L 8 AS 3321/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1766/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 3321/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 15. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 21.06.2007 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 21.05.2007 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 15.05.2007, mit dem das SG den Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr von der Antragsgegnerin nicht bewilligte Kosten für eine Klassenfahrt vom 21.05.2007 bis 25.05.2007 in Höhe eines Restbetrag von 150,00 EUR (375 EUR abzüglich Zuschuss 50 EUR und von der Antragsgegnerin gezahlter 175 EUR) mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes abgelehnt hat, und der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung mit dem SG zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat, weshalb er die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG zurückweist.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine andere Entscheidung. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ist nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG möglich, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint - Regelungsanordnung -. Dabei ist die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen - Anordnungsgrund - (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dies trifft bei der Antragstellerin nicht zu, soweit es darum geht, ihr die Teilnahme an der Klassenfahrt zu ermöglichen, da die Klassenfahrt bereits vor Einlegung der Beschwerde durchgeführt wurde und die Antragstellerin an dieser Klassenfahrt auch teilgenommen hat. Soweit sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren darauf berufen hat, ihre Mutter habe den verbliebenen Restbetrag durch private Darlehen, das sie schnellstmöglich zurückbezahlen wolle, aufgebracht, ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, weshalb deswegen der Erlass einer (die Hauptsache vorwegnehmenden) einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Antragstellerin, bzw. ihrer Mutter, ist vielmehr zuzumuten, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

Darauf, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kommt es damit nicht an.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die behaupteten Kosten für die Klassenfahrt in Höhe von 375 EUR nicht glaubhaft gemacht sind. Nach den dem SG und dem Senat vorgelegten Belegen (Schreiben der Klassenlehrerin vom 30.11.2006 und 16.04.2007) belaufen sich die von der Antragstellerin (bzw. ihrer Mutter) zu tragenden Kosten der Klassenfahrt auf lediglich insgesamt 288 EUR. Damit verbleibt allenfalls ein von der Bewilligung der Antragsgegnerin nicht abgedeckter Teilbetrag von 63 EUR ohne Berücksichtigung einer noch möglichen Erstattung bezahlter Kosten der Klassenfahrt in Höhe von 38 EUR, wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat, worauf die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung aber nicht eingegangen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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