Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 1991/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1383/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 41.728,51 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob R. M. (im folgenden R.M.), der Beigeladene Ziff. 1, bei dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1998 als "Vermögensberater" versicherungspflichtig beschäftigt war und deswegen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 41.728,51 EUR nachzuzahlen sind.
Der Kläger betreibt in U. eine Vermögensberatung. Am 1. Januar 1995 schloss er mit R.M. einen "Vertreter-Vertrag" (VV), auf dessen Grundlage R.M. als Vertriebsdirektor für den Bereich B., ab 1996 auch für das Gebiet B.-W., tätig war. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 VV sollte er als hauptberuflicher und selbstständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) ausschließlich für den Kläger tätig sein. Wesentlicher Bestandteil des VV waren die "Zusatz-Bedingungen" (Z.B.) mit den Regelungen zu "Kompetenzen (Nr. 3), "Aufgabenstellung und Verantwortungsbereiche" (Nr. 4), "Vorauszahlung Provisionsbeteiligung" (Nr. 5), "Kündigung" (Nr. 6), "Arbeitszeit-Urlaub" (Nr. 7) und "Verpflichtung" (Nr. 8). Nach Nr. 3.2. Z.B. war R.M. gegenüber den ihm unterstellten Außendienst-Mitarbeitern weisungsberechtigt. Alle Weisungen mussten sich im Rahmen der mit allen Mitarbeitern getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bewegen. R.M. war lediglich berechtigt, ebenfalls solche Mitarbeiter-Verträge abzuschließen (Nr. 3.5.). Er war gegenüber der jeweiligen Geschäftsleitung der Vermögensberatung W. S. persönlich weisungsgebunden (Nr. 3.6.). Ferner war in Nr. 7 Z.B. bestimmt: 7.1 Die Arbeitszeit von Herrn M. entspricht mindestens der Arbeitszeit eines Angestellten. Es gilt als vereinbart und besprochen, dass der Arbeitsbeginn üblicherweise auf ca. 08.00/08.30 Uhr festgelegt ist. 7.2. Reisen und Reisepläne legt Herr M. selbstständig fest, stimmt diese aber zuvor mit der jeweiligen Geschäftsleitung der Vermögensberatung W. S. bzw. mit Herrn W. S. persönlich ab. Für alle Zeiten, die Herr M. außerhalb der Geschäftsräume der Vermögensberatung W. S. tätig wird, gibt Herr M. einen Reiseplan ab, damit in der Zentrale der jeweilige Aufenthaltsort von Herrn M. bekannt ist. 7.3. Herrn M. stehen 20 Urlaubstage zu, die Urlaubszeiten werden jeweils rechtzeitig bekannt gegeben bzw. mit der jeweiligen Geschäftsleitung der Vermögensberatung W. S. bzw. Herrn W. S. persönlich abgestimmt. Ein am 31.12. jedes Jahres nicht in Anspruch genommener Urlaub gilt als ersatzlos verfallen.
Für den Anspruch auf Provisionsbeteiligung wurde in Nr. 5 Z.B. auch auf "Provisionsbedingungen" Bezug genommen. Nach Nr. 5.1 Abs. 1 Z.B. erhielt R.M. eine Provisionsvorauszahlung in Höhe von DM 10.000,00 und zwar maximal für zwölf Monate, erstmals am Ende des ersten Tätigkeitsmonats. Diese Vorauszahlung sollte bis zum 31.12.1996 nach individueller Absprache, die ab Januar 1996 monatlich getroffen werde, zurückgeführt werden. Vom Kläger wurde eine solche Provisionsvorauszahlung in Höhe von insgesamt DM 120.000,00 erbracht.
Im September 1997 kündigte R.M. das Vertragsverhältnis zum 31. Mai 1998, woraufhin der Kläger beim Amtsgericht S. wegen der Rückzahlung des Provisionsvorschusses in Höhe von DM 120.000,00 und einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 50.000,00 den Erlass eines Mahnbescheides (13.05.1998) erwirkte, das Verfahren wurde nach Widerspruch von R.M. an das Landgericht U. (3 O 340/98) abgegeben. Dieses verwies den Rechtsstreit zuständigkeitshalber mit der Begründung an das Arbeitsgericht U., R.M. sei als Arbeitnehmer anzusehen (Beschluss vom 08. Dezember 1998). Nach der Beschreibung der Aufgabenstellung im Vertrag und der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit sei er als nicht selbstständig im Sinne des § 84 HGB anzusehen. Er wäre überwiegend damit beschäftigt gewesen, ein Vertriebsnetz in B. aufzubauen oder dieses zu stabilisieren. Insoweit hätte ihm die Auswahl, Schulung und Führung der Mitarbeiter oblegen. Seine eigene Vermittlung von Verträgen sei gegenüber diesen organisatorischen Aufgaben zurückgetreten, weshalb die Bezahlung so geregelt worden wäre, dass R.M. in den ersten zwölf Monaten eine feste "Provisionsvorauszahlung" von jeweils DM 10.000,00 erhalten habe und deswegen abhängig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht U. (1 Ca 41/99) verurteilte R.M. mit Urteil vom 30. September 1999 zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Zur Begründung wurde u.a. ergänzend ausgeführt, zwischen R.M. und dem Kläger habe ein Arbeitsvertrag bestanden hat; R.M. sei Angestellter gewesen. Im folgenden stellte das Landesarbeitsgericht B.-W. (LAG) im Berufungsverfahren mit Urteil vom 14. Juli 2000 (5 Sa 82/99) fest, dass das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des V.V. wie der Z.B. sei R.M. persönlich abhängig vom Kläger gewesen. Er habe die Stellung einer in die Hierarchie des Klägers eingebundenen - angestellten - Führungskraft eingenommen. Dies gelte für seine Aufgaben in den Bereichen Aufbau und Ausbau des Vertriebs, Schulung und Führung der Mitarbeiter, Konzeption, Präsentation und Information wie auch für die Lage seiner Arbeitszeit. Dass die praktische Durchführung des Vertrages unter wesentlicher Abweichung von den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen erfolgt wäre, sei nicht mit der erforderlichen Substanziiertheit dargetan worden. R.M. habe seine Tätigkeiten nicht außerhalb der Geschäftsräume verrichten können und dies auch nicht getan. Dass er sich an Arbeitszeiten nicht gehalten habe, sei ebenfalls nicht konkret durch Tatsachen belegt.
Schon im Oktober 1998 hatte sich R.M. an den Rentenversicherungsträger, die Beigeladene Ziff. 2, mit der Bitte um Prüfung, ob er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, gewandt. Diese schaltete die Beklagte mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung ein, ob der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter der Versicherungspflicht unterlegen habe.
Nach Anhörung des Klägers wie R.M. stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 auf der Grundlage der rechtskräftigen Urteile des Landgerichts U. vom 08.12.1998 und des Landesarbeitsgerichts U. (richtig: LAG) vom 14.07.2000 fest, dass R.M. in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1998 dem Kläger sozialversicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei und forderte ihn auf, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 81.613,88 DM zu zahlen.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, R.M. sei freier Handelsvertreter und deswegen nicht renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen. Zwar enthalte der schriftliche Vertretervertrag Formulierungen, die für ein abhängiges Arbeitsverhältnis sprechen könnten. Die tatsächliche Handhabung des Vertrages habe jedoch keine Weisungsgebundenheit, weder im Hinblick auf Arbeitszeit, noch im Hinblick auf den Urlaub, noch im Hinblick auf eine Präsenzpflicht vorgesehen. R.M. habe vielmehr seine Arbeitszeit selbst einteilen und Urlaub machen können, wie es ihm beliebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei, wie dies von dem Landgericht U. wie dem Landesarbeitsgericht U. rechtskräftig festgestellt worden sei, nicht selbstständig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen. Daraus resultierten zur Rentenversicherung Beiträge in Höhe von 60.932,40 DM, zur Arbeitslosenversicherung von 20.358,00 DM und zur Umlage von 2 von 328,48 DM, woraus sich eine Gesamtforderung von 81.613,88 DM ergebe (= 41.728,51 EUR).
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage machte der Kläger weiterhin geltend, die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen seien in ihrer rechtlichen Würdigung unzutreffend und für das SG nicht bindend. Unabhängig von der Statusfrage sei auch die Höhe der geforderten Beträge nicht nachvollziehbar.
Mit Beschluss vom 26. März 2003 lud das SG R.M., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren bei. Mit Beschluss vom 6. August 2003 wurde das Verfahren (S 10 KR 84/03) im Hinblick auf das Verfahren S 1 KR 1015/99 zum Ruhen gebracht. In diesem Verfahren hatte das SG über die Versicherungspflicht des Vorgängers des Beigeladenen Ziff. 1, N. S. (im folgenden N.S.) zu entscheiden, nachdem hinsichtlich des weiteren Mitarbeiters H. H. (im folgenden H.H.) auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dessen Anhörung (Ausscheiden beim Kläger zum 31.03.1996 und Beschreibung seiner Tätigkeit als selbständige in eigenen Büroräumen - zu 80% in U.) verzichtet worden war. Mit Urteil vom 23. Januar 2001 wies das SG die Klage bezüglich N.S. ab, da dieser abhängig beschäftigt gewesen sei. Die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts B.-W. (LSG) vom 19. September 2003 (L 4 KR 1133/01), da N.S. als Führungskraft nicht selbständig beschäftigt gewesen sei, zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde (B 12 KR 34/04 B) hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss vom 25. Juni 2004).
Nach Beendigung des N.S. betreffenden Verfahrens rief die Beklagte den Rechtsstreit wieder auf, das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 5 KR 1991/04 weitergeführt. Der Kläger teilte mit, er habe gegen N.S. Strafanzeige wegen Falschaussage erstattet. Die Staatsanwaltschaft U. lehne jedoch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 2. September 2005 hörte das SG R.M. zur Art seiner Beschäftigung beim Kläger an. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Angaben wird auf das Protokoll verwiesen.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 9. Februar 2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, R.M. sei als Angestellter gegen Entgelt beschäftigt gewesen, wie sich dies aus seinen Angaben ergebe, deren Richtigkeit das LSG hinsichtlich seines unmittelbaren Vorgängers mit Urteil vom 19.09.2003 bestätigt habe, das folge auch aus den vertraglichen Zusatzbedingungen. Der Kläger selbst habe, gestützt auf diese Zusatzbedingungen, seinen Anspruch auf Provisionsrückzahlung und eine Vertragsstrafenzahlung begründet, sodass von einer vertraglich vereinbarten Regelung, die in jeder Hinsicht Gültigkeit habe, auszugehen sei. Er habe mit R.M. ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet und dieser habe gegen Entgelt für ihn gearbeitet. Es ergebe sich auch nicht, dass die tatsächlichen Verhältnisse von der vertraglichen Ausgestaltung abwichen. R.M. habe vielmehr einem unmittelbaren Direktionsrecht hinsichtlich Arbeitszeit, Berichtspflicht und Urlaub unterlegen. Dies entnehme das Gericht den Zusatzbedingungen wie den klaren Schilderungen des R.M ... Die vom Kläger benannte Zeugin F. hätte lediglich bezeugen sollen, dass R.M. mehrfach erst am späteren Vormittag im Büro erschienen wäre. Des belege aber keine selbstständige Tätigkeit. R.M. habe vielmehr seine Dienste ausschließlich dem Kläger zur Verfügung stellen müssen und nicht das Recht gehabt, für andere Firmen tätig zu sein. Deswegen seien ihm auch die freiwillig entrichteten Beiträge wie die Umsatzsteuer zurückerstattet worden.
Mit seiner dagegen am 9. März 2007 beim SG eingelegten Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, R.M. habe bewusst die Unwahrheit gesagt und sich damit dem Verdacht eines Prozessbetruges ausgesetzt. Er habe die gleiche Stellung und Funktion wie H.H. gehabt, der ausführlich und überzeugend dargelegt habe, dass er ohne Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit für den Kläger tätig gewesen sei. R.M. habe sich seinen Tag selbst eingeteilt, sei an keinem einzigen Tag um ca. 08.00 Uhr im Büro erschienen und erst recht nicht um 17.00 Uhr gegangen. Dies könne seine Sekretärin, Frau F., bestätigen. Die Büroräume seien nur durch einen Aufzug zugänglich gewesen, der unmittelbar im Sekretariat ende. Dies könne auch durch die Reinigungsfrau Frau R. bezeugt werden. R.M. habe auch kein Gehalt, sondern eine Provision erhalten, sein Gewerbe als Vermögensberater angemeldet und seine Einkünfte selbst versteuert. Urlaub habe er genommen, wann es ihm gepasst habe. Das SG habe sich auch nicht auf die unverständliche Entscheidung des LSG vom 19.09.2003 stützen können, zumal die Interessenlage des N.S. dieselbe wie bei R.M. sei. Beide wollten sämtliche Versicherungsbeitragsleistungen bei dem Kläger für einen Zeitraum von immerhin mehreren Jahren kassieren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. Dezember 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen, hilfsweise Frau F., Frau R. und Herrn H. und Frau S. zu vernehmen, hilfsweise das Verfahren bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auszusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich auch nicht im Verfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die von der Beklagten und der Beigeladenen Ziff. 2 vorgelegten Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts U. und LAG und die Akten S 1 KR 1015/99, S 10 KR 84/03 und L 4 KR 1133/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die erforderliche Berufungssumme von 500 EUR überschritten wird.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid vom 19. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. R.M. war bei ihm in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1998 versicherungspflichtig aufgrund abhängiger Beschäftigung beschäftigt.
Der Sachverhalt ist aufgeklärt. Weder ist die Entscheidung vom Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, d.h. von der Aussage des R.M. abhängig, so dass es einer Aussetzung nicht bedurfte. Noch waren die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen. Hinsichtlich des Zeugen H. fehlt es bereits an einer konkreten Tatsachenbehauptung für einen zulässigen Beweisantrag, die in das Wissen des angegebenen Zeugen gestellt wird (BSG, 19.12.2001, B 11 AL 215/01 D). Der Zeuge H. soll auch im Grunde zu seiner eigenen Tätigkeit befragt werden, diese spielt aber für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle. Die Aussagen der weiteren benannten Zeugen waren ebenfalls entbehrlich, denn selbst wenn diese als wahr unterstellt werden, so führt dieses zu keinem anderen Ergebnis (s.u.).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung, ob eine Beschäftigung nichtselbstständig ist, sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Nach diesen Kriterien war R.M. in der streitbefangenen Zeit auch zur Überzeugung des Senats abhängig beschäftigt und hat deswegen der Sozialversicherungspflicht unterlegen. Dies hat das SG in Auswertung der vorliegenden Unterlagen wie auch der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts U. und des LAG ausführlich begründet dargelegt, weswegen sich der Senat auch insoweit ergänzend auf die Entscheidungsgründe des SG bezieht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie dies im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (so neuerdings einschränkend BSG, 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, vorab veröffentlicht in ZfS 2007, 85 = rv 2007, 57). Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
Dies zugrunde gelegt, sind zwar Indizien für eine Selbstständigkeit des R.M. vorhanden, wie insbesondere, dass er unter § 1 Ziff. 2 des V.V. ausdrücklich als "hauptberuflicher und selbstständiger Handelsvertreter" bezeichnet wird, seine Vergütung letztlich aus Provisionen für von ihm oder den ihm unterstellten Mitarbeitern des Klägers vermittelten Geschäften bestehen sollte und der V.V. insoweit eine handelsvertretertypische Tätigkeit zum Inhalt hatte, als er Kunden gewinnen, eine individuelle Beratung durchführen, Abschlüsse in den zur Verfügung stehenden Angeboten vermitteln und die ständige Betreuung der Kunden übernehmen sollte.
Nach den Gesamtumständen überwiegen aber die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung. Denn seine Tätigkeit wurde im Wesentlichen durch organisatorische Aufgaben geprägt, da R.M. damit beschäftigt war, ein Vertriebsnetz in B./B.-W. aufzubauen und ihm insoweit die Auswahl, Schulung und Führung der Mitarbeiter oblag. Deswegen erhielt er für die ersten zwölf Monate auch eine feste "Provisionsvorauszahlung" von jeweils DM 10.000,00 und durfte für andere Arbeitgeber nicht tätig sein. Insofern hatte er, wie insbesondere das LAG in seinem Urteil vom 14.07.2000 ausgeführt hat, die Stellung einer in die Hierarchie des Klägers eingebundenen - angestellten - Führungskraft. Nach den insoweit eindeutig formulierten Z.B. des V.V. war R.M. auch persönlich weisungsgebunden und hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Ausführung seiner Dienste in die betriebliche Organisation des Klägers streng eingegliedert, wie sich dies insbesondere aus Ziff. 7 Z.B. des V.V. ergibt. Insofern war es aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung ausgeschlossen, dass R.M. - wie vom Kläger vorgetragen - freie Arbeitszeiten hatte. Auf die Wirksamkeit des Vertrages hat sich der Kläger selbst im arbeitsgerichtlichen Prozess berufen, nämlich damit den Anspruch auf Provisionsrückzahlung wie die Vertragsstrafe begründet. In diesem Zusammenhang hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass beide Vertragsparteien von der Gültigkeit der vertraglichen Regelungen ausgegangen sind und sich deswegen daran festhalten lassen müssen. Dies gilt um so mehr, als nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VV Änderungen des vorliegenden Vertrages, wie sie der Kläger behauptet hat, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft hätten. Eine solche schriftliche Änderung der Verträge ist aber nicht erfolgt. Dessen ungeachtet war die Vernehmung weiterer Zeugen in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht geboten, weil ihre Angaben als wahr unterstellt, ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen würden. Denn für die Bejahung der abhängigen Beschäftigung einer Führungskraft bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers keiner ständigen Aufsicht und auch keiner ständigen Weisungen (so bereits LSG a.a.O.). Bei Diensten höherer Art kann nämlich nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 20) das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur - wie dies bei R.M. der Fall ist - in den Betrieb eingegliedert ist.
R.M. hat auch keinerlei unternehmerisches Risiko getragen. Der Kläger hat selbst angegeben, sämtliche Bürounkosten von R.M. übernommen zu haben. Insofern unterscheidet sich auch seine Situation von der des H.H., der seine Tätigkeit von eigenen Büroräumen und auch räumlich getrennt von dem Unternehmen des Klägers durchgeführt hat, sodass es bei diesem an jeglicher betrieblicher Eingliederung und deswegen auch am erforderlichen Weisungsrecht des Klägers für dessen Tätigkeit gefehlt hat. Insofern geht der Vergleich des Klägers mit H.H. fehl.
Der Beitragsanspruch ist schließlich auch der Höhe nach begründet, wie sich aus den Berechnungen der Beklagten (Bl. 16/2 bis 16/13 der Verwaltungsakte) ergibt.
Nach alledem war deswegen die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 197a i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergibt.
Der Streitwert wird nach §§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) endgültig auf die bezifferten streitigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird endgültig auf 41.728,51 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob R. M. (im folgenden R.M.), der Beigeladene Ziff. 1, bei dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1998 als "Vermögensberater" versicherungspflichtig beschäftigt war und deswegen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in Höhe von 41.728,51 EUR nachzuzahlen sind.
Der Kläger betreibt in U. eine Vermögensberatung. Am 1. Januar 1995 schloss er mit R.M. einen "Vertreter-Vertrag" (VV), auf dessen Grundlage R.M. als Vertriebsdirektor für den Bereich B., ab 1996 auch für das Gebiet B.-W., tätig war. Nach § 1 Nr. 2 Satz 1 VV sollte er als hauptberuflicher und selbstständiger Handelsvertreter im Sinne der §§ 92, 84 ff. des Handelsgesetzbuches (HGB) ausschließlich für den Kläger tätig sein. Wesentlicher Bestandteil des VV waren die "Zusatz-Bedingungen" (Z.B.) mit den Regelungen zu "Kompetenzen (Nr. 3), "Aufgabenstellung und Verantwortungsbereiche" (Nr. 4), "Vorauszahlung Provisionsbeteiligung" (Nr. 5), "Kündigung" (Nr. 6), "Arbeitszeit-Urlaub" (Nr. 7) und "Verpflichtung" (Nr. 8). Nach Nr. 3.2. Z.B. war R.M. gegenüber den ihm unterstellten Außendienst-Mitarbeitern weisungsberechtigt. Alle Weisungen mussten sich im Rahmen der mit allen Mitarbeitern getroffenen vertraglichen Vereinbarungen bewegen. R.M. war lediglich berechtigt, ebenfalls solche Mitarbeiter-Verträge abzuschließen (Nr. 3.5.). Er war gegenüber der jeweiligen Geschäftsleitung der Vermögensberatung W. S. persönlich weisungsgebunden (Nr. 3.6.). Ferner war in Nr. 7 Z.B. bestimmt: 7.1 Die Arbeitszeit von Herrn M. entspricht mindestens der Arbeitszeit eines Angestellten. Es gilt als vereinbart und besprochen, dass der Arbeitsbeginn üblicherweise auf ca. 08.00/08.30 Uhr festgelegt ist. 7.2. Reisen und Reisepläne legt Herr M. selbstständig fest, stimmt diese aber zuvor mit der jeweiligen Geschäftsleitung der Vermögensberatung W. S. bzw. mit Herrn W. S. persönlich ab. Für alle Zeiten, die Herr M. außerhalb der Geschäftsräume der Vermögensberatung W. S. tätig wird, gibt Herr M. einen Reiseplan ab, damit in der Zentrale der jeweilige Aufenthaltsort von Herrn M. bekannt ist. 7.3. Herrn M. stehen 20 Urlaubstage zu, die Urlaubszeiten werden jeweils rechtzeitig bekannt gegeben bzw. mit der jeweiligen Geschäftsleitung der Vermögensberatung W. S. bzw. Herrn W. S. persönlich abgestimmt. Ein am 31.12. jedes Jahres nicht in Anspruch genommener Urlaub gilt als ersatzlos verfallen.
Für den Anspruch auf Provisionsbeteiligung wurde in Nr. 5 Z.B. auch auf "Provisionsbedingungen" Bezug genommen. Nach Nr. 5.1 Abs. 1 Z.B. erhielt R.M. eine Provisionsvorauszahlung in Höhe von DM 10.000,00 und zwar maximal für zwölf Monate, erstmals am Ende des ersten Tätigkeitsmonats. Diese Vorauszahlung sollte bis zum 31.12.1996 nach individueller Absprache, die ab Januar 1996 monatlich getroffen werde, zurückgeführt werden. Vom Kläger wurde eine solche Provisionsvorauszahlung in Höhe von insgesamt DM 120.000,00 erbracht.
Im September 1997 kündigte R.M. das Vertragsverhältnis zum 31. Mai 1998, woraufhin der Kläger beim Amtsgericht S. wegen der Rückzahlung des Provisionsvorschusses in Höhe von DM 120.000,00 und einer Vertragsstrafe in Höhe von DM 50.000,00 den Erlass eines Mahnbescheides (13.05.1998) erwirkte, das Verfahren wurde nach Widerspruch von R.M. an das Landgericht U. (3 O 340/98) abgegeben. Dieses verwies den Rechtsstreit zuständigkeitshalber mit der Begründung an das Arbeitsgericht U., R.M. sei als Arbeitnehmer anzusehen (Beschluss vom 08. Dezember 1998). Nach der Beschreibung der Aufgabenstellung im Vertrag und der konkreten Ausgestaltung seiner Tätigkeit sei er als nicht selbstständig im Sinne des § 84 HGB anzusehen. Er wäre überwiegend damit beschäftigt gewesen, ein Vertriebsnetz in B. aufzubauen oder dieses zu stabilisieren. Insoweit hätte ihm die Auswahl, Schulung und Führung der Mitarbeiter oblegen. Seine eigene Vermittlung von Verträgen sei gegenüber diesen organisatorischen Aufgaben zurückgetreten, weshalb die Bezahlung so geregelt worden wäre, dass R.M. in den ersten zwölf Monaten eine feste "Provisionsvorauszahlung" von jeweils DM 10.000,00 erhalten habe und deswegen abhängig gewesen sei.
Das Arbeitsgericht U. (1 Ca 41/99) verurteilte R.M. mit Urteil vom 30. September 1999 zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Zur Begründung wurde u.a. ergänzend ausgeführt, zwischen R.M. und dem Kläger habe ein Arbeitsvertrag bestanden hat; R.M. sei Angestellter gewesen. Im folgenden stellte das Landesarbeitsgericht B.-W. (LAG) im Berufungsverfahren mit Urteil vom 14. Juli 2000 (5 Sa 82/99) fest, dass das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sei. Unter Berücksichtigung des V.V. wie der Z.B. sei R.M. persönlich abhängig vom Kläger gewesen. Er habe die Stellung einer in die Hierarchie des Klägers eingebundenen - angestellten - Führungskraft eingenommen. Dies gelte für seine Aufgaben in den Bereichen Aufbau und Ausbau des Vertriebs, Schulung und Führung der Mitarbeiter, Konzeption, Präsentation und Information wie auch für die Lage seiner Arbeitszeit. Dass die praktische Durchführung des Vertrages unter wesentlicher Abweichung von den getroffenen schriftlichen Vereinbarungen erfolgt wäre, sei nicht mit der erforderlichen Substanziiertheit dargetan worden. R.M. habe seine Tätigkeiten nicht außerhalb der Geschäftsräume verrichten können und dies auch nicht getan. Dass er sich an Arbeitszeiten nicht gehalten habe, sei ebenfalls nicht konkret durch Tatsachen belegt.
Schon im Oktober 1998 hatte sich R.M. an den Rentenversicherungsträger, die Beigeladene Ziff. 2, mit der Bitte um Prüfung, ob er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, gewandt. Diese schaltete die Beklagte mit der Bitte um Prüfung und Mitteilung ein, ob der Kläger als selbstständiger Handelsvertreter der Versicherungspflicht unterlegen habe.
Nach Anhörung des Klägers wie R.M. stellte die Beklagte mit Bescheid vom 19. Dezember 2000 auf der Grundlage der rechtskräftigen Urteile des Landgerichts U. vom 08.12.1998 und des Landesarbeitsgerichts U. (richtig: LAG) vom 14.07.2000 fest, dass R.M. in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1998 dem Kläger sozialversicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei und forderte ihn auf, Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 81.613,88 DM zu zahlen.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, R.M. sei freier Handelsvertreter und deswegen nicht renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen. Zwar enthalte der schriftliche Vertretervertrag Formulierungen, die für ein abhängiges Arbeitsverhältnis sprechen könnten. Die tatsächliche Handhabung des Vertrages habe jedoch keine Weisungsgebundenheit, weder im Hinblick auf Arbeitszeit, noch im Hinblick auf den Urlaub, noch im Hinblick auf eine Präsenzpflicht vorgesehen. R.M. habe vielmehr seine Arbeitszeit selbst einteilen und Urlaub machen können, wie es ihm beliebe. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger sei, wie dies von dem Landgericht U. wie dem Landesarbeitsgericht U. rechtskräftig festgestellt worden sei, nicht selbstständig gegen Arbeitsentgelt beschäftigt gewesen. Daraus resultierten zur Rentenversicherung Beiträge in Höhe von 60.932,40 DM, zur Arbeitslosenversicherung von 20.358,00 DM und zur Umlage von 2 von 328,48 DM, woraus sich eine Gesamtforderung von 81.613,88 DM ergebe (= 41.728,51 EUR).
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Ulm (SG) erhobenen Klage machte der Kläger weiterhin geltend, die arbeitsgerichtlichen Entscheidungen seien in ihrer rechtlichen Würdigung unzutreffend und für das SG nicht bindend. Unabhängig von der Statusfrage sei auch die Höhe der geforderten Beträge nicht nachvollziehbar.
Mit Beschluss vom 26. März 2003 lud das SG R.M., die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit zum Verfahren bei. Mit Beschluss vom 6. August 2003 wurde das Verfahren (S 10 KR 84/03) im Hinblick auf das Verfahren S 1 KR 1015/99 zum Ruhen gebracht. In diesem Verfahren hatte das SG über die Versicherungspflicht des Vorgängers des Beigeladenen Ziff. 1, N. S. (im folgenden N.S.) zu entscheiden, nachdem hinsichtlich des weiteren Mitarbeiters H. H. (im folgenden H.H.) auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dessen Anhörung (Ausscheiden beim Kläger zum 31.03.1996 und Beschreibung seiner Tätigkeit als selbständige in eigenen Büroräumen - zu 80% in U.) verzichtet worden war. Mit Urteil vom 23. Januar 2001 wies das SG die Klage bezüglich N.S. ab, da dieser abhängig beschäftigt gewesen sei. Die dagegen eingelegte Berufung wurde mit Urteil des Landessozialgerichts B.-W. (LSG) vom 19. September 2003 (L 4 KR 1133/01), da N.S. als Führungskraft nicht selbständig beschäftigt gewesen sei, zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde (B 12 KR 34/04 B) hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss vom 25. Juni 2004).
Nach Beendigung des N.S. betreffenden Verfahrens rief die Beklagte den Rechtsstreit wieder auf, das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 5 KR 1991/04 weitergeführt. Der Kläger teilte mit, er habe gegen N.S. Strafanzeige wegen Falschaussage erstattet. Die Staatsanwaltschaft U. lehne jedoch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes vom 2. September 2005 hörte das SG R.M. zur Art seiner Beschäftigung beim Kläger an. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Angaben wird auf das Protokoll verwiesen.
Mit Urteil vom 5. Dezember 2006, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 9. Februar 2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, R.M. sei als Angestellter gegen Entgelt beschäftigt gewesen, wie sich dies aus seinen Angaben ergebe, deren Richtigkeit das LSG hinsichtlich seines unmittelbaren Vorgängers mit Urteil vom 19.09.2003 bestätigt habe, das folge auch aus den vertraglichen Zusatzbedingungen. Der Kläger selbst habe, gestützt auf diese Zusatzbedingungen, seinen Anspruch auf Provisionsrückzahlung und eine Vertragsstrafenzahlung begründet, sodass von einer vertraglich vereinbarten Regelung, die in jeder Hinsicht Gültigkeit habe, auszugehen sei. Er habe mit R.M. ein wirksames Arbeitsverhältnis begründet und dieser habe gegen Entgelt für ihn gearbeitet. Es ergebe sich auch nicht, dass die tatsächlichen Verhältnisse von der vertraglichen Ausgestaltung abwichen. R.M. habe vielmehr einem unmittelbaren Direktionsrecht hinsichtlich Arbeitszeit, Berichtspflicht und Urlaub unterlegen. Dies entnehme das Gericht den Zusatzbedingungen wie den klaren Schilderungen des R.M ... Die vom Kläger benannte Zeugin F. hätte lediglich bezeugen sollen, dass R.M. mehrfach erst am späteren Vormittag im Büro erschienen wäre. Des belege aber keine selbstständige Tätigkeit. R.M. habe vielmehr seine Dienste ausschließlich dem Kläger zur Verfügung stellen müssen und nicht das Recht gehabt, für andere Firmen tätig zu sein. Deswegen seien ihm auch die freiwillig entrichteten Beiträge wie die Umsatzsteuer zurückerstattet worden.
Mit seiner dagegen am 9. März 2007 beim SG eingelegten Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, R.M. habe bewusst die Unwahrheit gesagt und sich damit dem Verdacht eines Prozessbetruges ausgesetzt. Er habe die gleiche Stellung und Funktion wie H.H. gehabt, der ausführlich und überzeugend dargelegt habe, dass er ohne Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit für den Kläger tätig gewesen sei. R.M. habe sich seinen Tag selbst eingeteilt, sei an keinem einzigen Tag um ca. 08.00 Uhr im Büro erschienen und erst recht nicht um 17.00 Uhr gegangen. Dies könne seine Sekretärin, Frau F., bestätigen. Die Büroräume seien nur durch einen Aufzug zugänglich gewesen, der unmittelbar im Sekretariat ende. Dies könne auch durch die Reinigungsfrau Frau R. bezeugt werden. R.M. habe auch kein Gehalt, sondern eine Provision erhalten, sein Gewerbe als Vermögensberater angemeldet und seine Einkünfte selbst versteuert. Urlaub habe er genommen, wann es ihm gepasst habe. Das SG habe sich auch nicht auf die unverständliche Entscheidung des LSG vom 19.09.2003 stützen können, zumal die Interessenlage des N.S. dieselbe wie bei R.M. sei. Beide wollten sämtliche Versicherungsbeitragsleistungen bei dem Kläger für einen Zeitraum von immerhin mehreren Jahren kassieren.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. Dezember 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen, hilfsweise Frau F., Frau R. und Herrn H. und Frau S. zu vernehmen, hilfsweise das Verfahren bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auszusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich auch nicht im Verfahren geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die von der Beklagten und der Beigeladenen Ziff. 2 vorgelegten Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts U. und LAG und die Akten S 1 KR 1015/99, S 10 KR 84/03 und L 4 KR 1133/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da die erforderliche Berufungssumme von 500 EUR überschritten wird.
Die damit insgesamt zulässige Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid vom 19. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. R.M. war bei ihm in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1998 versicherungspflichtig aufgrund abhängiger Beschäftigung beschäftigt.
Der Sachverhalt ist aufgeklärt. Weder ist die Entscheidung vom Ausgang des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, d.h. von der Aussage des R.M. abhängig, so dass es einer Aussetzung nicht bedurfte. Noch waren die vom Kläger benannten Zeugen zu vernehmen. Hinsichtlich des Zeugen H. fehlt es bereits an einer konkreten Tatsachenbehauptung für einen zulässigen Beweisantrag, die in das Wissen des angegebenen Zeugen gestellt wird (BSG, 19.12.2001, B 11 AL 215/01 D). Der Zeuge H. soll auch im Grunde zu seiner eigenen Tätigkeit befragt werden, diese spielt aber für den Ausgang des Rechtsstreits keine Rolle. Die Aussagen der weiteren benannten Zeugen waren ebenfalls entbehrlich, denn selbst wenn diese als wahr unterstellt werden, so führt dieses zu keinem anderen Ergebnis (s.u.).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Feststellung, ob eine Beschäftigung nichtselbstständig ist, sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Nach diesen Kriterien war R.M. in der streitbefangenen Zeit auch zur Überzeugung des Senats abhängig beschäftigt und hat deswegen der Sozialversicherungspflicht unterlegen. Dies hat das SG in Auswertung der vorliegenden Unterlagen wie auch der beigezogenen Akten des Arbeitsgerichts U. und des LAG ausführlich begründet dargelegt, weswegen sich der Senat auch insoweit ergänzend auf die Entscheidungsgründe des SG bezieht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung.
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine "Beschäftigung" vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie dies im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (so neuerdings einschränkend BSG, 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, vorab veröffentlicht in ZfS 2007, 85 = rv 2007, 57). Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt.
Dies zugrunde gelegt, sind zwar Indizien für eine Selbstständigkeit des R.M. vorhanden, wie insbesondere, dass er unter § 1 Ziff. 2 des V.V. ausdrücklich als "hauptberuflicher und selbstständiger Handelsvertreter" bezeichnet wird, seine Vergütung letztlich aus Provisionen für von ihm oder den ihm unterstellten Mitarbeitern des Klägers vermittelten Geschäften bestehen sollte und der V.V. insoweit eine handelsvertretertypische Tätigkeit zum Inhalt hatte, als er Kunden gewinnen, eine individuelle Beratung durchführen, Abschlüsse in den zur Verfügung stehenden Angeboten vermitteln und die ständige Betreuung der Kunden übernehmen sollte.
Nach den Gesamtumständen überwiegen aber die Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung. Denn seine Tätigkeit wurde im Wesentlichen durch organisatorische Aufgaben geprägt, da R.M. damit beschäftigt war, ein Vertriebsnetz in B./B.-W. aufzubauen und ihm insoweit die Auswahl, Schulung und Führung der Mitarbeiter oblag. Deswegen erhielt er für die ersten zwölf Monate auch eine feste "Provisionsvorauszahlung" von jeweils DM 10.000,00 und durfte für andere Arbeitgeber nicht tätig sein. Insofern hatte er, wie insbesondere das LAG in seinem Urteil vom 14.07.2000 ausgeführt hat, die Stellung einer in die Hierarchie des Klägers eingebundenen - angestellten - Führungskraft. Nach den insoweit eindeutig formulierten Z.B. des V.V. war R.M. auch persönlich weisungsgebunden und hinsichtlich Zeit, Ort und Art der Ausführung seiner Dienste in die betriebliche Organisation des Klägers streng eingegliedert, wie sich dies insbesondere aus Ziff. 7 Z.B. des V.V. ergibt. Insofern war es aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung ausgeschlossen, dass R.M. - wie vom Kläger vorgetragen - freie Arbeitszeiten hatte. Auf die Wirksamkeit des Vertrages hat sich der Kläger selbst im arbeitsgerichtlichen Prozess berufen, nämlich damit den Anspruch auf Provisionsrückzahlung wie die Vertragsstrafe begründet. In diesem Zusammenhang hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass beide Vertragsparteien von der Gültigkeit der vertraglichen Regelungen ausgegangen sind und sich deswegen daran festhalten lassen müssen. Dies gilt um so mehr, als nach § 6 Abs. 3 Satz 2 VV Änderungen des vorliegenden Vertrages, wie sie der Kläger behauptet hat, zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft hätten. Eine solche schriftliche Änderung der Verträge ist aber nicht erfolgt. Dessen ungeachtet war die Vernehmung weiterer Zeugen in diesem Zusammenhang schon deswegen nicht geboten, weil ihre Angaben als wahr unterstellt, ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis führen würden. Denn für die Bejahung der abhängigen Beschäftigung einer Führungskraft bedurfte es entgegen der Ansicht des Klägers keiner ständigen Aufsicht und auch keiner ständigen Weisungen (so bereits LSG a.a.O.). Bei Diensten höherer Art kann nämlich nach der Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 20) das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und "zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein, wenn der Versicherte nur - wie dies bei R.M. der Fall ist - in den Betrieb eingegliedert ist.
R.M. hat auch keinerlei unternehmerisches Risiko getragen. Der Kläger hat selbst angegeben, sämtliche Bürounkosten von R.M. übernommen zu haben. Insofern unterscheidet sich auch seine Situation von der des H.H., der seine Tätigkeit von eigenen Büroräumen und auch räumlich getrennt von dem Unternehmen des Klägers durchgeführt hat, sodass es bei diesem an jeglicher betrieblicher Eingliederung und deswegen auch am erforderlichen Weisungsrecht des Klägers für dessen Tätigkeit gefehlt hat. Insofern geht der Vergleich des Klägers mit H.H. fehl.
Der Beitragsanspruch ist schließlich auch der Höhe nach begründet, wie sich aus den Berechnungen der Beklagten (Bl. 16/2 bis 16/13 der Verwaltungsakte) ergibt.
Nach alledem war deswegen die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen, wobei sich die Kostenentscheidung aus § 197a i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ergibt.
Der Streitwert wird nach §§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. 63 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) endgültig auf die bezifferten streitigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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