L 13 R 3421/06 AK-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 3421/06 AK-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beklagte erstattet der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen.

Gründe:

Auf Antrag der Klägerin war nach Erledigung des Berufungsverfahrens gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG nach pflichtgemäßem Ermessen für beide Instanzen über die Kostenerstattung zu entscheiden. Die zu treffende Kostenentscheidung hat sich am mutmaßlichen Verfahrensausgang, aber auch an anderen für eine gerechte Kostenverteilung maßgebenden Kriterien zu orientieren. Dabei ist es nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die tatsächlichen und rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (vgl. Senatsbeschluss vom 6. April 2005 - L 13 AL 220/05 AK-A m.w.N.).

Insoweit ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Klägerin lediglich auf eine von ihr nur hilfsweise begehrte befristete Rente Anspruch hat und der Leistungsfall erst während des Berufungsverfahrens eingetreten ist. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin und eine hierdurch bedingte Minderung der Leistungsfähigkeit ist erst Ende 2004 feststellbar und erstmals im internistisch-algesiologischen Gutachten des Sachverständigen Dr. T. vom 23. August 2005 mitgeteilt worden. Andererseits ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte den Anspruch daraufhin nicht sofort anerkannt hat. Die Beklagte hat vielmehr erst nach Vorliegen des nervenärztlichen Gutachtens der Sachverständigen E. vom 24. Mai 2006, das das Gutachten von Dr. T. im Ergebnis bestätigt hat, den Anspruch der Klägerin auf eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung anerkannt. Nach pflichtgemäßen Ermessen war ihr in Abwägung dieser Umstände die Erstattung eines Viertels der außergerichtlichen Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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