Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 SB 1129/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 SB 1395/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin im Sinne des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) der Grad der Behinderung (GdB) von 70 bereits ab 24. Juli 2000 festzustellen ist und ob sie die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) erfüllt.
Mit Bescheid vom 07. April 1987 stellte das Versorgungsamt Rottweil (VA) bei der 1927 geborenen Klägerin wegen Verschleißerscheinungen und Osteoporose der Wirbelsäule mit Cervical- und Brustwirbelsäulen-Syndrom, Polyarthrose (Teil-GdB 30), labilem Bluthochdruck mit Kreislaufbeschwerden (Teil-GdB 30), erweiterter Unterleibs- und Totaloperation nach W. (Teil-GdB 10) sowie nervösem Erschöpfungszustand (Teil-GdB 20) einen GdB von 50 ab 14. November 1986 fest.
Mit am 27. Juli 2000 beim VA eingegangenem Schreiben vom 24. Juli 2000 beantragte die Klägerin die Feststellung des Nachteilsausgleichs "G". Sie machte geltend, bedingt durch eine Knöchelfraktur im Jahr 1993 zwischenzeitlich erhebliche Schwierigkeiten beim Gehen, selbst bei mittellangen Strecken, zu haben. Zur Prüfung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen übersandte das VA der Klägerin ein Antragsformular mit der Bitte, dies auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden. Nach Aktenlage ging das entsprechende Antragsformular in der Folgezeit beim VA nicht ein.
Mit am 25. Januar 2002 eingegangenem Schreiben vom 23. Januar 2002 richtete die Klägerin unter Vorlage einer Kopie ihres an das VA gerichteten Schreibens vom 08. August 2000 eine "Sachstandsanfrage" an das VA. In dem Schreiben vom 08. August 2000 war Bezug genommen auf das der Klägerin zugesandte Antragsformular, das beigefügt sei. Die Klägerin führte aus, ihr Gesundheitszustand habe sich - wie bereits ausgeführt - seit 1987 verschlechtert und sie leide mittlerweile an einem Diabetes mellitus, einer relativen Schwerhörigkeit und stärkeren Beschwerden in den Gelenken. Ihr größtes Handicap seien jedoch erhebliche und zunehmende Beschwerden beim Gehen, vor allem im Sprunggelenk, den Knien und einer Hüfte. Seit gut einem Jahr sei ihre Mobilität erheblich eingeschränkt. Es gehe ihr nicht um eine Erhöhung des GdB, sondern um die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Das VA teilte der Klägerin daraufhin mit, dass ein Antrag bisher nicht eingegangen sei, worauf die Klägerin mit am 05. Februar 2002 eingegangenem Schreiben vom 02. Februar 2002 eine weitere Kopie des Schreibens vom 08. August 2000 sowie ferner in Kopie das unter dem 06. August 2000 ausgefüllte Antragsformular des VA vorlegte. Sie machte geltend, da der Antrag ordnungsgemäß frankiert und nicht zurückgekommen sei, müsse er beim VA eingegangen sein. Das VA holte Befundberichte bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P. sowie dem HNO-Arzt Dr. L. ein und zog den Entlassungsbericht der S. Klinik über die dort vom 11. bis 25. Juni 2002 erfolgte stationäre Behandlung bei.
Am 15. Mai 2002 beantragte die Klägerin die Feststellung des Merkzeichens "RF" und verwies darauf, dass sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit zwei Hörgeräte trage, diese jedoch nicht richtig angepasst seien und sie daher nicht richtig hören könne. Bereits seit einigen Jahren könne sie deshalb kein Kino, Theater, Konzert, etc. besuchen; zu Hause habe sie Probleme, weil sie den Fernseher bzw. das Radio so laut mache. Sie legte den Arztbrief des Facharztes für Orthopädie Dr. R. vom 01. Dezember 1999 vor. In ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 26. Juli 2002 bewertete Dr. G. den Gesamt-GdB mit 70, wobei sie von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen ausging: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Kalksalzminderung des Knochens, Polyarthrose (Teil-GdB 30), Diabetes mellitus (Teil-GdB 30), Schwerhörigkeit beidseits (Teil-GdB 30), Bluthochdruck (Teil-GdB 20), Funktionsbehinderung beider Hüft- und Kniegelenke (Teil-GdB 20), Funktionsbehinderung des linken Sprunggelenks (Teil-GdB 20), Verlust der Gebärmutter und der Eierstöcke, unwillkürlicher Harnabgang (Teil-GdB 20), psychovegetative Störungen (Teil-GdB 20). Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G" sah Dr. G. nicht erfüllt. Im Hinblick auf das begehrte Merkzeichen "RF" sei ein Audiogramm erforderlich. Das VA zog von Dr. L. entsprechende Unterlagen bei, worauf sich Dr. G. in ihrer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 05. September 2002 wie bereits zuvor unter dem 26. Juli 2002 äußerte, jedoch ohne auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das Merkzeichen "RF" einzugehen. Mit Bescheid vom 09. September 2002 hob das VA den Bescheid vom 07. April 1987 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) auf und stellte den GdB seit 05. Februar 2002 mit 70 fest; weiter führte es aus, die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G seien nicht erfüllt. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, der GdB seit mit mindestens 80 festzustellen, und zwar seit dem Antragsdatum im Juni 2000. Im Übrigen erfülle sie die Voraussetzung für das Merkzeichen "G". Der Bitte des VA, den Arzt mitzuteilen, bei dem sie wegen der orthopädischen Leiden in Behandlung sei, kam die Klägerin trotz Erinnerung nicht nach. In ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 26. März 2003 schloss sich Dr. M. der Vorbeurteilung an und führte aus, der GdB könne seit 05. Februar 2002 als nachgewiesen angesehen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In dem sich anschließenden Klageverfahren S 9 SB 1297/03 machte die Klägerin einen GdB von 70 ab 24. Juli 2000 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "RF" geltend. Mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2004 wies das SG die Klage bezüglich des Merkzeichens "RF" mangels Erteilung eines entsprechenden Bescheides als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab. Mit der dagegen beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung (L 6 SB 722/04) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Hinblick auf die nach Einlegung der Berufung ergangene Entscheidung des VA bezüglich des Merkzeichens "RF" wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die erwähnte Entscheidung des VA bezüglich der Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF". Diesen Antrag lehnte das VA mit Bescheid vom 18. Februar 2004 mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könne. Hierzu gehörten Blinde, nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, Gehörlose oder Personen denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich sei, sowie behinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Im Widerspruchsverfahren holte das VA die versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin K. vom 02. März 2004 ein, die sich der bisherigen Einschätzung anschloss. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 15. April 2004 erhob die Klägerin dagegen beim SG Klage und machte neben der Zuerkennung der Merkzeichen "RF" und "G" auch die Feststellung des GdB von 70 bereits ab 24. Juli 2004 geltend. Sie legte den Verfahrensablauf dar und führte aus, das VA habe keine individuelle Einzelentscheidung getroffen; zur Beurteilung ihrer Schwerhörigkeit sowie ihrer Bewegungseinschränkung seinen zu Unrecht keine fachärztlichen Untersuchungen durchgeführt worden. Trotz Aufforderung vom 16. April 2004 und Erinnerungen vom 17. Mai, 07. Juli, 27. August 2004 und 29. September 2004 entband die Klägerin ihre behandelnden Ärzte nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und bezüglich des Nachteilsausgleichs "RF" unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Hinsichtlich der weiteren Begehren sei die Klage unzulässig, da diese bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 9 SB 1297/03 gewesen seien. Sie legte die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. G. vom 30. Dezember 2004 vor, wonach die Schwerhörigkeit nach nochmaliger Überprüfung des vorliegenden Sprach- und Tonaudiogramms des Dr. L. vom 04. März 1999 mit einem Teil-GdB von 40 zu bewerten sei und sich der Gesamt-GdB dadurch auf 80 erhöhe; die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" seien jedoch weiterhin nicht erfüllt, da noch keine hochgradige kombinierte oder Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit einem GdB von 50 vorliege. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2005 wies das SG die Klage, soweit die Zuerkennung des Merkzeichens "G" sowie ein GdB von 70 bereits ab 24. Juli 2000 begehrt wurde, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab. Nach Aktenlage erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" nicht, weitere Ermittlungen von Amts wegen habe sie durch ihre mangelnde Mitwirkung vereitelt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Klägerin am 03. März 2005 durch Übergabe-Einschreiben mit Rückschein zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 30. März 2005 beim SG Berufung zum LSG eingelegt, ohne diese zu begründen. Sie hat zuletzt beantragt, den Verhandlungstermin zu verlegen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 09. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2003 zu verurteilen, den GdB von 70 bereits ab 24. Juli 2000 sowie die Nachteilsausgleiche "G" und "RF" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Nachdem die Klägerin ihre Berufung weder auf die Erinnerungen des Senats vom 03. Juni und 10. Oktober 2005 sowie 27. November 2006 begründet hatte und auch zu dem Erörterungstermin vom 27. Februar 2007 ohne Entschuldigung nicht erschienen war, wurde sie mit Schreiben vom 05. März 2007 nochmals ausdrücklich auf ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch Entbindung der sie behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht hingewiesen, sowie auf die für sie nachteiligen Folgen einer mangelnden Mitwirkung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge, einschließlich der Verfahren S 9 SB 1297/03 und L 6 SB 722/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Dem Antrag der Klägerin auf Terminsverlegung war nicht stattzugeben. Sie hat nicht behauptet, an der mündlichen Verhandlung wegen einer Terminskollision oder krankheitshalber nicht teilnehmen zu können, sondern lediglich vorgetragen, da sie die Terminsmitteilung erst am 16. Mai 2007 erhalten habe, könne sie sich nicht mehr ordentlich vorbereiten und auch keine Fahrtmöglichkeit beschaffen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, welche Vorbereitungen die Klägerin noch hätte treffen müssen; das Problem der Fahrt hätte sich bei jedem späteren Termin ebenso gestellt. Die für die Ladungsfrist maßgebliche Mindestfrist von drei Tagen (§ 217 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) ist gewahrt. Da die Klägerin ihre Berufung seit mehr als zwei Jahren nicht begründet hat und im Erörterungstermin vom 27. Februar 2007 unentschuldigt gefehlt hat, war eine Terminsverlegung untunlich.
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Hinblick auf die Zuerkennung des Merkzeichens "G" sowie die Feststellung eines GdB von 70 bereits ab 24. Juli 2000 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit zu Recht als unzulässig angesehen und diese dementsprechend abgewiesen. Was die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" anbelangt, hat es die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht festzustellen, dass sie die gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Nachteilsausgleichs erfüllt.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "RF" im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und deren Vorliegen im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des Sachverhalts auch nicht festgestellt werden kann. Trotz mehrfacher Aufforderung durch das SG ist die Klägerin nämlich ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die sie behandelnden Ärzte im Hinblick auf die beabsichtigte weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin ist ihrer entspechenden Pflicht auch im Berufungsverfahren nicht nachgekommen, obwohl sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Senat ohne eine entsprechende Erklärung Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt nicht durchzuführen vermag, die Entscheidung im Weigerungsfall nur auf der Grundlage der aktenkundigen medizinischen Unterlagen ergehen kann und sie die Nachteile zu tragen hat, die dadurch entstehen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen hierdurch nicht festgestellt werden können. Entsprechend war auch der Senat nicht in der Lage, die behandelnden Ärzte zu hören und Auskünfte über die weitere Entwicklung, insbesondere der Hörstörung einzuholen. Die Folgen der hierdurch verursachten Nichtaufklärbarkeit des zwischenzeitlichen Ausmaßes der Hörstörung hat die Klägerin nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, zu tragen. Soweit die Klägerin gleichzeitig auch die Zuerkennung des Merkzeichens "G" sowie die Feststellung eines GdB von 70 bereits ab 24. Juli 2000 geltend gemacht hat, hat das SG auch zutreffend dargelegt, dass die Klage insoweit unzulässig ist, weil diese Streitgegenstände bereits Gegenstand des Rechtsstreits S 7 SB 1297/03 waren bzw. des sich anschließenden und derzeit ruhenden Berufungsverfahrens L 6 SB 722/04 sind. Auch insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung sowie darauf, dass jedes weitere gerichtliche Verfahren über denselben Streitgegenstand mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.
Da die Berufung der Klägerin hiernach keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Klägerin im Sinne des Neunten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IX) der Grad der Behinderung (GdB) von 70 bereits ab 24. Juli 2000 festzustellen ist und ob sie die Voraussetzungen der Nachteilsausgleiche "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "RF" (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) erfüllt.
Mit Bescheid vom 07. April 1987 stellte das Versorgungsamt Rottweil (VA) bei der 1927 geborenen Klägerin wegen Verschleißerscheinungen und Osteoporose der Wirbelsäule mit Cervical- und Brustwirbelsäulen-Syndrom, Polyarthrose (Teil-GdB 30), labilem Bluthochdruck mit Kreislaufbeschwerden (Teil-GdB 30), erweiterter Unterleibs- und Totaloperation nach W. (Teil-GdB 10) sowie nervösem Erschöpfungszustand (Teil-GdB 20) einen GdB von 50 ab 14. November 1986 fest.
Mit am 27. Juli 2000 beim VA eingegangenem Schreiben vom 24. Juli 2000 beantragte die Klägerin die Feststellung des Nachteilsausgleichs "G". Sie machte geltend, bedingt durch eine Knöchelfraktur im Jahr 1993 zwischenzeitlich erhebliche Schwierigkeiten beim Gehen, selbst bei mittellangen Strecken, zu haben. Zur Prüfung der entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen übersandte das VA der Klägerin ein Antragsformular mit der Bitte, dies auszufüllen und unterschrieben zurückzusenden. Nach Aktenlage ging das entsprechende Antragsformular in der Folgezeit beim VA nicht ein.
Mit am 25. Januar 2002 eingegangenem Schreiben vom 23. Januar 2002 richtete die Klägerin unter Vorlage einer Kopie ihres an das VA gerichteten Schreibens vom 08. August 2000 eine "Sachstandsanfrage" an das VA. In dem Schreiben vom 08. August 2000 war Bezug genommen auf das der Klägerin zugesandte Antragsformular, das beigefügt sei. Die Klägerin führte aus, ihr Gesundheitszustand habe sich - wie bereits ausgeführt - seit 1987 verschlechtert und sie leide mittlerweile an einem Diabetes mellitus, einer relativen Schwerhörigkeit und stärkeren Beschwerden in den Gelenken. Ihr größtes Handicap seien jedoch erhebliche und zunehmende Beschwerden beim Gehen, vor allem im Sprunggelenk, den Knien und einer Hüfte. Seit gut einem Jahr sei ihre Mobilität erheblich eingeschränkt. Es gehe ihr nicht um eine Erhöhung des GdB, sondern um die Zuerkennung des Merkzeichens "G". Das VA teilte der Klägerin daraufhin mit, dass ein Antrag bisher nicht eingegangen sei, worauf die Klägerin mit am 05. Februar 2002 eingegangenem Schreiben vom 02. Februar 2002 eine weitere Kopie des Schreibens vom 08. August 2000 sowie ferner in Kopie das unter dem 06. August 2000 ausgefüllte Antragsformular des VA vorlegte. Sie machte geltend, da der Antrag ordnungsgemäß frankiert und nicht zurückgekommen sei, müsse er beim VA eingegangen sein. Das VA holte Befundberichte bei dem Arzt für Allgemeinmedizin Dr. P. sowie dem HNO-Arzt Dr. L. ein und zog den Entlassungsbericht der S. Klinik über die dort vom 11. bis 25. Juni 2002 erfolgte stationäre Behandlung bei.
Am 15. Mai 2002 beantragte die Klägerin die Feststellung des Merkzeichens "RF" und verwies darauf, dass sie aufgrund ihrer Schwerhörigkeit zwei Hörgeräte trage, diese jedoch nicht richtig angepasst seien und sie daher nicht richtig hören könne. Bereits seit einigen Jahren könne sie deshalb kein Kino, Theater, Konzert, etc. besuchen; zu Hause habe sie Probleme, weil sie den Fernseher bzw. das Radio so laut mache. Sie legte den Arztbrief des Facharztes für Orthopädie Dr. R. vom 01. Dezember 1999 vor. In ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 26. Juli 2002 bewertete Dr. G. den Gesamt-GdB mit 70, wobei sie von folgenden Funktionsbeeinträchtigungen ausging: Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Kalksalzminderung des Knochens, Polyarthrose (Teil-GdB 30), Diabetes mellitus (Teil-GdB 30), Schwerhörigkeit beidseits (Teil-GdB 30), Bluthochdruck (Teil-GdB 20), Funktionsbehinderung beider Hüft- und Kniegelenke (Teil-GdB 20), Funktionsbehinderung des linken Sprunggelenks (Teil-GdB 20), Verlust der Gebärmutter und der Eierstöcke, unwillkürlicher Harnabgang (Teil-GdB 20), psychovegetative Störungen (Teil-GdB 20). Die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens "G" sah Dr. G. nicht erfüllt. Im Hinblick auf das begehrte Merkzeichen "RF" sei ein Audiogramm erforderlich. Das VA zog von Dr. L. entsprechende Unterlagen bei, worauf sich Dr. G. in ihrer weiteren versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 05. September 2002 wie bereits zuvor unter dem 26. Juli 2002 äußerte, jedoch ohne auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für das Merkzeichen "RF" einzugehen. Mit Bescheid vom 09. September 2002 hob das VA den Bescheid vom 07. April 1987 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) auf und stellte den GdB seit 05. Februar 2002 mit 70 fest; weiter führte es aus, die Voraussetzungen für die Feststellung des Merkzeichens G seien nicht erfüllt. Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, der GdB seit mit mindestens 80 festzustellen, und zwar seit dem Antragsdatum im Juni 2000. Im Übrigen erfülle sie die Voraussetzung für das Merkzeichen "G". Der Bitte des VA, den Arzt mitzuteilen, bei dem sie wegen der orthopädischen Leiden in Behandlung sei, kam die Klägerin trotz Erinnerung nicht nach. In ihrer versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 26. März 2003 schloss sich Dr. M. der Vorbeurteilung an und führte aus, der GdB könne seit 05. Februar 2002 als nachgewiesen angesehen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. In dem sich anschließenden Klageverfahren S 9 SB 1297/03 machte die Klägerin einen GdB von 70 ab 24. Juli 2000 sowie die Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "RF" geltend. Mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2004 wies das SG die Klage bezüglich des Merkzeichens "RF" mangels Erteilung eines entsprechenden Bescheides als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab. Mit der dagegen beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung (L 6 SB 722/04) verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Im Hinblick auf die nach Einlegung der Berufung ergangene Entscheidung des VA bezüglich des Merkzeichens "RF" wurde mit Beschluss vom 14. Juni 2004 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist die erwähnte Entscheidung des VA bezüglich der Feststellung der Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF". Diesen Antrag lehnte das VA mit Bescheid vom 18. Februar 2004 mit der Begründung ab, die Klägerin gehöre nicht zu dem Personenkreis, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden könne. Hierzu gehörten Blinde, nicht nur vorübergehend wesentlich Sehbehinderte mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, Gehörlose oder Personen denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich sei, sowie behinderte Menschen mit einem nicht nur vorübergehenden GdB von wenigstens 80, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Im Widerspruchsverfahren holte das VA die versorgungsärztliche Stellungnahme der Ärztin K. vom 02. März 2004 ein, die sich der bisherigen Einschätzung anschloss. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Am 15. April 2004 erhob die Klägerin dagegen beim SG Klage und machte neben der Zuerkennung der Merkzeichen "RF" und "G" auch die Feststellung des GdB von 70 bereits ab 24. Juli 2004 geltend. Sie legte den Verfahrensablauf dar und führte aus, das VA habe keine individuelle Einzelentscheidung getroffen; zur Beurteilung ihrer Schwerhörigkeit sowie ihrer Bewegungseinschränkung seinen zu Unrecht keine fachärztlichen Untersuchungen durchgeführt worden. Trotz Aufforderung vom 16. April 2004 und Erinnerungen vom 17. Mai, 07. Juli, 27. August 2004 und 29. September 2004 entband die Klägerin ihre behandelnden Ärzte nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten und bezüglich des Nachteilsausgleichs "RF" unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Hinsichtlich der weiteren Begehren sei die Klage unzulässig, da diese bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 9 SB 1297/03 gewesen seien. Sie legte die versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. G. vom 30. Dezember 2004 vor, wonach die Schwerhörigkeit nach nochmaliger Überprüfung des vorliegenden Sprach- und Tonaudiogramms des Dr. L. vom 04. März 1999 mit einem Teil-GdB von 40 zu bewerten sei und sich der Gesamt-GdB dadurch auf 80 erhöhe; die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" seien jedoch weiterhin nicht erfüllt, da noch keine hochgradige kombinierte oder Innenohrschwerhörigkeit beidseits mit einem GdB von 50 vorliege. Mit Gerichtsbescheid vom 28. Februar 2005 wies das SG die Klage, soweit die Zuerkennung des Merkzeichens "G" sowie ein GdB von 70 bereits ab 24. Juli 2000 begehrt wurde, als unzulässig und im Übrigen als unbegründet ab. Nach Aktenlage erfülle die Klägerin die Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" nicht, weitere Ermittlungen von Amts wegen habe sie durch ihre mangelnde Mitwirkung vereitelt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Klägerin am 03. März 2005 durch Übergabe-Einschreiben mit Rückschein zugestellten Gerichtsbescheids verwiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 30. März 2005 beim SG Berufung zum LSG eingelegt, ohne diese zu begründen. Sie hat zuletzt beantragt, den Verhandlungstermin zu verlegen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 28. Februar 2005 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 09. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. April 2003 zu verurteilen, den GdB von 70 bereits ab 24. Juli 2000 sowie die Nachteilsausgleiche "G" und "RF" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Nachdem die Klägerin ihre Berufung weder auf die Erinnerungen des Senats vom 03. Juni und 10. Oktober 2005 sowie 27. November 2006 begründet hatte und auch zu dem Erörterungstermin vom 27. Februar 2007 ohne Entschuldigung nicht erschienen war, wurde sie mit Schreiben vom 05. März 2007 nochmals ausdrücklich auf ihre Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des medizinischen Sachverhalts durch Entbindung der sie behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht hingewiesen, sowie auf die für sie nachteiligen Folgen einer mangelnden Mitwirkung.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge, einschließlich der Verfahren S 9 SB 1297/03 und L 6 SB 722/04 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Dem Antrag der Klägerin auf Terminsverlegung war nicht stattzugeben. Sie hat nicht behauptet, an der mündlichen Verhandlung wegen einer Terminskollision oder krankheitshalber nicht teilnehmen zu können, sondern lediglich vorgetragen, da sie die Terminsmitteilung erst am 16. Mai 2007 erhalten habe, könne sie sich nicht mehr ordentlich vorbereiten und auch keine Fahrtmöglichkeit beschaffen. Für den Senat ist nicht ersichtlich, welche Vorbereitungen die Klägerin noch hätte treffen müssen; das Problem der Fahrt hätte sich bei jedem späteren Termin ebenso gestellt. Die für die Ladungsfrist maßgebliche Mindestfrist von drei Tagen (§ 217 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 202 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) ist gewahrt. Da die Klägerin ihre Berufung seit mehr als zwei Jahren nicht begründet hat und im Erörterungstermin vom 27. Februar 2007 unentschuldigt gefehlt hat, war eine Terminsverlegung untunlich.
Die gemäß § 151 Abs. 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage im Hinblick auf die Zuerkennung des Merkzeichens "G" sowie die Feststellung eines GdB von 70 bereits ab 24. Juli 2000 wegen anderweitiger Rechtshängigkeit zu Recht als unzulässig angesehen und diese dementsprechend abgewiesen. Was die Zuerkennung des Merkzeichens "RF" anbelangt, hat es die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Es ist nicht festzustellen, dass sie die gesundheitlichen Voraussetzungen dieses Nachteilsausgleichs erfüllt.
Das SG hat die rechtlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "RF" im Einzelnen dargelegt und mit zutreffender Begründung ausgeführt, dass unter Zugrundelegung der aktenkundigen medizinischen Unterlagen die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt sind und deren Vorliegen im Hinblick auf die mangelnde Mitwirkung der Klägerin an der Aufklärung des Sachverhalts auch nicht festgestellt werden kann. Trotz mehrfacher Aufforderung durch das SG ist die Klägerin nämlich ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die sie behandelnden Ärzte im Hinblick auf die beabsichtigte weitere Aufklärung des medizinischen Sachverhalts nicht von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin ist ihrer entspechenden Pflicht auch im Berufungsverfahren nicht nachgekommen, obwohl sie ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass der Senat ohne eine entsprechende Erklärung Ermittlungen zum medizinischen Sachverhalt nicht durchzuführen vermag, die Entscheidung im Weigerungsfall nur auf der Grundlage der aktenkundigen medizinischen Unterlagen ergehen kann und sie die Nachteile zu tragen hat, die dadurch entstehen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen hierdurch nicht festgestellt werden können. Entsprechend war auch der Senat nicht in der Lage, die behandelnden Ärzte zu hören und Auskünfte über die weitere Entwicklung, insbesondere der Hörstörung einzuholen. Die Folgen der hierdurch verursachten Nichtaufklärbarkeit des zwischenzeitlichen Ausmaßes der Hörstörung hat die Klägerin nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, zu tragen. Soweit die Klägerin gleichzeitig auch die Zuerkennung des Merkzeichens "G" sowie die Feststellung eines GdB von 70 bereits ab 24. Juli 2000 geltend gemacht hat, hat das SG auch zutreffend dargelegt, dass die Klage insoweit unzulässig ist, weil diese Streitgegenstände bereits Gegenstand des Rechtsstreits S 7 SB 1297/03 waren bzw. des sich anschließenden und derzeit ruhenden Berufungsverfahrens L 6 SB 722/04 sind. Auch insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die entsprechenden Ausführungen des SG in der angefochtenen Entscheidung sowie darauf, dass jedes weitere gerichtliche Verfahren über denselben Streitgegenstand mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist.
Da die Berufung der Klägerin hiernach keinen Erfolg haben konnte, war diese zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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