Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 2921/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 3527/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind aus den im Beschluss vom 31. Januar 2007 in dem vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (L 7 SO 155/07 ER-B) dargestellten Gründen nicht gegeben. Daran ändert sich auch durch die Wiederholungen der Rechtsauffassungen des Antragstellers nichts. Es besteht kein Bedarf für eine gerichtliche Eilentscheidung (Anordnungsgrund), weil der Antragsteller einen eventuell ungedeckten Bedarf durch Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) decken kann und deshalb derzeit nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) angewiesen ist. Dass durch diese Verweisung auf ein anderes System, dessen Leistungen zum Lebensunterhalt in der Höhe mit denen nach dem SGB XII identisch sind, sein Leben bedroht wäre - wie er mehrfach vorbringt - ist nicht nachvollziehbar.
Zweifel, die der Senat in dem genannten Beschluss dahingehend geäußert hatte, ob der Antragsteller krankheitsbedingt an der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen gehindert sei, haben sich nach dem derzeitigen Stand nicht verstärkt. Diese Einschätzung beruht auf der Tatsache, dass das Amtsgericht G. die Einrichtung einer Betreuung u. a. für die Person des Antragstellers auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens als nicht erforderlich angesehen hat, da er in der Lage sei, seine anstehenden Angelegenheiten selbstverantwortlich zu übernehmen.
Solange aber die Erwerbsfähigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II nicht in einer für den Antragsgegner verbindlichen Weise geklärt ist, gehen die Leistungen nach dem SGB II solchen nach dem SGB XII vor, wie sich aus § 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II eindeutig ergibt. Der Antragsteller hat sich auch in diesem Verfahren - wie in den vorangegangenen - gegenüber dem SG und dem Antragsgegner nicht bereit erklärt, eine Entbindungserklärung zu unterschreiben und eine tatsächliche Ermittlung hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen. Er beharrt statt dessen auf seinem irrigen Rechtsstandpunkt, dass durch die von ihm behauptete Feststellung eines Rentenversicherungsträgers bzgl. seiner Berufsunfähigkeit die Frage der Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II verbindlich geklärt sei. Diese Auffassung ist irrig, worauf der Senat bereits in dem zitierten Beschluss vom 31. Januar 2007 und in zwei weiteren, vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 7 SO 3419/06 ER-B und L 7 SO 4520/06 ER-B) - hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind aus den im Beschluss vom 31. Januar 2007 in dem vorangegangenen Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (L 7 SO 155/07 ER-B) dargestellten Gründen nicht gegeben. Daran ändert sich auch durch die Wiederholungen der Rechtsauffassungen des Antragstellers nichts. Es besteht kein Bedarf für eine gerichtliche Eilentscheidung (Anordnungsgrund), weil der Antragsteller einen eventuell ungedeckten Bedarf durch Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) decken kann und deshalb derzeit nicht auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) angewiesen ist. Dass durch diese Verweisung auf ein anderes System, dessen Leistungen zum Lebensunterhalt in der Höhe mit denen nach dem SGB XII identisch sind, sein Leben bedroht wäre - wie er mehrfach vorbringt - ist nicht nachvollziehbar.
Zweifel, die der Senat in dem genannten Beschluss dahingehend geäußert hatte, ob der Antragsteller krankheitsbedingt an der Wahrnehmung seiner eigenen Interessen gehindert sei, haben sich nach dem derzeitigen Stand nicht verstärkt. Diese Einschätzung beruht auf der Tatsache, dass das Amtsgericht G. die Einrichtung einer Betreuung u. a. für die Person des Antragstellers auf der Grundlage eines ärztlichen Gutachtens als nicht erforderlich angesehen hat, da er in der Lage sei, seine anstehenden Angelegenheiten selbstverantwortlich zu übernehmen.
Solange aber die Erwerbsfähigkeit i.S.v. § 8 Abs. 1 SGB II nicht in einer für den Antragsgegner verbindlichen Weise geklärt ist, gehen die Leistungen nach dem SGB II solchen nach dem SGB XII vor, wie sich aus § 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II eindeutig ergibt. Der Antragsteller hat sich auch in diesem Verfahren - wie in den vorangegangenen - gegenüber dem SG und dem Antragsgegner nicht bereit erklärt, eine Entbindungserklärung zu unterschreiben und eine tatsächliche Ermittlung hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen. Er beharrt statt dessen auf seinem irrigen Rechtsstandpunkt, dass durch die von ihm behauptete Feststellung eines Rentenversicherungsträgers bzgl. seiner Berufsunfähigkeit die Frage der Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II verbindlich geklärt sei. Diese Auffassung ist irrig, worauf der Senat bereits in dem zitierten Beschluss vom 31. Januar 2007 und in zwei weiteren, vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 7 SO 3419/06 ER-B und L 7 SO 4520/06 ER-B) - hingewiesen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved