Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1788/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 736/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in eine freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten umzuändern ist.
Die 1928 geborene Klägerin ist seit 1951 Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie war zunächst pflichtversichert. Von September 1961 bis Juli 1986 war sie als Angestellte und anschließend als Beamtin des Landes H. als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert. Seit 01.08.1986 ist sie Mitglied in der KVdR.
Die Klägerin bezieht seit 01.08.1986 Versorgungsbezüge, die sich ab 01.08.2005 auf 1.789,91 EUR brutto belaufen. Außerdem erhält sie ab 01.09.1986 eine Altersrente von der (damals noch) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) mit einem Rentenbetrag von 782,39 EUR ab 01.07.2005.
Bezüglich der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz wurde bis zum 31.12.2003 gemäß § 248 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur der halbe Beitragssatz für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung zugrunde gelegt. Seit 01.01.2004 erhöhte sich durch eine Neuregelung im Rahmen des "Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG)" die Beitragsbemessung für Beiträge aus Versorgungsbezügen auf den vollen allgemeinen Beitragssatz.
Auf Nachfrage bestätigte das Regierungspräsidium K., dass die Klägerin nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung beihilfeberechtigt sei. Da sie jedoch Mitglied der KVdR sei, könnten ihr keine Leistungen im Wege von Sachleistungen erstattet werden. Diese würden nur solchen Personen zustehen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert seien.
Hierauf beantragte die Klägerin bei der Beklagten, sie möglichst ab 01.01.2004 freiwillig als Rentnerin zu versichern.
Mit Bescheid vom 03.12.2005, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Pflichtversicherung zum 01.08.1986 zu Recht erfolgt sei. Nach dem damals gültigen § 165 Abs. 1 Nr. 3 a Reichsversicherungsordnung (RVO) seien Personen versichert worden, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen seien. Als Mitglieder hätten alle freiwilligen und pflichtversicherten Personen gegolten. Sie - die Klägerin - sei während der für sie geltenden Rahmenfrist vom 01.07.1951 bis 05.06.1986 bei ihr - der Beklagten - Mitglied gewesen. Daher sei sie zum damaligen Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Das Gesundheits-Reformgesetz - GRG - vom 20.12.1988 habe für Rentner und Rentenantragsteller bestimmte Besitzstandsregelungen vorgesehen. Beamte, die am 31.12.1988 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hätten, seien weiterhin als Rentner pflichtversichert.
Auf den Einwand der Klägerin, dass sie als Beamtin nur dann Sachleistungen nach der Hessischen Beihilfeverordnung erhalten könne, wenn sie freiwillig gesetzlich versichert sei, wiederholte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2006, dass eine freiwillige Versicherung der Klägerin als Rentnerin nicht möglich sei.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ab 01.01.2004 eine grundlegende Änderung eingetreten sei. Aus ihren Versorgungsbezügen werde nun der volle Krankenkassenbeitrag erhoben. Gleichwohl könne sie keine Sachleistungen nach der Hessischen Beihilfeverordnung erhalten. Ein Nachteil für die Beklagte entstünde durch die Umwandlung der KVdR in eine freiwillige gesetzliche Versicherung nicht, da ihres Wissens die Beitragszahlungen gleich hoch seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entscheidung, dass die Klägerin seit 01.08.1986 als pflichtversicherte Rentnerin in der KVdR zu versichern sei, sei gestützt auf die damalige Rechtsvorschrift des § 165 Abs. 1 Nr. 3 a RVO und Artikel 56 Abs. 2 GRG nicht zu beanstanden. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Pflichtversicherung in der KVdR sei gegenüber einer freiwilligen Versicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen stets vorrangig. Eine freiwillige Versicherung neben einer Pflichtversicherung in der KVdR sei nicht möglich.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie wiederholte unter Beifügung ihrer Bezügemitteilungen im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und wies ergänzend darauf hin, dass sie bis zum 31.12.2003 mit der Versicherung in der KVdR einverstanden gewesen sei. Bis dahin habe sie keinen Grund gehabt, die Versicherungsart zu ändern.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.12.2006, der Klägerin zugestellt am 04.01.2007, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, gemäß der zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung der Klägerin maßgebenden Vorschrift des § 165 Abs 1 Nr. 3 a RVO sei diese ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs versicherungspflichtig in der KVdR. Gemäß Artikel 56 Abs. 2 und 3 GRG seien Beamte, die am 31.12.1988 in der KVdR versichert gewesen seien, weiterhin als Rentner in der KVdR zu versichern. Gemäß Artikel 56 Abs. 4 GRG hätten alle Rentner, die am 31.12.1988 aufgrund des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen seien, eine befristete generelle Befreiungsmöglichkeit erhalten. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht hätte in diesen Fällen bis zum 30.06.1989 gestellt werden können. Ein solcher Antrag sei von der Klägerin damals nicht gestellt worden. Eine weitere Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung in der KVdR sehe das Gesetz nicht vor.
Hiergegen richtet sich die am 31.01.2007 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung weist sie ergänzend darauf hin, dass die Gesetzesänderung, wonach sie ab 01.01.2004 den vollen Krankenkassenbeitrag zu bezahlen habe, eine unzumutbare finanzielle Belastung darstelle.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2006 sowie den Bescheid vom 3. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie ab 01.01.2004 nicht mehr in der Krankenversicherung der Rentner, sondern als freiwilliges Mitglied zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 13.06.2006, das in anonymisierter Fassung übersandt wurde (L 11 KR 1233/06), hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Umwandlung der Versicherungspflicht in der KVdR in eine freiwillige Krankenversicherung.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006 ist. Im Bescheid vom 03.12.2005 hat die Beklagte eine Umwandlung der bei der Klägerin bestehenden KVdR-Versicherungspflicht in eine freiwillige Versicherung abgelehnt. Mit dem Bescheid vom 13.01.2006 hat sie dies lediglich noch einmal wiederholt.
Die maßgebenden Rechtsgrundlagen für die Begründung der Pflichtversicherung der Klägerin in der KVdR, die Fortgeltung dieses Versicherungsschutzes gemäß Artikel 56 Abs. 2 und 3 GRG und die Befreiungsmöglichkeit nach Artikel 56 Abs. 4 GRG sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat das SG ausführlich begründet dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Umwandlung ihres bisherigen Versicherungsschutzes in der KVdR in eine freiwillige Krankenversicherung hat. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner, der bis zum 30.06.1989 zu stellen gewesen wäre, hat die Klägerin nicht gestellt. Eine weitere Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung in der KVdR sieht das Gesetz nicht vor. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin wurde gemäß der damals maßgebenden Vorschrift des § 165 Abs. 1 Nr. 3 a RVO, nachdem sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllte, diese Rente beantragt hatte und auch die Vorversicherungszeit erfüllte, in der KVdR versichert. In dieser Versicherung blieb sie gemäß Artikel 56 Abs. 2 und 3 GRG über den 31.12.1988 hinaus, da sie aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft einen Bestandsschutz genoss. Sie hätte damals nach Artikel 56 Abs. 4 GRG die Möglichkeit gehabt, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Einen solchen Antrag auf Befreiung hätte sie jedoch bis spätestens 30.06.1989 stellen müssen. Dies hat die Klägerin, die damals auch weiterhin in der KVdR versichert sein wollte, nicht getan.
Erst ab 01.01.2004 hatte die Klägerin ein Interesse daran, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Grund hierfür war, dass sie ab diesem Datum auf ihre Versorgungsbezüge einen vollen Krankenkassenbeitrag zu bezahlen hatte. Ab 2005 bemühte sie sich nach dem in der vorgelegten Verwaltungsakte befindlichen Schriftverkehr darum, aus der KVdR auszuscheiden. Ein solches Recht steht ihr jedoch heute nicht mehr zu. Gesetzlich ist eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Einführung der Neufassung des § 248 SGB V ab 01.01.2004 nicht eingeführt worden. Die geltenden Normen, wonach eine Befreiungsmöglichkeit besteht, treffen auf die Klägerin nicht zu. Weder gemäß § 8 SGB V noch nach § 9 SGB V ist ihr eine Befreiung eingeräumt. § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, wonach auf Antrag von der Versicherungspflicht derjenige befreit wird, der durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente versicherungspflichtig wird, scheitert daran, dass die Klägerin nicht versicherungspflichtig wird, sie ist es bereits seit 1986. Bezüglich § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V fehlt es bereits daran, dass die Klägerin als Bezieherin einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1986 nicht nach dem 31.12.2002 versicherungspflichtig geworden ist. Eine Befreiungsmöglichkeit ergäbe sich auch nicht, wenn § 248 Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung verfassungswidrig wäre. Abgesehen davon, dass die ab 01.01.2004 geltende gesetzliche Regelung, wonach der volle allgemeine Beitragssatz für Versorgungsbezüge besteht, nach den Entscheidungen des 12. Senates des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.08.2005 (- B 12 KR 29/04 R -) und vom 10.05.2006 (vgl. B 12 KR 6/05 R, B 12 KR 5/04 R, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R), denen sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 25.08.2006 - L 11 KR 3795/06 - angeschlossen hat, nicht verfassungswidrig ist, würde eine Verfassungswidrigkeit nicht dazu führen, dass die bisherige Versicherung in der KVdR in eine freiwillige Versicherung umzuwandeln wäre.
Die Klägerin kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des in richterrechtlicher Rechtsfortbildung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, dass ihre Pflichtversicherung in der KVdR in eine freiwillige Krankenversicherung zu ändern ist. Dieser Anspruch setzt im wesentlichen voraus, dass ein Sozialleistungsträger eine Informations- oder Betreuungspflicht (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten verletzt hat und dem Betroffenen dadurch ein Nachteil entstanden ist, welchen der Träger durch Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung kompensieren kann und dann zu kompensieren hat (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R - m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an einem Beratungsbegehren der Klägerin. Die Klägerin ist und war umfassend informiert. Bis zum 31.12.2003 hatte sie nicht das Bedürfnis ihren Versicherungsschutz zu ändern. Ab 01.01.2004 wusste sie um die geänderten gesetzlichen Vorschriften, die nunmehr den allgemeinen Beitragssatz vorsahen.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob pflichtversicherte Versorgungsbezieher Beihilfe für Sachleistungen erhalten können, ist nicht im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu entscheiden. Dies ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die Klägerin müsste sich insoweit an die Beihilfestelle wenden.
Die Berufung der Klägerin konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) in eine freiwillige Krankenversicherung bei der Beklagten umzuändern ist.
Die 1928 geborene Klägerin ist seit 1951 Mitglied der beklagten Krankenkasse. Sie war zunächst pflichtversichert. Von September 1961 bis Juli 1986 war sie als Angestellte und anschließend als Beamtin des Landes H. als freiwilliges Mitglied bei der Beklagten krankenversichert. Seit 01.08.1986 ist sie Mitglied in der KVdR.
Die Klägerin bezieht seit 01.08.1986 Versorgungsbezüge, die sich ab 01.08.2005 auf 1.789,91 EUR brutto belaufen. Außerdem erhält sie ab 01.09.1986 eine Altersrente von der (damals noch) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) mit einem Rentenbetrag von 782,39 EUR ab 01.07.2005.
Bezüglich der Versorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz wurde bis zum 31.12.2003 gemäß § 248 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in der bis zum 31.12.2003 gültigen Fassung in Verbindung mit § 229 Abs. 1 Nr. 1 SGB V nur der halbe Beitragssatz für die Bemessung der Beiträge zur Krankenversicherung zugrunde gelegt. Seit 01.01.2004 erhöhte sich durch eine Neuregelung im Rahmen des "Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG)" die Beitragsbemessung für Beiträge aus Versorgungsbezügen auf den vollen allgemeinen Beitragssatz.
Auf Nachfrage bestätigte das Regierungspräsidium K., dass die Klägerin nach den Vorschriften der Hessischen Beihilfenverordnung beihilfeberechtigt sei. Da sie jedoch Mitglied der KVdR sei, könnten ihr keine Leistungen im Wege von Sachleistungen erstattet werden. Diese würden nur solchen Personen zustehen, die freiwillig gesetzlich krankenversichert seien.
Hierauf beantragte die Klägerin bei der Beklagten, sie möglichst ab 01.01.2004 freiwillig als Rentnerin zu versichern.
Mit Bescheid vom 03.12.2005, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Pflichtversicherung zum 01.08.1986 zu Recht erfolgt sei. Nach dem damals gültigen § 165 Abs. 1 Nr. 3 a Reichsversicherungsordnung (RVO) seien Personen versichert worden, die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen seien. Als Mitglieder hätten alle freiwilligen und pflichtversicherten Personen gegolten. Sie - die Klägerin - sei während der für sie geltenden Rahmenfrist vom 01.07.1951 bis 05.06.1986 bei ihr - der Beklagten - Mitglied gewesen. Daher sei sie zum damaligen Zeitpunkt mindestens die Hälfte der Zeit Mitglied eines Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung gewesen. Das Gesundheits-Reformgesetz - GRG - vom 20.12.1988 habe für Rentner und Rentenantragsteller bestimmte Besitzstandsregelungen vorgesehen. Beamte, die am 31.12.1988 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hätten, seien weiterhin als Rentner pflichtversichert.
Auf den Einwand der Klägerin, dass sie als Beamtin nur dann Sachleistungen nach der Hessischen Beihilfeverordnung erhalten könne, wenn sie freiwillig gesetzlich versichert sei, wiederholte die Beklagte mit Bescheid vom 13.01.2006, dass eine freiwillige Versicherung der Klägerin als Rentnerin nicht möglich sei.
Ihren dagegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass ab 01.01.2004 eine grundlegende Änderung eingetreten sei. Aus ihren Versorgungsbezügen werde nun der volle Krankenkassenbeitrag erhoben. Gleichwohl könne sie keine Sachleistungen nach der Hessischen Beihilfeverordnung erhalten. Ein Nachteil für die Beklagte entstünde durch die Umwandlung der KVdR in eine freiwillige gesetzliche Versicherung nicht, da ihres Wissens die Beitragszahlungen gleich hoch seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Entscheidung, dass die Klägerin seit 01.08.1986 als pflichtversicherte Rentnerin in der KVdR zu versichern sei, sei gestützt auf die damalige Rechtsvorschrift des § 165 Abs. 1 Nr. 3 a RVO und Artikel 56 Abs. 2 GRG nicht zu beanstanden. Ein Ermessensspielraum bestehe nicht. Die Pflichtversicherung in der KVdR sei gegenüber einer freiwilligen Versicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen stets vorrangig. Eine freiwillige Versicherung neben einer Pflichtversicherung in der KVdR sei nicht möglich.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie wiederholte unter Beifügung ihrer Bezügemitteilungen im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und wies ergänzend darauf hin, dass sie bis zum 31.12.2003 mit der Versicherung in der KVdR einverstanden gewesen sei. Bis dahin habe sie keinen Grund gehabt, die Versicherungsart zu ändern.
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.12.2006, der Klägerin zugestellt am 04.01.2007, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, gemäß der zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung der Klägerin maßgebenden Vorschrift des § 165 Abs 1 Nr. 3 a RVO sei diese ab dem Zeitpunkt des Rentenbezugs versicherungspflichtig in der KVdR. Gemäß Artikel 56 Abs. 2 und 3 GRG seien Beamte, die am 31.12.1988 in der KVdR versichert gewesen seien, weiterhin als Rentner in der KVdR zu versichern. Gemäß Artikel 56 Abs. 4 GRG hätten alle Rentner, die am 31.12.1988 aufgrund des Bezuges einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig gewesen seien, eine befristete generelle Befreiungsmöglichkeit erhalten. Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht hätte in diesen Fällen bis zum 30.06.1989 gestellt werden können. Ein solcher Antrag sei von der Klägerin damals nicht gestellt worden. Eine weitere Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung in der KVdR sehe das Gesetz nicht vor.
Hiergegen richtet sich die am 31.01.2007 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung weist sie ergänzend darauf hin, dass die Gesetzesänderung, wonach sie ab 01.01.2004 den vollen Krankenkassenbeitrag zu bezahlen habe, eine unzumutbare finanzielle Belastung darstelle.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Dezember 2006 sowie den Bescheid vom 3. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie ab 01.01.2004 nicht mehr in der Krankenversicherung der Rentner, sondern als freiwilliges Mitglied zu versichern.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten auf ein Urteil des erkennenden Senats vom 13.06.2006, das in anonymisierter Fassung übersandt wurde (L 11 KR 1233/06), hingewiesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Umwandlung der Versicherungspflicht in der KVdR in eine freiwillige Krankenversicherung.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Streitgegenstand der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 24.03.2006 ist. Im Bescheid vom 03.12.2005 hat die Beklagte eine Umwandlung der bei der Klägerin bestehenden KVdR-Versicherungspflicht in eine freiwillige Versicherung abgelehnt. Mit dem Bescheid vom 13.01.2006 hat sie dies lediglich noch einmal wiederholt.
Die maßgebenden Rechtsgrundlagen für die Begründung der Pflichtversicherung der Klägerin in der KVdR, die Fortgeltung dieses Versicherungsschutzes gemäß Artikel 56 Abs. 2 und 3 GRG und die Befreiungsmöglichkeit nach Artikel 56 Abs. 4 GRG sind im Gerichtsbescheid des SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
In Ansehung dieser rechtlichen Gegebenheiten hat das SG ausführlich begründet dargelegt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Umwandlung ihres bisherigen Versicherungsschutzes in der KVdR in eine freiwillige Krankenversicherung hat. Einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht der Rentner, der bis zum 30.06.1989 zu stellen gewesen wäre, hat die Klägerin nicht gestellt. Eine weitere Befreiungsmöglichkeit von der Pflichtversicherung in der KVdR sieht das Gesetz nicht vor. Der Senat schließt sich den überzeugenden Ausführungen des SG in vollem Umfang an und sieht deswegen insoweit von einer weiteren Darstellung seiner Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Klägerin wurde gemäß der damals maßgebenden Vorschrift des § 165 Abs. 1 Nr. 3 a RVO, nachdem sie die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der Rentenversicherung der Angestellten erfüllte, diese Rente beantragt hatte und auch die Vorversicherungszeit erfüllte, in der KVdR versichert. In dieser Versicherung blieb sie gemäß Artikel 56 Abs. 2 und 3 GRG über den 31.12.1988 hinaus, da sie aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft einen Bestandsschutz genoss. Sie hätte damals nach Artikel 56 Abs. 4 GRG die Möglichkeit gehabt, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Einen solchen Antrag auf Befreiung hätte sie jedoch bis spätestens 30.06.1989 stellen müssen. Dies hat die Klägerin, die damals auch weiterhin in der KVdR versichert sein wollte, nicht getan.
Erst ab 01.01.2004 hatte die Klägerin ein Interesse daran, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Grund hierfür war, dass sie ab diesem Datum auf ihre Versorgungsbezüge einen vollen Krankenkassenbeitrag zu bezahlen hatte. Ab 2005 bemühte sie sich nach dem in der vorgelegten Verwaltungsakte befindlichen Schriftverkehr darum, aus der KVdR auszuscheiden. Ein solches Recht steht ihr jedoch heute nicht mehr zu. Gesetzlich ist eine entsprechende Befreiungsmöglichkeit im Zusammenhang mit der Einführung der Neufassung des § 248 SGB V ab 01.01.2004 nicht eingeführt worden. Die geltenden Normen, wonach eine Befreiungsmöglichkeit besteht, treffen auf die Klägerin nicht zu. Weder gemäß § 8 SGB V noch nach § 9 SGB V ist ihr eine Befreiung eingeräumt. § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V, wonach auf Antrag von der Versicherungspflicht derjenige befreit wird, der durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente versicherungspflichtig wird, scheitert daran, dass die Klägerin nicht versicherungspflichtig wird, sie ist es bereits seit 1986. Bezüglich § 9 Abs. 1 Nr. 6 SGB V fehlt es bereits daran, dass die Klägerin als Bezieherin einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1986 nicht nach dem 31.12.2002 versicherungspflichtig geworden ist. Eine Befreiungsmöglichkeit ergäbe sich auch nicht, wenn § 248 Satz 1 SGB V in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung verfassungswidrig wäre. Abgesehen davon, dass die ab 01.01.2004 geltende gesetzliche Regelung, wonach der volle allgemeine Beitragssatz für Versorgungsbezüge besteht, nach den Entscheidungen des 12. Senates des Bundessozialgerichts (BSG) vom 24.08.2005 (- B 12 KR 29/04 R -) und vom 10.05.2006 (vgl. B 12 KR 6/05 R, B 12 KR 5/04 R, B 12 KR 13/05 R, B 12 KR 9/05 R, B 12 KR 3/05 R, B 12 KR 7/05 R, B 12 KR 21/05 R), denen sich der erkennende Senat bereits mit Urteil vom 25.08.2006 - L 11 KR 3795/06 - angeschlossen hat, nicht verfassungswidrig ist, würde eine Verfassungswidrigkeit nicht dazu führen, dass die bisherige Versicherung in der KVdR in eine freiwillige Versicherung umzuwandeln wäre.
Die Klägerin kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des in richterrechtlicher Rechtsfortbildung entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, dass ihre Pflichtversicherung in der KVdR in eine freiwillige Krankenversicherung zu ändern ist. Dieser Anspruch setzt im wesentlichen voraus, dass ein Sozialleistungsträger eine Informations- oder Betreuungspflicht (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I -) gegenüber dem Sozialleistungsberechtigten verletzt hat und dem Betroffenen dadurch ein Nachteil entstanden ist, welchen der Träger durch Vornahme einer rechtmäßigen Amtshandlung kompensieren kann und dann zu kompensieren hat (BSG, Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 7/04 R - m.w.N.). Vorliegend fehlt es bereits an einem Beratungsbegehren der Klägerin. Die Klägerin ist und war umfassend informiert. Bis zum 31.12.2003 hatte sie nicht das Bedürfnis ihren Versicherungsschutz zu ändern. Ab 01.01.2004 wusste sie um die geänderten gesetzlichen Vorschriften, die nunmehr den allgemeinen Beitragssatz vorsahen.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob pflichtversicherte Versorgungsbezieher Beihilfe für Sachleistungen erhalten können, ist nicht im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu entscheiden. Dies ist nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Die Klägerin müsste sich insoweit an die Beihilfestelle wenden.
Die Berufung der Klägerin konnte hiernach keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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