Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3152/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3169/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Beschwerde ist der vom Sozialgericht verneinte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Anspruch des alleinstehenden Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm als Arbeitslosengeld II (vgl. § 19 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) nicht nur die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II), sondern vorläufig auch die Kosten der ihm möbliert vermieteten Zweizimmerwohnung in Höhe von 375 EUR zu erbringen. Die Antragsgegnerin sieht sich demgegenüber in ihrem letzten den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 regelnden Bescheid vom 5. April 2007, der vor dem am 6. Juni 2007 rechtshängig gewordenen Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, lediglich als zur Zahlung von 276,15 EUR verpflichtet an. Nicht mehr Verfahrensgegenstand ist das noch in erster Instanz verfolgte Begehren, alternativ die Kosten einer Erstausstattung für die Wohnung zu übernehmen.
Das Sozialgericht hat im angegriffenen Beschluss im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser war nämlich nicht statthaft.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind - wie hier - auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Eilantrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags voraus (vgl. Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B m.w.N. zur Veröffentlichung vorgesehen). Erst nach Bejahung dieser Voraussetzungen ist zu prüfen, ob der Antrag begründet ist, nämlich ob ein Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sowie ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinreichend glaubhaft gemacht und zu bejahen sind (vg. hierzu Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O.) Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N. (juris)).
Die Statthaftigkeit des Antrags für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Antragsteller beim Sozialgericht am 6. Juni 2007 rechtshängig gemacht hatte, war zu verneinen. Denn der die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 regelnde Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2007 war bindend geworden (§ 77 SGG). Gegen diesen Bescheid ist der hierfür vorgesehene Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht eingelegt worden. Der Bescheid war mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Er ist am 5. April 2007 zur Post gegebenen worden und gilt deshalb am 8. April 2007 als bekannt gegeben (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Bis heute ist weder Widerspruch eingelegt noch Klage erhoben. Selbst wenn im Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sinngemäß ein Widerspruch oder eine Klage erblickt werden könnte, wären diese verspätet, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich wären. Der Bescheid vom 5. April 2007 ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim Sozialgericht anhängigen Klageverfahrens S 12 AS 890/06 geworden, in welchem der Antragsteller mit der gleichen Begründung höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 begehrt. Dass Bescheide, die für eine Folgezeitraum die Kosten der Unterkunft und Heizung als Teil des Arbeitslosengeldes II in derselben Weise regeln, nicht in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG in das Klageverfahren einbezogen werden, hat mittlerweile das Bundessozialgericht (BSG) in gefestigter Rechtsprechung entschieden (vgl. z.B. Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R - und - B 11b AS 9/06 R - (juris)).
Ist der dem Rechtsschutzverlangen zugrunde liegende das Rechtsverhältnis regelnde Bescheid zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden, mangelt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, bezüglich dessen mit dem Eilantrag eine gerichtliche vorläufige Regelung erstrebt werden sollte (ebenso Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 38 f.). Das betrifft die Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit des Begehrens auf eine einstweilige Anordnung (Beschluss des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 13. Juni 2007 a.a.O., ebenso LSG für das Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS - (juris); Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 39; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 102; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 14; anders Spellbrink Sozialrechtaktuell 2007, 1, 3; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 19 B 112/05 AS ER - (juris); Hess. LSG, Beschluss vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER - (juris) (fehlender Anordnungsanspruch)). Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht. Dies ist hier in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 5. April 2007 aber nicht mehr der Fall. Die Bestandskraft des genannten Bescheids hat der Senat zu beachten, sodass er an einer summarischen Prüfung der - die Begründetheitsebene berührenden - übrigen Anordnungsvoraussetzungen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) gehindert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Gegenstand der Beschwerde ist der vom Sozialgericht verneinte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgte Anspruch des alleinstehenden Antragstellers, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm als Arbeitslosengeld II (vgl. § 19 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)) nicht nur die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 EUR monatlich (vgl. § 20 Abs. 2 SGB II), sondern vorläufig auch die Kosten der ihm möbliert vermieteten Zweizimmerwohnung in Höhe von 375 EUR zu erbringen. Die Antragsgegnerin sieht sich demgegenüber in ihrem letzten den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 regelnden Bescheid vom 5. April 2007, der vor dem am 6. Juni 2007 rechtshängig gewordenen Begehren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen ist, lediglich als zur Zahlung von 276,15 EUR verpflichtet an. Nicht mehr Verfahrensgegenstand ist das noch in erster Instanz verfolgte Begehren, alternativ die Kosten einer Erstausstattung für die Wohnung zu übernehmen.
Das Sozialgericht hat im angegriffenen Beschluss im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Dieser war nämlich nicht statthaft.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind - wie hier - auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Eilantrag ist schon vor Klageerhebung zulässig (§ 86b Abs. 3 SGG).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Antrags voraus (vgl. Beschluss des 7. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 13. Juni 2007 - L 7 AS 2050/07 ER-B m.w.N. zur Veröffentlichung vorgesehen). Erst nach Bejahung dieser Voraussetzungen ist zu prüfen, ob der Antrag begründet ist, nämlich ob ein Anordnungsanspruch, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, sowie ein Anordnungsgrund, d.h. die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung hinreichend glaubhaft gemacht und zu bejahen sind (vg. hierzu Beschluss vom 13. Juni 2007 a.a.O.) Maßgebend für die Beurteilung der Zulässigkeit und Begründetheit des Eilantrags sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N. (juris)).
Die Statthaftigkeit des Antrags für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die der Antragsteller beim Sozialgericht am 6. Juni 2007 rechtshängig gemacht hatte, war zu verneinen. Denn der die Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2007 regelnde Bescheid der Antragsgegnerin vom 5. April 2007 war bindend geworden (§ 77 SGG). Gegen diesen Bescheid ist der hierfür vorgesehene Rechtsbehelf des Widerspruchs nicht eingelegt worden. Der Bescheid war mit einer zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Er ist am 5. April 2007 zur Post gegebenen worden und gilt deshalb am 8. April 2007 als bekannt gegeben (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Bis heute ist weder Widerspruch eingelegt noch Klage erhoben. Selbst wenn im Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung sinngemäß ein Widerspruch oder eine Klage erblickt werden könnte, wären diese verspätet, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe ersichtlich wären. Der Bescheid vom 5. April 2007 ist auch nicht in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des beim Sozialgericht anhängigen Klageverfahrens S 12 AS 890/06 geworden, in welchem der Antragsteller mit der gleichen Begründung höhere Kosten der Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis 30. April 2006 begehrt. Dass Bescheide, die für eine Folgezeitraum die Kosten der Unterkunft und Heizung als Teil des Arbeitslosengeldes II in derselben Weise regeln, nicht in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG in das Klageverfahren einbezogen werden, hat mittlerweile das Bundessozialgericht (BSG) in gefestigter Rechtsprechung entschieden (vgl. z.B. Urteile vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R -, - B 7b AS 14/06 R - und vom 23. November 2006 - B 11b AS 3/06 R - und - B 11b AS 9/06 R - (juris)).
Ist der dem Rechtsschutzverlangen zugrunde liegende das Rechtsverhältnis regelnde Bescheid zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden, mangelt es bereits an einem streitigen Rechtsverhältnis, bezüglich dessen mit dem Eilantrag eine gerichtliche vorläufige Regelung erstrebt werden sollte (ebenso Funke-Kaiser in Bader u.a., Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 3. Auflage, § 123 Rdnrn. 38 f.). Das betrifft die Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit des Begehrens auf eine einstweilige Anordnung (Beschluss des 7. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 13. Juni 2007 a.a.O., ebenso LSG für das Saarland, Beschluss vom 11. August 2005 - L 9 B 4/05 AS - (juris); Funke-Kaiser in Bader u.a., a.a.O., Rdnr. 39; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 102; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 14; anders Spellbrink Sozialrechtaktuell 2007, 1, 3; LSG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Februar 2006 - L 19 B 112/05 AS ER - (juris); Hess. LSG, Beschluss vom 24. April 2006 - L 9 AS 39/06 ER - (juris) (fehlender Anordnungsanspruch)). Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht. Dies ist hier in Anbetracht der zwischenzeitlich eingetretenen Unanfechtbarkeit des Bescheids vom 5. April 2007 aber nicht mehr der Fall. Die Bestandskraft des genannten Bescheids hat der Senat zu beachten, sodass er an einer summarischen Prüfung der - die Begründetheitsebene berührenden - übrigen Anordnungsvoraussetzungen (Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund) gehindert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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