Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 52/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 780/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihr, anstatt ab dem 1. März 2004, bereits ab dem 1. Mai 2003 Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die laut Eintragung in der am 20. Oktober 1972 von der damaligen Landesversicherungsanstalt Oberbayern ausgestellten Originalversicherungskarte Nr. 01 bei Aufnahme in die deutsche Rentenversicherung als Geburtsdatum den 6. Februar 1944 angegeben hatte, war in der Zeit vom 20. März 1972 bis zum 7. September 1979 im Bundesgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus war sie vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1971 und dann wieder vom 1. Januar 1980 bis zum 30. April 2003 in Griechenland bei der OGA versichert.
Am 29. Mai 2003 beantragte die Klägerin durch über die OGA der Beklagten unter dem 27. Januar 2004 zugeleitetem Formblattantrag E 202, ihr Altersrente für Frauen zu bewilligen. Im Antrag war als Geburtsdatum der 1. Januar 1942 angegeben. Zum Nachweis dieses neuen, älteren Geburtsdatums legte die Klägerin folgende Dokumente bei: - Bescheinigung der Grundschule I. vom 26. Mai 2003 über das Geburtsdatum 1. Januar 1942 und Schulbesuch der ersten Grundschulklasse im Schuljahr 1949/50, - Bescheinigung der Gemeinde A. K. vom 27. Mai 2003 mit der Aussage, die Klägerin und ihre Zwillingsschwester seien 1942 geboren, - Kopie ihres am 11. Oktober 1989 ausgestellten griechischen Personalausweises mit Geburtsdatumsangabe "01.01.1942".
Mit Bescheid vom 7. April 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab dem 1. März 2004. Zur Begründung des Datums für den Beginn der Rentenleistung führte die Beklagte aus, nach § 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - sei das Geburtsdatum maßgeblich, das die Klägerin bei der Beschäftigungsaufnahme in Deutschland angegeben habe. Dies sei der 6. Februar 1944 gewesen.
Den von der Klägerin gegen die Festsetzung des Rentenbeginns am 3. Mai 2004 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter erneuter Vorlage der Bescheinigung der Grundschule I. vom 26.05.2003, der Gemeinde A. K. vom 27. Mai 2003 sowie der Vorlage einer Abschrift des Familienregisters derselben Gemeinde vom 16. Juli 2004, in der als Geburtsdatum der Klägerin ebenfalls der 1. Januar 1942 angegeben worden war. Weiter führte die Klägerin aus, die Vorlage älterer Urkunden, insbesondere einer binnen 90 Tagen nach der Geburt ausgestellten Geburtsurkunde, sei nicht möglich, weil diese Unterlagen im Krieg verbrannt seien.
Die Beklagte zog daraufhin die von ihr geführte Versichertenakte der Zwillingsschwester der Klägerin bei. Aus der Akte der Zwillingsschwester habe sich, so die Beklagte, ergeben, dass deren Geburtsdatum im Jahre 1997 antragsgemäß vom 10. Februar 1944 auf den 10. Dezember 1944 geändert worden sei. Das letztgenannte Geburtsdatum "10. Dezember 1944" sei auch im am 2. November 1988 ausgestellten Personalausweis der Zwillingsschwester der Klägerin dokumentiert.
Im Folgenden wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der dagegen am 4. Januar 2005 unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten zugrunde gelegten Geburtsdatums zum Sozialgericht Stuttgart (S 11 RJ 52/05) erhobenen Klage legte die Klägerin weitere nach 1972 ausgestellte Dokumente vor, nämlich: - Bescheinigung des Standesamtes der Gemeinde M., Landkreis I., vom 9. Mai 2005, Protokollnummer 14, mit der Bestätigung, dass für den Verwaltungsbezirk A. keine standesamtlichen Geburtsurkunden für die Zeit vor 1946 mehr existierten, und dem Hinweis, dass das Standesamt der früheren Gemeinde E. eine entsprechende Urkunde erstellt haben könnte, - Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde A. D. I. vom 10. Mai 2005, dass keine standesamtlichen Geburtsurkunden aus dem Jahr 1942 vorlegt werden könnten und dem Hinweis, dass die Eintragungen im standesamtlichen Geburtenarchiv des Verwaltungsbezirks E. für die Jahre 1930 bis 1938 und dann erst wieder ab 1945 vorhanden seien und - eine auf den 10. Mai 2005 datierende "Familienstand-Bestätigung" der Gemeinde A. D., Protokollnummer 2438, in der als Geburtsdatum und Geburtsort der Klägerin und ihrer Zwillingsschwester im Gemeindearchiv unter der Bürgerregistraturnummer 1262, laufende Nummern 6 und 7 jeweils die Eintragungen "1942 Episkopiko" vermerkt waren.
Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 25. Januar 2006 als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus: Ein Schreibfehler in alten Urkunden sei nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Des Weiteren seien die von der Klägerin vorgelegten Urkunden, die ihr Geburtsdatum mit dem 1. Januar 1942 angeben, allesamt lange nach Eintritt der Klägerin in die deutsche Rentenversicherung im Jahre 1972 und damit nach dem vorliegend gemäß § 33a Abs. 1 SGB I maßgeblichen Datum ausgestellt worden. Nach der Konzeption des vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundessozialgericht für rechtens erachteten Gesetzes komme es nicht auf das tatsächliche Geburtsdatum des Klägers an. Das Urteil wurde der Klägerin am 10. Februar 2006 zugestellt.
Am 16. Februar 2006 hat die Klägerin Berufung eingelegt, die - abgesehen von dem Hinweis, die Klägerin sei 1942 und nicht am 6. Februar 1944 geboren - nicht begründet worden ist.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2004 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung (Mai 2003) Altersrente für Frauen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Stuttgart sowie auf die Senatsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
In der Sache kann die Berufung aber keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 25. Januar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente vor dem 1. März 2004. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird ausgeführt: Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat der Träger der Rentenversicherung einer bei ihm versicherten Person eine Versicherungsnummer zu vergeben. Teil der Versicherungsnummer ist das Geburtsdatum des Versicherten (§ 147 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Gemäß § 152 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung - VKVV - vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475) wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Allerdings werden Versicherungsnummern gesperrt, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind; die Versicherten erhalten in diesem Fall eine neue Versicherungsnummer (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VKVV).
Die Entscheidung über die von der Klägerin in der Sache geltend gemachte Berichtigung ihrer Versicherungsnummer wegen fehlerhafter Angabe des Geburtsdatums richtet sich nach der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Vorschrift des § 33a Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I - (eingefügt durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2970) über altersabhängige Rechte und Pflichten. Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschrift mit Gemeinschafts- und Verfassungsrecht bestehen zur Überzeugung des Senats insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen und gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 33a SGB I nicht (vgl. dazu nur Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft - EuGH -, Urteil vom 14. März 2000, C-102/98, - Kocak - SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1 = NSZ 2000, 506 ff. und Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 19. Oktober 2000, B 8 KN 3/00 R, vom 28. April 2004, B 5 RJ 33/03 R und vom 19. Mai 2004, B 13 RJ 26/03 R jeweils juris-doc. auch unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1998, 1 BvR 1227/98 n.v.).
Nach § 33a Abs. 1 SGB I ist für die Feststellung von Rechten und Pflichten, die davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialversicherungsträger ergibt. Zweck der Regelung ist es, einerseits eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen zu verhindern, in denen auf Grund einer nachträglichen Änderung von Geburtsdaten ein früherer oder ein längerer Bezug von Sozialleistungen beantragt wird (vgl. BT-Drucksache 13/8994 S. 36, 85; ebenso BSG, Urteil vom 18. Oktober 2000, B 8 KN 3/00 R, juris-dok; LSG Baden-Württemberg, Urteil 22. Juli 1998, L 2 RJ 454/98, juris-dok; Fastabend, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB I, Allgemeiner Teil, Kommentar, Loseblatt, 2003, § 33a Rn. 8; Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, 1999, § 33a SGB I Rn 2). Andererseits dient die Vorschrift auch dazu, den Sozialversicherungsträgern die mit der Abklärung der Richtigkeit des Geburtsdatums verbundene verwaltungsintensive Prüfung zu ersparen; dadurch bewirkt sie nicht nur - mögliche - Nachteile für Versicherte, sondern kann sich auch zu deren Vorteil auswirken, etwa wenn fälschlicherweise ein zu frühes Geburtsdatum "festgeschrieben" worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2000, B 8 KN 3/00 R, juris-doc; Fastabend, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB I, Allgemeiner Teil, Kommentar, Loseblatt, 2003, § 33a Rn. 8).
Bei ihrem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung im Jahre 1972 hat die Klägerin unstreitig den 6. Februar 1944 als Geburtsdatum angegeben, welches dementsprechend in die Versicherungsnummer aufgenommen wurde. Von diesem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum darf nach § 33a Abs. 2 SGB I nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Eine derartige Feststellung hat die Beklagte zu Recht nicht getroffen. Für einen Schreibfehler - § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I - ist nichts erkennbar und Urkunden, deren Original vor dem Jahr 1972 ausgestellt worden sind und die ein anderes - d.h. früheres - Geburtsdatum der Klägerin ausweisen - § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I - , sind weder vorgelegt worden noch sonst ersichtlich.
Schließlich liegen nach dem gesamten Sachverhalt auch keine Anhaltpunkte dafür vor, dass die Klägerin nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nachträglich die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des 1. Januar 1942 als Geburtsdatum beanspruchen könnte. Eine rechtswidrig unterlassene Beratung der Klägerin diesbezüglich kann nämlich nicht festgestellt werden. Für die Beklagte war zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in die Rentenversicherung, am 20. März 1972, nicht vorhersehbar gewesen, dass der Gesetzgeber mehr als 25 Jahre später, zum 1. Januar 1998, mit § 33a SGB I eine Regelung einführt, bei der es auf die Ermittlung des tatsächlichen Geburtsdatums des Versicherten in den Fällen, in denen dieses von demjenigen abweicht, das der Versicherte dem Versicherungsträger bei Eintritt in die Versicherung mitgeteilt hat, nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I ankommt.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden und deshalb die Berufung zurückzuweisen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihr, anstatt ab dem 1. März 2004, bereits ab dem 1. Mai 2003 Altersrente für Frauen zu gewähren.
Die Klägerin, eine griechische Staatsangehörige, die laut Eintragung in der am 20. Oktober 1972 von der damaligen Landesversicherungsanstalt Oberbayern ausgestellten Originalversicherungskarte Nr. 01 bei Aufnahme in die deutsche Rentenversicherung als Geburtsdatum den 6. Februar 1944 angegeben hatte, war in der Zeit vom 20. März 1972 bis zum 7. September 1979 im Bundesgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Darüber hinaus war sie vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1971 und dann wieder vom 1. Januar 1980 bis zum 30. April 2003 in Griechenland bei der OGA versichert.
Am 29. Mai 2003 beantragte die Klägerin durch über die OGA der Beklagten unter dem 27. Januar 2004 zugeleitetem Formblattantrag E 202, ihr Altersrente für Frauen zu bewilligen. Im Antrag war als Geburtsdatum der 1. Januar 1942 angegeben. Zum Nachweis dieses neuen, älteren Geburtsdatums legte die Klägerin folgende Dokumente bei: - Bescheinigung der Grundschule I. vom 26. Mai 2003 über das Geburtsdatum 1. Januar 1942 und Schulbesuch der ersten Grundschulklasse im Schuljahr 1949/50, - Bescheinigung der Gemeinde A. K. vom 27. Mai 2003 mit der Aussage, die Klägerin und ihre Zwillingsschwester seien 1942 geboren, - Kopie ihres am 11. Oktober 1989 ausgestellten griechischen Personalausweises mit Geburtsdatumsangabe "01.01.1942".
Mit Bescheid vom 7. April 2004 gewährte die Beklagte der Klägerin Altersrente für Frauen ab dem 1. März 2004. Zur Begründung des Datums für den Beginn der Rentenleistung führte die Beklagte aus, nach § 33a Sozialgesetzbuch Erstes Buch - SGB I - sei das Geburtsdatum maßgeblich, das die Klägerin bei der Beschäftigungsaufnahme in Deutschland angegeben habe. Dies sei der 6. Februar 1944 gewesen.
Den von der Klägerin gegen die Festsetzung des Rentenbeginns am 3. Mai 2004 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin unter erneuter Vorlage der Bescheinigung der Grundschule I. vom 26.05.2003, der Gemeinde A. K. vom 27. Mai 2003 sowie der Vorlage einer Abschrift des Familienregisters derselben Gemeinde vom 16. Juli 2004, in der als Geburtsdatum der Klägerin ebenfalls der 1. Januar 1942 angegeben worden war. Weiter führte die Klägerin aus, die Vorlage älterer Urkunden, insbesondere einer binnen 90 Tagen nach der Geburt ausgestellten Geburtsurkunde, sei nicht möglich, weil diese Unterlagen im Krieg verbrannt seien.
Die Beklagte zog daraufhin die von ihr geführte Versichertenakte der Zwillingsschwester der Klägerin bei. Aus der Akte der Zwillingsschwester habe sich, so die Beklagte, ergeben, dass deren Geburtsdatum im Jahre 1997 antragsgemäß vom 10. Februar 1944 auf den 10. Dezember 1944 geändert worden sei. Das letztgenannte Geburtsdatum "10. Dezember 1944" sei auch im am 2. November 1988 ausgestellten Personalausweis der Zwillingsschwester der Klägerin dokumentiert.
Im Folgenden wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 als unbegründet zurück.
Zur Begründung der dagegen am 4. Januar 2005 unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit des von der Beklagten zugrunde gelegten Geburtsdatums zum Sozialgericht Stuttgart (S 11 RJ 52/05) erhobenen Klage legte die Klägerin weitere nach 1972 ausgestellte Dokumente vor, nämlich: - Bescheinigung des Standesamtes der Gemeinde M., Landkreis I., vom 9. Mai 2005, Protokollnummer 14, mit der Bestätigung, dass für den Verwaltungsbezirk A. keine standesamtlichen Geburtsurkunden für die Zeit vor 1946 mehr existierten, und dem Hinweis, dass das Standesamt der früheren Gemeinde E. eine entsprechende Urkunde erstellt haben könnte, - Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde A. D. I. vom 10. Mai 2005, dass keine standesamtlichen Geburtsurkunden aus dem Jahr 1942 vorlegt werden könnten und dem Hinweis, dass die Eintragungen im standesamtlichen Geburtenarchiv des Verwaltungsbezirks E. für die Jahre 1930 bis 1938 und dann erst wieder ab 1945 vorhanden seien und - eine auf den 10. Mai 2005 datierende "Familienstand-Bestätigung" der Gemeinde A. D., Protokollnummer 2438, in der als Geburtsdatum und Geburtsort der Klägerin und ihrer Zwillingsschwester im Gemeindearchiv unter der Bürgerregistraturnummer 1262, laufende Nummern 6 und 7 jeweils die Eintragungen "1942 Episkopiko" vermerkt waren.
Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 25. Januar 2006 als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus: Ein Schreibfehler in alten Urkunden sei nicht ersichtlich und auch nicht geltend gemacht worden. Des Weiteren seien die von der Klägerin vorgelegten Urkunden, die ihr Geburtsdatum mit dem 1. Januar 1942 angeben, allesamt lange nach Eintritt der Klägerin in die deutsche Rentenversicherung im Jahre 1972 und damit nach dem vorliegend gemäß § 33a Abs. 1 SGB I maßgeblichen Datum ausgestellt worden. Nach der Konzeption des vom Europäischen Gerichtshof und vom Bundessozialgericht für rechtens erachteten Gesetzes komme es nicht auf das tatsächliche Geburtsdatum des Klägers an. Das Urteil wurde der Klägerin am 10. Februar 2006 zugestellt.
Am 16. Februar 2006 hat die Klägerin Berufung eingelegt, die - abgesehen von dem Hinweis, die Klägerin sei 1942 und nicht am 6. Februar 1944 geboren - nicht begründet worden ist.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß -,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 7. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2004 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung (Mai 2003) Altersrente für Frauen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Stuttgart sowie auf die Senatsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
In der Sache kann die Berufung aber keinen Erfolg haben. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts vom 25. Januar 2006 und der Bescheid der Beklagten vom 7. April 2004 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2004 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Altersrente vor dem 1. März 2004. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend wird ausgeführt: Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 SGB VI hat der Träger der Rentenversicherung einer bei ihm versicherten Person eine Versicherungsnummer zu vergeben. Teil der Versicherungsnummer ist das Geburtsdatum des Versicherten (§ 147 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Gemäß § 152 Nr. 3 SGB VI i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung - VKVV - vom 30. März 2001 (BGBl. I S. 475) wird eine Versicherungsnummer nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Allerdings werden Versicherungsnummern gesperrt, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder die aufgrund einer nach § 33a SGB I zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind; die Versicherten erhalten in diesem Fall eine neue Versicherungsnummer (§ 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 VKVV).
Die Entscheidung über die von der Klägerin in der Sache geltend gemachte Berichtigung ihrer Versicherungsnummer wegen fehlerhafter Angabe des Geburtsdatums richtet sich nach der am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Vorschrift des § 33a Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - SGB I - (eingefügt durch Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2970) über altersabhängige Rechte und Pflichten. Zweifel an der Vereinbarkeit der Vorschrift mit Gemeinschafts- und Verfassungsrecht bestehen zur Überzeugung des Senats insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen und gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 33a SGB I nicht (vgl. dazu nur Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft - EuGH -, Urteil vom 14. März 2000, C-102/98, - Kocak - SozR 3-6940 Art. 3 Nr. 1 = NSZ 2000, 506 ff. und Bundessozialgericht - BSG -, Urteile vom 19. Oktober 2000, B 8 KN 3/00 R, vom 28. April 2004, B 5 RJ 33/03 R und vom 19. Mai 2004, B 13 RJ 26/03 R jeweils juris-doc. auch unter Bezugnahme auf den Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Oktober 1998, 1 BvR 1227/98 n.v.).
Nach § 33a Abs. 1 SGB I ist für die Feststellung von Rechten und Pflichten, die davon abhängig sind, dass eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialversicherungsträger ergibt. Zweck der Regelung ist es, einerseits eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Fällen zu verhindern, in denen auf Grund einer nachträglichen Änderung von Geburtsdaten ein früherer oder ein längerer Bezug von Sozialleistungen beantragt wird (vgl. BT-Drucksache 13/8994 S. 36, 85; ebenso BSG, Urteil vom 18. Oktober 2000, B 8 KN 3/00 R, juris-dok; LSG Baden-Württemberg, Urteil 22. Juli 1998, L 2 RJ 454/98, juris-dok; Fastabend, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB I, Allgemeiner Teil, Kommentar, Loseblatt, 2003, § 33a Rn. 8; Seewald in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Band 1, 1999, § 33a SGB I Rn 2). Andererseits dient die Vorschrift auch dazu, den Sozialversicherungsträgern die mit der Abklärung der Richtigkeit des Geburtsdatums verbundene verwaltungsintensive Prüfung zu ersparen; dadurch bewirkt sie nicht nur - mögliche - Nachteile für Versicherte, sondern kann sich auch zu deren Vorteil auswirken, etwa wenn fälschlicherweise ein zu frühes Geburtsdatum "festgeschrieben" worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Oktober 2000, B 8 KN 3/00 R, juris-doc; Fastabend, in Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch - SGB I, Allgemeiner Teil, Kommentar, Loseblatt, 2003, § 33a Rn. 8).
Bei ihrem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung im Jahre 1972 hat die Klägerin unstreitig den 6. Februar 1944 als Geburtsdatum angegeben, welches dementsprechend in die Versicherungsnummer aufgenommen wurde. Von diesem nach § 33a Abs. 1 SGB I maßgebenden Geburtsdatum darf nach § 33a Abs. 2 SGB I nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
Eine derartige Feststellung hat die Beklagte zu Recht nicht getroffen. Für einen Schreibfehler - § 33a Abs. 2 Nr. 1 SGB I - ist nichts erkennbar und Urkunden, deren Original vor dem Jahr 1972 ausgestellt worden sind und die ein anderes - d.h. früheres - Geburtsdatum der Klägerin ausweisen - § 33a Abs. 2 Nr. 2 SGB I - , sind weder vorgelegt worden noch sonst ersichtlich.
Schließlich liegen nach dem gesamten Sachverhalt auch keine Anhaltpunkte dafür vor, dass die Klägerin nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nachträglich die Vergabe einer neuen Versicherungsnummer unter Berücksichtigung des 1. Januar 1942 als Geburtsdatum beanspruchen könnte. Eine rechtswidrig unterlassene Beratung der Klägerin diesbezüglich kann nämlich nicht festgestellt werden. Für die Beklagte war zum Zeitpunkt des Eintritts der Klägerin in die Rentenversicherung, am 20. März 1972, nicht vorhersehbar gewesen, dass der Gesetzgeber mehr als 25 Jahre später, zum 1. Januar 1998, mit § 33a SGB I eine Regelung einführt, bei der es auf die Ermittlung des tatsächlichen Geburtsdatums des Versicherten in den Fällen, in denen dieses von demjenigen abweicht, das der Versicherte dem Versicherungsträger bei Eintritt in die Versicherung mitgeteilt hat, nur noch unter den engen Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 SGB I ankommt.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil des Sozialgerichts nicht zu beanstanden und deshalb die Berufung zurückzuweisen gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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