Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 2729/04 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Auf das Verfahren findet das Gerichtskostengesetz in seiner bis zum 30. Juni 2004 (GKG a.F.) geltenden Fassung Anwendung, weil die Berufung vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 GKG).
Nach § 13 GKG a.F. ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Für den Fall, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ein (Auffang-) Streitwert von 4.000 EUR anzunehmen. So liegt der Fall hier. Da die Arbeitsbescheinigung, deren Änderung die Klägerin begehrte, keine Bindungswirkung entfaltet, erscheint es insbesondere nicht sachgerecht, im Hinblick darauf, dass es der Klägerin in der Sache darum ging, auf der Grundlage einer Arbeitsbescheinigung mit einem höheren Bruttoentgelt höhere Arbeitslosenhilfe zu erhalten, den Streitwert aus einem Bruchteil des Arbeitsentgelts zu ermitteln, dessen zusätzliche Bescheinigung begehrt wurde.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Gründe:
Auf das Verfahren findet das Gerichtskostengesetz in seiner bis zum 30. Juni 2004 (GKG a.F.) geltenden Fassung Anwendung, weil die Berufung vor dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist (§ 72 GKG).
Nach § 13 GKG a.F. ist, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.). Für den Fall, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. ein (Auffang-) Streitwert von 4.000 EUR anzunehmen. So liegt der Fall hier. Da die Arbeitsbescheinigung, deren Änderung die Klägerin begehrte, keine Bindungswirkung entfaltet, erscheint es insbesondere nicht sachgerecht, im Hinblick darauf, dass es der Klägerin in der Sache darum ging, auf der Grundlage einer Arbeitsbescheinigung mit einem höheren Bruttoentgelt höhere Arbeitslosenhilfe zu erhalten, den Streitwert aus einem Bruchteil des Arbeitsentgelts zu ermitteln, dessen zusätzliche Bescheinigung begehrt wurde.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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