Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3111/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch des Antragstellers auf Leistungen für ein Praktikum bei der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung und zur Aktualisierung seiner praktischen Fähigkeiten für die hauptberufliche Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nicht vor, weil der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit alle im 3. Kapitel, im 1. bis 3. und 6. Abschnitt des 4. Kapitels, im 5. Kapitel, im 1., 5. und 7. Abschnitt des 6. Kapitels und die in §§ 417, 421 g, 421 i, 421 k und 421 m des Sozialgesetzbuches 3. Buch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen. Das vorgesehene Praktikum lässt sich unter den in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Förderinstrumenten am ehesten als Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten nach § 48 SGB III einordnen. Solche Maßnahmen sind gemäß § 49 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, wenn in ihnen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist. Nach Absatz 2 der Vorschrift werden Trainingsmaßnahmen gefördert, die 1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden prüfen, 2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern. Die Dauer der Maßnahmen muss, so die Ausformung in Absatz 3, ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des Absatzes 1 vier Wochen, des Absatzes 2 Nr. 1 zwei Wochen und des Absatzes 2 Nr. 2 acht Wochen nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.
Die Voraussetzungen der hier insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 2 SGB III sind in keiner Weise glaubhaft gemacht. Es fehlen bereits konkrete Angaben über Zeitraum und Inhalt des Praktikums und darüber in welcher Weise dieses die Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich erleichtern könnte. Hinzukommt, dass die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung auf telefonische Anfrage mitgeteilt hat, dass sie über keine Praktikumstellen verfüge. Dass er dennoch die Möglichkeit hätte, eine vom ihm angestrebte Tätigkeit oder Ausbildung dort wahrzunehmen, ist nicht glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller begehrten Leistungen zur Aktualisierung seiner praktischen Fähigkeiten für die hauptberufliche Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer. Auch insoweit sind die Angaben des Antragstellers für die Glaubhaftmachung eines Förderungsanspruchs nicht ausreichend konkret und belegt. Zudem fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung, dass der Aktualisierung praktischer Flugerfahrung als Flugzeugführer derzeit keine rechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.
Aus dem oben Dargelegten ergibt sich auch, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde, da bereits Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt die beabsichtigten Maßnahmen konkret durchführbar sind und die Förderungsleistungen benötigt werden und welche Nachteile drohen, wenn hierüber nicht zeitnah entschieden wird, fehlen. Hinzukommt, wie dargelegt, dass weder das Praktikum noch die Aktualisierung praktischer Fähigkeiten als Flugzeugführer derzeit realisierbar sein dürften.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Für den im vorläufigen Rechtsschutz verfolgten Anspruch des Antragstellers auf Leistungen für ein Praktikum bei der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung und zur Aktualisierung seiner praktischen Fähigkeiten für die hauptberufliche Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer ist prozessuale Grundlage § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorweg nehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistung für die Gegenwart und die nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. November 2006 L 13 AS 4113/06 ER-B - in Juris). Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - veröffentlicht in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsbeschluss vom 26. Juli 2006 - L 13 AS 1620/06 ER-B - m.w.N. in Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nicht vor, weil der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit als Leistungen zur Eingliederung in Arbeit alle im 3. Kapitel, im 1. bis 3. und 6. Abschnitt des 4. Kapitels, im 5. Kapitel, im 1., 5. und 7. Abschnitt des 6. Kapitels und die in §§ 417, 421 g, 421 i, 421 k und 421 m des Sozialgesetzbuches 3. Buch (SGB III) geregelten Leistungen erbringen. Das vorgesehene Praktikum lässt sich unter den in § 16 Abs. 1 SGB II genannten Förderinstrumenten am ehesten als Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten nach § 48 SGB III einordnen. Solche Maßnahmen sind gemäß § 49 Abs. 1 SGB III förderungsfähig, wenn in ihnen die Kenntnisse und Fähigkeiten, das Leistungsvermögen und die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie sonstige, für die Eingliederung bedeutsame Umstände ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage festgestellt wird, für welche berufliche Tätigkeit oder Leistung der aktiven Arbeitsförderung er geeignet ist. Nach Absatz 2 der Vorschrift werden Trainingsmaßnahmen gefördert, die 1. die Selbstsuche des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden sowie seine Vermittlung, insbesondere durch Bewerbungstraining und Beratung über Möglichkeiten der Arbeitsplatzsuche, unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden prüfen, 2. dem Arbeitslosen oder von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, um eine Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich zu erleichtern. Die Dauer der Maßnahmen muss, so die Ausformung in Absatz 3, ihrem Zweck und ihrem Inhalt entsprechen. Die Dauer darf in der Regel in den Fällen des Absatzes 1 vier Wochen, des Absatzes 2 Nr. 1 zwei Wochen und des Absatzes 2 Nr. 2 acht Wochen nicht übersteigen. Werden Maßnahmen in mehreren zeitlichen Abschnitten durchgeführt, zählen fünf Tage als eine Woche. Insgesamt darf die Förderung die Dauer von zwölf Wochen nicht übersteigen.
Die Voraussetzungen der hier insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 49 Abs. 2 Nr. 2 SGB III sind in keiner Weise glaubhaft gemacht. Es fehlen bereits konkrete Angaben über Zeitraum und Inhalt des Praktikums und darüber in welcher Weise dieses die Vermittlung in Arbeit oder einen erfolgreichen Abschluss einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung erheblich erleichtern könnte. Hinzukommt, dass die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung auf telefonische Anfrage mitgeteilt hat, dass sie über keine Praktikumstellen verfüge. Dass er dennoch die Möglichkeit hätte, eine vom ihm angestrebte Tätigkeit oder Ausbildung dort wahrzunehmen, ist nicht glaubhaft gemacht. Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller begehrten Leistungen zur Aktualisierung seiner praktischen Fähigkeiten für die hauptberufliche Tätigkeit als Verkehrsflugzeugführer. Auch insoweit sind die Angaben des Antragstellers für die Glaubhaftmachung eines Förderungsanspruchs nicht ausreichend konkret und belegt. Zudem fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung, dass der Aktualisierung praktischer Flugerfahrung als Flugzeugführer derzeit keine rechtlichen Hindernisse mehr entgegenstehen.
Aus dem oben Dargelegten ergibt sich auch, dass ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde, da bereits Angaben dazu, zu welchem Zeitpunkt die beabsichtigten Maßnahmen konkret durchführbar sind und die Förderungsleistungen benötigt werden und welche Nachteile drohen, wenn hierüber nicht zeitnah entschieden wird, fehlen. Hinzukommt, wie dargelegt, dass weder das Praktikum noch die Aktualisierung praktischer Fähigkeiten als Flugzeugführer derzeit realisierbar sein dürften.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
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