L 4 R 1464/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 R 1548/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1464/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 09. März 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger vom 01. Januar 2001 bis 31. März 2006 die Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung anstelle von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen kann.

Der am 1946 geborene Kläger durchlief vom 20. September 1960 bis 19. September 1963 erfolgreich eine Ausbildung als Metzger. In dem erlernten Beruf war der Kläger dann, unterbrochen durch den Wehrdienst, bis 31. Dezember 1972 beschäftigt. Danach arbeitete er seit 15. Januar 1973 als Metzger und Koch in der Zentralküche der S.-klinik in M ... Vom 08. März bis 05. April 2000 fand beim Kläger eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der F.-klinik B. B. statt (vgl. Entlassungsbericht des Dr. H. von der Abteilung Orthopädie vom 05. April 2000). Am 21. Juli 2000 erlitt der Kläger einen Arbeitsunfall; er war im Kühlhaus auf einen Karton gestiegen; als der Karton kippte, versuchte er sich zu halten und verdrehte sich dabei die Schulter. Der Kläger war seitdem arbeitsunfähig (au). Der damals zuständige Unfallversicherungsträger, der Württembergische Gemeindeunfallversicherungsverband (jetzt Unfallkasse Baden-Württemberg) anerkannte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) wegen einer Schulterverstauchung links und Anspruch auf Verletztengeld bis zum 31. August 2000. Vom 03. September 2000 bis 18. Januar 2002 erhielt der Kläger Krankengeld (Krg). Anschließend gewährte ihm die Agentur für Arbeit S. G. vom 19. Januar 2002 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 08. März 2004 Arbeitslosengeld (Alg). Das vor dem Sozialgericht Ulm (SG) vom Kläger geführte Streitverfahren wegen der Gewährung von Verletztenrente wegen der Folgen des genannten Arbeitsunfalls blieb erfolglos (Urteil vom 21. März 2006 im Verfahren S 2 U 1862/03). Auch ein arbeitsgerichtliches Klageverfahren, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt hatte, dass das Arbeitsverhältnis mit der S.-klinik weder zum 31. Dezember 2001 noch zum 30. November 2003 geendet habe, sondern darüber hinaus fortbestehe, war erfolglos (vgl. Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2005 im Verfahren 3 Sa 39/04). Nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) ist beim Kläger seit 16. Dezember 2003 ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt (Bescheid des Versorgungsamts Ulm vom 06. Mai 2004).

Am 18. Januar 2001 beantragte der Kläger bei der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg (später Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg; jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte erhob mit ärztlichem Befundbericht vom 10. April 2001 des Orthopäden Dr. K. vorgelegte Arztbriefe, ferner ein sozialmedizinisches Gutachten des Dr. I. vom 18. April 2001. Danach erhob der Gutachter als Diagnosen eine Minderbelastbarkeit des linken Schultergelenks bei Zustand nach Rotatorenmanschettenrekonstruktion, ein degeneratives Cervical- und Lumbalsyndrom sowie als Nebendiagnosen eine Hiatushernie, eine Refluxoesophagitis, eine Adipositas und eine akute psychogene Belastungsreaktion. Er führte weiter aus, der Kläger fühle sich wegen der Restbeschwerden im linken Schultergelenk nicht mehr in der Lage, die Arbeit als Koch und Metzger in der Krankenhausküche zu leisten. Dies sei nachvollziehbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten jedoch noch leichte Arbeiten vollschichtig geleistet werden, wenn sie ohne häufiges Heben, Tragen und Bewegen von Lasten, ohne häufige Bückvorgänge, ohne Überkopfarbeit und in temperierten Räumen geleistet würden. Mit Bescheid vom 04. Dezember 2001 anerkannte die Beklagte beim Kläger wegen eines am 31. Juli 2000 eingetretenen Leistungsfalls ab 01. Januar 2001 das Vorliegen teilweiser Erwerbsminderung. Allerdings wurde eine derartige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Hinblick auf die Höhe des Verletztengelds, des Krankengelds sowie des Alg als anzurechnendes Einkommen bis 29. Februar 2004 nicht gezahlt. Die Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde abgelehnt. Seit 01. März 2004 zahlte die Beklagte dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil anzurechnendes Einkommen nicht mehr vorlag (Bescheid vom 27. Mai 2004). Seit 01. April 2006 bezieht der Kläger im Hinblick auf einen am 22. November 2005 gestellten Antrag Altersrente für schwerbehinderte Menschen (Bescheid vom 13. Januar 2006).

Wegen der Ablehnung der Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung legte der Kläger am 07. Dezember 2001 Widerspruch ein. Er machte geltend, bei ihm liege volle Erwerbsminderung vor. Aufgrund seiner Leiden an der linken Schulter (Abriss der Rotatorenmanschette), der Venenentzündung, des Meniskusleidens am linken Bein und der Entzündungen an der Lendenwirbelsäule, die stark schmerzhaft seien, sei er nicht mehr in der Lage, einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in mehr als geringfügigem Umfang nachzugehen. Bei der Beklagten ging eine Bescheinigung der S.-klinik (Verwaltung) vom 10. Dezember 2001 sowie ein Schreiben derselben Klinik (Arzt für Arbeitsmedizin F. von deren Beratungsärztlichem Dienst) vom 20. Dezember 2001 ein. Ferner wurde ein Befundbericht des Dr. K. vom 18. Januar 2002 erhoben. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13. Februar 2002 bestätigte Dr. I. seine Einschätzung im Gutachten vom April 2001. Der Widerspruch des Klägers blieb danach erfolglos (Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsstelle vom 23. Mai 2002).

Am 18. Juni 2002 erhob der Kläger deswegen Klage beim SG. Er benannte die ihn behandelnden Ärzte und reichte verschiedene Unterlagen ein. Er machte geltend, wegen der zahlreichen bei ihm vorliegenden Diagnosen sei er außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein. Es müssten Sachverständigengutachten erhoben werden. Seit dem Arbeitsunfall vom 21. Juli 2000 sei er durchgehend au krank. Nach Einschätzung der ihn behandelnden Ärzte sei er nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. An der linken Schulter bestehe ein Abriss der Rotatorenmanschette; auch die rechte Schulter sei stark geschädigt. Es fänden neben orthopädischen Behandlungen auch solche auf internistischem Gebiet statt. Im November 2001 habe er sich einer Meniskus-Operation unterziehen müssen; im Dezember 2001 sei es ferner zu einer Notoperation wegen einer Thrombose gekommen. Er leide seit Mai 2003 ferner an starken Ohrgeräuschen; es bestünden auch Augenflimmern, Konzentrationsschwäche, Depressionen, Schlafstörungen, Nachtschweiß, Schwindel, Herzjagen, Angstzustände und Kopfschmerzen. Insoweit würden Behandlungen durch Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. Mandl sowie Nervenarzt Dr. B. durchgeführt. Er sehe sich zwar in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten auszuüben. Er denke jedoch, im Alter von 59 Jahren keine Chancen mehr zu haben, eine solche Stelle zu finden. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie beratungsärztlicher Stellungnahmen der Fachärztin für Chirurgie - Sozialmedizin Dr. Hi. vom 22. Januar und 26. Mai 2003, ferner solcher Stellungnahmen der Dr. D., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie/Psychoanalyse, vom 11. August 2004 und 19. Januar 2005 entgegen. Das SG zog zunächst medizinische Unterlagen aus dem Verfahren S 4 SB 2073/01 bei, insbesondere das nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erstattete Gutachten des Chefarztes der Chirurgischen Klinik II des Diakonie-Krankenhauses in S. H. Prof. Dr. S. vom 14. Mai 2003. Weiter erhob das SG schriftliche Auskünfte als sachverständige Zeugen des Dr. K. vom 10. Februar 2003, des Dr. St., Arzt für Innere Medizin, vom 03. März 2003, des Arztes für Allgemeinmedizin M. vom 09. April 2003 und 21. Oktober 2004, des Dr. B. vom 09. November 2004 sowie des Dr. Mandl vom 02. Februar 2005. Nach Aktenlage erstattete im Auftrag des SG Prof. Dr. S. eine gutachterliche Stellungnahme vom 18. Juni 2003, in der ausgeführt wurde, dass der Kläger, bezogen auf die Gesundheitsschäden betreffend den Stütz- und Bewegungsapparat in der Lage sei, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Es seien bestimmte qualitative Leistungseinschränkungen zu berücksichtigen. Dr. H., Orthopäde und Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Chirotherapie, Naturheilverfahren, gelangte in dem nach § 109 SGG auf Antrag des Klägers erstatteten Gutachten vom 05. November 2003 zu dem Ergebnis, der Kläger könne eine körperlich leichte Tätigkeit acht Stunden täglich verrichten. Leichte bis gelegentlich mittelschwere abwechslungsreiche Tätigkeiten der Arme und Hände seien problemlos möglich, wenn die Arbeit mit hängenden Armen ausgeführt werde (sortieren, montieren, kontrollieren). Unter diesen Voraussetzungen sei auch gelegentliches Heben und Tragen von Lasten bis 15 kg zumutbar. In Bezug auf die Schultergelenke seien Überkopfarbeiten, Arbeiten mit ausgestreckten Armen (langer Hebel) auf Augenhöhe sowie anhaltende Arbeiten in Zwangshaltungen der Arme und Schultern zu vermeiden. Ungünstig seien auch längerdauernde Arbeiten, die zu einer Verspannung der Schulter-Nacken-Region führten (Akkord, besonderer Stress, nasskalte Atmosphäre). Auch häufiges schweres Heben und Tragen (15 bis 20 kg und mehr) sei ungünstig. In Bezug auf die Lendenwirbelsäule seien neben häufigem schweren Heben und Tragen auch anhaltende Arbeiten in Zwangshaltungen der Wirbelsäule zu vermeiden. Schließlich erhob das SG noch das am 14. Juni 2004 erstattete Gutachten des Arztes für Neurologie/Psychiatrie Dr. L ... Der Sachverständige führte aus, beim Kläger liege eine chronifizierte leichte bis mittelgradige depressive Verstimmung mit mäßiger Antriebsminderung und Einengung der affektiven Schwingungsbreite sowie erheblichen Schlafstörungen vor. Ursache der Symptomatik sei ein chronifiziertes Schmerzsyndrom und die soziale Unsicherheit des Klägers. Die Vorgeschichte lasse leichte Verdeutlichungstendenzen nicht ausschließen. Es lägen ferner deutliche degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule vor. Es komme zu intermittierenden Wurzelreizerscheinungen. Elektromyographisch habe ein leichter neurogener Umbau festgestellt werden können. Darüber hinaus sei eine Gefäßsklerose an den Halsschlagadern festgestellt worden. Leichte körperliche Arbeiten, beispielsweise im Verkauf, in der beratenden Tätigkeit oder in einem Magazin, könne der Kläger derzeit zwischen drei bis sechs Stunden täglich durchführen. Die entscheidende Leistungsminderung werde durch die depressive Verstimmung und durch das Schmerzsyndrom herbeigeführt. Die derzeitige Depression bestehe seit etwa einem Vierteljahr. Die therapeutischen Möglichkeiten seien bei weitem nicht ausgeschöpft. Mit Urteil vom 09. März 2005, dem Kläger am 16. März 2005 zugestellt, wies das SG die Klage ab. Beim Kläger liege volle Erwerbsminderung nicht vor. Dies ergebe sich aus den im gerichtlichen Verfahren erstellten Gutachten des Prof. Dr. S. und des Dr. H. sowie ergänzend auch im Hinblick auf die Stellungnahmen der Dr. D ... Aus dem Gutachten des Dr. L. und den Leistungseinschätzungen der behandelnden Ärzte ergebe sich keine Feststellung einer vollen Erwerbsminderung; dessen Beurteilungen vermöge das Gericht weitgehend nicht zu folgen.

Gegen das Urteil des SG hat der Kläger am 13. April 2005 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Ihm stehe Rente wegen voller Erwerbsminderung zu. Soweit sich das SG auf die Stellungnahmen der Dr. D. stütze, sei zu berücksichtigen, dass diese Ärztin ihn nie gesehen und auch nicht untersucht habe. Ferner müsse das im Unfallstreitverfahren S 2 U 1862/03 veranlasste Gutachten des Arztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. Erlewein berücksichtigt werden. Der Sachverständige Dr. L. sowie der behandelnde Arzt Dr. K. hätten eine erhebliche Einschränkung des quantitativen Leistungsvermögens bestätigt. Auch hätten sich seine starken Ohrgeräusche nicht gebessert. Dr. B. habe ebenfalls bestätigt, dass er nicht mehr in der Lage sei, körperlich leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Das von ihm geführte arbeitsgerichtliche Verfahren sei zwischenzeitlich zwar beendet worden. Eine Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation sei jedoch danach nicht eingetreten, zumal er den Arbeitsgerichtsprozess gegen seine frühere Arbeitgeberin, bei der er über 30 Jahre beschäftigt gewesen sei, verloren habe. Der Kläger hat das am 07. Dezember 2005 beim SG eingegangene Gutachten des Dr. Erlewein, das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2005 sowie das Urteil des SG vom 21. März 2006 vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 09. März 2005 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 04. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2002 zu verurteilen, ihm vom 01. Januar 2001 bis 31. März 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 03. Juni 2005 sowie den Bescheid vom 13. Januar 2006 über die Bewilligung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. April 2006 vorgelegt, ferner auch eine fiktive Rentenberechnung hinsichtlich der Höhe der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei einem Eintritt des Leistungsfalls am 08. März 2004. Die Beklagte hat weiter vorgetragen, an den Kläger sei ab 01. März 2004 die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ausgezahlt worden, da er keine Sozialleistungen mehr beziehe. Selbst wenn beim Kläger anstelle der bisherigen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt werden würde, ergäbe sich für die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 08. März 2004 weiterhin keine auszuzahlende Rente. Der Kläger würde nämlich sämtliche Verdienstgrenzen in dieser Zeit überschreiten. Ab 01. April 2006 erhalte der Kläger antragsgemäß Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Der Berichterstatter des Senats hat die den Kläger betreffende Leistungsakte der Agentur für Arbeit Schwäbisch Hall beigezogen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte der Agentur für Arbeit Schwäbisch Hall, der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Streitig ist hier noch die Zeit vom 01. Januar 2001 bis 31. März 2006. Der Kläger hat sein Begehren auch im Hinblick darauf, dass für die Zeit vor dem 01. März 2004 die Zahlung einer Rente wegen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenzen nicht in Betracht kommt, nicht eingeschränkt. Soweit die Beklagte mit dem Bescheid vom 04. Dezember 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2002 die Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für die streitige Zeit abgelehnt hat, ist dieser Bescheid rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das SG hat zu Recht entschieden, dass dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung, statt der gewährten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, in der streitigen Zeit nicht zusteht. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils. Ergänzend ist noch Folgendes aufzuführen:

Auch der Senat vermag nicht festzustellen, dass beim Kläger in der streitigen Zeit das Leistungsvermögen für die auch von Dr. L. angenommenen leichten körperlichen Arbeiten, beispielsweise im Verkauf, als beratende Tätigkeit oder als Arbeit in einem Magazin, auf höchstens sechs Stunden pro Tag beschränkt war. Eine nachvollziehbare Begründung, dass leichte Tätigkeiten im Hinblick auf eine seit einem Vierteljahr (Untersuchungszeitpunkt 13. Mai 2004) bestehende chronifizierte leichte bis mittelgradige Verstimmung mit mäßiger Antriebsminderung und Einengung der affektiven Schwingungsbreite sowie erheblichen Schlafstörungen nur noch zwischen drei und sechs Stunden möglich waren, gibt der Sachverständige Dr. L. nicht. Er hat vielmehr einerseits leichte Verdeutlichungstendenzen beim Kläger nicht ausschließen können. Andererseits hat er es auch für wahrscheinlich angesehen, dass durch eine geeignete Therapie (auch stationäres Heilverfahren in einer psychosomatisch ausgerichteten Klinik, konsequente antidepressive Medikation) die Symptomatik innerhalb von einem halben Jahr bis einem Jahr gebessert werden könne, also die therapeutischen Möglichkeiten bei weitem nicht ausgeschöpft waren. Aus der Auskunft des Dr. B. vom 09. November 2004, in der lediglich von Behandlungen seit 10. Dezember 2003 berichtet wird, wobei der Kläger selbst gegenüber dem Sachverständigen nur über die Behandlung mit Johanniskraut sowie die Verabreichung von Spritzen berichtet hat, ergibt sich auch nicht, dass eine solche gezielte psychotherapeutische Behandlung beim Kläger durchgeführt worden ist, mag auch entsprechend dem Vorbringen des Klägers am 18. Januar 2006 ein weiterer Behandlungstermin bei Dr. B. angesetzt gewesen sein. Soweit Dr. L. beim Kläger als Ursache der depressiven Verstimmung auch die soziale Ungewissheit hervorgehoben hat, in der sich der Kläger befunden habe, und Dr. B. von einer starken Belastung durch den damals geführten Arbeitsgerichtsprozess gesprochen hat, rechtfertigt dies eine quantitative Leistungseinschränkung ebenfalls nicht, unabhängig davon, dass der Kläger, wie sich aus dem vorgelegten Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. März 2005 ergibt, diesen Arbeitsgerichtsprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber verloren hat. Auch die vom Kläger im Termin vor dem SG am 09. März 2005 geäußerten Zweifel, dass es ihm im Hinblick auf sein Alter noch gelingen könnte, auf dem Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz mit leichter körperlicher Tätigkeit zu finden, begründet einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht. Das vom Kläger vorgelegte chirurgisch-orthopädische Gutachten des Dr. Erlewein vom 05. Dezember 2005, das sich zu Kausalitätsfragen im Bereich der Unfallversicherung in Bezug auf den am 21. Juli 2000 erlittenen Arbeitsunfall äußert und in dem wegen des Arbeitsunfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vom Hundert (v.H). angenommen wird, rechtfertigt ebenfalls das Vorliegen einer quantitativen rentenberechtigenden Leistungseinschränkung im Sinne voller Erwerbsminderung nicht. Die Erhebung weiterer Gutachten war nicht geboten.

Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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