Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 7163/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 746/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Altersrente für Frauen.
Die 1940 in Griechenland geborene Klägerin war vom 9.8.1963 bis 23.7.1982 in der Bundesrepublik beschäftigt. Danach ist sie nach Griechenland zurückgekehrt.
Mit Schreiben vom 4.10.2001, bei der Beklagten eingegangen am 09.10.2001, teilte sie mit, dass sie am 1.12.2000 bei dem griechischen Versicherungsträger IKA einen Antrag auf Altersrente für Frauen gestellt habe, der an den Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA weitergeleitet worden sei. Im Beschäftigungsfragebogen vom 20.11.2001 gab die Klägerin an, sie sei von 1961 bis 1963 sowie von 1990 bis 2000 in der Landwirtschaft beschäftigt und bei der OGA versichert gewesen.
Mit Schreiben vom 21.3.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Wartezeit für die Altersrente sei nicht erfüllt. Bis zum Eingang der Bestätigung über die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten müsse die Erledigung des Antrags zurückgestellt werden. Mit Schreiben vom selben Tage bat die Beklagte die OGA um Übersendung der Formblätter E 205, wobei sie um bevorzugte Übersendung bat, da allein mit den deutschen Versicherungszeiten die Voraussetzungen für die Altersrente nicht erfüllt seien.
Nachdem eine Antwort der OGA nicht erfolgte, bewilligte die Beklagte der Klägerin auf Grund ihres formlosen Antrages vom 9.10.2001 mit Bescheid vom 14.10.2005 ab 1.12.2005 Regelaltersrente als vorläufige Leistung in Höhe von monatlich 441,85 EUR. In Anlage 29a ihres Bescheides wies die Beklagte darauf hin, dass ihr die für die Rentengewährung erforderlichen formgerechten Antragsunterlagen aus Griechenland nicht vorliegen würden. Um für die Klägerin finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden, werde ihr vorschussweise Altersrente gewährt. Über einen eventuellen Rentenanspruch vor dem 65. Lebensjahr könne erst nach Eingang des formgerechten Rentenantrags und der Bestätigung der zurückgelegten ausländischen Versicherungszeiten entschieden werden. Nach Eingang diese Unterlagen werde der Rentenbescheid nochmals geprüft.
Mit Schreiben vom 13.10.2005 unterrichtete die Beklagte die OGA von der Rentengewährung und forderte erneut die Formblätter E 202 bis 205 GR nebst einer Mehrfertigung des Bescheides an. Die Klägerin erhob am 14.11.2005 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2005, begehrte die Gewährung von Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres und behauptete, sie sei seit ihrer Rückkehr nach Griechenland im Jahr 1982 bis 2000 in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen.
Mit Beschluss vom 16.1.2006 setzte das SG das Verfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, nachdem der griechische Versicherungsträger bisher keinen formgerechten Altersrentenantrag übersandt habe, könne über den geltend gemachten Rentenanspruch keine endgültige Entscheidung getroffen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid sei daher ausschließlich über die Gewährung eines Vorschusses entschieden worden. Nach Eingang des formgerechten Rentenantrages unter Bestätigung der griechische Versicherungszeiten werde der Bescheid vom 14.10.2005 entsprechend dem Hinweis überprüft.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.1.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs habe die Klägerin nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres im Dezember 1980 in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Ein Anspruch auf Altersrente für Frauen aus der deutschen Rentenversicherung ergebe sich derzeit auch nicht auf Grund der EU-Vorschriften. Der griechische Versicherungsträger OGA habe trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten nicht mitgeteilt. Demnach scheide derzeit ein Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 237a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI aus.
Gegen den am 31.1.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.2.2007 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der sie Gewährung von Altersrente von Vollendung des 60. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres begehrt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. Dezember 2000 bis 30. November 2005 Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage war nämlich schon unzulässig.
Ein Verwaltungsakt der Beklagten, mit dem über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Altersrente für Frauen, d. h. auf Gewährung von Altersrente für die noch streitige Zeit vom 1.12.2000 bis 30.11.2005 entschieden wurde, liegt bisher nicht vor. Insoweit fehlt es schon an dem gem. § 54 Abs. 1 SGG erforderlichen Verwaltungsakt, durch den die Klägerin beschwert sein könnte.
Durch den Bescheid vom 14.10.2005, mit dem die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente als vorläufige Leistung gewährt hat, ist die Klägerin nicht beschwert, da die Beklagte damit die Gewährung von Altersrente für Frauen nicht abgelehnt hat. Sie hat vielmehr darin ausgeführt, dass über einen eventuellen Rentenanspruch vor dem 65. Lebensjahr erst nach Eingang des formgerechten Rentenantrags und der Bestätigung der zurückgelegten ausländischen Versicherungszeiten entschieden werden könne. Diese Aussage hat sie im Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006 wiederholt.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass allein nach den deutschen Versicherungszeiten die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen gem. § 237a SGB VI nicht erfüllt sind und dass der Nachweis der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Griechenland nur über die Bescheinigungen, die nach den Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 vom griechischen Versicherungsträger erstellt werden, geführt werden kann. An deren Inhalt sind sowohl die Beklagte als auch die Gerichte gebunden (BSG SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2). Erst nach Vorliegen dieser Unterlagen kann die Beklagte entscheiden.
Nach alledem musste die Berufung der Klägerin zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Altersrente für Frauen.
Die 1940 in Griechenland geborene Klägerin war vom 9.8.1963 bis 23.7.1982 in der Bundesrepublik beschäftigt. Danach ist sie nach Griechenland zurückgekehrt.
Mit Schreiben vom 4.10.2001, bei der Beklagten eingegangen am 09.10.2001, teilte sie mit, dass sie am 1.12.2000 bei dem griechischen Versicherungsträger IKA einen Antrag auf Altersrente für Frauen gestellt habe, der an den Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA weitergeleitet worden sei. Im Beschäftigungsfragebogen vom 20.11.2001 gab die Klägerin an, sie sei von 1961 bis 1963 sowie von 1990 bis 2000 in der Landwirtschaft beschäftigt und bei der OGA versichert gewesen.
Mit Schreiben vom 21.3.2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Wartezeit für die Altersrente sei nicht erfüllt. Bis zum Eingang der Bestätigung über die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten müsse die Erledigung des Antrags zurückgestellt werden. Mit Schreiben vom selben Tage bat die Beklagte die OGA um Übersendung der Formblätter E 205, wobei sie um bevorzugte Übersendung bat, da allein mit den deutschen Versicherungszeiten die Voraussetzungen für die Altersrente nicht erfüllt seien.
Nachdem eine Antwort der OGA nicht erfolgte, bewilligte die Beklagte der Klägerin auf Grund ihres formlosen Antrages vom 9.10.2001 mit Bescheid vom 14.10.2005 ab 1.12.2005 Regelaltersrente als vorläufige Leistung in Höhe von monatlich 441,85 EUR. In Anlage 29a ihres Bescheides wies die Beklagte darauf hin, dass ihr die für die Rentengewährung erforderlichen formgerechten Antragsunterlagen aus Griechenland nicht vorliegen würden. Um für die Klägerin finanzielle Schwierigkeiten zu vermeiden, werde ihr vorschussweise Altersrente gewährt. Über einen eventuellen Rentenanspruch vor dem 65. Lebensjahr könne erst nach Eingang des formgerechten Rentenantrags und der Bestätigung der zurückgelegten ausländischen Versicherungszeiten entschieden werden. Nach Eingang diese Unterlagen werde der Rentenbescheid nochmals geprüft.
Mit Schreiben vom 13.10.2005 unterrichtete die Beklagte die OGA von der Rentengewährung und forderte erneut die Formblätter E 202 bis 205 GR nebst einer Mehrfertigung des Bescheides an. Die Klägerin erhob am 14.11.2005 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage gegen den Bescheid vom 14.10.2005, begehrte die Gewährung von Altersrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres und behauptete, sie sei seit ihrer Rückkehr nach Griechenland im Jahr 1982 bis 2000 in der Landwirtschaft beschäftigt gewesen.
Mit Beschluss vom 16.1.2006 setzte das SG das Verfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, nachdem der griechische Versicherungsträger bisher keinen formgerechten Altersrentenantrag übersandt habe, könne über den geltend gemachten Rentenanspruch keine endgültige Entscheidung getroffen werden. Mit dem angefochtenen Bescheid sei daher ausschließlich über die Gewährung eines Vorschusses entschieden worden. Nach Eingang des formgerechten Rentenantrages unter Bestätigung der griechische Versicherungszeiten werde der Bescheid vom 14.10.2005 entsprechend dem Hinweis überprüft.
Mit Gerichtsbescheid vom 24.1.2007 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ausweislich des vorliegenden Versicherungsverlaufs habe die Klägerin nach Vollendung ihres 40. Lebensjahres im Dezember 1980 in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet, was zwischen den Beteiligten unstreitig sei. Ein Anspruch auf Altersrente für Frauen aus der deutschen Rentenversicherung ergebe sich derzeit auch nicht auf Grund der EU-Vorschriften. Der griechische Versicherungsträger OGA habe trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Beklagte die in Griechenland zurückgelegten Versicherungszeiten nicht mitgeteilt. Demnach scheide derzeit ein Anspruch auf Altersrente für Frauen nach § 237a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) VI aus.
Gegen den am 31.1.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 12.2.2007 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt, mit der sie Gewährung von Altersrente von Vollendung des 60. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres begehrt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr vom 1. Dezember 2000 bis 30. November 2005 Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage war nämlich schon unzulässig.
Ein Verwaltungsakt der Beklagten, mit dem über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Altersrente für Frauen, d. h. auf Gewährung von Altersrente für die noch streitige Zeit vom 1.12.2000 bis 30.11.2005 entschieden wurde, liegt bisher nicht vor. Insoweit fehlt es schon an dem gem. § 54 Abs. 1 SGG erforderlichen Verwaltungsakt, durch den die Klägerin beschwert sein könnte.
Durch den Bescheid vom 14.10.2005, mit dem die Beklagte der Klägerin Regelaltersrente als vorläufige Leistung gewährt hat, ist die Klägerin nicht beschwert, da die Beklagte damit die Gewährung von Altersrente für Frauen nicht abgelehnt hat. Sie hat vielmehr darin ausgeführt, dass über einen eventuellen Rentenanspruch vor dem 65. Lebensjahr erst nach Eingang des formgerechten Rentenantrags und der Bestätigung der zurückgelegten ausländischen Versicherungszeiten entschieden werden könne. Diese Aussage hat sie im Widerspruchsbescheid vom 17.5.2006 wiederholt.
Zutreffend hat das SG ausgeführt, dass allein nach den deutschen Versicherungszeiten die Voraussetzungen für eine Altersrente für Frauen gem. § 237a SGB VI nicht erfüllt sind und dass der Nachweis der versicherungspflichtigen Beschäftigung in Griechenland nur über die Bescheinigungen, die nach den Verordnungen (EWG) 1408/71 und 574/72 vom griechischen Versicherungsträger erstellt werden, geführt werden kann. An deren Inhalt sind sowohl die Beklagte als auch die Gerichte gebunden (BSG SozR 3-6050 Art. 45 Nr. 2). Erst nach Vorliegen dieser Unterlagen kann die Beklagte entscheiden.
Nach alledem musste die Berufung der Klägerin zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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