Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 4250/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 611/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente vor dem Beginn der Regelaltersrente.
Der 1937 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. In dem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto sind für ihn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für die Zeit vom 09.09.1963 bis 02.09.1975 (144 Kalendermonate) vermerkt.
Am 28.02.2001 beantragte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger IKA auf dem amtlichen Vordruck E 202 GR, den diese an die Beklagte weiterleitete, die Gewährung von Altersrente. Von der IKA waren bereits mit Datum vom 08.03.2001 auf dem Vordruck E 205 GR in Griechenland zurückgelegte Versicherungszeiten in den Jahren 1962 bis 1963 und in den Jahren 1977 bis 1995 (umgerechnet gemäß Art. 15 Abs. 3 VO 574/72 EWG von 191 Monaten) bestätigt worden. Im Verwaltungsverfahren wurde eine Bescheinigung des örtlichen OGA-Korrespondenten vom 15.01.2000 vorgelegt, wonach der Kläger von 1958 bis 1962 und von 1975 bis 1978 in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte ab, weil auf die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nur 28 Jahre anrechenbar seien. In der Anlage 29 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid überprüft werde, wenn vom griechischen Versicherungsträger OGA nachträglich Versicherungszeiten in der Landwirtschaft (nach Vollendung des 21. Lebensjahres) bestätigt würden.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.05.2001 Widerspruch, den er damit begründete, er sei auch von 1957 bis 1962 und von 1975 bis 1978 in der Landwirtschaft (in Griechenland) beschäftigt gewesen. Er legte erneut die Bescheinigung des örtlichen OGA-Korrespondenten vom 15.01.2000 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Anrechnung von Versicherungszeiten auf die Wartezeit könne nur erfolgen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedsstaates diese Zeiten unter Verwendung des vorgesehenen Meldeformulares E 205 GR offiziell melde. Bescheinigungen dritter Stellen, z.B. des örtlichen OGA-Korrespondenten, reichten nicht aus. Im Übrigen könne die Wartezeit von 35 Jahren auch nicht mit den geltend gemachten Versicherungszeiten in der Landwirtschaft erfüllt werden. Ab Vollendung des 21. Lebensjahres und unter Berücksichtigung des Zusammentreffens von OGA-Versicherungszeiten mit deutschen Versicherungszeiten und IKA-Versicherungszeiten könnten allenfalls weitere 60 Monate angerechnet werden.
Dagegen erhob der Kläger am 07.08.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, S 16 RJ 4005/01 und legte zur Stützung seines geltend gemachten Anspruchs erneut die Bescheinigung des OGA-Korrespondenten vom 15.01.2000 vor.
Da der Kläger nach der Bescheinigung des griechischen Versicherungsträgers IKA in den Jahren 1977, 1978 und 1981 bis 1987 nicht ganzjährige Beschäftigungszeiten aufwies, und die Beklagte insoweit Anfragen an den griechischen Versicherungsträger richtete, setzte das SG mit Beschluss vom 24. Juni 2002 das Verfahren bis zur Antwort des griechischen Versicherungsträgers über die vom Kläger behaupteten weiteren Versicherungszeiten aus.
Mit Rentenbescheid vom 22. Januar 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Januar 2003.
Nachdem der griechische Versicherungsträger OGA die Anfrage der Beklagten auf dem amtlichen Vordruck E 205 GR beantwortet hatte und unter dem Datum vom 14.04.2005 Versicherungszeiten des Klägers in der Landwirtschaft von 1959 bis 1961 (drei Jahre) und im Jahr 1976 (ein Jahr) bestätigte, wurde das Verfahren vor dem SG unter dem neuen Aktenzeichen S 16 R 4250/05 fortgeführt. Die Beklagte erließ den Rentenbescheid vom 20. Juni 2005, in dem sie die Rente des Klägers unter Berücksichtigung weiterer griechischer rentenrechtlicher Zeiten vom 01.01.1959 bis 31.12.1961 und vom 01.01.1976 bis 31.12.1976 neu feststellte. Der Bescheid vom 22. Januar 2003 wurde insoweit gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und durch den neuen Bescheid ersetzt. Die Höhe der für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechneten Entgeltpunkte (15,8101 Punkte) und die monatliche Rentenhöhe blieben im Vergleich zum Bescheid vom 22. Januar 2003 unverändert.
Die Beklagte führte im Verfahren vor dem SG aus, auch unter Berücksichtigung der vom griechischen Versicherungsträger OGA bestätigten Versicherungszeiten sei die Wartezeit für langjährig Versicherte nicht erfüllt. Insgesamt seien von griechischen Trägern 239 Kalendermonate griechischer Versicherungszeiten (OGA: 48 Kalendermonate für die Zeiten vom 01.01.1959 bis 31.12.1961 und vom 01.01.1976 bis 31.12.1976; IKA: 191 Kalendermonate für die Zeiten vom 01.01.1962 bis 31.08.1963 und vom 01.01.1977 bis 31.12.1995) bestätigt. Unter Berücksichtigung der insgesamt vorliegenden Versicherungszeiten (deutsche und griechische Zeiten) von 384 Kalendermonaten fehlten 36 Kalendermonate für die Erfüllung der Wartezeit von 420 Kalendermonaten. Auch durch die vom Kläger während des Klageverfahrens angebotene Leistung von freiwilligen Beiträgen könnte - ausgehend von einer Rentenantragstellung am 28. Februar 2001 und einer frühestmöglichen Entrichtung freiwilliger Beiträge ab 1. Januar 2000 und Entrichtung des für die Wartezeit erforderlichen letzten 36. Kalendermonats am 31.12.2002 - eine Altersrente für langjährig Versicherte frühestens zum 1. Januar 2003 beginnen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch bereits eine Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres am 05.12.2002 bezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2007 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe zusammengerechnet 384 Monate an für die Wartezeit zu berücksichtigenden Monaten belegt. Daher seien die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte nicht erfüllt.
Gegen den am 29.01.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.02.2007 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 weiterverfolgt. Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Vollendung des 63. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2002 Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Stuttgart (S 16 RJ 4005/01 und S 16 R 4250/05) sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2001. Nicht jedoch sind die Bescheide der Beklagten über die Gewährung von Regelaltersrente vom 22. Januar 2003 und vom 20. Juni 2005 mit angefochten. Diese betreffen den Streitgegenstand nicht. Auch wird in diesen Bescheiden die streitgegenständliche Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte nicht - erneut - abgelehnt.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, da er keinen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte hat.
Nach § 236 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI).
Der Anspruch des Klägers scheitert an der nicht erfüllten Wartezeit. Nachgewiesen sind unstreitig 145 Monate in der deutschen Rentenversicherung und 239 Monate in der griechischen Rentenversicherung, was insgesamt 384 Monate ergibt.
Abgesehen davon, dass die Wartezeit von 35 Jahren auch nicht hierdurch erfüllt wäre, ist die vom Kläger behauptete versicherungspflichtige Beschäftigung in der Landwirtschaft in Griechenland vom 01.01.1958 - 31.12.1958 nicht nachgewiesen, denn eine die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindende Bestätigung des griechischen Versicherungsträgers über diese Zeit liegt nicht vor.
Nach Art. 45 Abs. 1 Verordnung (EWG) 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Versicherungszeiten sind nach Art. 1 r) der VO Nr. 1408/71 (EWG) die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Hieraus folgt, dass Beschäftigungszeiten nur dann Versicherungszeiten sein können, wenn sie auch nach den innerstaatlichen Vorschriften als solche anerkannt sind (BSG SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2). Der jeweilige mitgliedstaatliche Versicherungsträger entscheidet grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten über die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten (Urteil des BSG vom 25.02.1992, Aktenzeichen 4 RA 28/91, Juris Dok.). Daher ist auch die Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers, dass keine bzw. nicht im vom Versicherten angegebenen Umfang nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Versicherungsträgers anrechenbare Versicherungszeiten vorhanden sind, grundsätzlich verbindlich.
Die Voraussetzungen für die Entstehung der Versicherungspflicht sind daher hinsichtlich der in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers allein in den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, hier also Griechenlands, geregelt. Es obliegt somit den in Griechenland dafür zuständigen Behörden bzw. Gerichten, die im konkreten Fall erforderlichen Feststellungen zu treffen und die nach griechischem Recht gebotenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Nur die von der griechischen Verbindungsstelle formell bestätigten Versicherungszeiten können als Grundlage für eine Entscheidung des deutschen Rentenversicherungsträgers anerkannt werden. Eine eigenmächtige Berücksichtigung von Versicherungszeiten würde zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führen, dass der deutsche Rentenversicherungsträger Versicherungszeiten in Griechenland anerkennt, die dem griechischen Träger nicht bekannt sind bzw. von ihm nicht anerkannt werden können oder deren Anerkennung von ihm bereits bindend abgelehnt wurde. Dem Senat ist es daher auch verwehrt, durch eigene Ermittlungen oder Feststellungen zu klären, ob die vom Kläger im Verwaltungsverfahren und Verfahren vor dem SG vorgelegte Bescheinigung der örtlichen OGA-Korrespondenten nach griechischem Recht zutreffend ist oder nicht. Die OGA als zuständiger Träger des griechischen Staates hat jedoch in der zuletzt ausgestellten Bescheinigung E 205 GR vom 14.04.2005 lediglich für die Jahre 1959 - 1961 und 1976 (48 Kalendermonate) in der Landwirtschaft zurückgelegte Versicherungszeiten des Klägers bescheinigt. Darüber hinaus sind in dieser Bescheinigung der OGA und auch in der Bescheinigung der IKA vom 08.03.2001 keine weiteren berücksichtigungsfähigen Zeiten des Klägers aufgrund der von diesem angegebenen Tätigkeit in der Landwirtschaft festgestellt worden. Nur die bescheinigten Zeiten können im angegebenen Umfang als nachgewiesene Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Dementsprechend hat die Berechnung der Wartezeit zu erfolgen. Aufgrund dessen hat die Beklagte auch nach der während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Ermittlung von weiteren Versicherungszeiten in Griechenland zu Recht bei einer insgesamt nachgewiesenen Wartezeit von lediglich 384 Monaten die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte abgelehnt, da die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten) nicht erfüllt ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Annahme von Versicherungszeiten des Klägers in der Landwirtschaft aufgrund der Bestätigung im Schreiben des OGA-Korrespondenten vom 15.01.2000 für das Jahr 1975 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1975 bis 02.09.1975 entgegensteht, dass insoweit Beiträge aus einer deutschen beitragspflichtigen Beschäftigung für den Kläger abgeführt wurden.
Die Beklagte hat zutreffend dargelegt, weshalb eine Leistung von freiwilligen Beiträgen, die gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI ausgehend von einer Rentenantragstellung des Klägers am 28.02.2001 frühestens ab 01.01.2000 möglich wäre, bei 36 für die Erfüllung der Wartezeit noch erforderlichen Kalendermonaten nicht zu einem früheren Rentenbeginn führen könnte, da der Kläger ab 1. Januar 2003 Regelaltersrente bezieht und auch erst ab diesem Monat durch die Leistung der freiwilligen Beiträge die Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt wäre. Der Kläger hat sich nach Kenntnis dieser Umstände auch nicht mehr zu einer freiwilligen Beitragsleistung geäußert. In jedem Fall ist aufgrund einer freiwilligen Beitragsleistung das im Berufungsschreiben des Klägers vom 31.01.2007 benannte Prozessziel, Altersrente für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 zu erhalten, nach der vorliegenden Sachlage nicht zu erreichen.
Aus den genannten Gründen war der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Berufung musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Altersrente vor dem Beginn der Regelaltersrente.
Der 1937 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. In dem bei der Beklagten geführten Versicherungskonto sind für ihn Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter für die Zeit vom 09.09.1963 bis 02.09.1975 (144 Kalendermonate) vermerkt.
Am 28.02.2001 beantragte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger IKA auf dem amtlichen Vordruck E 202 GR, den diese an die Beklagte weiterleitete, die Gewährung von Altersrente. Von der IKA waren bereits mit Datum vom 08.03.2001 auf dem Vordruck E 205 GR in Griechenland zurückgelegte Versicherungszeiten in den Jahren 1962 bis 1963 und in den Jahren 1977 bis 1995 (umgerechnet gemäß Art. 15 Abs. 3 VO 574/72 EWG von 191 Monaten) bestätigt worden. Im Verwaltungsverfahren wurde eine Bescheinigung des örtlichen OGA-Korrespondenten vom 15.01.2000 vorgelegt, wonach der Kläger von 1958 bis 1962 und von 1975 bis 1978 in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 3. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte ab, weil auf die erforderliche Wartezeit von 35 Jahren nur 28 Jahre anrechenbar seien. In der Anlage 29 des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid überprüft werde, wenn vom griechischen Versicherungsträger OGA nachträglich Versicherungszeiten in der Landwirtschaft (nach Vollendung des 21. Lebensjahres) bestätigt würden.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.05.2001 Widerspruch, den er damit begründete, er sei auch von 1957 bis 1962 und von 1975 bis 1978 in der Landwirtschaft (in Griechenland) beschäftigt gewesen. Er legte erneut die Bescheinigung des örtlichen OGA-Korrespondenten vom 15.01.2000 vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Anrechnung von Versicherungszeiten auf die Wartezeit könne nur erfolgen, wenn der zuständige Träger des Mitgliedsstaates diese Zeiten unter Verwendung des vorgesehenen Meldeformulares E 205 GR offiziell melde. Bescheinigungen dritter Stellen, z.B. des örtlichen OGA-Korrespondenten, reichten nicht aus. Im Übrigen könne die Wartezeit von 35 Jahren auch nicht mit den geltend gemachten Versicherungszeiten in der Landwirtschaft erfüllt werden. Ab Vollendung des 21. Lebensjahres und unter Berücksichtigung des Zusammentreffens von OGA-Versicherungszeiten mit deutschen Versicherungszeiten und IKA-Versicherungszeiten könnten allenfalls weitere 60 Monate angerechnet werden.
Dagegen erhob der Kläger am 07.08.2001 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart, S 16 RJ 4005/01 und legte zur Stützung seines geltend gemachten Anspruchs erneut die Bescheinigung des OGA-Korrespondenten vom 15.01.2000 vor.
Da der Kläger nach der Bescheinigung des griechischen Versicherungsträgers IKA in den Jahren 1977, 1978 und 1981 bis 1987 nicht ganzjährige Beschäftigungszeiten aufwies, und die Beklagte insoweit Anfragen an den griechischen Versicherungsträger richtete, setzte das SG mit Beschluss vom 24. Juni 2002 das Verfahren bis zur Antwort des griechischen Versicherungsträgers über die vom Kläger behaupteten weiteren Versicherungszeiten aus.
Mit Rentenbescheid vom 22. Januar 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 1. Januar 2003.
Nachdem der griechische Versicherungsträger OGA die Anfrage der Beklagten auf dem amtlichen Vordruck E 205 GR beantwortet hatte und unter dem Datum vom 14.04.2005 Versicherungszeiten des Klägers in der Landwirtschaft von 1959 bis 1961 (drei Jahre) und im Jahr 1976 (ein Jahr) bestätigte, wurde das Verfahren vor dem SG unter dem neuen Aktenzeichen S 16 R 4250/05 fortgeführt. Die Beklagte erließ den Rentenbescheid vom 20. Juni 2005, in dem sie die Rente des Klägers unter Berücksichtigung weiterer griechischer rentenrechtlicher Zeiten vom 01.01.1959 bis 31.12.1961 und vom 01.01.1976 bis 31.12.1976 neu feststellte. Der Bescheid vom 22. Januar 2003 wurde insoweit gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückgenommen und durch den neuen Bescheid ersetzt. Die Höhe der für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente errechneten Entgeltpunkte (15,8101 Punkte) und die monatliche Rentenhöhe blieben im Vergleich zum Bescheid vom 22. Januar 2003 unverändert.
Die Beklagte führte im Verfahren vor dem SG aus, auch unter Berücksichtigung der vom griechischen Versicherungsträger OGA bestätigten Versicherungszeiten sei die Wartezeit für langjährig Versicherte nicht erfüllt. Insgesamt seien von griechischen Trägern 239 Kalendermonate griechischer Versicherungszeiten (OGA: 48 Kalendermonate für die Zeiten vom 01.01.1959 bis 31.12.1961 und vom 01.01.1976 bis 31.12.1976; IKA: 191 Kalendermonate für die Zeiten vom 01.01.1962 bis 31.08.1963 und vom 01.01.1977 bis 31.12.1995) bestätigt. Unter Berücksichtigung der insgesamt vorliegenden Versicherungszeiten (deutsche und griechische Zeiten) von 384 Kalendermonaten fehlten 36 Kalendermonate für die Erfüllung der Wartezeit von 420 Kalendermonaten. Auch durch die vom Kläger während des Klageverfahrens angebotene Leistung von freiwilligen Beiträgen könnte - ausgehend von einer Rentenantragstellung am 28. Februar 2001 und einer frühestmöglichen Entrichtung freiwilliger Beiträge ab 1. Januar 2000 und Entrichtung des für die Wartezeit erforderlichen letzten 36. Kalendermonats am 31.12.2002 - eine Altersrente für langjährig Versicherte frühestens zum 1. Januar 2003 beginnen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger jedoch bereits eine Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres am 05.12.2002 bezogen.
Mit Gerichtsbescheid vom 19. Januar 2007 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe zusammengerechnet 384 Monate an für die Wartezeit zu berücksichtigenden Monaten belegt. Daher seien die Voraussetzungen für eine Altersrente für langjährig Versicherte nicht erfüllt.
Gegen den am 29.01.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.02.2007 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der er sein Begehren auf Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 weiterverfolgt. Zur Begründung stützt er sich auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Vollendung des 63. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2002 Altersrente für langjährig Versicherte zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Stuttgart (S 16 RJ 4005/01 und S 16 R 4250/05) sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid der Beklagten vom 3. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Juli 2001. Nicht jedoch sind die Bescheide der Beklagten über die Gewährung von Regelaltersrente vom 22. Januar 2003 und vom 20. Juni 2005 mit angefochten. Diese betreffen den Streitgegenstand nicht. Auch wird in diesen Bescheiden die streitgegenständliche Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte nicht - erneut - abgelehnt.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet, da er keinen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte hat.
Nach § 236 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) haben Versicherte, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 63 Jahren wird für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet (§ 51 Abs. 3 SGB VI).
Der Anspruch des Klägers scheitert an der nicht erfüllten Wartezeit. Nachgewiesen sind unstreitig 145 Monate in der deutschen Rentenversicherung und 239 Monate in der griechischen Rentenversicherung, was insgesamt 384 Monate ergibt.
Abgesehen davon, dass die Wartezeit von 35 Jahren auch nicht hierdurch erfüllt wäre, ist die vom Kläger behauptete versicherungspflichtige Beschäftigung in der Landwirtschaft in Griechenland vom 01.01.1958 - 31.12.1958 nicht nachgewiesen, denn eine die Beklagte und die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit bindende Bestätigung des griechischen Versicherungsträgers über diese Zeit liegt nicht vor.
Nach Art. 45 Abs. 1 Verordnung (EWG) 1408/71 berücksichtigt der zuständige Träger eines Mitgliedsstaates, nach dessen Rechtsvorschriften der Erwerb des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Versicherungszeiten abhängig ist, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Wohnzeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedsstaates zurückgelegt wurden, als handelte es sich um Zeiten, die nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Versicherungszeiten sind nach Art. 1 r) der VO Nr. 1408/71 (EWG) die Beitrags-, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Tätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind. Hieraus folgt, dass Beschäftigungszeiten nur dann Versicherungszeiten sein können, wenn sie auch nach den innerstaatlichen Vorschriften als solche anerkannt sind (BSG SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2). Der jeweilige mitgliedstaatliche Versicherungsträger entscheidet grundsätzlich verbindlich und einheitlich für alle Mitgliedsstaaten über die nach seinen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten (Urteil des BSG vom 25.02.1992, Aktenzeichen 4 RA 28/91, Juris Dok.). Daher ist auch die Entscheidung des ausländischen Versicherungsträgers, dass keine bzw. nicht im vom Versicherten angegebenen Umfang nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Versicherungsträgers anrechenbare Versicherungszeiten vorhanden sind, grundsätzlich verbindlich.
Die Voraussetzungen für die Entstehung der Versicherungspflicht sind daher hinsichtlich der in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten des Klägers allein in den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, hier also Griechenlands, geregelt. Es obliegt somit den in Griechenland dafür zuständigen Behörden bzw. Gerichten, die im konkreten Fall erforderlichen Feststellungen zu treffen und die nach griechischem Recht gebotenen rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen. Nur die von der griechischen Verbindungsstelle formell bestätigten Versicherungszeiten können als Grundlage für eine Entscheidung des deutschen Rentenversicherungsträgers anerkannt werden. Eine eigenmächtige Berücksichtigung von Versicherungszeiten würde zu dem nicht hinnehmbaren Ergebnis führen, dass der deutsche Rentenversicherungsträger Versicherungszeiten in Griechenland anerkennt, die dem griechischen Träger nicht bekannt sind bzw. von ihm nicht anerkannt werden können oder deren Anerkennung von ihm bereits bindend abgelehnt wurde. Dem Senat ist es daher auch verwehrt, durch eigene Ermittlungen oder Feststellungen zu klären, ob die vom Kläger im Verwaltungsverfahren und Verfahren vor dem SG vorgelegte Bescheinigung der örtlichen OGA-Korrespondenten nach griechischem Recht zutreffend ist oder nicht. Die OGA als zuständiger Träger des griechischen Staates hat jedoch in der zuletzt ausgestellten Bescheinigung E 205 GR vom 14.04.2005 lediglich für die Jahre 1959 - 1961 und 1976 (48 Kalendermonate) in der Landwirtschaft zurückgelegte Versicherungszeiten des Klägers bescheinigt. Darüber hinaus sind in dieser Bescheinigung der OGA und auch in der Bescheinigung der IKA vom 08.03.2001 keine weiteren berücksichtigungsfähigen Zeiten des Klägers aufgrund der von diesem angegebenen Tätigkeit in der Landwirtschaft festgestellt worden. Nur die bescheinigten Zeiten können im angegebenen Umfang als nachgewiesene Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Dementsprechend hat die Berechnung der Wartezeit zu erfolgen. Aufgrund dessen hat die Beklagte auch nach der während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Ermittlung von weiteren Versicherungszeiten in Griechenland zu Recht bei einer insgesamt nachgewiesenen Wartezeit von lediglich 384 Monaten die Gewährung von Altersrente für langjährig Versicherte abgelehnt, da die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren (420 Monaten) nicht erfüllt ist.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Annahme von Versicherungszeiten des Klägers in der Landwirtschaft aufgrund der Bestätigung im Schreiben des OGA-Korrespondenten vom 15.01.2000 für das Jahr 1975 hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.1975 bis 02.09.1975 entgegensteht, dass insoweit Beiträge aus einer deutschen beitragspflichtigen Beschäftigung für den Kläger abgeführt wurden.
Die Beklagte hat zutreffend dargelegt, weshalb eine Leistung von freiwilligen Beiträgen, die gemäß § 197 Abs. 2 SGB VI ausgehend von einer Rentenantragstellung des Klägers am 28.02.2001 frühestens ab 01.01.2000 möglich wäre, bei 36 für die Erfüllung der Wartezeit noch erforderlichen Kalendermonaten nicht zu einem früheren Rentenbeginn führen könnte, da der Kläger ab 1. Januar 2003 Regelaltersrente bezieht und auch erst ab diesem Monat durch die Leistung der freiwilligen Beiträge die Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt wäre. Der Kläger hat sich nach Kenntnis dieser Umstände auch nicht mehr zu einer freiwilligen Beitragsleistung geäußert. In jedem Fall ist aufgrund einer freiwilligen Beitragsleistung das im Berufungsschreiben des Klägers vom 31.01.2007 benannte Prozessziel, Altersrente für die Zeit vom 01.01.2000 bis 31.12.2002 zu erhalten, nach der vorliegenden Sachlage nicht zu erreichen.
Aus den genannten Gründen war der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts nicht zu beanstanden. Die Berufung musste daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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