Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 R 2704/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4104/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. August 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1963 geborene Kläger stammt aus der Türkei und lebt seit 1981 in Deutschland. Er arbeitete in der Holz- und Metallverarbeitung und war zuletzt als Textilarbeiter (Färberei) tätig. Seit 25. März 2003 ist er arbeitsunfähig krank bzw. bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Den Antrag des Klägers vom 16. März 2004 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2004 und Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 ab. Grundlage hierfür waren der Entlassungsbericht der Rehaklinik H.-K. (Aufenthalt 29. Oktober bis 25. November 2003; Diagnosen: koronare 3-Gefäßerkrankung, Diabetes mellitus Typ IIb, Adipositas, Hyperlipoproteinämie, MALT-Lymphon des Magens [derzeit komplette Remission]; Leistungseinschätzung: vollschichtig leistungsfähig für mittelschwere Tätigkeiten) und das Gutachten der Ärztin B. (Diagnosen: wie Entlassungsbericht, zusätzlich chronische Gastritis; Leistungseinschätzung leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg mehr als sechs Stunden täglich möglich).
Der Kläger hat hiergegen am 2. August 2004 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg erhoben. Das Sozialgericht hat die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. (auch eine leichte Arbeit ist nicht sechs Stunden täglich über mehrere Tage möglich) und den Internisten Prof. Dr. O. (leichte Arbeiten, mindestens sechs Stunden täglich sind trotz der kardialen Erkrankung möglich, ohne Gefährdung der Restgesundheit) als sachverständige Zeugen gehört. Mit Urteil vom 16. August 2005 ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]), da er nicht erwerbsgemindert sei. Der Kläger hat gegen das ihm am 6. September 2005 zugestellte Urteil am 6. Oktober 2005 Berufung eingelegt und dabei insbesondere auf Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ausgehend von einem Leistungsfall am 6. Oktober 2003 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der den Kläger behandelnde Nervenarzt Dr. G. hat als sachverständiger Zeuge erklärt, beim Kläger liege eine ängstlich gefärbte Depression vor, die zu häufigen Fehlzeiten und nachhaltiger beruflicher Beeinträchtigung führe. Eine abschließende Beurteilung des Leistungsvermögens sei ihm aber nicht möglich.
Prof. Dr. E., Universitätsklinik F., hat in seinem Gutachten für den Senat, das er nach Einwendungen des Klägers ergänzt hat, eine depressive Episode (depressiv-ängstliches Syndrom) diagnostiziert. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten, ohne erhöhte Anforderungen in den Bereichen Affektivität, Antrieb, Denken, Kognition und Vegetativum. Einschränkungen würden sich daher ergeben hinsichtlich sozialer Kompetenz, Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität des Denkens, Umstellungsfähigkeit und ausgeprägten Ausdauerleistungen. Auch Schicht- und Nachtarbeiten sollten nicht durchgeführt werden. Denkbar wären insbesondere Tätigkeiten als Pförtner einer Nebenpforte, in einem Museum oder leichte Lagertätigkeiten. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Nervenarzt Dr. B., L., ein Gutachten erstattet und darin beim Kläger eine Dysthymie, eine Angststörung und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Die Beklagte hat hierzu eine kritische Stellungnahme von Dr. H. vorgelegt. Der Kläger hat hierzu angemerkt, es handle sich um Parteivortrag. Es dürfte wohl notwendig sein, eine mündliche Verhandlung herbeizuführen, um die sich widersprechenden Gutachten durch die Ärzte erläutern zu lassen, ggf. wäre ein Obergutachten einzuholen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sind ergänzende Ausführungen angezeigt.
Auf internistischem Fachgebiet bestehen nach den klaren Äußerungen von Prof. Dr. O. vor dem Sozialgericht keine Gesundheitsbeeinträchtigungen, die zu einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berechtigen. Das gilt insbesondere für die beim Kläger diagnostizierte koronare 3-Gefäßerkrankung. Auch in dem zur mündlichen Verhandlungen des Sozialgerichts vorgelegten Arztbrief von Prof. Dr. O. vom 16. August 2005 ist von einem altersentsprechend unauffälligen Herz- und Lungenbefund die Rede, weiterhin von einem sehr guten Langzeitergebnis der durchgeführten Koronarangiographie. Nichts anderes folgt aus dem zuletzt vorgelegten Arztbrief von Prof. Dr. O. vom 27. Oktober 2006 mit in allen durchgeführten Untersuchungen durchgehend altersentsprechenden Befunden, insbesondere keinem Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz im Belastungs-EKG.
Auf psychiatrischem Fachgebiet liegt nach dem Gutachten von Prof. Dr. E. eine depressive Episode (depressiv-ängstliches Syndrom) vor, die zu den oben näher wiedergegebenen qualitativen Einschränkungen führt. Sie geht jedoch nicht so weit, dass leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als sechs Stunden täglich möglich sind. Dabei hat Prof. Dr. E. die auch von Dr. R. und Dr. G. beschriebenen Ängste durchaus gesehen und berücksichtigt. Er hat diese und die weiteren, einer depressiven Episode zuzurechnenden Syndrome jedoch als leicht bis allenfalls mittelschwer eingeschätzt und dies mit dem Fehlen von Symptomen einer schweren Ausprägung begründet. Auch Dr. H., dessen Ausführungen hier als qualifizierter Beteiligtenvortrag in die Beweiswürdigung einbezogen werden, hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich schwerere psychische Beschwerden und entsprechende Behandlungen nach Aktenlage nicht nachweisen lassen. Dies ist stimmig und der Senat schließt sich dieser Argumentation an.
Dass, wie vom Kläger angeführt, sprachliche Verständigungsprobleme bei der Begutachtung durch Prof. Dr. E. aufgetreten sind, hat dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme verneint. Vielmehr hätten, so Prof. Dr. E., keine Hinweise bestanden, dass der Kläger Fragen nicht verstanden habe, zumal ausdrücklich nach Symptomen gefragt worden sei und diese Fragen ausdrücklich beantwortet worden seien. Dies trifft zu, denn die klägerischen Angaben in der Anamnese, wie sie im schriftlichen Gutachten wiedergegeben worden sind, wären nicht möglich, wenn der Kläger die Fragen des Gutachters nicht verstanden hätte. Dass Prof. Dr. E. hier Antworten des Klägers dokumentiert hat, die dieser gar nicht gegeben hat, behauptet auch der Kläger nicht. Auch bei Dr. B. hat der Kläger angegeben, seine Deutschkenntnisse reichten aus, um der Befragung zu folgen und sich auszudrücken, auch wenn er nicht alles verstehen könne. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, die teilweise bei der Beantwortung des Selbstbeurteilungsbogens aufgetreten sind, hat Prof. Dr. E. erkannt und entsprechend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm damit eine geeignete Grundlage für die gutachtliche Beurteilung nicht zur Verfügung stand.
Dem Gutachten von Dr. B. vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dieser führt überwiegend subjektive Klagen und Beschwerden des Klägers an, ohne diese kritisch zu hinterfragen und zu objektivieren. Die Diagnosen einer Dysthymie und einer - schwerwiegenderen - Angststörung sind, worauf auch Dr. H. hingewiesen hat, nicht nachvollziehbar begründet. Insgesamt legt Dr. B. für seine Beurteilung ausschließlich die Beschwerdeangaben des Klägers sowie dessen Angaben über verbliebene Fähigkeiten zu Grunde. In der Untersuchung aufgetretene, dem widersprechende Hinweise (gute Konzentration und Aufmerksamkeit gegenüber behauptetem anhaltendem Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit) werden nicht erkennbar berücksichtigt. Dementsprechend kann es der Senat nicht nachvollziehen, wenn Dr. B. seine Beurteilung entgegen von ihm festgestellter guter Konzentration mit einer Unfähigkeit des Klägers begründet, sich mehr als drei Stunden täglich auf eine Arbeit konzentrieren zu können.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die von Dr. B. diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung besteht. Dr. B. hat jedenfalls nicht begründet, warum deswegen und auf Grund der weiteren Erkrankungen auf seinem Fachgebiet leichte körperliche Tätigkeiten nicht mehr sechs Stunden täglich möglich sein sollen. Immerhin hat er dem Kläger gute Konzentration und Aufmerksamkeit bescheinigt. Dass der Antriebsmangel bzw. die erhöhte Anwendbarkeit nicht durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden können, hat Dr. B. nicht nachvollziehbar dargelegt.
Nicht überzeugend ist schließlich, dass Dr. B. seiner Beurteilung den vom Kläger zwischen den beiden Begutachtungen, mit der Hilfe seines Bruders ausgefüllten Fragebogen zu Grunde gelegt hat. Hier wäre zumindest eine kritische Auseinandersetzung zu fordern gewesen, ob der Kläger die Fragen auch subjektiv richtig beantwortet hat. Eine solche enthält das Gutachten von Dr. B. nicht. Zwar hat Dr. B. die Aussagekraft des Fragebogens in Zweifel gezogen, jedoch auch ausgeführt, seit der Begutachtung durch Prof. Dr. E. müsse von einem vermehrt depressiven und schmerzintensiveren Zustand ausgegangen werden und hierzu erneut auf "die deutlich negativere Ausfüllung des Fragebogens" abgehoben.
Die Ladung von Prof. Dr. E. und Dr. B. zur Erläuterung ihres Gutachtens (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 3 der Zivilprozessordnung) lehnt der Senat ab, da kein Erläuterungsbedarf besteht - die Gutachten sind nicht unklar, kommen jedoch zu anderen Ergebnissen; diese zu würdigen ist Aufgabe des Gerichts. Auch der Kläger hat keine sachdienlichen Fragen angekündigt, die er einem der Sachverständigen stellen möchte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens lehnt der Senat ab, da nicht erkennbar ist, zu welchen weiteren Erkenntnissen es führen sollte.
Da eine Erwerbsminderung nicht nachgewiesen ist, besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1963 geborene Kläger stammt aus der Türkei und lebt seit 1981 in Deutschland. Er arbeitete in der Holz- und Metallverarbeitung und war zuletzt als Textilarbeiter (Färberei) tätig. Seit 25. März 2003 ist er arbeitsunfähig krank bzw. bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Den Antrag des Klägers vom 16. März 2004 auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2004 und Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2004 ab. Grundlage hierfür waren der Entlassungsbericht der Rehaklinik H.-K. (Aufenthalt 29. Oktober bis 25. November 2003; Diagnosen: koronare 3-Gefäßerkrankung, Diabetes mellitus Typ IIb, Adipositas, Hyperlipoproteinämie, MALT-Lymphon des Magens [derzeit komplette Remission]; Leistungseinschätzung: vollschichtig leistungsfähig für mittelschwere Tätigkeiten) und das Gutachten der Ärztin B. (Diagnosen: wie Entlassungsbericht, zusätzlich chronische Gastritis; Leistungseinschätzung leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne besonderen Zeitdruck, ohne Wechsel- oder Nachtschicht, ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 kg mehr als sechs Stunden täglich möglich).
Der Kläger hat hiergegen am 2. August 2004 Klage bei dem Sozialgericht Freiburg erhoben. Das Sozialgericht hat die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. R. (auch eine leichte Arbeit ist nicht sechs Stunden täglich über mehrere Tage möglich) und den Internisten Prof. Dr. O. (leichte Arbeiten, mindestens sechs Stunden täglich sind trotz der kardialen Erkrankung möglich, ohne Gefährdung der Restgesundheit) als sachverständige Zeugen gehört. Mit Urteil vom 16. August 2005 ist die Klage abgewiesen worden. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]), da er nicht erwerbsgemindert sei. Der Kläger hat gegen das ihm am 6. September 2005 zugestellte Urteil am 6. Oktober 2005 Berufung eingelegt und dabei insbesondere auf Erkrankungen auf psychiatrischem Fachgebiet hingewiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 16. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ausgehend von einem Leistungsfall am 6. Oktober 2003 Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der den Kläger behandelnde Nervenarzt Dr. G. hat als sachverständiger Zeuge erklärt, beim Kläger liege eine ängstlich gefärbte Depression vor, die zu häufigen Fehlzeiten und nachhaltiger beruflicher Beeinträchtigung führe. Eine abschließende Beurteilung des Leistungsvermögens sei ihm aber nicht möglich.
Prof. Dr. E., Universitätsklinik F., hat in seinem Gutachten für den Senat, das er nach Einwendungen des Klägers ergänzt hat, eine depressive Episode (depressiv-ängstliches Syndrom) diagnostiziert. Der Kläger könne leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten, ohne erhöhte Anforderungen in den Bereichen Affektivität, Antrieb, Denken, Kognition und Vegetativum. Einschränkungen würden sich daher ergeben hinsichtlich sozialer Kompetenz, Konzentrationsfähigkeit, Flexibilität des Denkens, Umstellungsfähigkeit und ausgeprägten Ausdauerleistungen. Auch Schicht- und Nachtarbeiten sollten nicht durchgeführt werden. Denkbar wären insbesondere Tätigkeiten als Pförtner einer Nebenpforte, in einem Museum oder leichte Lagertätigkeiten. Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Nervenarzt Dr. B., L., ein Gutachten erstattet und darin beim Kläger eine Dysthymie, eine Angststörung und eine somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. Der Kläger sei nicht mehr in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig tätig zu sein.
Die Beklagte hat hierzu eine kritische Stellungnahme von Dr. H. vorgelegt. Der Kläger hat hierzu angemerkt, es handle sich um Parteivortrag. Es dürfte wohl notwendig sein, eine mündliche Verhandlung herbeizuführen, um die sich widersprechenden Gutachten durch die Ärzte erläutern zu lassen, ggf. wäre ein Obergutachten einzuholen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des SGG zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von dem Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Lediglich im Hinblick auf das Vorbringen und die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren sind ergänzende Ausführungen angezeigt.
Auf internistischem Fachgebiet bestehen nach den klaren Äußerungen von Prof. Dr. O. vor dem Sozialgericht keine Gesundheitsbeeinträchtigungen, die zu einer quantitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt berechtigen. Das gilt insbesondere für die beim Kläger diagnostizierte koronare 3-Gefäßerkrankung. Auch in dem zur mündlichen Verhandlungen des Sozialgerichts vorgelegten Arztbrief von Prof. Dr. O. vom 16. August 2005 ist von einem altersentsprechend unauffälligen Herz- und Lungenbefund die Rede, weiterhin von einem sehr guten Langzeitergebnis der durchgeführten Koronarangiographie. Nichts anderes folgt aus dem zuletzt vorgelegten Arztbrief von Prof. Dr. O. vom 27. Oktober 2006 mit in allen durchgeführten Untersuchungen durchgehend altersentsprechenden Befunden, insbesondere keinem Hinweis auf eine Belastungskoronarinsuffizienz im Belastungs-EKG.
Auf psychiatrischem Fachgebiet liegt nach dem Gutachten von Prof. Dr. E. eine depressive Episode (depressiv-ängstliches Syndrom) vor, die zu den oben näher wiedergegebenen qualitativen Einschränkungen führt. Sie geht jedoch nicht so weit, dass leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch weniger als sechs Stunden täglich möglich sind. Dabei hat Prof. Dr. E. die auch von Dr. R. und Dr. G. beschriebenen Ängste durchaus gesehen und berücksichtigt. Er hat diese und die weiteren, einer depressiven Episode zuzurechnenden Syndrome jedoch als leicht bis allenfalls mittelschwer eingeschätzt und dies mit dem Fehlen von Symptomen einer schweren Ausprägung begründet. Auch Dr. H., dessen Ausführungen hier als qualifizierter Beteiligtenvortrag in die Beweiswürdigung einbezogen werden, hat zu Recht darauf hingewiesen, dass sich schwerere psychische Beschwerden und entsprechende Behandlungen nach Aktenlage nicht nachweisen lassen. Dies ist stimmig und der Senat schließt sich dieser Argumentation an.
Dass, wie vom Kläger angeführt, sprachliche Verständigungsprobleme bei der Begutachtung durch Prof. Dr. E. aufgetreten sind, hat dieser in seiner ergänzenden Stellungnahme verneint. Vielmehr hätten, so Prof. Dr. E., keine Hinweise bestanden, dass der Kläger Fragen nicht verstanden habe, zumal ausdrücklich nach Symptomen gefragt worden sei und diese Fragen ausdrücklich beantwortet worden seien. Dies trifft zu, denn die klägerischen Angaben in der Anamnese, wie sie im schriftlichen Gutachten wiedergegeben worden sind, wären nicht möglich, wenn der Kläger die Fragen des Gutachters nicht verstanden hätte. Dass Prof. Dr. E. hier Antworten des Klägers dokumentiert hat, die dieser gar nicht gegeben hat, behauptet auch der Kläger nicht. Auch bei Dr. B. hat der Kläger angegeben, seine Deutschkenntnisse reichten aus, um der Befragung zu folgen und sich auszudrücken, auch wenn er nicht alles verstehen könne. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten, die teilweise bei der Beantwortung des Selbstbeurteilungsbogens aufgetreten sind, hat Prof. Dr. E. erkannt und entsprechend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, dass ihm damit eine geeignete Grundlage für die gutachtliche Beurteilung nicht zur Verfügung stand.
Dem Gutachten von Dr. B. vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Dieser führt überwiegend subjektive Klagen und Beschwerden des Klägers an, ohne diese kritisch zu hinterfragen und zu objektivieren. Die Diagnosen einer Dysthymie und einer - schwerwiegenderen - Angststörung sind, worauf auch Dr. H. hingewiesen hat, nicht nachvollziehbar begründet. Insgesamt legt Dr. B. für seine Beurteilung ausschließlich die Beschwerdeangaben des Klägers sowie dessen Angaben über verbliebene Fähigkeiten zu Grunde. In der Untersuchung aufgetretene, dem widersprechende Hinweise (gute Konzentration und Aufmerksamkeit gegenüber behauptetem anhaltendem Antriebsmangel und erhöhter Ermüdbarkeit) werden nicht erkennbar berücksichtigt. Dementsprechend kann es der Senat nicht nachvollziehen, wenn Dr. B. seine Beurteilung entgegen von ihm festgestellter guter Konzentration mit einer Unfähigkeit des Klägers begründet, sich mehr als drei Stunden täglich auf eine Arbeit konzentrieren zu können.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die von Dr. B. diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung besteht. Dr. B. hat jedenfalls nicht begründet, warum deswegen und auf Grund der weiteren Erkrankungen auf seinem Fachgebiet leichte körperliche Tätigkeiten nicht mehr sechs Stunden täglich möglich sein sollen. Immerhin hat er dem Kläger gute Konzentration und Aufmerksamkeit bescheinigt. Dass der Antriebsmangel bzw. die erhöhte Anwendbarkeit nicht durch eine zumutbare Willensanstrengung überwunden werden können, hat Dr. B. nicht nachvollziehbar dargelegt.
Nicht überzeugend ist schließlich, dass Dr. B. seiner Beurteilung den vom Kläger zwischen den beiden Begutachtungen, mit der Hilfe seines Bruders ausgefüllten Fragebogen zu Grunde gelegt hat. Hier wäre zumindest eine kritische Auseinandersetzung zu fordern gewesen, ob der Kläger die Fragen auch subjektiv richtig beantwortet hat. Eine solche enthält das Gutachten von Dr. B. nicht. Zwar hat Dr. B. die Aussagekraft des Fragebogens in Zweifel gezogen, jedoch auch ausgeführt, seit der Begutachtung durch Prof. Dr. E. müsse von einem vermehrt depressiven und schmerzintensiveren Zustand ausgegangen werden und hierzu erneut auf "die deutlich negativere Ausfüllung des Fragebogens" abgehoben.
Die Ladung von Prof. Dr. E. und Dr. B. zur Erläuterung ihres Gutachtens (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 411 Abs. 3 der Zivilprozessordnung) lehnt der Senat ab, da kein Erläuterungsbedarf besteht - die Gutachten sind nicht unklar, kommen jedoch zu anderen Ergebnissen; diese zu würdigen ist Aufgabe des Gerichts. Auch der Kläger hat keine sachdienlichen Fragen angekündigt, die er einem der Sachverständigen stellen möchte. Die Einholung eines weiteren Gutachtens lehnt der Senat ab, da nicht erkennbar ist, zu welchen weiteren Erkenntnissen es führen sollte.
Da eine Erwerbsminderung nicht nachgewiesen ist, besteht der geltend gemachte Anspruch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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