Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 745/07 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2403/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 4 SO 744/07 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers, die im Übrigen trotz gerichtlicher Aufforderung bis zum heutigen Tage nicht begründet worden ist, bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger, der seit 1. September 2006 befristet bis 31. August 2007 eine Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 421,76 Euro bezieht, unter Anfechtung des Bescheids vom 11. Dezember 2006 (Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2007) für die Zeit ab 1. Dezember 2006 die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach den Bestimmungen der §§ 27 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), wobei er - nach Aktenlage - anscheinend geltend machen möchte, dass er von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebe und deshalb bei ihm ein höherer als der in den vorbezeichneten Bescheiden angesetzte Regelbedarf zugrunde zu legen wäre sowie ferner eine Anrechnung des Arbeitsverdienstes der Ehefrau nach §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 82 ff. SGB XII zu unterbleiben habe. Schon mangels Begründung von Klage und Beschwerde kann indes ein dauerndes Getrenntleben nicht nachvollzogen werden. Zwar hat der Kläger im Verwaltungsverfahren behauptet, die Trennung bestehe seit 2002 und er lebe auch bereits in Scheidung, wobei er hierzu ein Schreiben des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 22. August 2006 zu einem dort gestellten PKH-Antrag eingereicht hat. Gegen die Aufhebung der Lebensgemeinschaft sprechen allerdings der Umstand, dass die Eheleute noch im März 2006 gemeinsam in die Wohnung in der Dr. S.- Straße in M. umgezogen sind, die Ehefrau nach derzeitigem Kenntnisstand dort nach wie vor gemeldet ist, der Kläger kein eigenes Konto führt, vielmehr die (früheren) Zahlungen des Arbeitslosengeldes II auf das Konto der Ehefrau liefen und der Kläger ferner bei seiner Vorsprache beim Beklagten am 5. April 2006 angegeben hat, mit seiner Frau zusammen in einer Wohnung zu leben, weil er krank sei, bereits einen Herzinfarkt gehabt habe und deshalb nicht alleine leben könne. Im vorliegenden PKH-Verfahren hat der Kläger zudem in seiner PKH-Erklärung vom 26. April 2007 - trotz der Behauptung des Getrenntlebens - Angaben zum Arbeitsverdienst der Ehefrau gemacht und hierzu auch die Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für den Monat Januar 2007 vorgelegt. Damit lässt sich schon dem bisherigen eigenen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass die Eheleute dauernd getrennt leben; auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2007 wird insoweit ergänzend Bezug genommen. Da das Einkommen des Klägers (Rente) und seiner Ehefrau (Arbeitsverdienst) den Bedarf der Eheleute übersteigt - die jetzt vorgelegte Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge ergibt sogar noch ein höheres Nettoentgelt der Ehefrau als der Bedarfsberechnung bislang zugrunde gelegt -, lässt sich ein Anspruch des Klägers auf HLU ab 1. Dezember 2006 mithin nicht begründen.
Schon aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage kommt es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr an.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die gemäß § 173 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 4 SO 744/07 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des von ihm benannten Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung ernsthaft in Betracht kommt (vgl. hierzu BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Unter Beachtung der oben genannten Grundsätze bietet die Rechtsverfolgung des Klägers, die im Übrigen trotz gerichtlicher Aufforderung bis zum heutigen Tage nicht begründet worden ist, bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit der vorliegenden Klage erstrebt der Kläger, der seit 1. September 2006 befristet bis 31. August 2007 eine Zeitrente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von monatlich 421,76 Euro bezieht, unter Anfechtung des Bescheids vom 11. Dezember 2006 (Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2007) für die Zeit ab 1. Dezember 2006 die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU) nach den Bestimmungen der §§ 27 ff. des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), wobei er - nach Aktenlage - anscheinend geltend machen möchte, dass er von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebe und deshalb bei ihm ein höherer als der in den vorbezeichneten Bescheiden angesetzte Regelbedarf zugrunde zu legen wäre sowie ferner eine Anrechnung des Arbeitsverdienstes der Ehefrau nach §§ 19 Abs. 1 Satz 2, 82 ff. SGB XII zu unterbleiben habe. Schon mangels Begründung von Klage und Beschwerde kann indes ein dauerndes Getrenntleben nicht nachvollzogen werden. Zwar hat der Kläger im Verwaltungsverfahren behauptet, die Trennung bestehe seit 2002 und er lebe auch bereits in Scheidung, wobei er hierzu ein Schreiben des Amtsgerichts - Familiengericht - Pforzheim vom 22. August 2006 zu einem dort gestellten PKH-Antrag eingereicht hat. Gegen die Aufhebung der Lebensgemeinschaft sprechen allerdings der Umstand, dass die Eheleute noch im März 2006 gemeinsam in die Wohnung in der Dr. S.- Straße in M. umgezogen sind, die Ehefrau nach derzeitigem Kenntnisstand dort nach wie vor gemeldet ist, der Kläger kein eigenes Konto führt, vielmehr die (früheren) Zahlungen des Arbeitslosengeldes II auf das Konto der Ehefrau liefen und der Kläger ferner bei seiner Vorsprache beim Beklagten am 5. April 2006 angegeben hat, mit seiner Frau zusammen in einer Wohnung zu leben, weil er krank sei, bereits einen Herzinfarkt gehabt habe und deshalb nicht alleine leben könne. Im vorliegenden PKH-Verfahren hat der Kläger zudem in seiner PKH-Erklärung vom 26. April 2007 - trotz der Behauptung des Getrenntlebens - Angaben zum Arbeitsverdienst der Ehefrau gemacht und hierzu auch die Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für den Monat Januar 2007 vorgelegt. Damit lässt sich schon dem bisherigen eigenen Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, dass die Eheleute dauernd getrennt leben; auf die Begründung im Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 2007 wird insoweit ergänzend Bezug genommen. Da das Einkommen des Klägers (Rente) und seiner Ehefrau (Arbeitsverdienst) den Bedarf der Eheleute übersteigt - die jetzt vorgelegte Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge ergibt sogar noch ein höheres Nettoentgelt der Ehefrau als der Bedarfsberechnung bislang zugrunde gelegt -, lässt sich ein Anspruch des Klägers auf HLU ab 1. Dezember 2006 mithin nicht begründen.
Schon aufgrund der fehlenden Erfolgsaussicht der Klage kommt es auf die weiteren Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr an.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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