Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 4123/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1158/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2007 - S 4 SO 4123/06 - wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG überschritten; der Kläger begehrt die Übernahme seines Eigenanteils an selbst beschafften Schuheinlagen in Höhe von 15,- EUR. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein hier allein in Frage kommender Verfahrensmangel liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, der Entscheidung habe ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegen, wird sinngemäß die Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend gemacht. Insoweit fehlt es allerdings schon an der erforderlichen Darlegung, welche tatsächlichen Umstände das SG nicht, unzureichend oder unzutreffend ermittelt bzw. gewürdigt haben soll. Für andere Verfahrensmängel bietet das Beschwerdevorbringen keinen hinreichenden konkreten Anhalt (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 145 Rdnr. 4). Die in der Sache geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des SG begründen keinen Berufungszulassungsgrund im Rahmen von § 144 Abs. 2 SGG. Da ferner die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat und das SG auch nicht von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen ist, ist der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), jedoch unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit noch ist die Beschwerdewertgrenze des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG überschritten; der Kläger begehrt die Übernahme seines Eigenanteils an selbst beschafften Schuheinlagen in Höhe von 15,- EUR. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein hier allein in Frage kommender Verfahrensmangel liegt nicht vor. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, der Entscheidung habe ein falscher Sachverhalt zugrunde gelegen, wird sinngemäß die Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) geltend gemacht. Insoweit fehlt es allerdings schon an der erforderlichen Darlegung, welche tatsächlichen Umstände das SG nicht, unzureichend oder unzutreffend ermittelt bzw. gewürdigt haben soll. Für andere Verfahrensmängel bietet das Beschwerdevorbringen keinen hinreichenden konkreten Anhalt (vgl. Meyer-Ladewig in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 145 Rdnr. 4). Die in der Sache geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des SG begründen keinen Berufungszulassungsgrund im Rahmen von § 144 Abs. 2 SGG. Da ferner die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat und das SG auch nicht von einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abgewichen ist, ist der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im angefochtenen Urteil der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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