Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 VG 896/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 VG 3442/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1960 geborene Kläger erstattete am 11. Mai 2004 Strafanzeige gegen einen Polizisten, der "in herrschaftlicher Weise die technische Dokumentation von täglicher Berieselung (Verwendung technischer Mittel zur Demoralisierung) mit Unredlichkeiten" verweigert habe.
Der Kläger beantragte beim Beklagten am 9. Juli 2004 Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Er führte zur Begründung aus, "der tätliche und systematische Angriff - hier mit technischer Akustik -" werde "von der Sta L. und der GSta K. offiziell durch Hoheitsakte legitimiert". In dem am 30. Juli 2004 nachgereichten Formantrag machte er eine Schädigung des Gesamtorganismus durch Akustik seit dem Jahr 2000 geltend. Die Polizei des Landes Baden-Württemberg habe bestätigt, die schädigende Akustik mit technischen Aufklärungsmitteln zu dokumentieren. Unter dem 30. August 2004 berichtete er, am 29. August 2004 sei "die Beschallung mit Stamokap-Rufen weitergeführt" worden. Die jahrelange akustische Beschallung sei mit "Attentat-Rufen weitergeführt" worden. Der Kläger beschuldigte die Polizei und die Staatsanwaltschaft des Landes Baden-Württemberg der Mittäterschaft an der akustischen Terrorisierung, da Messungen mit Richtmikrofonen von diesen Stellen nicht durchgeführt worden seien. Auf Anfrage des Beklagten teilte die Polizeidirektion L. unter dem 6. Oktober 2004 mit, ein zeitnaher Vorgang über den Kläger sei nicht registriert. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Ein gegen den Kläger gerichteter vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff sei nach Auswertung der beigezogenen Aktenunterlagen der Strafverfolgungsbehörden nicht erwiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 12. November 2004 Widerspruch. Von ihm sei eine Strafanzeige erstattet worden. Das Verfahren sei bei der Staatsanwaltschaft L. und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe anhängig. Der Beklagte zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft F. (Aktenzeichen 81 Js 5764/04) bei. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 führte die Staatsanwaltschaft F. aus, der Strafanzeige des Klägers werde keine Folge gegeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr im Sinne des § 323 Strafgesetzbuch (StGB) ereignet hätten, bei denen die angezeigte Person hätte Hilfe leisten müssen. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 22. Mai 2004 Beschwerde. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Er werde in seinen Wohnräumen mit technischen und nicht-technischen Mitteln schikaniert. Auch das SG zog die Akte der Staatsanwaltschaft F. (Aktenzeichen 81 Js 5764/04) bei. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2006 ab. Es führte zur Begründung aus, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person geworden wäre. Soweit er vortrage, Opfer eines gegen ihn gerichteten Akustikterrors zu sein, erfülle dies - selbst wenn man den Vortrag als wahr unterstellen würde - nicht die Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs. Weiter lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen den Kläger Strahlenwaffen zum Einsatz gekommen wären. Auch soweit der Kläger vortrage, Opfer einer unterlassenen Hilfeleistung geworden zu sein, könne dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft F. ergebe, habe diese ein Ermittlungsverfahren gegen den zuständigen Polizeibeamten schon gar nicht eingeleitet, weil kein Anfangsverdacht vorgelegen habe.
Gegen den ihm am 6. Juni 2006 mit einfachem Brief übersandten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 30. Juni 2006 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Mai 2006 und den Bescheid vom 26. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtenrente nach dem OEG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Senats, des SG und auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenrente. Auch der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger wegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem OEG hat. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit das SG allerdings ausgeführt hat, im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, Opfer eines gegen ihn gerichteten Akustikterrors (geworden) zu sein, wären die Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs selbst dann nicht erfüllt, wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstelle, schließt der Senat - gestützt auf das Urteil des BSG vom 28. Mai 1997 - 9 RVg 1/95 - nicht aus, dass im Einzelfall ein tätlicher Angriff auch durch den Einsatz akustischer Mittel verübt werden kann. Hierfür liegen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor, insbesondere nicht für die erforderliche, den Lärmeinsatz bestimmende feindliche Willensrichtung, die auf eine gesundheitliche Schädigung gerichtet sein muss.
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Beschädigtenrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).
Der 1960 geborene Kläger erstattete am 11. Mai 2004 Strafanzeige gegen einen Polizisten, der "in herrschaftlicher Weise die technische Dokumentation von täglicher Berieselung (Verwendung technischer Mittel zur Demoralisierung) mit Unredlichkeiten" verweigert habe.
Der Kläger beantragte beim Beklagten am 9. Juli 2004 Entschädigungsleistungen nach dem OEG. Er führte zur Begründung aus, "der tätliche und systematische Angriff - hier mit technischer Akustik -" werde "von der Sta L. und der GSta K. offiziell durch Hoheitsakte legitimiert". In dem am 30. Juli 2004 nachgereichten Formantrag machte er eine Schädigung des Gesamtorganismus durch Akustik seit dem Jahr 2000 geltend. Die Polizei des Landes Baden-Württemberg habe bestätigt, die schädigende Akustik mit technischen Aufklärungsmitteln zu dokumentieren. Unter dem 30. August 2004 berichtete er, am 29. August 2004 sei "die Beschallung mit Stamokap-Rufen weitergeführt" worden. Die jahrelange akustische Beschallung sei mit "Attentat-Rufen weitergeführt" worden. Der Kläger beschuldigte die Polizei und die Staatsanwaltschaft des Landes Baden-Württemberg der Mittäterschaft an der akustischen Terrorisierung, da Messungen mit Richtmikrofonen von diesen Stellen nicht durchgeführt worden seien. Auf Anfrage des Beklagten teilte die Polizeidirektion L. unter dem 6. Oktober 2004 mit, ein zeitnaher Vorgang über den Kläger sei nicht registriert. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab. Ein gegen den Kläger gerichteter vorsätzlicher rechtswidriger tätlicher Angriff sei nach Auswertung der beigezogenen Aktenunterlagen der Strafverfolgungsbehörden nicht erwiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 12. November 2004 Widerspruch. Von ihm sei eine Strafanzeige erstattet worden. Das Verfahren sei bei der Staatsanwaltschaft L. und der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe anhängig. Der Beklagte zog die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft F. (Aktenzeichen 81 Js 5764/04) bei. Mit Verfügung vom 18. Mai 2004 führte die Staatsanwaltschaft F. aus, der Strafanzeige des Klägers werde keine Folge gegeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr im Sinne des § 323 Strafgesetzbuch (StGB) ereignet hätten, bei denen die angezeigte Person hätte Hilfe leisten müssen. Hiergegen erhob der Kläger unter dem 22. Mai 2004 Beschwerde. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2005 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Er werde in seinen Wohnräumen mit technischen und nicht-technischen Mitteln schikaniert. Auch das SG zog die Akte der Staatsanwaltschaft F. (Aktenzeichen 81 Js 5764/04) bei. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10. Mai 2006 ab. Es führte zur Begründung aus, es lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person geworden wäre. Soweit er vortrage, Opfer eines gegen ihn gerichteten Akustikterrors zu sein, erfülle dies - selbst wenn man den Vortrag als wahr unterstellen würde - nicht die Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs. Weiter lägen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass gegen den Kläger Strahlenwaffen zum Einsatz gekommen wären. Auch soweit der Kläger vortrage, Opfer einer unterlassenen Hilfeleistung geworden zu sein, könne dem nicht gefolgt werden. Wie sich aus den beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft F. ergebe, habe diese ein Ermittlungsverfahren gegen den zuständigen Polizeibeamten schon gar nicht eingeleitet, weil kein Anfangsverdacht vorgelegen habe.
Gegen den ihm am 6. Juni 2006 mit einfachem Brief übersandten Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger am 30. Juni 2006 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 10. Mai 2006 und den Bescheid vom 26. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Februar 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Beschädigtenrente nach dem OEG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten des Senats, des SG und auf die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschädigtenrente. Auch der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger wegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Das SG hat in der angefochtenen Entscheidung die für den Rechtsstreit maßgeblichen Rechtsvorschriften zutreffend und umfassend dargestellt und ausgeführt, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem OEG hat. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an (§ 153 Abs. 2 SGG). Soweit das SG allerdings ausgeführt hat, im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, Opfer eines gegen ihn gerichteten Akustikterrors (geworden) zu sein, wären die Voraussetzungen eines tätlichen Angriffs selbst dann nicht erfüllt, wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstelle, schließt der Senat - gestützt auf das Urteil des BSG vom 28. Mai 1997 - 9 RVg 1/95 - nicht aus, dass im Einzelfall ein tätlicher Angriff auch durch den Einsatz akustischer Mittel verübt werden kann. Hierfür liegen jedoch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vor, insbesondere nicht für die erforderliche, den Lärmeinsatz bestimmende feindliche Willensrichtung, die auf eine gesundheitliche Schädigung gerichtet sein muss.
Die Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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