aufzählung einmaliger Leistungen enthält. Die einmaligen Leistungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die laufenden Leistungen so bemessen sind, dass aus ihnen bestimmte Anschaffungen oder Kosten bestimmter besonderer Ereignisse nicht bestritten werden können (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, Stand Juni 2003, § 21 Rdnr. 3). Auch bei den einmaligen Leistungen handelt es sich jedoch um solche der Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 21 Abs. 1 BSHG), so dass vom Umfang her nur Bedarfe erfasst sind, die zum notwendigen Lebensunterhalt i.S.v. § 12 Abs. 1 BSHG gehören. Dies ist bei den hier streitigen Detektivkosten nicht der Fall. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 12 Abs. 1 BSHG besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehören Prozesskosten, denn es ist nicht Aufgabe der Sozialhilfe, dem Hilfeempfänger das Führen von Prozessen zu ermöglichen, insoweit stellen vielmehr die Regelungen der Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. Zivilprozessordnung) eine abschließende Sonderregelung dar (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1992 - 5 B 135/92 - (juris); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 1976 - VI 372/75 - FEVS 25, 151; OVG Saarlouis, Beschluss vom 6. August 1997 - 8 Y 10/97 - FEVS 48, 366). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Umfang des notwendigen Lebensunterhalts bei weitem überschritten, wenn es - wie hier - sogar um Kosten geht, die schon im Rahmen der Vorbereitung gerichtlicher Verfahren zur Titulierung oder Vollstreckung von Ansprüchen entstehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Absicht der Klägerin, durch die Vollstreckung der Unterhaltsansprüche gegen H. von Sozialhilfe unabhängig zu werden. Insoweit hat das SG bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach die Sozialhilfe den Empfänger soweit wie möglich befähigen soll, unabhängig von ihr zu leben, eine gesetzliche Zielvorgabe, aber keine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt.
Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht aus § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG. Nach § 91 Abs. 4 Satz 1 BSHG kann der Träger der Sozialhilfe den auf ihn nach § 91 Abs. 1 bis 3 BSHG übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Hilfeempfänger zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen. Kosten mit denen der Hilfeempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Zum Zeitpunkt der Rückabtretung im November 2002 waren der Klägerin noch keine Leistungen gewährt worden, so dass die Rückabtretung mangels gesetzlichen Forderungsübergangs ins Leere ging. Die Klägerin war vielmehr Inhaberin der Unterhaltsansprüche gegen H. geblieben. Allerdings können auch künftig erst noch zu erwerbende Forderungen abgetreten werden (Grüneberg in Palandt, BGB, 66. Aufl. § 398 Rdnr. 11). Selbst wenn die Abtretungsvereinbarung - wofür der Wortlaut keine Anhaltspunkte bietet - so ausgelegt werden könnte, dass auch die künftig kraft Gesetzes übergehenden Ansprüche an die Klägerin zurück übertragen werden sollten, wären die Detektivkosten zur Aufenthaltsermittlung von H. in N. nicht von den Kosten "zur gerichtlichen Geltendmachung" umfasst. Grundsätzlich sind auch sogenannte "Vorlaufkosten" eines gerichtlichen Verfahrens, insbesondere auch Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruches von § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG umfasst (vgl. Verwaltungsgericht (VG) Münster, Urteil vom 28. März 2003 - 5 K 1522/00 - info also 2003, 173; Schellhorn/Schellhorn, BSHG, 16. Auflage 2002, § 91 Rdnr. 133). Entgegen der Auffassung des SG hält es der Senat auch nicht für grundsätzlich ausgeschlossen, dass nach dieser Vorschrift Kosten der Rechtsverfolgung auch im Ausland erstattungsfähig seien können. Die Rechtswegregelung in § 91 Abs. 4 Satz 3 BSHG führt unter systematischen Gesichtspunkten nicht zwingend zu einer derartigen einschränkenden Auslegung der Vorschrift. Insbesondere auch mit Blick auf Sinn und Zweck der Regelung ist es nicht einsichtig, beispielsweise eine relativ problemlose Rechtsverfolgung in EU-Nachbarstaaten grundsätzlich auszuschließen.
Allerdings hat der Beklagte den Umfang der zur Rechtsverfolgung erstattungsfähigen Aufwendungen in zulässiger Weise beschränkt. Zwar ist dies nicht bereits im Rahmen der Abtretungsvereinbarung erfolgt, wie dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Wegen der öffentlich-rechtlichen Einbettung der Rückübertragung der Unterhaltsansprüche im Rahmen des § 91 BSHG ist jedoch auch eine nachträgliche einseitige Bestimmung des Umfangs der Rechtsverfolgung durch den Sozialhilfeträger möglich. Andernfalls wäre der Sozialhilfeträger gezwungen, sehenden Auges unverhältnismäßige oder aussichtslose Aufwendungen zu übernehmen. Es entspricht auch im Übrigen den Grundsätzen des Sozialhilferechts, dass Wünschen des Hilfebedürftigen nur zu entsprechen ist, wenn sie nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden sind (§ 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG). Auch der Regelungszweck des § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG ist bei diesem Verständnis der Vorschrift nicht beeinträchtigt. Denn deren Zweck liegt darin, zu vermeiden, dass Hilfeempfänger, denen auf den Sozialhilfeträger nach § 91 BSHG übergegangene Unterhaltsansprüche zur treuhänderischen gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen werden, mit zusätzlichen Kosten belastet werden (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss) vom 28. Februar 1996, BT-Drucks. 13/3904, S. 46 "zu § 91 Abs. 4"; VG Münster, Urteil vom 28. März 2003, a.a.O.). Der Beklagte hat hier mit Bescheid vom 28. November 2003 bereits klargestellt, dass er die Kosten für die Aufenthaltsermittlung von H. in N. nicht übernehmen wird. Damit war für die Klägerin eindeutig erkennbar, dass die Beauftragung der Detektei auf eigenes Kostenrisiko geschehen würde. Eine Schutzbedürftigkeit der Klägerin, die ursprünglich durch den unbeschränkten Umfang der Rechtsverfolgung bestanden haben mag, ist damit jedenfalls entfallen. Es handelt sich gerade nicht um ein unvermeidbares Prozess(kosten)risiko, welches ungerechtfertigt auf die Klägerin abgewälzt wird.
Schließlich besteht auch kein Anspruch gegen den Beklagten als kommunalen Träger im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 3 SGB II, sofern vorliegend im Hinblick auf die oben gemachten Ausführungen überhaupt von der Anwendbarkeit dieser Vorschriften ausgegangen werden kann. Die Detektivkosten gehören nicht zu den in § 23 Abs. 3 SGB II genannten einmaligen Leistungen, darüber hinaus handelt es sich überhaupt nicht um Leistungen zur Sicherung des gegenwärtigen Lebensunterhalts. Auch ein Anspruch auf Kostenübernahme nach § 33 Abs. 4 Satz 2 SGB II (in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl I. 1706) kommt nicht in Betracht. Diese Vorschrift entspricht der Regelung in § 91 Abs. 4 Satz 2 BSHG, so dass auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen werden kann. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, ob eine Erstattung der künftig noch anfallenden Kosten im Rahmen der Rechtsverfolgung - etwa Übersetzungskosten, nachdem der Aufenthaltsort von H. inzwischen bekannt ist und die Klägerin derzeit versucht, die Vollstreckung ihrer Unterhaltstitel in N. zu betreiben - in Betracht kommt. Angesichts des inzwischen fortgeschrittenen Stadiums der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche könnte eine finanzielle Unterstützung der Klägerin möglicherweise sinnvoll erscheinen, da im Erfolgsfall insbesondere der Beklagte von den Bemühungen der Klägerin profitiert.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch gegen die Beigeladene. In Betracht kommt allein § 23 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II. Es handelt sich jedoch gerade nicht um einen von der Regelleistung umfassten und nach den Umständen unabweisbaren Bedarf. Allein das Ziel der Klägerin, durch die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen H. unabhängig von staatlichen Leistungen zu werden, vermag eine Anspruchsgrundlage nicht zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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