Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 2760/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 192/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger war von Juni 1998 bis März 2001 als Kommissionierer bei der Deutschen Post AG, Niederlassung K., und danach bis September 2003 in B. beschäftigt. Die Beschäftigung endete auf Grund eines Aufhebungsvertrages. Von September 2004 bis zum 14. Januar 2005 arbeitete der Kläger bei der Firma S., einem Callcenter in P ... Derzeit arbeitet der Kläger auf selbstständiger Basis ca. dreimal wöchentlich vormittags (jeweils 3 bis 4 Stunden) bei einem Naturkostversand, wo er mit dem Ausfahren von Waren und mit Ernährungsberatung beschäftigt ist.
Am 5.4.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog das im seit Oktober 2003 betriebenen Reha-Verfahren von Dr. W., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, erstattete Gutachten vom 17.7.2005 bei. Dieser hat darin eine hereditäre Neuropathie beider Beine, jeweils distal betont, diagnostiziert und ausgeführt, körperliche Tätigkeiten überwiegend im Stehen und mit häufigem Gehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit häufigem Treppensteigen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Sitzende Tätigkeiten könne der Kläger ohne Einschränkungen vollschichtig verrichten. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.11.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15.11.2005 ab, da der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch in der Lage sei, in seinem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 17.11.2005 holte die Beklagte ein weiteres nervenärztliches Gutachten bei Dr. N., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 27.7.2006 folgende Diagnosen: 1. Anpassungsstörung mit Depression 2. Hereditäre Neuropathie vom HMSN Typ II 3. Bandscheibenprolaps L5/S1 rechts. Vermeiden müsse der Kläger häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, häufiges Gehen und Stehen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten. Auf Grund der Anpassungsstörung sei das Konzentrations- und Anpassungsvermögen eingeschränkt. Sonstige Tätigkeiten in sitzender Haltung könne der Kläger sechs Stunden und mehr durchführen. Der Kläger sei in der Lage 15 bis 30 Minuten zu gehen, wie er dies auch in seiner Freizeit bei Spaziergängen tue.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.8.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.9.2006 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe holte im Verfahren S 8 R 2760/05, in dem der Kläger schon vor Erlass der ablehnenden Rentenbescheide Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt hatte, nach Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 21.9.2006 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Dr. B., Arzt für Neurologie und Psychiatrie am Institut für Neurologische Begutachtung, stellte im Gutachten vom 3.11.2006 beim Kläger eine hereditäre motorisch-sensible Neuropathie Typ II, belastungsabhängige Kreuzschmerzen nach Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts sowie eine in Fehlstellung verheilte alte Marschfraktur des 5. Mittelfußknochen rechts fest. Hinweise auf eine Depression oder andere seelische Störung fand er nicht. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit in frei gewählten Abständen kurz aufzustehen und umher zu gehen, sechs Stunden täglich verrichten. Es sollte ihm ein wirbelsäulengerechter Arbeitsstuhl zur Verfügung stehen. Der Kläger könne viermal täglich Wegstrecken von jeweils mehr als 500 m bei einem Zeitaufwand von maximal 20 Minuten zurücklegen und auch zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Mit Urteil vom 7.12.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ausgehend von der zuletzt bei der Deutschen Post AG ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit als Kommissionierer sowie der letzten Tätigkeit als Angestellter in einem Callcenter sei der Kläger nicht als Angelernter des oberen Bereichs (Anlernzeit über ein Jahr) einzustufen, sondern als Angelernter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr), sodass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Das SG stütze seine Überzeugung maßgeblich auf das Gutachten von Dr. B. vom 7.11.2006. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 3.1.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.1.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, seine persönliche Darstellung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bzw. Befindlichkeit sei nicht wahrheitsgemäß wiedergegeben worden. Unzutreffend sei im Gutachten von Dr. B. auch angegeben worden, es habe wegen des Bandscheibenvorfalls eine konservative Therapie stattgefunden, es habe vielmehr keine Therapie stattgefunden. Die Äußerung von Dr. B., er könne sechs Stunden täglich arbeiten, sei wahrheitswidrig; das habe er schon lange Zeit zuvor nicht mehr gekonnt. Zu beanstanden sei auch die Einbeziehung des Gutachtens von Dr. N., das an Minderwertigkeit und fachlichem Unverstand kaum zu unterbieten sei. Er könne weder das Zustandekommen des Urteils (ausgehend von unwahren Darstellungen) noch das Urteil selbst hinnehmen, da auf Grund von Lügen entschieden worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. April 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, mit der Berufungsbegründung seien keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Das Urteil des SG sei zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. B. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass sich eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, nicht belegen lässt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. W. vom 17.7.2005 und des Neurologen und Psychiaters Dr. N. vom 27.7.2006, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, sowie des bei Dr. Berger, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, eingeholten Sachverständigengutachtens vom 3.11.2006. Der Kläger leidet nach den auf den obigen ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellungen des Senats unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie Typ II 2. Belastungsabhängige Kreuzschmerzen nach Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts 3. In Fehlstellung verheilte alte Marschfraktur des 5. Mittelfußknochen rechts. Im Vordergrund stehen beim Kläger die durch die Neuropathie bedingten Funktionsstörungen. Bei der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. B. war der Gang des Klägers unsicher; der Rombergsche Stehversuch (Stehen mit geschlossenen Augen), der Einbeinstand, der Blind- und Seiltänzergang waren sehr unsicher. Es war eine strumpfförmige, distal betonte Minderung des Berührungs-, des Schmerz- und des Temperaturempfindens nachweisbar, wobei an den Füßen vor allem eine ausgeprägte Minderung des Schmerzempfindens bestand. Nach in Fehlstellung verheilter Marschfraktur des 5. Mittelfußknochen rechts findet sich an der Außenseite des rechten Fußes noch ein deutlicher, nach außen vorstehender Wulst mit starker Beschwielung. Es bestehen Schwächen der Zehenhebung und -senkung, vor allem rechts, und eine leichte Fußheber- und Pronationsschwäche des rechten Fußes. An der proximalen Beinmuskulatur waren nur eine geringere Hüftbeugeschwäche beidseits, rechtsbetont, und eine geringe Hüftabduktionsschwäche rechts nachweisbar. Neben der Schwäche führen die oben genannten Störungen der Sensibilität, vor allem der Tiefensensibilität, zu der Gangunsicherheit. Die Kreuzschmerzen nach dem Bandscheibenvorfall L5/S1 sind durch entsprechende Schmerztherapie weitgehend abgeklungen. Nunmehr kommt es vor allem nach schwerer körperlicher Belastung zu Kreuzschmerzen, die dann noch längere Zeit, vor allem in der Nacht, anhalten. Vermeiden muss der Kläger auf Grund dieser Gesundheitsstörungen Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, überwiegend im Gehen und Stehen, mit häufigem Bücken, Überkopfarbeiten oder im Knien, mit Heben und Tragen schwerer Lasten, mit Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit (Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten, auf unebenem und rutschigem Boden, mit erhöhter Unfallgefahr, insbesondere Absturzgefahr, in Gefährdungsbereichen, an laufenden, ungeschützten Maschinen), mit Fußbelastung, in Nässe, Kälte und Schmutz, Akkordarbeiten oder Tätigkeiten unter Zeitdruck (wegen Zwangshaltungen) sowie Tätigkeiten mit repetitivem Heben, mit Bedienen von Hebeln oder Haltefunktionen der Hand (wegen eines möglichen Karpaltunnelsyndroms und Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts). Der Kläger ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen sechs Stunden täglich zu verrichten, wenn er die Möglichkeit hat, in selbstgewählten Abständen die Körperpositionen zu wechseln, d. h. kurz aufzustehen und etwas umherzugehen. Auch sollte ihm ein wirbelsäulengerechter Arbeitsstuhl zur Verfügung stehen. Die von Dr. N. diagnostizierte Anpassungsstörung mit Depression lässt sich nach Überzeugung des Senats nicht belegen. Bei der Untersuchung durch Dr. W. am 13.7.2005 erreichte der Kläger beim Depressionstest einen Normalbefund ohne Hinweis auf eine depressive Erkrankung. Schwingungsfähigkeit und Antrieb waren nicht gemindert; die Stimmung war im normalen Mittelfeld. Auch bei der Untersuchung durch Dr. B. am 16.10.2006 war die Stimmung des Klägers ausgeglichen, er war nicht depressiv verstimmt. Die affektive Schwingungsfähigkeit war erhalten. Angesichts dessen hält der Senat die Beurteilung von Dr. W. und Dr. B. für zutreffend, dass beim Kläger keine Depression vorliegt. Hiergegen spricht auch, dass die Tagesstruktur beim Kläger erhalten ist (Aufstehen um 5:00 Uhr oder 5:30 Uhr, Versorgung der Haustiere: vier Katzen, ein Hund, frühstücken, allein oder mit Lebensgefährtin, Arbeit am Vormittag im Naturkostversand an drei Tagen, an den anderen Vormittag Hausarbeiten: Wäsche waschen, kochen putzen, mittags Arbeit am PC für zwei bis drei Stunden, Schreiben eines Buches, abends Schachspielen, Musik hören, Unterhaltung mit Lebensgefährtin) und kein Interessenverlust vorliegt (Lesen, kleinere Spaziergänge mit dem Hund, Schwimmen, Feldenkreisübungen, autogenes Training). Dieses Tätigkeitsspektrum spricht auch gegen die Selbsteinschätzung des Klägers, dass er seit langem nicht mehr in der Lage sei, sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der Kläger ist auch in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen, da er viermal täglich mehr als 500 Meter zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten benutzen kann, wobei er für 500 Meter maximal 20 Minuten benötigt, wie der Senat der Beurteilung von Dr. B. entnimmt. Der Kläger hat bei dessen Untersuchung auch eingeräumt, dass er noch einen Kilometer zu Fuß zurücklegen kann, wobei er sich beim Gehen allerdings konzentrieren müsse, da manchmal sein rechter Fuß wegknicke. Darüber hinaus unternimmt er kleinere Spaziergänge mit dem Hund. Der Kläger verfügt auch über einen Führerschein und einen PKW, mit dem er Arbeitsplätze erreichen kann. So ist er derzeit bei einem Naturkostversand u. a. mit dem Ausfahren von Waren beschäftigt.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen überwiegend sitzenden Arbeiten nicht mit überwiegendem Gehen und Stehen, Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufigem Bücken, Überkopfarbeiten, mit Knien, Heben und Tragen schwerer Lasten, mit Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, mit Fußbelastung, Nässe, Kälte und Schmutz verbunden. Auch der Ausschluss von Akkordtätigkeiten und Tätigkeiten unter Zeitdruck (wegen Zwangshaltungen) sowie Tätigkeiten mit repetitivem Heben, Bedienen von Hebeln und Haltefunktionen der Hand (wegen Gefahr eines Karpaltunnelsyndroms und eines Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts) führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in sitzender oder wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Knien und Überkopfarbeiten verrichtet werden. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger ist - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auch nicht berufsunfähig. Auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kommissionierer bei der Deutschen Post AG bzw. als Beschäftigter in einem Callcenter ist der Kläger als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) einzustufen und auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1959 geborene Kläger war von Juni 1998 bis März 2001 als Kommissionierer bei der Deutschen Post AG, Niederlassung K., und danach bis September 2003 in B. beschäftigt. Die Beschäftigung endete auf Grund eines Aufhebungsvertrages. Von September 2004 bis zum 14. Januar 2005 arbeitete der Kläger bei der Firma S., einem Callcenter in P ... Derzeit arbeitet der Kläger auf selbstständiger Basis ca. dreimal wöchentlich vormittags (jeweils 3 bis 4 Stunden) bei einem Naturkostversand, wo er mit dem Ausfahren von Waren und mit Ernährungsberatung beschäftigt ist.
Am 5.4.2005 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog das im seit Oktober 2003 betriebenen Reha-Verfahren von Dr. W., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, erstattete Gutachten vom 17.7.2005 bei. Dieser hat darin eine hereditäre Neuropathie beider Beine, jeweils distal betont, diagnostiziert und ausgeführt, körperliche Tätigkeiten überwiegend im Stehen und mit häufigem Gehen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit häufigem Treppensteigen seien dem Kläger nicht mehr zumutbar. Sitzende Tätigkeiten könne der Kläger ohne Einschränkungen vollschichtig verrichten. Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.11.2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 15.11.2005 ab, da der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch in der Lage sei, in seinem bisherigen Beruf und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 17.11.2005 holte die Beklagte ein weiteres nervenärztliches Gutachten bei Dr. N., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, ein. Dieser stellte beim Kläger im Gutachten vom 27.7.2006 folgende Diagnosen: 1. Anpassungsstörung mit Depression 2. Hereditäre Neuropathie vom HMSN Typ II 3. Bandscheibenprolaps L5/S1 rechts. Vermeiden müsse der Kläger häufiges Bücken, Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, häufiges Gehen und Stehen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten. Auf Grund der Anpassungsstörung sei das Konzentrations- und Anpassungsvermögen eingeschränkt. Sonstige Tätigkeiten in sitzender Haltung könne der Kläger sechs Stunden und mehr durchführen. Der Kläger sei in der Lage 15 bis 30 Minuten zu gehen, wie er dies auch in seiner Freizeit bei Spaziergängen tue.
Nach Einholung einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 9.8.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4.9.2006 zurück.
Das Sozialgericht (SG) Karlsruhe holte im Verfahren S 8 R 2760/05, in dem der Kläger schon vor Erlass der ablehnenden Rentenbescheide Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt hatte, nach Durchführung eines Termins zur mündlichen Verhandlung am 21.9.2006 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein. Dr. B., Arzt für Neurologie und Psychiatrie am Institut für Neurologische Begutachtung, stellte im Gutachten vom 3.11.2006 beim Kläger eine hereditäre motorisch-sensible Neuropathie Typ II, belastungsabhängige Kreuzschmerzen nach Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts sowie eine in Fehlstellung verheilte alte Marschfraktur des 5. Mittelfußknochen rechts fest. Hinweise auf eine Depression oder andere seelische Störung fand er nicht. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit in frei gewählten Abständen kurz aufzustehen und umher zu gehen, sechs Stunden täglich verrichten. Es sollte ihm ein wirbelsäulengerechter Arbeitsstuhl zur Verfügung stehen. Der Kläger könne viermal täglich Wegstrecken von jeweils mehr als 500 m bei einem Zeitaufwand von maximal 20 Minuten zurücklegen und auch zweimal täglich während der Hauptverkehrszeiten öffentliche Verkehrsmittel benutzen.
Mit Urteil vom 7.12.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ausgehend von der zuletzt bei der Deutschen Post AG ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeit als Kommissionierer sowie der letzten Tätigkeit als Angestellter in einem Callcenter sei der Kläger nicht als Angelernter des oberen Bereichs (Anlernzeit über ein Jahr) einzustufen, sondern als Angelernter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr), sodass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes unter Berücksichtigung nicht arbeitsmarktunüblicher qualitativer Leistungseinschränkungen mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Das SG stütze seine Überzeugung maßgeblich auf das Gutachten von Dr. B. vom 7.11.2006. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen das am 3.1.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.1.2007 Berufung eingelegt und vorgetragen, seine persönliche Darstellung seiner gesundheitlichen Leistungsfähigkeit bzw. Befindlichkeit sei nicht wahrheitsgemäß wiedergegeben worden. Unzutreffend sei im Gutachten von Dr. B. auch angegeben worden, es habe wegen des Bandscheibenvorfalls eine konservative Therapie stattgefunden, es habe vielmehr keine Therapie stattgefunden. Die Äußerung von Dr. B., er könne sechs Stunden täglich arbeiten, sei wahrheitswidrig; das habe er schon lange Zeit zuvor nicht mehr gekonnt. Zu beanstanden sei auch die Einbeziehung des Gutachtens von Dr. N., das an Minderwertigkeit und fachlichem Unverstand kaum zu unterbieten sei. Er könne weder das Zustandekommen des Urteils (ausgehend von unwahren Darstellungen) noch das Urteil selbst hinnehmen, da auf Grund von Lügen entschieden worden sei.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 7. Dezember 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. April 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erwidert, mit der Berufungsbegründung seien keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte vorgetragen worden. Das Urteil des SG sei zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. B. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zum Ergebnis gelangt ist, dass sich eine Erwerbsminderung des Klägers, d. h. ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich, nicht belegen lässt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung der Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. W. vom 17.7.2005 und des Neurologen und Psychiaters Dr. N. vom 27.7.2006, die im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, sowie des bei Dr. Berger, Arzt für Neurologie und Psychiatrie, eingeholten Sachverständigengutachtens vom 3.11.2006. Der Kläger leidet nach den auf den obigen ärztlichen Unterlagen beruhenden Feststellungen des Senats unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Hereditäre motorisch-sensible Neuropathie Typ II 2. Belastungsabhängige Kreuzschmerzen nach Bandscheibenvorfall L5/S1 rechts 3. In Fehlstellung verheilte alte Marschfraktur des 5. Mittelfußknochen rechts. Im Vordergrund stehen beim Kläger die durch die Neuropathie bedingten Funktionsstörungen. Bei der gutachterlichen Untersuchung durch Dr. B. war der Gang des Klägers unsicher; der Rombergsche Stehversuch (Stehen mit geschlossenen Augen), der Einbeinstand, der Blind- und Seiltänzergang waren sehr unsicher. Es war eine strumpfförmige, distal betonte Minderung des Berührungs-, des Schmerz- und des Temperaturempfindens nachweisbar, wobei an den Füßen vor allem eine ausgeprägte Minderung des Schmerzempfindens bestand. Nach in Fehlstellung verheilter Marschfraktur des 5. Mittelfußknochen rechts findet sich an der Außenseite des rechten Fußes noch ein deutlicher, nach außen vorstehender Wulst mit starker Beschwielung. Es bestehen Schwächen der Zehenhebung und -senkung, vor allem rechts, und eine leichte Fußheber- und Pronationsschwäche des rechten Fußes. An der proximalen Beinmuskulatur waren nur eine geringere Hüftbeugeschwäche beidseits, rechtsbetont, und eine geringe Hüftabduktionsschwäche rechts nachweisbar. Neben der Schwäche führen die oben genannten Störungen der Sensibilität, vor allem der Tiefensensibilität, zu der Gangunsicherheit. Die Kreuzschmerzen nach dem Bandscheibenvorfall L5/S1 sind durch entsprechende Schmerztherapie weitgehend abgeklungen. Nunmehr kommt es vor allem nach schwerer körperlicher Belastung zu Kreuzschmerzen, die dann noch längere Zeit, vor allem in der Nacht, anhalten. Vermeiden muss der Kläger auf Grund dieser Gesundheitsstörungen Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, überwiegend im Gehen und Stehen, mit häufigem Bücken, Überkopfarbeiten oder im Knien, mit Heben und Tragen schwerer Lasten, mit Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit (Tätigkeiten auf Treppen, Leitern und Gerüsten, auf unebenem und rutschigem Boden, mit erhöhter Unfallgefahr, insbesondere Absturzgefahr, in Gefährdungsbereichen, an laufenden, ungeschützten Maschinen), mit Fußbelastung, in Nässe, Kälte und Schmutz, Akkordarbeiten oder Tätigkeiten unter Zeitdruck (wegen Zwangshaltungen) sowie Tätigkeiten mit repetitivem Heben, mit Bedienen von Hebeln oder Haltefunktionen der Hand (wegen eines möglichen Karpaltunnelsyndroms und Sulcus-ulnaris-Syndrom rechts). Der Kläger ist jedoch nicht gehindert, körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen sechs Stunden täglich zu verrichten, wenn er die Möglichkeit hat, in selbstgewählten Abständen die Körperpositionen zu wechseln, d. h. kurz aufzustehen und etwas umherzugehen. Auch sollte ihm ein wirbelsäulengerechter Arbeitsstuhl zur Verfügung stehen. Die von Dr. N. diagnostizierte Anpassungsstörung mit Depression lässt sich nach Überzeugung des Senats nicht belegen. Bei der Untersuchung durch Dr. W. am 13.7.2005 erreichte der Kläger beim Depressionstest einen Normalbefund ohne Hinweis auf eine depressive Erkrankung. Schwingungsfähigkeit und Antrieb waren nicht gemindert; die Stimmung war im normalen Mittelfeld. Auch bei der Untersuchung durch Dr. B. am 16.10.2006 war die Stimmung des Klägers ausgeglichen, er war nicht depressiv verstimmt. Die affektive Schwingungsfähigkeit war erhalten. Angesichts dessen hält der Senat die Beurteilung von Dr. W. und Dr. B. für zutreffend, dass beim Kläger keine Depression vorliegt. Hiergegen spricht auch, dass die Tagesstruktur beim Kläger erhalten ist (Aufstehen um 5:00 Uhr oder 5:30 Uhr, Versorgung der Haustiere: vier Katzen, ein Hund, frühstücken, allein oder mit Lebensgefährtin, Arbeit am Vormittag im Naturkostversand an drei Tagen, an den anderen Vormittag Hausarbeiten: Wäsche waschen, kochen putzen, mittags Arbeit am PC für zwei bis drei Stunden, Schreiben eines Buches, abends Schachspielen, Musik hören, Unterhaltung mit Lebensgefährtin) und kein Interessenverlust vorliegt (Lesen, kleinere Spaziergänge mit dem Hund, Schwimmen, Feldenkreisübungen, autogenes Training). Dieses Tätigkeitsspektrum spricht auch gegen die Selbsteinschätzung des Klägers, dass er seit langem nicht mehr in der Lage sei, sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der Kläger ist auch in der Lage, einen Arbeitsplatz zu erreichen, da er viermal täglich mehr als 500 Meter zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten benutzen kann, wobei er für 500 Meter maximal 20 Minuten benötigt, wie der Senat der Beurteilung von Dr. B. entnimmt. Der Kläger hat bei dessen Untersuchung auch eingeräumt, dass er noch einen Kilometer zu Fuß zurücklegen kann, wobei er sich beim Gehen allerdings konzentrieren müsse, da manchmal sein rechter Fuß wegknicke. Darüber hinaus unternimmt er kleinere Spaziergänge mit dem Hund. Der Kläger verfügt auch über einen Führerschein und einen PKW, mit dem er Arbeitsplätze erreichen kann. So ist er derzeit bei einem Naturkostversand u. a. mit dem Ausfahren von Waren beschäftigt.
Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind - wie bereits im Einzelnen ausgeführt - keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen überwiegend sitzenden Arbeiten nicht mit überwiegendem Gehen und Stehen, Wirbelsäulenzwangshaltungen, häufigem Bücken, Überkopfarbeiten, mit Knien, Heben und Tragen schwerer Lasten, mit Anforderungen an die Stand- und Gangsicherheit, mit Fußbelastung, Nässe, Kälte und Schmutz verbunden. Auch der Ausschluss von Akkordtätigkeiten und Tätigkeiten unter Zeitdruck (wegen Zwangshaltungen) sowie Tätigkeiten mit repetitivem Heben, Bedienen von Hebeln und Haltefunktionen der Hand (wegen Gefahr eines Karpaltunnelsyndroms und eines Sulcus-ulnaris-Syndroms rechts) führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in sitzender oder wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken, Knien und Überkopfarbeiten verrichtet werden. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger ist - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auch nicht berufsunfähig. Auf Grund der zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als Kommissionierer bei der Deutschen Post AG bzw. als Beschäftigter in einem Callcenter ist der Kläger als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) einzustufen und auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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