Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 7069/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 3776/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Februar 2005.
Die 1954 geborene Klägerin bezog für die Zeit vom 30. Oktober 2004 bis 29. Januar 2005 Anschlussübergangsgeld in Höhe von 36,00 EUR kalendertäglich ab 30. Oktober 2005 bzw. 36,43 EUR ab 1. November 2005. Das Übergangsgeld für den Zeitraum vom 1. bis 29. Januar 2005 wurde am 9. Februar 2005 ausgezahlt.
Am 2. Februar 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Für Februar 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2005 die Leistungsgewährung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Mit Bescheid vom gleichem Tag gewährte sie für März 2005 Leistungen in Höhe von 570,16 EUR und für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2005 in Höhe von 795,33 EUR monatlich. Auf den Widerspruch der Klägerin gewährte die Beklagte für März 2005 Leistungen in Höhe von 611,67 EUR und für April bis August 2005 in Höhe von monatlich 906,33 EUR. Bezüglich der Gewährung von Leistungen für Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005).
Hiergegen richtet sich die am 10. November 2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Übergangsgeld sei ausschließlich zur Bedarfsdeckung für den Monat Januar vorgesehen und dürfe daher nicht angerechnet werden. Mit Urteil vom 29. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen.
Am 27. Juli 2006 hat die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Zahlung des Übergangsgeldes in Höhe von 1.056,47 EUR im Februar dürfe nicht angerechnet werden, da die Zahlung für den Januar 2005 gedacht sei. Zwar sei das Übergangsgeld nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in der Fassung vom 20. Oktober 2004, BGBl I S. 2622 (Alg II-V) nach dem Zuflussprinzip im Februar 2005 zu berücksichtigen. Es handele sich hier jedoch tatsächlich nicht um eine laufende, regelmäßig erbrachte Leistung, da eine einmalige, nachträgliche und verspätete Leistungsauszahlung vorliege. Es sei daher festzustellen, dass es sich um einmalige Leistung handele. Selbst wenn man von einer laufenden Leistung ausgehe, sei aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu schließen, dass § 2 Abs. 3 Alg II-V auch auf laufende Einnahmen anzuwenden sei. Nach dieser Regelung sei im Einzelfall eine Abweichung möglich, wenn die Anrechnung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeute. Aus Härtefallgründen müsse im Februar 2005 auf die Anrechnung des Übergangsgeldes verzichtet werden. Dieses habe der Klägerin für Januar 2005 zugestanden, mit einer verspäteten Auszahlung habe sie nicht rechnen können. Bei ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf hätte die Klägerin für Februar 2005 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 618,92 EUR gehabt.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2006 aufzuheben, den Bescheid vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Gewährung von Leistungen für den Monat Februar 2005 abgelehnt hat und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Februar 2005 in Höhe von 618,92 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Klägerin habe im Monat Februar 2005 Einkommen in Form von Übergangsgeld zur Verfügung gestanden. Da der Bedarf der Klägerin im Februar 2005 lediglich 611,67 EUR betragen habe, seien Leistungen aufgrund übersteigenden Einkommens abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für den Monat Februar 2005 mit zutreffender Begründung verneint. Insoweit wird daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin auszuführen, dass die für die Berücksichtigung des Übergangsgeldes maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 2 Alg II-V nicht deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil das Übergangsgeld verspätet ausbezahlt wurde. An dem Rechtscharakter dieser Leistung als laufende Leistung vermag sich nicht dadurch etwas zu ändern, dass diese Leistung verspätet ausgezahlt wurde. Insbesondere wird das Übergangsgeld dadurch nicht zur einmaligen Leistung mit der Folge, dass § 2 Abs. 3 Alg II-V anzuwenden wäre. § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V in der bis 30. September 2005 geltenden Fassung bestimmte, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden sollten, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung ergab. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift stellte klar, dass die Verwaltung in besonderen Härtefällen von dem regelhaft vorgesehenen Abrechungsmodus abweichen konnte. Eine besondere Härte war insbesondere anzunehmen, wenn eine für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des SGB II zustehende Sozialleistung wegen Säumnis der Verwaltung oder gerichtlicher Auseinandersetzung erst verspätet gezahlt wurde und ansonsten anrechnungsfrei geblieben wäre (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2006, § 11 Rdnr. 45 e). Abgesehen davon, dass § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V auf laufende Leistungen ohnehin keine Anwendung findet, liegt ein derartiger Fall hier nicht vor, denn im Januar 2005 war das SGB II bereits in Kraft getreten. Ob die Klägerin für Januar 2005 von dem Beklagten ein Darlehen (vgl. § 23 Abs. 4 SGB II) wegen verspäteter Zahlung des Übergangsgeldes hätte beanspruchen können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Für eine dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorschwebende verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 2 und 3 Alg II-V dahingehend, dass auch bei laufenden Einnahmen eine allgemeine Härteklausel zur Anwendung kommen muss, besteht schon angesichts des klaren Wortlauts der Vorschriften kein Raum. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier maßgeblichen Vorschriften über die Einkommensanrechnung gemäß § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Alg II-V verfassungswidrig sind. Ein Eingriff in Eigentumsrechte der Klägerin gemäß Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. November 2006 - B 11b 1/06 R - (juris)). Insoweit führen auch die weiteren Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Grundsatz des Gesetzesvorbehalts des Artikel 20 Abs. 3 GG im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht weiter. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365/385). Vorliegend ist schon nicht dargetan, worin genau der gerügte Gleichheitsverstoß liegen soll. Dass laufende und einmalige Einnahmen grundsätzlich gleich zu behandeln seien, wird auch von der Klägerin nicht gefordert. Es würde auch zu sachwidrigen Ergebnissen führen, wenn bei einmaligen Einnahmen eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum nicht möglich wäre. Insoweit ist aber gerade bei Einmalzahlungen eine flexiblere Regelung und damit etwa eine Härtefallklausel erforderlich, schon allein wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmungen einmaliger Leistungen und der damit zusammenhängenden Frage, auf welchen Zeitraum eine derartige Leistung zu verteilen ist (vgl. Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 73). Darüber hinaus lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG schon grundsätzlich kein Leistungsanspruch herleiten, denn der allgemeine Gleichheitsgrundsatz beinhaltet kein originäres Leistungsrecht bzw. Teilhaberecht (vgl. BVerfGE 1, 97, 100; 12, 139, 142; Gubelt in von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Art. 3 Rdnr. 35).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Februar 2005.
Die 1954 geborene Klägerin bezog für die Zeit vom 30. Oktober 2004 bis 29. Januar 2005 Anschlussübergangsgeld in Höhe von 36,00 EUR kalendertäglich ab 30. Oktober 2005 bzw. 36,43 EUR ab 1. November 2005. Das Übergangsgeld für den Zeitraum vom 1. bis 29. Januar 2005 wurde am 9. Februar 2005 ausgezahlt.
Am 2. Februar 2005 beantragte die Klägerin die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Für Februar 2005 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. März 2005 die Leistungsgewährung wegen fehlender Hilfebedürftigkeit ab. Mit Bescheid vom gleichem Tag gewährte sie für März 2005 Leistungen in Höhe von 570,16 EUR und für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2005 in Höhe von 795,33 EUR monatlich. Auf den Widerspruch der Klägerin gewährte die Beklagte für März 2005 Leistungen in Höhe von 611,67 EUR und für April bis August 2005 in Höhe von monatlich 906,33 EUR. Bezüglich der Gewährung von Leistungen für Februar 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2005).
Hiergegen richtet sich die am 10. November 2005 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die Klägerin vertritt die Auffassung, das Übergangsgeld sei ausschließlich zur Bedarfsdeckung für den Monat Januar vorgesehen und dürfe daher nicht angerechnet werden. Mit Urteil vom 29. Juni 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug genommen.
Am 27. Juli 2006 hat die Klägerin beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, die Zahlung des Übergangsgeldes in Höhe von 1.056,47 EUR im Februar dürfe nicht angerechnet werden, da die Zahlung für den Januar 2005 gedacht sei. Zwar sei das Übergangsgeld nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld in der Fassung vom 20. Oktober 2004, BGBl I S. 2622 (Alg II-V) nach dem Zuflussprinzip im Februar 2005 zu berücksichtigen. Es handele sich hier jedoch tatsächlich nicht um eine laufende, regelmäßig erbrachte Leistung, da eine einmalige, nachträgliche und verspätete Leistungsauszahlung vorliege. Es sei daher festzustellen, dass es sich um einmalige Leistung handele. Selbst wenn man von einer laufenden Leistung ausgehe, sei aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu schließen, dass § 2 Abs. 3 Alg II-V auch auf laufende Einnahmen anzuwenden sei. Nach dieser Regelung sei im Einzelfall eine Abweichung möglich, wenn die Anrechnung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeute. Aus Härtefallgründen müsse im Februar 2005 auf die Anrechnung des Übergangsgeldes verzichtet werden. Dieses habe der Klägerin für Januar 2005 zugestanden, mit einer verspäteten Auszahlung habe sie nicht rechnen können. Bei ordnungsgemäßen Verfahrensverlauf hätte die Klägerin für Februar 2005 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 618,92 EUR gehabt.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Juni 2006 aufzuheben, den Bescheid vom 21. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2005 insoweit aufzuheben, als die Beklagte die Gewährung von Leistungen für den Monat Februar 2005 abgelehnt hat und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für Februar 2005 in Höhe von 618,92 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Klägerin habe im Monat Februar 2005 Einkommen in Form von Übergangsgeld zur Verfügung gestanden. Da der Bedarf der Klägerin im Februar 2005 lediglich 611,67 EUR betragen habe, seien Leistungen aufgrund übersteigenden Einkommens abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Leistungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, über die der Senat nach erteiltem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat unter Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den geltend gemachten Anspruch der Klägerin auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II für den Monat Februar 2005 mit zutreffender Begründung verneint. Insoweit wird daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen.
Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Klägerin auszuführen, dass die für die Berücksichtigung des Übergangsgeldes maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 2 Alg II-V nicht deshalb außer Betracht zu bleiben hat, weil das Übergangsgeld verspätet ausbezahlt wurde. An dem Rechtscharakter dieser Leistung als laufende Leistung vermag sich nicht dadurch etwas zu ändern, dass diese Leistung verspätet ausgezahlt wurde. Insbesondere wird das Übergangsgeld dadurch nicht zur einmaligen Leistung mit der Folge, dass § 2 Abs. 3 Alg II-V anzuwenden wäre. § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V in der bis 30. September 2005 geltenden Fassung bestimmte, dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zahl von ganzen Tagen nicht erbracht werden sollten, die sich unter Berücksichtigung der monatlichen Einnahmen nach Abzug von Freibeträgen und Absetzbeträgen bei Teilung der Gesamteinnahmen durch den ermittelten täglichen Bedarf einschließlich der zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und Pflegeversicherung ergab. Die Ausgestaltung als Sollvorschrift stellte klar, dass die Verwaltung in besonderen Härtefällen von dem regelhaft vorgesehenen Abrechungsmodus abweichen konnte. Eine besondere Härte war insbesondere anzunehmen, wenn eine für einen Zeitraum vor Inkrafttreten des SGB II zustehende Sozialleistung wegen Säumnis der Verwaltung oder gerichtlicher Auseinandersetzung erst verspätet gezahlt wurde und ansonsten anrechnungsfrei geblieben wäre (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2006, § 11 Rdnr. 45 e). Abgesehen davon, dass § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg II-V auf laufende Leistungen ohnehin keine Anwendung findet, liegt ein derartiger Fall hier nicht vor, denn im Januar 2005 war das SGB II bereits in Kraft getreten. Ob die Klägerin für Januar 2005 von dem Beklagten ein Darlehen (vgl. § 23 Abs. 4 SGB II) wegen verspäteter Zahlung des Übergangsgeldes hätte beanspruchen können, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Für eine dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorschwebende verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 2 und 3 Alg II-V dahingehend, dass auch bei laufenden Einnahmen eine allgemeine Härteklausel zur Anwendung kommen muss, besteht schon angesichts des klaren Wortlauts der Vorschriften kein Raum. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die hier maßgeblichen Vorschriften über die Einkommensanrechnung gemäß § 11 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 Alg II-V verfassungswidrig sind. Ein Eingriff in Eigentumsrechte der Klägerin gemäß Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 23. November 2006 - B 11b 1/06 R - (juris)). Insoweit führen auch die weiteren Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zum Grundsatz des Gesetzesvorbehalts des Artikel 20 Abs. 3 GG im Bereich der Eingriffsverwaltung nicht weiter. Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz gebietet, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber allerdings nur verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfGE 98, 365/385). Vorliegend ist schon nicht dargetan, worin genau der gerügte Gleichheitsverstoß liegen soll. Dass laufende und einmalige Einnahmen grundsätzlich gleich zu behandeln seien, wird auch von der Klägerin nicht gefordert. Es würde auch zu sachwidrigen Ergebnissen führen, wenn bei einmaligen Einnahmen eine Aufteilung auf einen längeren Zeitraum nicht möglich wäre. Insoweit ist aber gerade bei Einmalzahlungen eine flexiblere Regelung und damit etwa eine Härtefallklausel erforderlich, schon allein wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmungen einmaliger Leistungen und der damit zusammenhängenden Frage, auf welchen Zeitraum eine derartige Leistung zu verteilen ist (vgl. Brühl in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 11 Rdnr. 73). Darüber hinaus lässt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG schon grundsätzlich kein Leistungsanspruch herleiten, denn der allgemeine Gleichheitsgrundsatz beinhaltet kein originäres Leistungsrecht bzw. Teilhaberecht (vgl. BVerfGE 1, 97, 100; 12, 139, 142; Gubelt in von Münch/Kunig, GG-Kommentar, 5. Aufl., Art. 3 Rdnr. 35).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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