Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1052/07 PKH-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 2651/07 PKH-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1961 geborene Kläger wohnte in einer Mietwohnung der Baugenossenschaft F. E. eG. Er bezog auf seinen Antrag vom 12.10.2004 ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Am 22.01.2007 beantragte er die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II.
Am 19.03.2007 erhob der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage (S 6 AS 1051/07) mit dem Ziel, die Beklagte zur Weiterzahlung der Kosten der Lebenshilfe nach dem SGB II zu verurteilen, hilfsweise den Antrag auf Weiterzahlung der Hilfen zum Lebensunterhalt zu bescheiden, und stellte den vorliegend streitigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Klageverfahren. Gleichzeitig stellte er beim SG mit einem weiterem Schriftsatz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beklagte (S 6 AS 1050/07 ER). Er trug zur Begründung vor, am 22.12.2006 sei die letzte Zahlung seitens der Beklagten an ihn erfolgt. Seither habe er sich bemüht, seinen Antrag auf Weiterzahlung beschieden zu bekommen. Die Beklagte habe ihm mehrere Zusagen erteilt. Er habe zwischenzeitlich eine Räumungsklage mit rechtskräftigem Urteil verloren. Er sei von der Obdachlosigkeit bedroht.
Die Beklagte teilte dem SG mit Schreiben vom 21.03.2007 im Verfahren S 6 AS 1050/07 ER mit, dem Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II sei mit Bescheiden vom 21.03.2007 teilweise entsprochen worden. Kosten für Unterkunft und Heizung hätten nicht gewährt werden können, da diese Kosten nicht nachgewiesen seien und außerdem nicht sichergestellt sei, dass sie an den Vermieter weitergeleitet würden. Sie legte den Bewilligungsbescheid vom 21.03.2007 für die Zeit vom 22.01.2007 bis 30.06.2007 vor. Für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 wurden (unter Berücksichtigung von 4 Bescheiden vom 21.03.2007 wegen Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II) Leistungen in Höhe von monatlich 205 EUR (Regelleistung 345 EUR abzüglich Minderungsbetrag 4 x 35 EUR) bewilligt.
Mit Beschluss vom 04.04.2007 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein (L 8 AS 2543/07). Er berief sich in diesem Beschwerdeverfahren u.a. auf ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Heilbronn (Az: 2 O 389/05), das er in Kopie vorgelegte. Nach diesem Urteil vom 12.10.2006 wurde die dortige Beklagte (die frühere Lebensgefährtin des Klägers) zu einer Zahlung in Höhe von 194.924,70 EUR nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 02.08.2007 zurückgewiesen.
Inzwischen hatte das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit Beschluss vom 18.05.2007 abgelehnt. Es führte zur Begründung aus, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 21.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Weiterzahlung der Kosten zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit der Klage erwirken wolle, sei die Klage unzulässig, weil das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt sei. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Bescheidung sei die Beklagte durch den Erlass der Bescheide vom 21.03.2007 nachgekommen.
Gegen den am 23.05.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 28.05.2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt, der das SG mit Beschluss vom 13.06.2007 nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wieder vorgelegt hat.
Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, das SG verkenne die Tatsache, dass die Beklagte erst nach Klageerhebung seinen Antrag bearbeitet und entschieden habe, nachdem er über Monate alles versucht habe, seinen Antrag beschieden zu bekommen. Aufgrund der fehlenden Bescheidung seines Antrages habe Klage erhoben werden müssen.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf 1 Band Akten der Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung verweist, keinen Erfolg. Mit dem Ergehen des Bewilligungsbescheides vom 21.03.2007 für die Zeit vom 22.01.2007 bis 30.06.2007 hat sich der Hilfsantrag des Klägers erledigt und der Führung der Klage als Leistungsklage steht entgegen, dass das nach § 78 SGG vorgeschriebene Vorfahren nicht durchgeführt wurde, zumal der vorgelegten Akte der Beklagten nicht zu entnehmen ist, dass der Kläger gegen diesen Bescheid, wie im Übrigen auch gegen die 4 weiteren Bescheide vom 21.03.2007 wegen Absenkung des Arbeitslosengeldes II, Widerspruch erhoben hat, was jedoch im Hinblick auf die Lückenhaftigkeit der Aktenführung nicht ausgeschlossen erscheint.
Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung der Erfolgsaussichten seiner Klage. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage lagen nicht vor. Gemäß § 88 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ist eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit der Stellung eines Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig. Diese Frist war am 19.03.2007 noch nicht abgelaufen. Denn der Antrag auf Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II wurde vom Kläger (erst) am 22.01.2007 gestellt.
Unabhängig davon bestehen aufgrund des im Beschwerdeverfahren L 8 AS 2543/07 ER-B vom Kläger vorgelegten Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 12.10.2006 (2 O 389/05), das nach den Angaben des Klägers Rechtskraft erlangt hat, ganz erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger im Hinblick auf den ihm vom Landgericht zuerkannten Anspruch auf Zahlung von 194.924,70 EUR einerseits überhaupt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig ist und er andererseits tatsächlich nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt im Hauptsacheverfahren die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der 1961 geborene Kläger wohnte in einer Mietwohnung der Baugenossenschaft F. E. eG. Er bezog auf seinen Antrag vom 12.10.2004 ab 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Am 22.01.2007 beantragte er die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II.
Am 19.03.2007 erhob der Kläger beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage (S 6 AS 1051/07) mit dem Ziel, die Beklagte zur Weiterzahlung der Kosten der Lebenshilfe nach dem SGB II zu verurteilen, hilfsweise den Antrag auf Weiterzahlung der Hilfen zum Lebensunterhalt zu bescheiden, und stellte den vorliegend streitigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Klageverfahren. Gleichzeitig stellte er beim SG mit einem weiterem Schriftsatz einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Beklagte (S 6 AS 1050/07 ER). Er trug zur Begründung vor, am 22.12.2006 sei die letzte Zahlung seitens der Beklagten an ihn erfolgt. Seither habe er sich bemüht, seinen Antrag auf Weiterzahlung beschieden zu bekommen. Die Beklagte habe ihm mehrere Zusagen erteilt. Er habe zwischenzeitlich eine Räumungsklage mit rechtskräftigem Urteil verloren. Er sei von der Obdachlosigkeit bedroht.
Die Beklagte teilte dem SG mit Schreiben vom 21.03.2007 im Verfahren S 6 AS 1050/07 ER mit, dem Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II sei mit Bescheiden vom 21.03.2007 teilweise entsprochen worden. Kosten für Unterkunft und Heizung hätten nicht gewährt werden können, da diese Kosten nicht nachgewiesen seien und außerdem nicht sichergestellt sei, dass sie an den Vermieter weitergeleitet würden. Sie legte den Bewilligungsbescheid vom 21.03.2007 für die Zeit vom 22.01.2007 bis 30.06.2007 vor. Für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.06.2007 wurden (unter Berücksichtigung von 4 Bescheiden vom 21.03.2007 wegen Absenkung des Arbeitslosengeldes II gemäß § 31 SGB II) Leistungen in Höhe von monatlich 205 EUR (Regelleistung 345 EUR abzüglich Minderungsbetrag 4 x 35 EUR) bewilligt.
Mit Beschluss vom 04.04.2007 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein (L 8 AS 2543/07). Er berief sich in diesem Beschwerdeverfahren u.a. auf ein rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Heilbronn (Az: 2 O 389/05), das er in Kopie vorgelegte. Nach diesem Urteil vom 12.10.2006 wurde die dortige Beklagte (die frühere Lebensgefährtin des Klägers) zu einer Zahlung in Höhe von 194.924,70 EUR nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 02.08.2007 zurückgewiesen.
Inzwischen hatte das SG den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes mit Beschluss vom 18.05.2007 abgelehnt. Es führte zur Begründung aus, die Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte habe mit Bescheid vom 21.03.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bewilligt. Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Weiterzahlung der Kosten zur Sicherung des Lebensunterhaltes mit der Klage erwirken wolle, sei die Klage unzulässig, weil das nach § 78 SGG erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt sei. Dem hilfsweise gestellten Antrag auf Bescheidung sei die Beklagte durch den Erlass der Bescheide vom 21.03.2007 nachgekommen.
Gegen den am 23.05.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 28.05.2007 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschwerde eingelegt, der das SG mit Beschluss vom 13.06.2007 nicht abgeholfen und die es dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wieder vorgelegt hat.
Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, das SG verkenne die Tatsache, dass die Beklagte erst nach Klageerhebung seinen Antrag bearbeitet und entschieden habe, nachdem er über Monate alles versucht habe, seinen Antrag beschieden zu bekommen. Aufgrund der fehlenden Bescheidung seines Antrages habe Klage erhoben werden müssen.
Die Beklagte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie auf 1 Band Akten der Beklagten verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die der Senat zur Begründung seiner eigenen Entscheidung verweist, keinen Erfolg. Mit dem Ergehen des Bewilligungsbescheides vom 21.03.2007 für die Zeit vom 22.01.2007 bis 30.06.2007 hat sich der Hilfsantrag des Klägers erledigt und der Führung der Klage als Leistungsklage steht entgegen, dass das nach § 78 SGG vorgeschriebene Vorfahren nicht durchgeführt wurde, zumal der vorgelegten Akte der Beklagten nicht zu entnehmen ist, dass der Kläger gegen diesen Bescheid, wie im Übrigen auch gegen die 4 weiteren Bescheide vom 21.03.2007 wegen Absenkung des Arbeitslosengeldes II, Widerspruch erhoben hat, was jedoch im Hinblick auf die Lückenhaftigkeit der Aktenführung nicht ausgeschlossen erscheint.
Das Beschwerdevorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Bewertung der Erfolgsaussichten seiner Klage. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Erhebung einer Untätigkeitsklage lagen nicht vor. Gemäß § 88 Absatz 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ist eine Untätigkeitsklage nicht vor Ablauf von 6 Monaten seit der Stellung eines Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes zulässig. Diese Frist war am 19.03.2007 noch nicht abgelaufen. Denn der Antrag auf Fortzahlung von Leistungen nach dem SGB II wurde vom Kläger (erst) am 22.01.2007 gestellt.
Unabhängig davon bestehen aufgrund des im Beschwerdeverfahren L 8 AS 2543/07 ER-B vom Kläger vorgelegten Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 12.10.2006 (2 O 389/05), das nach den Angaben des Klägers Rechtskraft erlangt hat, ganz erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger im Hinblick auf den ihm vom Landgericht zuerkannten Anspruch auf Zahlung von 194.924,70 EUR einerseits überhaupt gemäß § 9 Abs. 1 SGB II hilfebedürftig ist und er andererseits tatsächlich nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder teilweise aufzubringen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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