L 6 U 3353/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 2199/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 3353/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des der Berechnung der Witwenrente zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes (JAV) streitig.

Die Klägerin ist die Witwe des 1938 geborenen und am 22. September 1994 durch Suizid verstorbenen U. B. (U.B.). U.B. war von Beruf Diplom-Chemiker und über viele Jahre hinweg in der ehemaligen DDR als Laborleiter in einem chemischen Betrieb tätig. Zum 01. Januar 1993 trat er im Angestelltenverhältnis in den Dienst des Landkreises G., wo er als Amtsleiter des Umweltamtes tätig war. Im Zuge der Kreisgebietsreform wurden die Kreise G. und Riesa zu dem Landkreis R.-Gr. zum 01. August 1994 zusammengelegt. Die Funktion des Amtsleiters des Umweltamtes in dem neu gebildeten Kreis wurde seitens des Landrats zunächst U.B. übertragen. Durch den Hauptausschuss des Kreistages war U.B in dieser Funktion bis zu seinem Tod (noch) nicht bestätigt worden.

Nachdem die Beklagte die Anerkennung der Selbsttötung als Arbeitsunfall mit Bescheid vom 24. April 1996 und Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 1997 zunächst abgelehnt hatte, anerkennte sie im Rahmen des sich anschließenden gerichtlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Mannheim (SG) die Selbsttötung des U.B. mit Schriftsatz vom 21. Februar 2001 als Folge eines Arbeitsunfalls.

Mit Bescheid vom 01. August 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin Witwenrente ab 22. September 1994 sowie Sterbegeld. Dabei legte sie der Rentenberechnung als JAV den Betrag von 62.302,42 DM zugrunde. Dabei handelt es sich um den Betrag, der der Beklagten seitens des Landkreises R.-G. mit Schreiben vom 26. Januar 1995 als in dem Zeitraum vom 01. September 1993 bis 31. August 1994 erzielter Bruttoarbeitsverdienst mitgeteilt worden war. Mit ihrem Widerspruch gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin gegen die Berücksichtigung des insoweit zugrunde gelegten JAV und machte geltend, für beamtete Umweltamtsleiter in Landkreisen der hier maßgeblichen Größenklasse 3 werde die Einstufung in Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 14 empfohlen, wie dem vorgelegten Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) vom 18. Oktober 2002 zu entnehmen sei. Ausgehend hiervon habe man den vorliegend zugrunde gelegten JAV überprüft. Mit Widerspruchsbescheid vom 07. Juli 2003 wurde der Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, bei der Berechnung des JAV komme es auf die tatsächlichen Verdienstverhältnisse an, nicht jedoch darauf, welche Entgelte evtl. hätten gezahlt werden müssen. Das vom Landratsamt R.-G. in dem maßgeblichen Zeitraum gezahlte Entgelt habe nach deren Auskunft 62.302,42 DM betragen. Dieser Betrag sei der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden. Anhaltspunkte für eine anderweitige Bemessung des JAV seien nicht ersichtlich.

Am 11. August 2003 erhob die Klägerin dagegen beim SG schriftlich Klage und machte geltend, der zugrunde zu legende JAV sei gemäß § 87 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei der getroffenen Festlegung des JAV sei unberücksichtigt geblieben, dass U.B. in der Zeit vom 01. September 1993 bis 31. Juli 1994 sowohl Leiter des Umweltamtes als auch Leiter des Abfallamtes des Kreises G. mit ca. 40.000 Einwohnern gewesen sei und er in dem neu gebildeten Kreis R.-G. mit nunmehr ca. 120.000 Einwohnern beiden Ämtern wiederum in Doppelfunktion vorgestanden habe. In der Zeit vom 01. bis 31. August 1994, in der U.B. in Doppelfunktion dem neu gebildeten Kreis als Leiter von Umwelt- und Abfallamt vorgestanden habe, müsse Vergütungsgruppe I b des Bundesangestelltentarifvertrages Ost (BAT-Ost) zugrunde gelegt werden. Aufschlussreich sei in diesem Zusammenhang die Auskunft des SMI vom 18. Oktober 2002, nach der eine Eingruppierung der im Beamtenverhältnis stehenden Umweltamtsleiter in Landkreisen der Größenklasse 3 (100.000 bis 150.000 Einwohner) in Besoldungsgruppe A 13 bzw. A 14 vorgesehen sei. Diese Empfehlung spreche für eine entsprechende Anwendung des § 87 SGB VII. Sie legte das erwähnte Schreiben des SMI vom 18. Oktober 2002 und das weitere Schreiben vom 14. Dezember 2001 sowie das Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 21. Juni 2002 an das SMI vor. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Regel-JAV sei im Sinne des § 87 SGB VII in erheblichem Maße unbillig, weil die vorgenommene Grundeinstufung nach Vergütungsgruppe III BAT-Ost weder der kombinierten Tätigkeit als Umwelt- und Abfallamtsleiter entsprochen habe noch gar dieser Tätigkeit nach Bildung des Großkreises R.-G. mit einer etwa dreifachen Bevölkerungszahl. Die ausgeübten Tätigkeiten hätten die hohe fachliche Kompetenz von U.B. widergespiegelt. Seine Tätigkeit sei von einem hohen Schwierigkeitsgrad geprägt gewesen.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes mit dem Hinweis entgegen, für die Beurteilung, ob eine erhebliche Unbilligkeit vorliege, seien die Verhältnisse vor dem Eintritt des Versicherungsfalls und nicht spätere Einkommensentwicklungen maßgebend. Die Festsetzung des JAV habe den nachgewiesenen Verdienstverhältnissen und damit den tatsächlichen Gegebenheiten, zumindest seit dem Antreten der Tätigkeiten als Umweltamtsleiter, entsprochen. Denn innerhalb des maßgeblichen Jahres sei eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen nicht eingetreten. Mit Urteil vom 18. Juni 2004 wies das SG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, eine erhebliche Unbilligkeit des regelhaft ermittelten JAV sei nicht festzustellen. Seit Beginn der Amtsleitertätigkeit im Januar 1993 seien die Einkommensverhältnisse des U.B. gleichbleibend gewesen, sodass der zugrunde gelegte JAV jedenfalls im Blick auf die Vergangenheit der langfristigen Einkommenssituation entsprochen habe. Im Hinblick auf eine mögliche Tätigkeit als Amtsleiter im Großkreis R.-G. habe U.B. sich in einer ungesicherten Position befunden, die seine Lebensstellung im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht geprägt gehabt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des den Bevollmächtigten der Klägerin am 12. Juli 2004 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.

Am 10. August 2004 hat die Klägerin dagegen schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt, wonach die Zugrundelegung des Regel-JAV unbillig sei, weil die hochwertige Tätigkeit des U. B. in mehreren Funktionen allgemein, spätestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Kreisreform nicht mehr der tatsächlichen Bezahlung entsprochen habe. Die erfolgte Kreisreform und die damit einhergehende Aufwertung des Umwelt- und Abfallamtsleiters wegen des größeren Aufgabenbereichs bei einer dreifachen Einwohnerzahl des neuen Großkreises stellte einen beruflichen Aufstieg dar, der eine wesentliche Änderung im JAV-Zeitraum beinhalte. Diese Änderung müsse bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente Berücksichtigung finden. Nicht gefolgt werden könne der Annahme, U. B. habe sich hinsichtlich der höherwertigen Tätigkeit noch in einer ungesicherten Position befunden, die seine Lebensstellung (noch) nicht geprägt gehabt habe. Denn tatsächlich habe lediglich noch die formale Bestätigung durch den Hauptausschuss des Kreistages, die nur wenige Tage nach dem Versicherungsfall erfolgt wäre, gefehlt, wobei sich der Landrat für U.B. ausgesprochen gehabt habe. Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptausschuss des Kreistages dem Votum des Landrates nicht gefolgt wäre, seien nicht erkennbar. Auch aus subjektiver Sicht des Verstorbenen habe sich seine berufliche und damit auch seine Lebensstellung soweit konkretisiert gehabt, dass von einer erreichten und gesicherten Lebensstellung zur Bestimmung des billigen JAV ausgegangen werden müsse. U.B. habe sich, was das Gutachten in dem vorausgegangenen sozialgerichtlichen Verfahren deutlich illustriere, voll und ganz in seine berufliche Tätigkeit eingebracht. Diese sei eindeutig sein Lebensmittelpunkt gewesen, hierauf habe er sein Leben ausgerichtet, wobei er nach der formellen Bestätigung seiner Position durch den Kreistag seine Familie, die er zum Teil nur jedes zweite Wochenende gesehen habe, nach S. habe holen wollen. Aus Sicht des U.B. sei daher von einem beruflichen Aufstieg auf Dauer auszugehen gewesen. Die Zugrundelegung des Regel-JAV für die Witwenrentenberechnung sei daher unbillig. Dies gelte nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass die bekanntermaßen sehr niedrige Bezahlung infolge der schwierigen Anfangsbedingungen in den neuen Ländern auch nur vorübergehender Natur gewesen sei. Billig sei daher die Zugrundelegung des JAV nach Vergütungsgruppe I b BAT-Ost, wodurch sich für den maßgeblichen Zeitraum ein JAV von 75.784,61 DM ergebe. Die Nichtausübung des Ermessens durch die Beklagte habe das SG im Übrigen weder geprüft noch gerügt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Juni 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 01. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. Juli 2003 zu verurteilen, die Witwenrente sowie das Sterbegeld unter Zugrundelegung eines Jahresarbeitsverdienstes von 75.784,61 DM neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 01. August 2001 in unveränderter Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07. Juli 2003 ist nicht zu beanstanden, soweit diese die Witwenrente und das Sterbegeld ausgehend von dem ihr seitens des Landkreises R.-G. mitgeteilten JAV in Höhe von 62.302,42 DM berechnet hat. Die Ermittlung der Höhe der in Rede stehenden Hinterbliebenenleistungen auf der Grundlage der Regelberechnung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Festsetzung des JAV nach der Regelberechnung ist im Sinne des § 87 SGB VII insbesondere nicht in erheblichem Maße unbillig.

Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs dargelegt und mit zutreffender Begründung verneint, dass die Berechnung der in Rede stehenden Witwenrente bzw. des Sterbegeldes nach der Regelberechnung, die die Zugrundelegung des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens vorsieht, das der Versicherte in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, erzielt hat, in erheblichem Maße unbillig ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung.

Soweit die Klägerin eine fehlende Ermessensausübung der Beklagten gerügt hat, die auch vom SG nicht beanstandet worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beklagten ein Ermessen nur dann eröffnet ist, wenn das Tatbestandsmerkmal "in erheblichem Maße unbillig" zu bejahen ist. Nur dann ist der JAV anders als nach der Regelberechnung festzustellen. Nach pflichtgemäßem Ermessen hat die Beklagte nur in diesem Fall zu entscheiden, und zwar nur im Hinblick auf den dann festzustellenden Betrag. Bei dem genannten Tatbestandsmerkmal handelt es sich demgegenüber um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der Beklagten insbesondere auch keinen Beurteilungsspielraum eröffnet. Ermessensgesichtspunkte hatten ausgehend von dem von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkt daher weder die Beklagte noch das SG zu berücksichtigen.

Das SG hat insbesondere auch zu Recht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der erheblichen Unbilligkeit verneint. Eine diesbezügliche Prüfung hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren zwar (wohl) nicht vorgenommen, jedoch musste sich ihr nach Aktenlage auch nicht aufdrängen, dass bei der Ermittlung des JAV eine vom Regelfall abweichende Sachverhaltsvariante in Betracht gezogen werden könnte. Denn die Klägerin hat die tragenden Gründe für die von ihr vertretene Rechtsauffassung erst im Klageverfahren eingehend dargelegt.

Eine Unbilligkeit im Sinne der maßgeblichen Regelung liegt dann vor, wenn der nach der Regelberechnung zugrunde zu legende JAV in dem dem Versicherungsfall vorausgehenden Bemessungsjahr nach den Umständen des Einzelfalls im Ergebnis der die Lebensstellung des Versicherten bestimmenden Einkommenssituation nicht entsprechen würde. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn nur vorübergehend eine Teilzeitbeschäftigung angenommen wurde oder eine niedriger bezahlte Tätigkeit, um beispielsweise eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden, ferner bei Unternehmertätigkeiten, wenn das maßgebliche Einkommen gerade im zugrunde zu legenden Bemessungsjahr etwa durch betriebliche Investitionen stark gemindert war oder Verluste eingetreten waren.

Eine derartige Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Denn U.B. stand seit Beginn seiner Tätigkeit als Amtsleiter im Landkreis G. in einem vollschichtigen Beschäftigungsverhältnis und wurde durchgehend bis zum Eintritt des Versicherungsfalls, also auch in dem heranzuziehenden Bemessungszeitraum vom 01. September 1993 bis 31. August 1994, entsprechend seiner Funktion nach den seinerzeit gültigen und daher zugrunde zu legenden Tarifen entlohnt. Dass ihm ab 01. August 1994 durch den Landrat bereits die Position des Amtsleiters des Umweltamts in dem neu gebildeten Großkreis R.-G. übertragen worden war, hat an seiner die Lebensstellung bestimmenden Einkommenssituation zunächst noch nichts geändert. Denn die Übertragung der entsprechenden Dienstgeschäfte erfolgte zunächst nur vorübergehend. Sie stand noch unter dem Vorbehalt der Entscheidung des zuständigen Hauptausschusses des Landkreises und war angesichts dessen unmittelbar auch noch nicht mit einer Änderung in der Entlohnung verbunden. Für U.B. bestand zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls daher lediglich die Chance und damit die Möglichkeit, in dem neu gebildeten Großkreis R.-G. in die Funktion des Amtsleiters des Umweltamtes einzutreten. Eine Änderung der die Lebensstellung bestimmenden Einkommenssituation stand für U.B. daher lediglich als Chance in seiner weiteren beruflichen Zukunft im Raum. Diese mögliche zukünftige Entwicklung berührte jedoch seine Einkommenssituation im Bemessungszeitraum vor dem schädigenden Ereignis in keiner Weise und lässt seine Einkommenssituation in dem heranzuziehenden Entgeltzeitraum daher auch nicht als regelwidrig erscheinen.

Darüber hinaus rechtfertigt auch die Annahme, dass die Vergütung des U.B. in dem Bemessungszeitraum angesichts des verantwortungsvollen Aufgabenbereich nicht angemessen gewesen sei - wie die Klägerin meint - keine andere Beurteilung. Denn die in Rede stehende Billigkeitsregelung dient lediglich dazu, von der normalen Entgeltsituation abweichende Regelwidrigkeiten auszugleichen, wenn sie ein bestimmtes Ausmaß erreicht haben und gerade in dem Jahr vorgelegen haben, das für die Ermittlung des JAV heranzuziehen ist. Demgegenüber bezweckt die Regelung nicht, eine kontinuierliche und damit normale Entgeltsituation im Bemessungsjahr durch Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens zu korrigieren, nur weil das tatsächlich erzielte Einkommen möglicherweise nicht als angemessene Gegenleistung für die erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen ist. Daher ist unerheblich, ob die besondere Qualifikation des U.B. ein höheres Gehalt als das tatsächlich erzielte gerechtfertigt hätte; entsprechendes gilt für die Möglichkeit, dass Umweltamtsleiter im Westen seinerzeit in vergleichbarer Position ein höheres Einkommen erzielt haben oder die ab 01. August 1994 im Hinblick auf eine förmliche Einweisung in die Position bereits übernommene Aufgabe bereits ab diesem Zeitpunkt eine höhere Entlohnung gerechtfertigt hätte.

Da die Berufung der Klägerin nach alledem keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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