S 15 KN 870/13 P

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 15 KN 870/13 P
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 P 67/15
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Ablehnung zusätzlicher Betreuungsleistungen.

Der am 01.02.19xx geborene Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich pflegeversichert. Er leidet im Wesentlichen an emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus, rezidivierender depressiver Störung, gegenwärtig leicht bis mittelgradig, Spannungskopfschmerzen und chronischer Bronchtitis. Leistungen aus der Pflegeversicherung werden nicht gewährt.

Am 19.11.2012 beantragte der Kläger die Feststellung auf Zugehörigkeit zum Personenkreis mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach § 45 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI).

Nach der Stellungnahme des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten (SMD) vom 22.11.2012 gehört der Kläger nicht zum Kreis der Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, so dass die Beklagte mit Bescheid vom 22.11.2012 ablehnte (?).

Hiergegen erhob der Kläger am 27.11.2012 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er an Depressionen, chronischer Bronchitis und Migräne leide.

In seiner weiteren Stellungnahme vom 06.12.2012 führte der SMD wiederum aus, dass der Kläger nicht zum Kreis der Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gehöre.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klä-gers als unbegründet zurück. Ausweislich der SMD-Feststellungen läge keine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz des Klägers vor.

Hiergegen hat der Kläger am 08.11.2013 Klage erhoben.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf das bei ihm vorliegende Krankheitsbild. Aufgrund der bei ihm vorliegenden psychischen Störungen sei eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz gegeben.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2013 zu verurteilen, bei ihm seit dem 19.11.2012 Zugehörigkeit zum Personenkreis mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz festzustellen und entsprechende Leistungen zu gewähren.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf das Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme weiterhin für rechtmäßig.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das Gericht Befundberichte der behan-delnden Ärzte des Klägers eingeholt. Sodann hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und einer ergänzenden Stellungnahme des Dr. R. vom 14.12.2014 und 07.04.2015.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten beigezogene Verwaltungsakte des Klägers Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Gericht konnte nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu schriftsätzlich ihr Einverständnis erklärt haben.

Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b Abs. 1 SGB XI, denn er gehört nicht zum berechtigten Personenkreis nach § 45 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 SGB XI.

Hiernach gehören zum berechtigten Personenkreis für zusätzliche Betreuungsleistungen Personen, welche einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, welcher nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, wenn bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, ??? mindestens aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen festgestellt wurden, welche in § 45 a Abs. 2 Satz 1 Ziffern 1 – 13 genannt worden sind.

Nach dem Ergebnis der gerichtlichen Beweisaufnahme sind diese Voraussetzungen beim Kläger nicht erfüllt.

Der gerichtliche Sachverständige Dr. R. hat in seinem Gutachten vom 14.12.2014 festgestellt, dass keine der in den Ziffern 1 – 13 des § 45 a Abs. 2 Satz 1 genannten Schädigungen und Fähigkeitsstörungen beim Kläger vorhanden sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Darstellung im Gutachten des Dr. R. vom 14.12.2014 Bezug genommen.

Auch nach Auswertung der vom Kläger am 25.02.2015 übersandten ärztlichen Unterlagen ist der gerichtliche Sachverständige Dr. R. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.04.2015 bei seiner Einschätzung verblieben.

Das Gericht hat keinen Anlass, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln und schließt sich dessen Einschätzung der Alltagskompetenz des Klägers an. Der Sachverständige hat den Kläger nach ausführlicher Anamnese gründlich untersucht und alle vorliegenden Befunde in seine Bewertung mit einbezogen. Er verfügt insbesondere im Bereich der Pflegeversicherung über spezialisierte Kenntnisse, welche ihn im besonderen Maße befähigen, die entsprechenden Einstufungen unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und der Begutachtungs-Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit sachgerecht vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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