Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1762/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1468/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Februar 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage gegen die Bescheide vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 als unzulässig abgewiesen wird. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Juli 1994 bis 30. September 1995 und vom 24. Mai 1996 bis 12. März 1998 und die Pflicht zur Erstattung von insgesamt 66.761,90 DM zuzüglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 22.665,06 DM; ferner macht er Weitergewährung über den 7. März 1999 hinaus und Verzinsung geltend und rügt in einzelnen Punkten die Höhe der Leistung.
Der 1946 geborene Kläger (verheiratet mit U. K., geboren 1951) war bis 30. September 1992 als Exportsachbearbeiter zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.151 DM zuzüglich 52 DM vermögenswirksamer Leistung beschäftigt. Vom Arbeitsamt G. (ArbA) bezog er ab 1. Oktober 1992 Arbeitslosengeld (Alg), das sich bei einem anfänglichen wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.200 DM, ab 1. September 1993 1.270 DM bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit 29. Juli 1994 zuletzt auf wöchentlich (C/1) 556,80 DM belief.
Im Antrag auf Anschluss-Alhi vom 4. Juli 1994 gab der Kläger als Vermögenswert nur das selbst bewohnte Haus in D. mit einem Verkehrswert von 195.000 DM und Belastungen von 80.000 DM an. Weiteres Vermögen wurde völlig verneint. Das ArbA bewilligte durch Bescheid vom 8. August 1994 Alhi für den einjährigen Bewilligungsabschnitt vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995 (wöchentlicher Leistungssatz bei jetzt C/0 440,40 DM; ab 1. September 1994 durch Bescheid vom 5. September 1994 Dynamisierung auf wöchentliche Bemessung von 1.310 DM und Zahlbetrag von 451,20 DM; durch Bescheid vom 9. Januar 1995 ab 2. Januar 1995 neuer Leistungssatz von DM 442,20). Im Fortzahlungsantrag vom 14. August 1995 wurde wiederum als Vermögen das selbst bewohnte Haus angegeben. Durch Bescheid vom 7. September 1995 erfolgte die Bewilligung ab 1. September 1995 zu einem wegen fiktiver tariflicher Einstufung auf 1.200 DM abgesenkten wöchentlichen Bemessungsentgelt bei einem wöchentlichen Leistungssatz vom 412,80 DM. Der Bezug endete mit (Samstag) 30. September 1995, weil der Kläger vom 2. Oktober 1995 bis 23. Mai 1996 an einem Lehrgang Exportseminar für Kaufleute an den FBB-Schulen S. teilnahm; hierfür bezog er Unterhaltsgeld (Uhg), das sich zuletzt auf wöchentlich 519 DM belief. Aufgrund Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1995) und Klage beim Sozialgericht Ulm (S 7 Ar 1925/95) erreichte der Kläger das Anerkenntnis vom 19. April 1996, das zur Einbeziehung des September 1992 in den Bemessungszeitraum und damit zur Verschiebung des Herabbemessungszeitpunkts auf 1. Oktober führte; durch Bescheid vom 8. Mai 1996 wurde eine Nachzahlung von 127,40 DM angewiesen. Auf wiederum gleichbleibende Angaben im Fortzahlungsantrag auf Alhi vom 9. Mai 1996 bewilligte das ArbA diese durch Bescheid vom 7. Juni 1996 für den Abschnitt vom 24. Mai 1996 bis 23. Mai 1997 (wöchentliches Bemessungsentgelt 1.200 DM, Leistungssatz 427,20 DM; wegen der gesetzlichen Absenkung ab 1. Juli 1996 durch Bescheid vom 8. Juli 1996 Bemessungsentgelt 1.160 DM, Leistungssatz 417 DM). Mit Schreiben vom 14. Juli 1996 hat der Kläger Antrag auf Überprüfung gestellt und Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juli 1996 eingelegt. Im Verfahren beim Sozialgericht S 7 Ar 2002/96 eA hatte der Kläger mit seinem Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz Erfolg, woraufhin ab 25. November 1996 die Zahlung wieder wie vor dem 1. Juli 1996 erfolgte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1996 wurde sein Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger hat bereits am 26. August 1996 Klage beim Sozialgericht erhoben S 7 Ar 1979/96 - und auch den Bescheid vom 7. Juni 1996 angegriffen. Ab 1. Januar 1997 wurde durch Bescheid vom 3. Januar 1997 ein neuer Leistungssatz von 420,60 DM festgesetzt.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 9. Mai 1997 erfolgte durch Bescheid vom 20. Mai 1997 die Bewilligung für den Abschnitt vom 24. Mai 1997 bis 23. Mai 1998 (Bemessungsentgelt und Leistungssatz zunächst wie zuvor, ab 1. Juli 1997 durch Bescheid vom 8. Juli 1997 1.180 DM bzw. 415,20 DM, ab 1. Januar 1998 durch Bescheid vom 12. Januar 1998 Leistungssatz 417,90 DM). Schließlich führte der Fortzahlungsantrag vom 5. April 1998 zur Bewilligung von Alhi durch Bescheid vom 21. April 1998 ab 24. Mai 1998 bei bisherigem Bemessungsentgelt und Leistungssatz, ab 1. Juli 1998 (Bescheid vom 28. Juli 1998) Herabbemessung auf 1.160 DM bzw. 412,72 DM. Die Leistung wurde bis 31. August 1998 gezahlt.
Durch Schreiben des Finanzamts S. G. von 2. September 1998 wurde dem ArbA bekannt, in einem Steuerstrafverfahren sei ermittelt worden, dass die Eheleute K. Gelder bei der D. Bank L. angelegt hätten, und zwar laut Depotauszügen zum 31. Dezember 1995 171.504,24 DM, zum 31. Dezember 1996 187.003,77 DM. Durch Bescheid vom 3. September 1998 hob das ArbA daraufhin die Bewilligungsentscheidung ab 1. September 1998 auf. Auf die im Bescheid enthaltene Nachfrage nach dem Stand des Vermögens am 30. Juli 1994 teilte der Kläger mit dem erhobenen Widerspruch mit, das Vermögen habe zunächst eine Abfindung von 10.000 DM enthalten; ferner sei es (Policen des D. H: und der N. Lebensversicherung AG) in Höhe von 73.197 DM für Alterssicherung bestimmt gewesen und 109.135 DM hätten der Tilgung fälliger Schulden bei der Volksbank G. bezüglich des selbst bewohnten Hauses gedient. Der Guthabensstand in L. habe per 30. Juli 1994 164.927,25 DM betragen. Das ArbA erläuterte mit Schreiben vom 8. Oktober 1998, unter Berücksichtigung aller bekannten Vermögenswerte würde der Zeitraum, für den Bedürftigkeit nicht vorläge, im April 1998 enden, so dass der Anspruch auf Anschluss-Alhi nach über drei Jahren erloschen wäre; freilich könne noch der durch den Bezug von Uhg erworbene Anspruch auf originäre Alhi für 312 Werktage bestehen. Im Hinblick auf das laufende Rücknahmeverfahren wurde das Verfahren S 7 AL 1979/96 - später S 7 AL 1762/02 - mit Beschluss vom 15. Oktober 1998 ausgesetzt. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 wurde dem Kläger vom 24. Mai 1998 bis zum 7. März 1999 originäre Alhi nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1.340,- DM gewährt. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1998 wurde der Leistungssatz, der versehentlich falsch ermittelt worden war, zugunsten des Klägers geändert.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 wurde zunächst die Bewilligungsentscheidung über Alhi vom 24. Mai 1996 bis 12. März 1998 zurückgenommen und der gezahlte Betrag von 39.565,90 DM zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 13.261,95 DM zur Erstattung gefordert. Zu Beginn des Zeitraums habe ein verwertbares Vermögen von 143.005,91 DM bestanden; abzüglich des Freibetrags von 16.000 DM geteilt durch das wöchentliche Bemessungsentgelt von 1.340 DM ergebe sich der Ruhenszeitraum von 94 Wochen. Der weitere Bescheid vom 15. Dezember 1998 regelte die Rücknahme für die Zeit vom 30. Juli 1994 bis 30. September 1995; zu Beginn sei verwertbares Vermögen von 146.441,25 DM vorhanden gewesen, das abzüglich des Freibetrags einen Ruhenszeitraum vom 102 Wochen ergebe. Beide Bescheide enthielten den Hinweis, sie würden Gegenstand des bereits anhängigen Vorverfahrens. Der Kläger legte mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 Widerspruch gegen diese Bescheide und auch gegen die Bewilligungsbescheide vom 3. und 7. Dezember 1998 ein.
Unter dem 27. Januar 1999 erging der Widerspruchsbescheid; unter Zurückweisung im Übrigen wurde Teilabhilfe bezüglich des Bescheids vom 3. September 1998 dahingehend geschaffen, dass aus dem Bezug von Uhg ein Anspruch auf originäre Alhi entstanden sei, der für die Zeit vom 13. März 1998 bis 7. März 1999 zustehe. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist durch Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Februar 1999 (S 7 AL 2984/98 ER) abgelehnt worden. Die Beschwerde wurde durch Beschluss vom 10. Mai 1999 zurückgewiesen (L 12 AL 1064/99 ER-B). Die am 16. Februar 1999 erhobene Klage (S 7 AL 421/99), mit der der Kläger die Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 3. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999 und die Weitergewährung von Alhi über den 7. März 1999 hinaus begehrte und die er in der mündlichen Verhandlung auf die Bescheide vom 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 erweiterte, wurde mit Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Mai 2002 abgewiesen. Das Verfahren S 7 AR 1979/96 später S 7 AL 1762/02 wurde mit Beschluss vom 6. August 2002 erneut ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 legte der Kläger Berufung gegen die Entscheidung ein. Weiterhin legte er Beschwerde gegen die weiterte Aussetzung des Verfahrens S 7 AL 1979/96 später S 7 AL 1762/02 ein. Aufgrund des richterlichen Hinweises (L 12 AL 2353/02, AS 77 Rückseite), dass die Klage gegen die Rücknahmebescheide unzulässig gewesen sei und der Aufhebung der Aussetzung im Verfahren - S 7 AL 1979/96 später S 7 AL 1762/02 - durch Beschluss des 12. Senats vom 16. Dezember 2002 (L 12 AL 3405/02 B) mit der Begründung, die Aufhebungs- und Rücknahmebescheide seien Gegenstand dieses früher anhängig gemachten, ausgesetzten Verfahrens S 7 AL 1979/96 geworden, nahm der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Februar 2003 die Berufung zurück.
Nach Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses hat das SG durch Urteil vom 20. Februar 2004 die Klage (S 7 AL 1762/02 zuvor S 7 Ar 1979/96) in vollem Umfang, sowohl hinsichtlich der Rücknahmebescheide als auch hinsichtlich der begehrten höheren Alhi ab dem 24. Mai 1996 abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, von dem am 30. Juli 1994 vorhandenen Vermögen von 168.922,43 DM sei nur die Schenkung an die Tochter in Höhe von 18.486 DM und der Freibetrag in Höhe von 16.000 DM abzuziehen. Für die Zweckbestimmung zur Alterssicherung fehle es an einer erkennbaren Abgrenzung, nachdem die Einzahlungen in Renten- und Lebensversicherungen erst 1998 vorgenommen worden seien. Auch für den alsbaldigen Erwerb von Wohneigentum sei nichts ersichtlich. Mithin sei die Berechnung der Beklagten im Ergebnis zutreffend. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung und die Erstattungspflicht seien erfüllt.
Gegen das am 3. März 2004 abgesandte Urteil hat der Kläger am 18. März 2004 beim Sozialgericht Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung vor, an die subjektive Zweckbestimmung des Vermögens zur Alterssicherung dürften angesichts der zu erwartenden unzureichenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Das Vermögen sei als Arbeitsentgeltersatz beim Erwerbsminderung und für das Alter angelegt worden. Insoweit müsse es auch ohne spezielle subjektive Zweckbestimmung verfassungsrechtlich geschützt sein. Ferner habe das Vermögen dem alsbaldigen Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums gedient. Dies sei insbesondere mit der vorzeitigen Rückführung des Darlehens im Dezember 1997 verwirklicht worden. Auch in diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass insbesondere ein Familienheim verfassungsrechtlich geschützt sei. Schließlich werde gerügt, dass durch die auf Gesetz und Verordnung beruhende Berücksichtigung des Vermögens Ehen und Familien benachteiligt würden. Jedenfalls sei die Regel, dass - angeblich - zumutbar zu verwertende Vermögen durch das wöchentliche Bemessungsentgelt zu teilen, den Anspruch für die so errechnete Zahl von Kalenderwochen zu verweigern und schließlich nach längstens drei Jahren den Anspruch erlöschen zu lassen, verfassungswidrig. Dies könne auch nicht mit dem in der Rechtsprechung gebrauchten Argument, bei der Alhi handele es sich um eine Leistung aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen, gerechtfertigt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Februar 2004 sowie die Bescheide vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Änderung der Bewilligungsbescheide vom 7. Juni 1996, 20. Mai 1997 und 21. April 1998 sowie Aufhebung der hierzu ergangenen Änderungsbescheide vom 8. Juli 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1996, vom 3. Januar 1997, 8. Juli 1997, 12. Januar 1998 und 28. Juli 1998 Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 24. Mai 1996 nach einem anfänglichen wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.340 DM ohne Herabbemessung vor dem 1. Juli 1997 zu gewähren, und die nachzuzahlende Arbeitslosenhilfe gemäß § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch zu verzinsen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wendet ein, das am 30. Juli 1994 vorhandene Vermögen habe weder einer nachweislichen Alterssicherung noch einem alsbaldigem Immobilienerwerb gedient. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsmethode für den auszusparenden Zeitraum.
Der Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (L 13 AL 3169/04 ER) wurde durch Beschluss des Senats vom 6. September 2004 abgelehnt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten - einschließlich der weiteren zitierten Akten des Sozialgerichts - sowie der Leistungsakten (55895) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Gegenstand der Berufung sind zum einen die Bescheide vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999, zum anderen der Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen Bescheids vom 7. Juni 1996 und Verpflichtung der Beklagten, ihm ab 24. Mai 1996 Anschluss-Arbeitslosenhilfe nach einem anfänglichen wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 1.340 zu gewähren, wobei eine Anpassung erstmalig zum 1. Juli 1997 unter Berücksichtigung von ab 1. Januar 1997 einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfolgen soll sowie, noch nachzuzahlende Alhi zu verzinsen.
I. 1. Über die Aufhebungs- und Rücknahmebescheide vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999 ist bereits mit Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Mai 2002 (S 7 AL 421/99) rechtskräftig entschieden worden. Die zunächst mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 eingelegte Berufung wurde mit Schriftsatz vom 6. Februar 2003 zurückgenommen.
Gemäß § 141 SGG bindet ein rechtskräftiges Urteil, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die hier u.a. streitgegenständlichen Bescheide vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 waren bereits Streitgegenstand des Verfahrens S 7 AL 421/99, über das mit Sachurteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Mai 2002 entschieden worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob nur die Aufhebungs- und Rücknahmebescheide vom 3. September 1998 und 14. Dezember 1998 nach § 96 SGG Gegenstand des bereits seit dem 26. August 1996 rechtshängigen Verfahrens S 7 AL 1979/96 geworden sind, oder in analoger Anwendung von § 96 SGG auch die für den vom Höhenstreit des Verfahrens S 7 AL 421/99 nicht betroffenen Zeitraum vom 30. Juli 1994 bis zum 30. September 1995 ergangene Rücknahmeentscheidung vom 15. Dezember 1998. Denn der Begriff des "Streitgegenstands" im Sinne des § 141 SGG deckt sich mit dem Begriff des "erhobenen Anspruchs" im Sinne des § 322 ZPO (BSGE 9, 17). Nach diesen Grundsätzen hat das SG mit Urteil vom 17. Mai 2002 entsprechend der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge über die Aufhebungs- und Rücknahmebescheide in der Sache entschieden, auch wenn jedenfalls die Klage gegen die Bescheide vom 8. September 1998 und 14. Dezember 1998 wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit unzulässig war. Ein Urteil schafft Rechtskraft selbst insoweit, als das Gericht irrtümlich über einen Anspruch entscheidet, den keine der Parteien erhoben hatte. Aus dem Wortlaut des § 322 Abs. 1 ZPO, wonach Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig sind, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass sich die Rechtskraft stets in den durch die Klageanträge gezogenen Grenzen hielte. Denn die Frage, welcher Anspruch erhoben worden ist, gehört ebenfalls zum Inhalt der fraglichen Entscheidung. Geht das Gericht in dem, was es zuspricht, über die gestellten Anträge hinaus, liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor, der im Rechtsmittelwege korrigiert werden kann; bleibt es jedoch bei dem Urteil, erstreckt sich die materielle Rechtskraft auch auf den "ultra petita" zugesprochenen Teil. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Gericht dem Kläger irrtümlich einen Anspruch abspricht, den dieser nicht erhoben hatte. Auch in diesem Fall liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne ultra petita" vor. Wird dieser Fehler jedoch nicht im Rechtsmittelverfahren korrigiert, erwächst die Klageabweisung auch hinsichtlich des nicht durch einen erhobenen Anspruch veranlassten Teils in materieller Rechtskraft (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 -, NJW 1999, 287). Erst Recht gilt dies, wenn auf der Grundlage des mit den Anträgen geltend gemachten Anspruchs ein Sachurteil ergeht, obwohl die Klage unzulässig war. Eine Korrektur ist hier aufgrund der Berufungsrücknahme nicht erfolgt. Zwar wäre die Berufung zurückgewiesen worden, allerdings mit der Maßgabe, dass die Klage - teilweise - als unzulässig abgewiesen wird. Nachdem dies nicht geschehen ist, steht die Rechtskraft des Sachurteils einer erneuten Prüfung des geltend gemachten Anspruchs insoweit entgegen.
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft - (stRspr d. BVerwG; BVerwGE 110, 111 (116); BVerwGE 108, 30 (35); BVerwGE 91, 256 (258); BVerwGE 35, 234 (236); BVerwGE 73, 348 (349); BVerwGE 14, 359 (362 f.)). Allerdings lässt nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen (BVerwG, Beschluss vom 3. November 1993 - 4 NB 33.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 66). Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann daher nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung entscheidungserheblich ist (BVerwGE 110, 111 (116); BVerwGE 91, 256 (258); BVerwGE 35, 234 (236); BVerwG, Beschluss vom 3. November 1993 a.a.O.). Eine eine erneute Sachentscheidung rechtfertigende Änderung ist im vorliegendem Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gegeben. Damit steht mit dem Eintritt der Rechtskraft des in dem Klageverfahren S 7 AL 421/99 ergangenen SG-Urteils vom 17. Mai 2002 durch Zurücknahme der Berufung in einer die Beteiligten bindenden Weise (§ 141 Abs. 1 SGG) fest, dass die Bescheide vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999 rechtmäßig waren und bestandskräftig geworden sind. Die Berufung ist insoweit unbegründet und mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig war.
2. Die Berufung ist auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Verurteilung der Beklagten, dem Kläger ab 24. Mai 1996 Anschluss-Arbeitslosenhilfe nach einem anfänglichen wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.340 DM zu gewähren, unbegründet. Zutreffend hat das SG insoweit ausgeführt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 7. Juni 1996 bereits wegen Fehlen des Vorverfahrens unzulässig war. Im Übrigen war sie aufgrund der bindenden Rücknahmebescheide unbegründet, da danach für den maßgeblichen Zeitraum überhaupt kein Anspruch auf Anschluss-Alhi bestand. Hinsichtlich der originären ab dem 1. September 1998 gewährten Alhi wird hinsichtlich der Höhe des insoweit maßgeblichen Bemessungsentgelts auf die zutreffenden Ausführungen im SG-Urteil verwiesen.
3. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Berufung unzulässig, da dieser nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war; im Übrigen fehlt es auch an einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung und an einem entsprechenden Vorverfahren.
II. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Senat von der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidungen überzeugt ist.
1. Die Rücknahme- und Erstattungsbescheide sind nicht mangels vorheriger Anhörung rechtswidrig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anhörung im Widerspruchsverfahren auch durch den Inhalt des angefochtenen Bescheids i.S. des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verwaltungsakt diejenigen Tatsachen enthält, die nach § 24 Abs 1 SGB X Gegenstand der Anhörung sind (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 7; BSGE 69, 247, 253 f = SozR 3-1300 X 24 Nr. 4 m.w.N.), was bei den Bescheiden vom 3. September 1998, 14 Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 der Fall war. Zudem war hinsichtlich der Bescheide vom 14. und 15. Dezember 1998 mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 eine ausreichende Anhörung erfolgt.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 15. Dezember 1998, mit dem die Bewilligung vom Alhi für die Zeit vom 30. Juli 1994 bis zum 30. September 1995 aufgehoben worden ist, ist § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Der Bescheid vom 8. August 1994 war von Anfang an rechtswidrig, da der Kläger mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Anschluss-Alhi gemäß § 134 AFG hatte. Der Bescheid vom 7. September 1995 war schon deshalb von Anfang an rechtswidrig, weil zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Anschluss-Alhi dem Grunde nach bereits gemäß § 135 AFG 1995 erloschen war.
Nach § 134 Abs. 1 AFG hatte Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat, keinen Anspruch auf Alg hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt, bedürftig ist und innerhalb eines Jahrs vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist), Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, oder mindestens hundertfünfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Alg oder Alhi nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach mindestens zweihundertvierzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können.
a) Der Bescheid vom 8. August 1994 war von Anfang an insgesamt rechtswidrig, weil der Kläger während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht bedürftig war. Die Beklagte hat dem Kläger erstmals und unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 8. August 1994 Anschluss-Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995 gewährt. Nach § 139a Abs. 1 AFG, § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III "soll" die Arbeitslosenhilfe jeweils längstens für ein Jahr bewilligt werden. In atypischen Fällen, u.a. zwecks Anpassung an einen Dynamisierungszeitpunkt ist aber auch eine Bewilligung für einen längeren Zeitraum zulässig. Dem Ausspruch über den Bewilligungsabschnitt kommt Regelungscharakter zu. Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi jeweils zu prüfen, § 139a Abs. 2 AFG, § 190 Abs. 3 Satz 2 SGB III (vgl. BSG vom 15. Juni 2000 - B 7 AL 64/99 R – m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Bewilligungsabschnitt vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995 maßgeblich. Das Anerkenntnis hinsichtlich des Bemessungszeitraums hat an dem Bewilligungszeitraum nichts geändert.
Gemäß § 137 Abs. 2 AFG war der Arbeitslose nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und dasjenige seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt war; dies konnte durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden (Abs. 3 der Vorschrift). Nach § 9 der auf dieser Grundlage erlassenen Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), insoweit geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2171) bestand Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Ob die Alhi-Gewährung durch Bescheid vom 8. August 1994 für den gesamten Bewilligungszeitraum vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995 rechtswidrig war, beurteilt sich damit danach, ob der Kläger für einen Zeitraum von 56 Wochen und 6 Tagen bedürftig gewesen ist oder nicht.
Die Beklagte hat für den Zeitpunkt des Übergangs von Arbeitslosengeld auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe am 30. Juli 1994 zutreffend einen Vermögensstand des Klägers und seiner Ehefrau von mindestens 146.441,25 DM ermittelt und hiervon einen Freibetrag von jeweils 8.000,00 DM nach § 6 Abs. 1 AlhiV für jeden der beiden Ehegatten abgesetzt.
Auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Zweckbestimmung des Vermögens zur Altersvorsorge waren keine weiteren Beträge gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO 1974 abzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, z. B. SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) zur Alhi-VO 1974 ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit einer Vermögensverwertung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO 1974 zunächst die subjektive Zweckbestimmung des Vermögens zu ermitteln. Sodann ist zu beurteilen, ob diese mit den ebenfalls festzustellenden objektiven Gegebenheiten in Einklang steht. Dabei sind Vertragsgestaltung, Alter des Versicherten und seine Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Als Indiz für eine Zweckbestimmung zur Alterssicherung kann z. B. gewertet werden, dass das Vertragsende einer Lebensversicherung in etwa mit dem möglichen Eintritt ins Rentenalter zusammentrifft. Nicht Voraussetzung ist allerdings eine besondere, vor Eintritt des Ruhestandes nur unter erschwerten Voraussetzungen und Verlusten kündbare Anlageform. Auch eine in Schritten vorgenommene Alterssicherung ist denkbar (vgl. BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7).
Das vom Kläger und dessen Ehefrau in L. deponierte Vermögen zuzüglich des Girokontos war nach den Umständen zunächst nicht im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt. Auch nach der neuen Rechtsprechung zur Höhe einer angemessenen Alterssicherung (BSGE 83, 88 ff.) ist eine nachweisliche subjektive Zweckbestimmung unabdingbar. Eine solche lässt sich für den maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf Alhi und des Einsetzens eines etwaigen Anspruchs im Juli 1994 keinesfalls feststellen. Der Kläger und seine Ehefrau waren damals 48 bzw. knapp 43 Jahre alt. Das in L. angelegte Vermögen war für beliebige Zwecke kurzfristig und frei verfügbar. Der "Hintergedanke", Vermögen bei zuvor nicht erforderlichem Verbrauch zur Sicherung und Erhöhung des Lebensstandards im Alter einsetzen zu können und zu wollen, reicht für den Nachweis einer subjektiven Zweckbestimmung nicht aus; eine einigermaßen zuverlässige Abgrenzung wäre nicht möglich. Demgemäß können auch die im Verfahren nachgeschobenen Gründe (geringerer Rentenanspruch der Ehefrau, Anlage in Kanadischen Dollars für einen behaupteten Ruhestand in Kanada) nicht ernstlich anerkannt werden. Die Umschichtung in Anlagen der Renten- und Lebensversicherung frühestens Ende 1997/Anfang 1998 hat ersichtlich unter dem Eindruck der eingeleiteten steuerrechtlichen Ermittlungen einschließlich eines Strafverfahrens stattgefunden. Demgemäß kann der Kläger jetzt nicht damit gehört werden, die entsprechenden Anlagen seien nur schwer aufzulösen. Weiterhin kann eine "Aufrechterhaltung" einer angemessenen Alterssicherung i.S. des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiVO 1974 bei Vermögenserwerb während des Bezuges von Alhi nicht angenommen werden (BSG, Beschluss vom 29. April 2005 - B 11a/11 AL 283/04 B -, veröffentlicht in Juris; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2002 - L 1 AL 44/01 -, in Juris). Dementsprechend kann erst recht eine erst während des Bezugs vorgenommene Zweckbestimmung bereits vorhandenen Vermögens nicht berücksichtigt werden (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2002 a.a.O.).
Es bedarf damit keiner Klärung, in welcher Höhe in einem weiteren Schritt das für die Altersvorsorge bestimmte Vermögen als einer "angemessenen" Alterssicherung dienend angesehen werden könnte (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O.).
Ebensowenig war das Vermögen im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 7 Alhi-VO nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines selbst bewohnten Hausgrundstücks bestimmt. Insoweit ist zumindest zu fordern, dass sich zum einen die Erwerbsabsichten auf ein konkretes Objekt begrenzt haben und zum anderen bereits zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitslosen (sowie ggf. einem Miterwerber; hier: die Ehefrau des Klägers) derart Einigkeit besteht, dass die sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass nach normalem Verlauf mit einem Erwerb zum Selbstbezug innerhalb kürzerer Frist gerechnet werden kann. Es müssen also sowohl der Kaufpreis als auch die weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags derart feststehen, dass entweder ein notariell beglaubigter Vorvertrag über den Erwerb eines Hausgrundstücks geschlossen, ein Notartermin zum Abschluss eines endgültigen Kaufvertrags vereinbart oder ein vergleichbarer Stand der Verhandlungen gegeben ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 B 7 AL 126/01 R , in Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist seinen Angaben zufolge 1988 von S. in das jetzige kleinere Haus in D. umgezogen. Aus welchen Motiven - Krankheit der Ehefrau - dies geschehen ist, bleibt dafür unerheblich, dass aus dem Erlös Vermögen erworben worden ist. Letzteres war nicht zum alsbaldigen Erwerb eines neuen Hauses bestimmt. Selbst wenn - was freilich mehr als fern liegt - im Sinne der jetzt vom Kläger vorgetragenen Rechtskonstruktion die Tilgung von Belastungen für das jetzt bewohnte Haus als privilegiert zu sehen sein sollte, war diese keineswegs "alsbald" erforderlich. Die Verträge mit der Volksbank G. über die Annahme einer außerordentlichen Tilgung zur freiwilligen vorzeitigen Rückführung des Darlehens (68.770,27 DM plus 37.157,93 DM) datieren vom 18. Dezember 1997. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger längst im (unrechtmäßigen) Bezug von Alhi. Auch insoweit ist offenkundig, dass die Transaktionen in Zusammenhang mit den eingeleiteten steuerrechtlichen Ermittlungen stehen. Ein anderes Motiv, die genannten hohen Beträge vorzeitig zurückzuführen, ist ernstlich nicht erkennbar. Mithin war das maßgebliche Vermögen unter keinem Gesichtspunkt privilegiert. Der Senat teilt auch nicht die geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Alhi-VO.
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung des Bedarfs, welcher der Bemessung von Sozialleistungen zugrunde gelegt wird, Einkommen und Vermögen des Ehegatten - unter Zubilligung ausreichender Freibeträge - bedarfsmindernd berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 20 (30); 71, 146 (155 f.); 75, 382 (394 f.); 87, 234 (256)). Dies ist deswegen sachgerecht, weil Eheleute gemäß §§ 1360, 1360 a, 1360 b BGB einer gesteigerten bürgerlichrechtlichen Unterhaltspflicht unterliegen und gewöhnlich in einer Haushaltsgemeinschaft "aus einem Topf" wirtschaften. Auf die Höhe der Freibeträge kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Wie dargelegt besaßen der Kläger und seine Ehefrau nach Ende des Alg-Bezugs ein verfügbares Vermögen in Höhe von 146.441,25 DM. Der Untergang des Anspruchs des Klägers auf Anschluss-Alhi ist jedoch - wie sich aus dem Folgenden ergibt - auf die Anrechnung lediglich des Teils dieses Vermögens zurückzuführen, das zum Wegfall der Bedürftigkeit für ein Jahr geführt hat (52 x 1.270,- DM = 66.040,- DM), so dass auch im Falle der vom Kläger geforderten Halbierung des Vermögens nicht getrennt lebender Ehegatten ihm kein Anspruch auf Anschluss-Alhi zugestanden hätte.
Von dem zu Beginn des Alhi-Bezugs vorhandenen Vermögen in Höhe von 146.441,25 DM hat die Beklagte die Freibeträge in Höhe von insgesamt 16.000,- DM abgesetzt. Aus dem danach anzurechnenden Vermögen in Höhe von 130.441,25 DM ergab sich bei Teilung durch das gerundete Arbeitsentgelt von 1.270,00 DM wöchentlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erstbewilligung am 30. Juli 1994 für 102 Wochen nicht bedürftig war. Das bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1998 der Aufhebung der Arbeitslosenhilfe vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995 (56 Wochen und 6 Tage = 56,86 Wochen) zu Recht § 45 SGB X zugrunde gelegt hat.
Nachdem die Alhi-Gewährung für mehr als ein Jahr rechtswidrig war und rechtmäßig zurückgenommen worden ist (vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes und der Jahresfrist unten), ist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG in der bis zum 31. März 1996 geltenden Fassung der Anspruch auf Anschluss-Alhi erloschen (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 R -, in Juris; a.A. wohl Bayerisches LSG, Urteil vom 17. November 2005 – L 9 AL 239/03 -, in Juris, im Ergebnis insoweit jedoch ebenso, ausgehend vom Ausschluss des Entstehens eines Anspruchs nach § 134 Abs. 1, Satz 1, Nr. 4a AFG).
Der Bescheid vom 7. September 1995, mit dem dem Kläger Alhi vom 1. September 1995 bis 30. September 1995 bewilligt worden war, war ebenfalls von Anfang an rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist damit auch insoweit § 45 SGB X und nicht § 48 SGB X (a.A. Bayerisches LSG, Urteil vom 17. November 2005 – L 9 AL 239/03 -, in Juris). Denn eine Änderung der Verhältnisse ist nicht erst mit Erlass des Rücknahmebescheids am 15. Dezember 1998 eingetreten, mit der Folge, dass der Folgebescheid vom 7. September 1995 erst ab diesem Zeitpunkt - auch - wegen des nicht - mehr - bestehenden Stammrechts zurückzunehmen wäre. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheids vom 8. August 1994 zurück, so dass dieser bei Erlass der Folgebescheide nicht mehr Grundlage des vorangegangenen Bezugs von Anschluss-Alhi war. Die Gestaltungswirkung der Rücknahmeentscheidung tritt unabhängig davon ein, ob der Verwaltungsakt angefochten wird; sie wird als solche durch seine Anfechtung nicht berührt. Die Anfechtung führt nicht dazu, dass der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre (vgl. BVerwGE 13, 1; 66, 218 zur Gestaltungswirkung und Vollziehbarkeit von belastenden Verwaltungsakten).
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man mit dem Bayerischen LSG (a.a.O.) nicht vom Erlöschen, sondern vom Nichtentstehen des Stammrechts auf Anschluss-Alhi ausgeht. Da nämlich auf jeden Fall rechtmäßigerweise mangels Bedürftigkeit dem Kläger vom 30. Juni 1994 bis 31. August 1995 keine Alhi zustand, hatte er auch ab 1. September 1995 (selbst wenn ab diesem Zeitpunkt Bedürftigkeit bestanden hätte) keinen Anspruch mehr auf Anschluss-Alhi gemäß § 134 Abs. 1, Satz 1, Nr. 4a AFG in der damals geltenden Fassung, da seit dem letzten Tag des Bezuges von Alg (29. Juli 1994) am 1. September 1995 mehr als ein Jahr vergangen war. Zwar wurde mit Wirkung zum 1. April 1996 § 134 Abs. 1 um Satz 3 Nr. 3 ergänzt, wonach sich die Vorfrist von einem Jahr um Zeiten verlängert, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind, nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er nicht bedürftig war (Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz - AlhiRG - vom 24.06.1996 (BGBl. I S. 878)). Die Verlängerung der Vorfrist - wie auch der Erlöschensfrist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG - kommt jedoch nur für solche Fälle in Betracht, in denen die bis dahin geltende Jahresfrist noch nicht am 1. April 1996 abgelaufen war. Hätte der Gesetzgeber nicht mehr bestehende oder bereits erloschene Ansprüche für die Zeit ab dem 1. April 1996 neu zuerkennen wollen, so hätte er dies in dem AlhiRG zum Ausdruck bringen müssen. Dies hat er nicht getan. Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Verlautbarung kann aber nicht unterstellt werden, dass ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 1. April 1996 "schon toter" Anspruch "wiederbelebt" werden sollte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 1999 - L 3 AL 3678/97 -, in Juris; Urteil vom 18. Juni 1998 - L 12 AL 3479/97 , in Juris).
Auch für die Rücknahmeentscheidung vom 14. Dezember 1998 lagen die Voraussetzungen des § 45 SGB X vor. Zwar wurde die erste Bewilligung von Anschluss-Alhi erst durch den Bescheid vom 15. Dezember 1998 zurückgenommen, maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. Dezember 1998 ist jedoch der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom 15. Dezember 1998 bereits wirksam. Dementsprechend waren zu diesem Zeitpunkt auch die Bewilligungsbescheide vom 7. Juni 1996 und vom 20. Mai 1997 bereits von Anfang an rechtswidrig, weil kein Anspruch auf Anschluss-Alhi - mehr - bestand. Es bestand zu diesem Zeitpunkt zwar der 312 Wochentage (vgl. § 135 a AFG damaliger Fassung) dauernde Anspruch auf "originäre" Alhi (zu den Voraussetzungen §§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b, 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d AFG damaliger Fassung), der aufgrund des Bezugs von Unterhaltsgeld entstanden war. Dieser originäre Alhi-Anspruch war jedoch nicht Gegenstand der zurückgenommenen (ALHI A) Bescheide. Der Anspruch auf originäre Alhi (ALHI B), der auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b AFG) beruht und sich u.a. hinsichtlich der Ermittlung des Bemessungsentgelts und der Bezugsdauer von der Anschluss-Alhi unterscheidet und über den die Beklagte mit den nicht zurückgenommenen Bescheiden vom 3. und 7. Dezember 1998 entschieden hat, führt nicht dazu, dass die Gewährung von Anschluss-Alhi ab dem 24. Mai 1996 rechtmäßig gewesen wäre.
Damit war auch der Bescheid vom 21. April 1998 soweit die Bewilligung durch Bescheid vom 3. September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids zurückgenommen worden ist, von Anfang an rechtswidrig. Denn auch mit dem Inkrafttreten des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) konnte ein Stammrecht auf Anschluss-Alhi nicht mehr entstehen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass ein nach dem AFG nicht entstandenes oder erloschenes Stammrecht auf Anschluss-Alhi zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen des SGB III "wiederbelebt" werden sollte, war dies im vorliegenden Fall nach §§ 190 ff. SGB III ausgeschlossen, weil seit dem letzten Alg-Bezug am 29. Juni 1994 inzwischen über drei Jahre vergangen waren.
Soweit die Bescheide danach für die hier in Streit stehenden Zeiträume hinsichtlich der Gewährung von Anschluss-Alhi vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995, 1. September 1995 bis 30. September 1995, vom 24. Mai 1996 bis 23. Mai 1997, vom 24. Mai 1997 bis 23. Mai 1998 und vom 24. Mai 1998 bis 31. August 1998 rechtswidrig waren, kann sich der Kläger hinsichtlich der Rücknahme auf Vertrauensschutz nicht berufen, weil er in seinen Anträgen auf Alhi falsche Angaben hinsichtlich des vorhandenen Vermögens gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Da der Kläger daraufhin Anschluss-Alhi erhalten hat, obwohl am 30. Juli 1994 nach dem Alg-Bezug mangels Bedürftigkeit kein Anspruch entstanden war und das Stammrecht ab August 1995 erloschen ist bzw. wegen fehlenden Alg-Bezugs in der Vorfrist nicht mehr entstehen konnte, schließen die für die rechtswidrigen Weitergewährungen ebenfalls kausalen Falschangaben einen Vertrauensschutz auch hinsichtlich des Bezugs von Anschluss-Alhi ab dem 1. September 1995 aus (BSG, Urteil vom 26. August 1992 - 9b RAr 2/92 -, in Juris; a.A. Bayerisches LSG, Urteil vom 17. November 2005 a.a.O. ausgehend von § 48 SGB X, Revision anhängig beim BSG – B 7a AL 74/06 R -).
Der Kläger hat in seinem Antrag auf Bewilligung von Alhi die Frage, ob er Vermögen von mehr als 8.000,00 DM habe, verneint. Auch in den nachfolgenden Anträgen auf Wiederbewilligung bzw. Fortzahlung von Alhi wurden die Fragen zum Vermögen über 8.000,00 DM ebenfalls mit "Nein" beantwortet. Es wurde lediglich das Hausgrundstück angegeben. Der Kläger hat damit seine Mitteilungspflichten sogar vorsätzlich verletzt. Denn er hätte ohne Weiteres erkennen können, dass er verpflichtet war, hier vollständige Angaben bezüglich seiner Vermögensverhältnisse zu machen.
Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Das ArbA hat Anfang September 1998 von dem Vermögen des Klägers erfahren. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind am 3. September 1998, am 14. und 15. Dezember 1998 ergangen. Ebenso gewahrt ist die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X.
Die Erstattungspflicht des Klägers für überzahlte Alhi in der Zeit vom 30. Juli 1994 bis zum 31. August 1998 ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Darüber hinaus ist der Kläger gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. i. V. m. § 335 Abs. 5 SGB III a.F. auch zur Erstattung der für ihn erbrachten Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung in dem Maße verpflichtet, in dem die Beklagte berechtigt war, ihre Entscheidungen, die zu dem Bezug von Alhi geführt haben, aufzuheben und die überzahlte Alhi zurückzufordern. Die Höhe der Rückforderungen für die Zeit vom 30. Juli 1994 bis zum 30. September 1995 und vom 24. Mai 1996 bis zum 12. März 1998 hat die Behörde zutreffend berechnet (siehe Verwaltungsakte S. 168 und S. 169).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung über Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 30. Juli 1994 bis 30. September 1995 und vom 24. Mai 1996 bis 12. März 1998 und die Pflicht zur Erstattung von insgesamt 66.761,90 DM zuzüglich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von 22.665,06 DM; ferner macht er Weitergewährung über den 7. März 1999 hinaus und Verzinsung geltend und rügt in einzelnen Punkten die Höhe der Leistung.
Der 1946 geborene Kläger (verheiratet mit U. K., geboren 1951) war bis 30. September 1992 als Exportsachbearbeiter zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 5.151 DM zuzüglich 52 DM vermögenswirksamer Leistung beschäftigt. Vom Arbeitsamt G. (ArbA) bezog er ab 1. Oktober 1992 Arbeitslosengeld (Alg), das sich bei einem anfänglichen wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.200 DM, ab 1. September 1993 1.270 DM bis zur Erschöpfung des Anspruchs mit 29. Juli 1994 zuletzt auf wöchentlich (C/1) 556,80 DM belief.
Im Antrag auf Anschluss-Alhi vom 4. Juli 1994 gab der Kläger als Vermögenswert nur das selbst bewohnte Haus in D. mit einem Verkehrswert von 195.000 DM und Belastungen von 80.000 DM an. Weiteres Vermögen wurde völlig verneint. Das ArbA bewilligte durch Bescheid vom 8. August 1994 Alhi für den einjährigen Bewilligungsabschnitt vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995 (wöchentlicher Leistungssatz bei jetzt C/0 440,40 DM; ab 1. September 1994 durch Bescheid vom 5. September 1994 Dynamisierung auf wöchentliche Bemessung von 1.310 DM und Zahlbetrag von 451,20 DM; durch Bescheid vom 9. Januar 1995 ab 2. Januar 1995 neuer Leistungssatz von DM 442,20). Im Fortzahlungsantrag vom 14. August 1995 wurde wiederum als Vermögen das selbst bewohnte Haus angegeben. Durch Bescheid vom 7. September 1995 erfolgte die Bewilligung ab 1. September 1995 zu einem wegen fiktiver tariflicher Einstufung auf 1.200 DM abgesenkten wöchentlichen Bemessungsentgelt bei einem wöchentlichen Leistungssatz vom 412,80 DM. Der Bezug endete mit (Samstag) 30. September 1995, weil der Kläger vom 2. Oktober 1995 bis 23. Mai 1996 an einem Lehrgang Exportseminar für Kaufleute an den FBB-Schulen S. teilnahm; hierfür bezog er Unterhaltsgeld (Uhg), das sich zuletzt auf wöchentlich 519 DM belief. Aufgrund Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 1995) und Klage beim Sozialgericht Ulm (S 7 Ar 1925/95) erreichte der Kläger das Anerkenntnis vom 19. April 1996, das zur Einbeziehung des September 1992 in den Bemessungszeitraum und damit zur Verschiebung des Herabbemessungszeitpunkts auf 1. Oktober führte; durch Bescheid vom 8. Mai 1996 wurde eine Nachzahlung von 127,40 DM angewiesen. Auf wiederum gleichbleibende Angaben im Fortzahlungsantrag auf Alhi vom 9. Mai 1996 bewilligte das ArbA diese durch Bescheid vom 7. Juni 1996 für den Abschnitt vom 24. Mai 1996 bis 23. Mai 1997 (wöchentliches Bemessungsentgelt 1.200 DM, Leistungssatz 427,20 DM; wegen der gesetzlichen Absenkung ab 1. Juli 1996 durch Bescheid vom 8. Juli 1996 Bemessungsentgelt 1.160 DM, Leistungssatz 417 DM). Mit Schreiben vom 14. Juli 1996 hat der Kläger Antrag auf Überprüfung gestellt und Widerspruch gegen den Bescheid vom 8. Juli 1996 eingelegt. Im Verfahren beim Sozialgericht S 7 Ar 2002/96 eA hatte der Kläger mit seinem Begehren auf vorläufigen Rechtsschutz Erfolg, woraufhin ab 25. November 1996 die Zahlung wieder wie vor dem 1. Juli 1996 erfolgte. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 1996 wurde sein Widerspruch zurückgewiesen. Der Kläger hat bereits am 26. August 1996 Klage beim Sozialgericht erhoben S 7 Ar 1979/96 - und auch den Bescheid vom 7. Juni 1996 angegriffen. Ab 1. Januar 1997 wurde durch Bescheid vom 3. Januar 1997 ein neuer Leistungssatz von 420,60 DM festgesetzt.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 9. Mai 1997 erfolgte durch Bescheid vom 20. Mai 1997 die Bewilligung für den Abschnitt vom 24. Mai 1997 bis 23. Mai 1998 (Bemessungsentgelt und Leistungssatz zunächst wie zuvor, ab 1. Juli 1997 durch Bescheid vom 8. Juli 1997 1.180 DM bzw. 415,20 DM, ab 1. Januar 1998 durch Bescheid vom 12. Januar 1998 Leistungssatz 417,90 DM). Schließlich führte der Fortzahlungsantrag vom 5. April 1998 zur Bewilligung von Alhi durch Bescheid vom 21. April 1998 ab 24. Mai 1998 bei bisherigem Bemessungsentgelt und Leistungssatz, ab 1. Juli 1998 (Bescheid vom 28. Juli 1998) Herabbemessung auf 1.160 DM bzw. 412,72 DM. Die Leistung wurde bis 31. August 1998 gezahlt.
Durch Schreiben des Finanzamts S. G. von 2. September 1998 wurde dem ArbA bekannt, in einem Steuerstrafverfahren sei ermittelt worden, dass die Eheleute K. Gelder bei der D. Bank L. angelegt hätten, und zwar laut Depotauszügen zum 31. Dezember 1995 171.504,24 DM, zum 31. Dezember 1996 187.003,77 DM. Durch Bescheid vom 3. September 1998 hob das ArbA daraufhin die Bewilligungsentscheidung ab 1. September 1998 auf. Auf die im Bescheid enthaltene Nachfrage nach dem Stand des Vermögens am 30. Juli 1994 teilte der Kläger mit dem erhobenen Widerspruch mit, das Vermögen habe zunächst eine Abfindung von 10.000 DM enthalten; ferner sei es (Policen des D. H: und der N. Lebensversicherung AG) in Höhe von 73.197 DM für Alterssicherung bestimmt gewesen und 109.135 DM hätten der Tilgung fälliger Schulden bei der Volksbank G. bezüglich des selbst bewohnten Hauses gedient. Der Guthabensstand in L. habe per 30. Juli 1994 164.927,25 DM betragen. Das ArbA erläuterte mit Schreiben vom 8. Oktober 1998, unter Berücksichtigung aller bekannten Vermögenswerte würde der Zeitraum, für den Bedürftigkeit nicht vorläge, im April 1998 enden, so dass der Anspruch auf Anschluss-Alhi nach über drei Jahren erloschen wäre; freilich könne noch der durch den Bezug von Uhg erworbene Anspruch auf originäre Alhi für 312 Werktage bestehen. Im Hinblick auf das laufende Rücknahmeverfahren wurde das Verfahren S 7 AL 1979/96 - später S 7 AL 1762/02 - mit Beschluss vom 15. Oktober 1998 ausgesetzt. Mit Bescheid vom 3. Dezember 1998 wurde dem Kläger vom 24. Mai 1998 bis zum 7. März 1999 originäre Alhi nach einem Bemessungsentgelt in Höhe von 1.340,- DM gewährt. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1998 wurde der Leistungssatz, der versehentlich falsch ermittelt worden war, zugunsten des Klägers geändert.
Mit Bescheid vom 14. Dezember 1998 wurde zunächst die Bewilligungsentscheidung über Alhi vom 24. Mai 1996 bis 12. März 1998 zurückgenommen und der gezahlte Betrag von 39.565,90 DM zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung von 13.261,95 DM zur Erstattung gefordert. Zu Beginn des Zeitraums habe ein verwertbares Vermögen von 143.005,91 DM bestanden; abzüglich des Freibetrags von 16.000 DM geteilt durch das wöchentliche Bemessungsentgelt von 1.340 DM ergebe sich der Ruhenszeitraum von 94 Wochen. Der weitere Bescheid vom 15. Dezember 1998 regelte die Rücknahme für die Zeit vom 30. Juli 1994 bis 30. September 1995; zu Beginn sei verwertbares Vermögen von 146.441,25 DM vorhanden gewesen, das abzüglich des Freibetrags einen Ruhenszeitraum vom 102 Wochen ergebe. Beide Bescheide enthielten den Hinweis, sie würden Gegenstand des bereits anhängigen Vorverfahrens. Der Kläger legte mit Schreiben vom 18. Dezember 1998 Widerspruch gegen diese Bescheide und auch gegen die Bewilligungsbescheide vom 3. und 7. Dezember 1998 ein.
Unter dem 27. Januar 1999 erging der Widerspruchsbescheid; unter Zurückweisung im Übrigen wurde Teilabhilfe bezüglich des Bescheids vom 3. September 1998 dahingehend geschaffen, dass aus dem Bezug von Uhg ein Anspruch auf originäre Alhi entstanden sei, der für die Zeit vom 13. März 1998 bis 7. März 1999 zustehe. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist durch Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Februar 1999 (S 7 AL 2984/98 ER) abgelehnt worden. Die Beschwerde wurde durch Beschluss vom 10. Mai 1999 zurückgewiesen (L 12 AL 1064/99 ER-B). Die am 16. Februar 1999 erhobene Klage (S 7 AL 421/99), mit der der Kläger die Aufhebung des Rücknahmebescheids vom 3. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999 und die Weitergewährung von Alhi über den 7. März 1999 hinaus begehrte und die er in der mündlichen Verhandlung auf die Bescheide vom 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 erweiterte, wurde mit Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Mai 2002 abgewiesen. Das Verfahren S 7 AR 1979/96 später S 7 AL 1762/02 wurde mit Beschluss vom 6. August 2002 erneut ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 legte der Kläger Berufung gegen die Entscheidung ein. Weiterhin legte er Beschwerde gegen die weiterte Aussetzung des Verfahrens S 7 AL 1979/96 später S 7 AL 1762/02 ein. Aufgrund des richterlichen Hinweises (L 12 AL 2353/02, AS 77 Rückseite), dass die Klage gegen die Rücknahmebescheide unzulässig gewesen sei und der Aufhebung der Aussetzung im Verfahren - S 7 AL 1979/96 später S 7 AL 1762/02 - durch Beschluss des 12. Senats vom 16. Dezember 2002 (L 12 AL 3405/02 B) mit der Begründung, die Aufhebungs- und Rücknahmebescheide seien Gegenstand dieses früher anhängig gemachten, ausgesetzten Verfahrens S 7 AL 1979/96 geworden, nahm der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 6. Februar 2003 die Berufung zurück.
Nach Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses hat das SG durch Urteil vom 20. Februar 2004 die Klage (S 7 AL 1762/02 zuvor S 7 Ar 1979/96) in vollem Umfang, sowohl hinsichtlich der Rücknahmebescheide als auch hinsichtlich der begehrten höheren Alhi ab dem 24. Mai 1996 abgewiesen. Zur Begründung hat es dargelegt, von dem am 30. Juli 1994 vorhandenen Vermögen von 168.922,43 DM sei nur die Schenkung an die Tochter in Höhe von 18.486 DM und der Freibetrag in Höhe von 16.000 DM abzuziehen. Für die Zweckbestimmung zur Alterssicherung fehle es an einer erkennbaren Abgrenzung, nachdem die Einzahlungen in Renten- und Lebensversicherungen erst 1998 vorgenommen worden seien. Auch für den alsbaldigen Erwerb von Wohneigentum sei nichts ersichtlich. Mithin sei die Berechnung der Beklagten im Ergebnis zutreffend. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung und die Erstattungspflicht seien erfüllt.
Gegen das am 3. März 2004 abgesandte Urteil hat der Kläger am 18. März 2004 beim Sozialgericht Berufung eingelegt. Er trägt zur Begründung vor, an die subjektive Zweckbestimmung des Vermögens zur Alterssicherung dürften angesichts der zu erwartenden unzureichenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Das Vermögen sei als Arbeitsentgeltersatz beim Erwerbsminderung und für das Alter angelegt worden. Insoweit müsse es auch ohne spezielle subjektive Zweckbestimmung verfassungsrechtlich geschützt sein. Ferner habe das Vermögen dem alsbaldigen Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums gedient. Dies sei insbesondere mit der vorzeitigen Rückführung des Darlehens im Dezember 1997 verwirklicht worden. Auch in diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass insbesondere ein Familienheim verfassungsrechtlich geschützt sei. Schließlich werde gerügt, dass durch die auf Gesetz und Verordnung beruhende Berücksichtigung des Vermögens Ehen und Familien benachteiligt würden. Jedenfalls sei die Regel, dass - angeblich - zumutbar zu verwertende Vermögen durch das wöchentliche Bemessungsentgelt zu teilen, den Anspruch für die so errechnete Zahl von Kalenderwochen zu verweigern und schließlich nach längstens drei Jahren den Anspruch erlöschen zu lassen, verfassungswidrig. Dies könne auch nicht mit dem in der Rechtsprechung gebrauchten Argument, bei der Alhi handele es sich um eine Leistung aus Steuermitteln und nicht aus Beiträgen, gerechtfertigt werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 20. Februar 2004 sowie die Bescheide vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Änderung der Bewilligungsbescheide vom 7. Juni 1996, 20. Mai 1997 und 21. April 1998 sowie Aufhebung der hierzu ergangenen Änderungsbescheide vom 8. Juli 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1996, vom 3. Januar 1997, 8. Juli 1997, 12. Januar 1998 und 28. Juli 1998 Anschluss-Arbeitslosenhilfe ab 24. Mai 1996 nach einem anfänglichen wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.340 DM ohne Herabbemessung vor dem 1. Juli 1997 zu gewähren, und die nachzuzahlende Arbeitslosenhilfe gemäß § 44 Erstes Buch Sozialgesetzbuch zu verzinsen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie wendet ein, das am 30. Juli 1994 vorhandene Vermögen habe weder einer nachweislichen Alterssicherung noch einem alsbaldigem Immobilienerwerb gedient. Im Übrigen bestünden keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsmethode für den auszusparenden Zeitraum.
Der Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz (L 13 AL 3169/04 ER) wurde durch Beschluss des Senats vom 6. September 2004 abgelehnt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungsakten, der Klageakten - einschließlich der weiteren zitierten Akten des Sozialgerichts - sowie der Leistungsakten (55895) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.
Gegenstand der Berufung sind zum einen die Bescheide vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999, zum anderen der Anspruch auf Änderung des bestandskräftigen Bescheids vom 7. Juni 1996 und Verpflichtung der Beklagten, ihm ab 24. Mai 1996 Anschluss-Arbeitslosenhilfe nach einem anfänglichen wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 1.340 zu gewähren, wobei eine Anpassung erstmalig zum 1. Juli 1997 unter Berücksichtigung von ab 1. Januar 1997 einmalig gezahltem Arbeitsentgelt erfolgen soll sowie, noch nachzuzahlende Alhi zu verzinsen.
I. 1. Über die Aufhebungs- und Rücknahmebescheide vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999 ist bereits mit Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Mai 2002 (S 7 AL 421/99) rechtskräftig entschieden worden. Die zunächst mit Schriftsatz vom 28. Juni 2002 eingelegte Berufung wurde mit Schriftsatz vom 6. Februar 2003 zurückgenommen.
Gemäß § 141 SGG bindet ein rechtskräftiges Urteil, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Die hier u.a. streitgegenständlichen Bescheide vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 waren bereits Streitgegenstand des Verfahrens S 7 AL 421/99, über das mit Sachurteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Mai 2002 entschieden worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob nur die Aufhebungs- und Rücknahmebescheide vom 3. September 1998 und 14. Dezember 1998 nach § 96 SGG Gegenstand des bereits seit dem 26. August 1996 rechtshängigen Verfahrens S 7 AL 1979/96 geworden sind, oder in analoger Anwendung von § 96 SGG auch die für den vom Höhenstreit des Verfahrens S 7 AL 421/99 nicht betroffenen Zeitraum vom 30. Juli 1994 bis zum 30. September 1995 ergangene Rücknahmeentscheidung vom 15. Dezember 1998. Denn der Begriff des "Streitgegenstands" im Sinne des § 141 SGG deckt sich mit dem Begriff des "erhobenen Anspruchs" im Sinne des § 322 ZPO (BSGE 9, 17). Nach diesen Grundsätzen hat das SG mit Urteil vom 17. Mai 2002 entsprechend der in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge über die Aufhebungs- und Rücknahmebescheide in der Sache entschieden, auch wenn jedenfalls die Klage gegen die Bescheide vom 8. September 1998 und 14. Dezember 1998 wegen bereits bestehender Rechtshängigkeit unzulässig war. Ein Urteil schafft Rechtskraft selbst insoweit, als das Gericht irrtümlich über einen Anspruch entscheidet, den keine der Parteien erhoben hatte. Aus dem Wortlaut des § 322 Abs. 1 ZPO, wonach Urteile der Rechtskraft nur insoweit fähig sind, als über den durch die Klage erhobenen Anspruch entschieden worden ist, kann nicht geschlossen werden, dass sich die Rechtskraft stets in den durch die Klageanträge gezogenen Grenzen hielte. Denn die Frage, welcher Anspruch erhoben worden ist, gehört ebenfalls zum Inhalt der fraglichen Entscheidung. Geht das Gericht in dem, was es zuspricht, über die gestellten Anträge hinaus, liegt ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO vor, der im Rechtsmittelwege korrigiert werden kann; bleibt es jedoch bei dem Urteil, erstreckt sich die materielle Rechtskraft auch auf den "ultra petita" zugesprochenen Teil. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch dann, wenn das Gericht dem Kläger irrtümlich einen Anspruch abspricht, den dieser nicht erhoben hatte. Auch in diesem Fall liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne ultra petita" vor. Wird dieser Fehler jedoch nicht im Rechtsmittelverfahren korrigiert, erwächst die Klageabweisung auch hinsichtlich des nicht durch einen erhobenen Anspruch veranlassten Teils in materieller Rechtskraft (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 28. Mai 1998 - I ZR 275/95 -, NJW 1999, 287). Erst Recht gilt dies, wenn auf der Grundlage des mit den Anträgen geltend gemachten Anspruchs ein Sachurteil ergeht, obwohl die Klage unzulässig war. Eine Korrektur ist hier aufgrund der Berufungsrücknahme nicht erfolgt. Zwar wäre die Berufung zurückgewiesen worden, allerdings mit der Maßgabe, dass die Klage - teilweise - als unzulässig abgewiesen wird. Nachdem dies nicht geschehen ist, steht die Rechtskraft des Sachurteils einer erneuten Prüfung des geltend gemachten Anspruchs insoweit entgegen.
Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet erst, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage nachträglich verändert sog. zeitliche Grenze der Rechtskraft - (stRspr d. BVerwG; BVerwGE 110, 111 (116); BVerwGE 108, 30 (35); BVerwGE 91, 256 (258); BVerwGE 35, 234 (236); BVerwGE 73, 348 (349); BVerwGE 14, 359 (362 f.)). Allerdings lässt nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen (BVerwG, Beschluss vom 3. November 1993 - 4 NB 33.93 -, Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 66). Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann daher nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung entscheidungserheblich ist (BVerwGE 110, 111 (116); BVerwGE 91, 256 (258); BVerwGE 35, 234 (236); BVerwG, Beschluss vom 3. November 1993 a.a.O.). Eine eine erneute Sachentscheidung rechtfertigende Änderung ist im vorliegendem Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gegeben. Damit steht mit dem Eintritt der Rechtskraft des in dem Klageverfahren S 7 AL 421/99 ergangenen SG-Urteils vom 17. Mai 2002 durch Zurücknahme der Berufung in einer die Beteiligten bindenden Weise (§ 141 Abs. 1 SGG) fest, dass die Bescheide vom 3. September 1998, 14. Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Januar 1999 rechtmäßig waren und bestandskräftig geworden sind. Die Berufung ist insoweit unbegründet und mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage unzulässig war.
2. Die Berufung ist auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Verurteilung der Beklagten, dem Kläger ab 24. Mai 1996 Anschluss-Arbeitslosenhilfe nach einem anfänglichen wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.340 DM zu gewähren, unbegründet. Zutreffend hat das SG insoweit ausgeführt, dass die Klage gegen den Bescheid vom 7. Juni 1996 bereits wegen Fehlen des Vorverfahrens unzulässig war. Im Übrigen war sie aufgrund der bindenden Rücknahmebescheide unbegründet, da danach für den maßgeblichen Zeitraum überhaupt kein Anspruch auf Anschluss-Alhi bestand. Hinsichtlich der originären ab dem 1. September 1998 gewährten Alhi wird hinsichtlich der Höhe des insoweit maßgeblichen Bemessungsentgelts auf die zutreffenden Ausführungen im SG-Urteil verwiesen.
3. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Berufung unzulässig, da dieser nicht Gegenstand der angegriffenen Entscheidung war; im Übrigen fehlt es auch an einer entsprechenden Verwaltungsentscheidung und an einem entsprechenden Vorverfahren.
II. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Senat von der Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidungen überzeugt ist.
1. Die Rücknahme- und Erstattungsbescheide sind nicht mangels vorheriger Anhörung rechtswidrig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anhörung im Widerspruchsverfahren auch durch den Inhalt des angefochtenen Bescheids i.S. des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verwaltungsakt diejenigen Tatsachen enthält, die nach § 24 Abs 1 SGB X Gegenstand der Anhörung sind (BSG SozR 1300 § 24 Nr. 7; BSGE 69, 247, 253 f = SozR 3-1300 X 24 Nr. 4 m.w.N.), was bei den Bescheiden vom 3. September 1998, 14 Dezember 1998 und 15. Dezember 1998 der Fall war. Zudem war hinsichtlich der Bescheide vom 14. und 15. Dezember 1998 mit Schreiben vom 8. Oktober 1998 eine ausreichende Anhörung erfolgt.
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 15. Dezember 1998, mit dem die Bewilligung vom Alhi für die Zeit vom 30. Juli 1994 bis zum 30. September 1995 aufgehoben worden ist, ist § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Der Bescheid vom 8. August 1994 war von Anfang an rechtswidrig, da der Kläger mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Anschluss-Alhi gemäß § 134 AFG hatte. Der Bescheid vom 7. September 1995 war schon deshalb von Anfang an rechtswidrig, weil zu diesem Zeitpunkt der Anspruch auf Anschluss-Alhi dem Grunde nach bereits gemäß § 135 AFG 1995 erloschen war.
Nach § 134 Abs. 1 AFG hatte Anspruch auf Alhi, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt hat, keinen Anspruch auf Alg hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt, bedürftig ist und innerhalb eines Jahrs vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind (Vorfrist), Alg bezogen hat, ohne dass der Anspruch nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, oder mindestens hundertfünfzig Kalendertage, sofern der letzte Anspruch auf Alg oder Alhi nach § 119 Abs. 3 erloschen ist, danach mindestens zweihundertvierzig Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können.
a) Der Bescheid vom 8. August 1994 war von Anfang an insgesamt rechtswidrig, weil der Kläger während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht bedürftig war. Die Beklagte hat dem Kläger erstmals und unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 8. August 1994 Anschluss-Arbeitslosenhilfe für den Bewilligungsabschnitt vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995 gewährt. Nach § 139a Abs. 1 AFG, § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III "soll" die Arbeitslosenhilfe jeweils längstens für ein Jahr bewilligt werden. In atypischen Fällen, u.a. zwecks Anpassung an einen Dynamisierungszeitpunkt ist aber auch eine Bewilligung für einen längeren Zeitraum zulässig. Dem Ausspruch über den Bewilligungsabschnitt kommt Regelungscharakter zu. Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf Alhi jeweils zu prüfen, § 139a Abs. 2 AFG, § 190 Abs. 3 Satz 2 SGB III (vgl. BSG vom 15. Juni 2000 - B 7 AL 64/99 R – m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen ist der Bewilligungsabschnitt vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995 maßgeblich. Das Anerkenntnis hinsichtlich des Bemessungszeitraums hat an dem Bewilligungszeitraum nichts geändert.
Gemäß § 137 Abs. 2 AFG war der Arbeitslose nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und dasjenige seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt war; dies konnte durch Rechtsverordnung näher bestimmt werden (Abs. 3 der Vorschrift). Nach § 9 der auf dieser Grundlage erlassenen Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), insoweit geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2171) bestand Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Alhi richtet. Ob die Alhi-Gewährung durch Bescheid vom 8. August 1994 für den gesamten Bewilligungszeitraum vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995 rechtswidrig war, beurteilt sich damit danach, ob der Kläger für einen Zeitraum von 56 Wochen und 6 Tagen bedürftig gewesen ist oder nicht.
Die Beklagte hat für den Zeitpunkt des Übergangs von Arbeitslosengeld auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe am 30. Juli 1994 zutreffend einen Vermögensstand des Klägers und seiner Ehefrau von mindestens 146.441,25 DM ermittelt und hiervon einen Freibetrag von jeweils 8.000,00 DM nach § 6 Abs. 1 AlhiV für jeden der beiden Ehegatten abgesetzt.
Auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte Zweckbestimmung des Vermögens zur Altersvorsorge waren keine weiteren Beträge gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO 1974 abzusetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, z. B. SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) zur Alhi-VO 1974 ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit einer Vermögensverwertung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO 1974 zunächst die subjektive Zweckbestimmung des Vermögens zu ermitteln. Sodann ist zu beurteilen, ob diese mit den ebenfalls festzustellenden objektiven Gegebenheiten in Einklang steht. Dabei sind Vertragsgestaltung, Alter des Versicherten und seine Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Als Indiz für eine Zweckbestimmung zur Alterssicherung kann z. B. gewertet werden, dass das Vertragsende einer Lebensversicherung in etwa mit dem möglichen Eintritt ins Rentenalter zusammentrifft. Nicht Voraussetzung ist allerdings eine besondere, vor Eintritt des Ruhestandes nur unter erschwerten Voraussetzungen und Verlusten kündbare Anlageform. Auch eine in Schritten vorgenommene Alterssicherung ist denkbar (vgl. BSG SozR 3-4100 § 137 Nr. 7).
Das vom Kläger und dessen Ehefrau in L. deponierte Vermögen zuzüglich des Girokontos war nach den Umständen zunächst nicht im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt. Auch nach der neuen Rechtsprechung zur Höhe einer angemessenen Alterssicherung (BSGE 83, 88 ff.) ist eine nachweisliche subjektive Zweckbestimmung unabdingbar. Eine solche lässt sich für den maßgeblichen Zeitpunkt des Antrags auf Alhi und des Einsetzens eines etwaigen Anspruchs im Juli 1994 keinesfalls feststellen. Der Kläger und seine Ehefrau waren damals 48 bzw. knapp 43 Jahre alt. Das in L. angelegte Vermögen war für beliebige Zwecke kurzfristig und frei verfügbar. Der "Hintergedanke", Vermögen bei zuvor nicht erforderlichem Verbrauch zur Sicherung und Erhöhung des Lebensstandards im Alter einsetzen zu können und zu wollen, reicht für den Nachweis einer subjektiven Zweckbestimmung nicht aus; eine einigermaßen zuverlässige Abgrenzung wäre nicht möglich. Demgemäß können auch die im Verfahren nachgeschobenen Gründe (geringerer Rentenanspruch der Ehefrau, Anlage in Kanadischen Dollars für einen behaupteten Ruhestand in Kanada) nicht ernstlich anerkannt werden. Die Umschichtung in Anlagen der Renten- und Lebensversicherung frühestens Ende 1997/Anfang 1998 hat ersichtlich unter dem Eindruck der eingeleiteten steuerrechtlichen Ermittlungen einschließlich eines Strafverfahrens stattgefunden. Demgemäß kann der Kläger jetzt nicht damit gehört werden, die entsprechenden Anlagen seien nur schwer aufzulösen. Weiterhin kann eine "Aufrechterhaltung" einer angemessenen Alterssicherung i.S. des § 6 Abs 3 Satz 2 Nr. 3 AlhiVO 1974 bei Vermögenserwerb während des Bezuges von Alhi nicht angenommen werden (BSG, Beschluss vom 29. April 2005 - B 11a/11 AL 283/04 B -, veröffentlicht in Juris; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2002 - L 1 AL 44/01 -, in Juris). Dementsprechend kann erst recht eine erst während des Bezugs vorgenommene Zweckbestimmung bereits vorhandenen Vermögens nicht berücksichtigt werden (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2002 a.a.O.).
Es bedarf damit keiner Klärung, in welcher Höhe in einem weiteren Schritt das für die Altersvorsorge bestimmte Vermögen als einer "angemessenen" Alterssicherung dienend angesehen werden könnte (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998, a.a.O.).
Ebensowenig war das Vermögen im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 7 Alhi-VO nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines selbst bewohnten Hausgrundstücks bestimmt. Insoweit ist zumindest zu fordern, dass sich zum einen die Erwerbsabsichten auf ein konkretes Objekt begrenzt haben und zum anderen bereits zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitslosen (sowie ggf. einem Miterwerber; hier: die Ehefrau des Klägers) derart Einigkeit besteht, dass die sichere Erwartung gerechtfertigt ist, dass nach normalem Verlauf mit einem Erwerb zum Selbstbezug innerhalb kürzerer Frist gerechnet werden kann. Es müssen also sowohl der Kaufpreis als auch die weiteren Einzelheiten des Kaufvertrags derart feststehen, dass entweder ein notariell beglaubigter Vorvertrag über den Erwerb eines Hausgrundstücks geschlossen, ein Notartermin zum Abschluss eines endgültigen Kaufvertrags vereinbart oder ein vergleichbarer Stand der Verhandlungen gegeben ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 B 7 AL 126/01 R , in Juris). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger ist seinen Angaben zufolge 1988 von S. in das jetzige kleinere Haus in D. umgezogen. Aus welchen Motiven - Krankheit der Ehefrau - dies geschehen ist, bleibt dafür unerheblich, dass aus dem Erlös Vermögen erworben worden ist. Letzteres war nicht zum alsbaldigen Erwerb eines neuen Hauses bestimmt. Selbst wenn - was freilich mehr als fern liegt - im Sinne der jetzt vom Kläger vorgetragenen Rechtskonstruktion die Tilgung von Belastungen für das jetzt bewohnte Haus als privilegiert zu sehen sein sollte, war diese keineswegs "alsbald" erforderlich. Die Verträge mit der Volksbank G. über die Annahme einer außerordentlichen Tilgung zur freiwilligen vorzeitigen Rückführung des Darlehens (68.770,27 DM plus 37.157,93 DM) datieren vom 18. Dezember 1997. Zu diesem Zeitpunkt stand der Kläger längst im (unrechtmäßigen) Bezug von Alhi. Auch insoweit ist offenkundig, dass die Transaktionen in Zusammenhang mit den eingeleiteten steuerrechtlichen Ermittlungen stehen. Ein anderes Motiv, die genannten hohen Beträge vorzeitig zurückzuführen, ist ernstlich nicht erkennbar. Mithin war das maßgebliche Vermögen unter keinem Gesichtspunkt privilegiert. Der Senat teilt auch nicht die geltend gemachten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 9 Alhi-VO.
Grundsätzlich ist es nicht zu beanstanden, dass bei der Ermittlung des Bedarfs, welcher der Bemessung von Sozialleistungen zugrunde gelegt wird, Einkommen und Vermögen des Ehegatten - unter Zubilligung ausreichender Freibeträge - bedarfsmindernd berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 9, 20 (30); 71, 146 (155 f.); 75, 382 (394 f.); 87, 234 (256)). Dies ist deswegen sachgerecht, weil Eheleute gemäß §§ 1360, 1360 a, 1360 b BGB einer gesteigerten bürgerlichrechtlichen Unterhaltspflicht unterliegen und gewöhnlich in einer Haushaltsgemeinschaft "aus einem Topf" wirtschaften. Auf die Höhe der Freibeträge kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Wie dargelegt besaßen der Kläger und seine Ehefrau nach Ende des Alg-Bezugs ein verfügbares Vermögen in Höhe von 146.441,25 DM. Der Untergang des Anspruchs des Klägers auf Anschluss-Alhi ist jedoch - wie sich aus dem Folgenden ergibt - auf die Anrechnung lediglich des Teils dieses Vermögens zurückzuführen, das zum Wegfall der Bedürftigkeit für ein Jahr geführt hat (52 x 1.270,- DM = 66.040,- DM), so dass auch im Falle der vom Kläger geforderten Halbierung des Vermögens nicht getrennt lebender Ehegatten ihm kein Anspruch auf Anschluss-Alhi zugestanden hätte.
Von dem zu Beginn des Alhi-Bezugs vorhandenen Vermögen in Höhe von 146.441,25 DM hat die Beklagte die Freibeträge in Höhe von insgesamt 16.000,- DM abgesetzt. Aus dem danach anzurechnenden Vermögen in Höhe von 130.441,25 DM ergab sich bei Teilung durch das gerundete Arbeitsentgelt von 1.270,00 DM wöchentlich, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erstbewilligung am 30. Juli 1994 für 102 Wochen nicht bedürftig war. Das bedeutet, dass die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 15. Dezember 1998 der Aufhebung der Arbeitslosenhilfe vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995 (56 Wochen und 6 Tage = 56,86 Wochen) zu Recht § 45 SGB X zugrunde gelegt hat.
Nachdem die Alhi-Gewährung für mehr als ein Jahr rechtswidrig war und rechtmäßig zurückgenommen worden ist (vgl. zur Frage des Vertrauensschutzes und der Jahresfrist unten), ist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG in der bis zum 31. März 1996 geltenden Fassung der Anspruch auf Anschluss-Alhi erloschen (BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 11a AL 19/06 R -, in Juris; a.A. wohl Bayerisches LSG, Urteil vom 17. November 2005 – L 9 AL 239/03 -, in Juris, im Ergebnis insoweit jedoch ebenso, ausgehend vom Ausschluss des Entstehens eines Anspruchs nach § 134 Abs. 1, Satz 1, Nr. 4a AFG).
Der Bescheid vom 7. September 1995, mit dem dem Kläger Alhi vom 1. September 1995 bis 30. September 1995 bewilligt worden war, war ebenfalls von Anfang an rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist damit auch insoweit § 45 SGB X und nicht § 48 SGB X (a.A. Bayerisches LSG, Urteil vom 17. November 2005 – L 9 AL 239/03 -, in Juris). Denn eine Änderung der Verhältnisse ist nicht erst mit Erlass des Rücknahmebescheids am 15. Dezember 1998 eingetreten, mit der Folge, dass der Folgebescheid vom 7. September 1995 erst ab diesem Zeitpunkt - auch - wegen des nicht - mehr - bestehenden Stammrechts zurückzunehmen wäre. Die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit wirkt vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des ersten Bewilligungsbescheids vom 8. August 1994 zurück, so dass dieser bei Erlass der Folgebescheide nicht mehr Grundlage des vorangegangenen Bezugs von Anschluss-Alhi war. Die Gestaltungswirkung der Rücknahmeentscheidung tritt unabhängig davon ein, ob der Verwaltungsakt angefochten wird; sie wird als solche durch seine Anfechtung nicht berührt. Die Anfechtung führt nicht dazu, dass der Verwaltungsakt als vorläufig nicht existent zu behandeln wäre (vgl. BVerwGE 13, 1; 66, 218 zur Gestaltungswirkung und Vollziehbarkeit von belastenden Verwaltungsakten).
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man mit dem Bayerischen LSG (a.a.O.) nicht vom Erlöschen, sondern vom Nichtentstehen des Stammrechts auf Anschluss-Alhi ausgeht. Da nämlich auf jeden Fall rechtmäßigerweise mangels Bedürftigkeit dem Kläger vom 30. Juni 1994 bis 31. August 1995 keine Alhi zustand, hatte er auch ab 1. September 1995 (selbst wenn ab diesem Zeitpunkt Bedürftigkeit bestanden hätte) keinen Anspruch mehr auf Anschluss-Alhi gemäß § 134 Abs. 1, Satz 1, Nr. 4a AFG in der damals geltenden Fassung, da seit dem letzten Tag des Bezuges von Alg (29. Juli 1994) am 1. September 1995 mehr als ein Jahr vergangen war. Zwar wurde mit Wirkung zum 1. April 1996 § 134 Abs. 1 um Satz 3 Nr. 3 ergänzt, wonach sich die Vorfrist von einem Jahr um Zeiten verlängert, in denen der Arbeitslose innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt sind, nur deshalb keinen Anspruch auf Alhi hatte, weil er nicht bedürftig war (Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz - AlhiRG - vom 24.06.1996 (BGBl. I S. 878)). Die Verlängerung der Vorfrist - wie auch der Erlöschensfrist gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG - kommt jedoch nur für solche Fälle in Betracht, in denen die bis dahin geltende Jahresfrist noch nicht am 1. April 1996 abgelaufen war. Hätte der Gesetzgeber nicht mehr bestehende oder bereits erloschene Ansprüche für die Zeit ab dem 1. April 1996 neu zuerkennen wollen, so hätte er dies in dem AlhiRG zum Ausdruck bringen müssen. Dies hat er nicht getan. Ohne eine ausdrückliche gesetzliche Verlautbarung kann aber nicht unterstellt werden, dass ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung am 1. April 1996 "schon toter" Anspruch "wiederbelebt" werden sollte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 1999 - L 3 AL 3678/97 -, in Juris; Urteil vom 18. Juni 1998 - L 12 AL 3479/97 , in Juris).
Auch für die Rücknahmeentscheidung vom 14. Dezember 1998 lagen die Voraussetzungen des § 45 SGB X vor. Zwar wurde die erste Bewilligung von Anschluss-Alhi erst durch den Bescheid vom 15. Dezember 1998 zurückgenommen, maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. Dezember 1998 ist jedoch der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt war der Bescheid vom 15. Dezember 1998 bereits wirksam. Dementsprechend waren zu diesem Zeitpunkt auch die Bewilligungsbescheide vom 7. Juni 1996 und vom 20. Mai 1997 bereits von Anfang an rechtswidrig, weil kein Anspruch auf Anschluss-Alhi - mehr - bestand. Es bestand zu diesem Zeitpunkt zwar der 312 Wochentage (vgl. § 135 a AFG damaliger Fassung) dauernde Anspruch auf "originäre" Alhi (zu den Voraussetzungen §§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b, 107 Satz 1 Nr. 5 Buchst. d AFG damaliger Fassung), der aufgrund des Bezugs von Unterhaltsgeld entstanden war. Dieser originäre Alhi-Anspruch war jedoch nicht Gegenstand der zurückgenommenen (ALHI A) Bescheide. Der Anspruch auf originäre Alhi (ALHI B), der auf einer anderen Rechtsgrundlage (§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b AFG) beruht und sich u.a. hinsichtlich der Ermittlung des Bemessungsentgelts und der Bezugsdauer von der Anschluss-Alhi unterscheidet und über den die Beklagte mit den nicht zurückgenommenen Bescheiden vom 3. und 7. Dezember 1998 entschieden hat, führt nicht dazu, dass die Gewährung von Anschluss-Alhi ab dem 24. Mai 1996 rechtmäßig gewesen wäre.
Damit war auch der Bescheid vom 21. April 1998 soweit die Bewilligung durch Bescheid vom 3. September 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids zurückgenommen worden ist, von Anfang an rechtswidrig. Denn auch mit dem Inkrafttreten des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) konnte ein Stammrecht auf Anschluss-Alhi nicht mehr entstehen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass ein nach dem AFG nicht entstandenes oder erloschenes Stammrecht auf Anschluss-Alhi zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen des SGB III "wiederbelebt" werden sollte, war dies im vorliegenden Fall nach §§ 190 ff. SGB III ausgeschlossen, weil seit dem letzten Alg-Bezug am 29. Juni 1994 inzwischen über drei Jahre vergangen waren.
Soweit die Bescheide danach für die hier in Streit stehenden Zeiträume hinsichtlich der Gewährung von Anschluss-Alhi vom 30. Juli 1994 bis 31. August 1995, 1. September 1995 bis 30. September 1995, vom 24. Mai 1996 bis 23. Mai 1997, vom 24. Mai 1997 bis 23. Mai 1998 und vom 24. Mai 1998 bis 31. August 1998 rechtswidrig waren, kann sich der Kläger hinsichtlich der Rücknahme auf Vertrauensschutz nicht berufen, weil er in seinen Anträgen auf Alhi falsche Angaben hinsichtlich des vorhandenen Vermögens gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Da der Kläger daraufhin Anschluss-Alhi erhalten hat, obwohl am 30. Juli 1994 nach dem Alg-Bezug mangels Bedürftigkeit kein Anspruch entstanden war und das Stammrecht ab August 1995 erloschen ist bzw. wegen fehlenden Alg-Bezugs in der Vorfrist nicht mehr entstehen konnte, schließen die für die rechtswidrigen Weitergewährungen ebenfalls kausalen Falschangaben einen Vertrauensschutz auch hinsichtlich des Bezugs von Anschluss-Alhi ab dem 1. September 1995 aus (BSG, Urteil vom 26. August 1992 - 9b RAr 2/92 -, in Juris; a.A. Bayerisches LSG, Urteil vom 17. November 2005 a.a.O. ausgehend von § 48 SGB X, Revision anhängig beim BSG – B 7a AL 74/06 R -).
Der Kläger hat in seinem Antrag auf Bewilligung von Alhi die Frage, ob er Vermögen von mehr als 8.000,00 DM habe, verneint. Auch in den nachfolgenden Anträgen auf Wiederbewilligung bzw. Fortzahlung von Alhi wurden die Fragen zum Vermögen über 8.000,00 DM ebenfalls mit "Nein" beantwortet. Es wurde lediglich das Hausgrundstück angegeben. Der Kläger hat damit seine Mitteilungspflichten sogar vorsätzlich verletzt. Denn er hätte ohne Weiteres erkennen können, dass er verpflichtet war, hier vollständige Angaben bezüglich seiner Vermögensverhältnisse zu machen.
Auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist gewahrt. Das ArbA hat Anfang September 1998 von dem Vermögen des Klägers erfahren. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind am 3. September 1998, am 14. und 15. Dezember 1998 ergangen. Ebenso gewahrt ist die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X bzw. § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X.
Die Erstattungspflicht des Klägers für überzahlte Alhi in der Zeit vom 30. Juli 1994 bis zum 31. August 1998 ergibt sich aus § 50 Abs. 1 SGB X. Darüber hinaus ist der Kläger gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F. i. V. m. § 335 Abs. 5 SGB III a.F. auch zur Erstattung der für ihn erbrachten Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung in dem Maße verpflichtet, in dem die Beklagte berechtigt war, ihre Entscheidungen, die zu dem Bezug von Alhi geführt haben, aufzuheben und die überzahlte Alhi zurückzufordern. Die Höhe der Rückforderungen für die Zeit vom 30. Juli 1994 bis zum 30. September 1995 und vom 24. Mai 1996 bis zum 12. März 1998 hat die Behörde zutreffend berechnet (siehe Verwaltungsakte S. 168 und S. 169).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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