L 7 SO 1677/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 568/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1677/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart - S 16 SO 568/05 - vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz (GSiG)) im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2003.

Der am 25. April 1949 geborene Kläger ist Schwerbehinderter (GdB 100), bei dem zusätzlich die Merkzeichen "G", "H" und "RF" festgestellt wurden. Mit Schreiben vom 29. November 2002 beantragte er bei der Beklagten Grundsicherungsleistungen zum 1. Januar 2003. In dem Antragsformular gab er unter Anderem an, sein Vater sei Haushaltsvorstand, er selbst beziehe Wohngeld in Höhe von 25,- EUR und eine Rente wegen Erwerbsminderung in Höhe von 399,17 EUR. Hinsichtlich der Mietkosten machte er keine Angaben, sondern verwies auf den beigelegten Wohngeldbescheid vom 19. Juli 2001, in welchem eine Bruttomiete von 181,- DM inklusive Heizkosten von 54,25 DM, Vergütung für Kühlschrank von 5,- DM und eine Vergütung für Waschmaschine von 17,25 DM ausgewiesen ist. Außerdem war dem Antrag ein an seinen Vater, Herrn Otto R. , adressiertes Schreiben der L.-B.-G. vom 27. Mai 2002 beigelegt, wonach die Nutzungsgebühr für die Wohnung ab l. Juli 2002 493,48 EUR beträgt.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 in Höhe von monatlich 87,33 EUR; sie legte dabei einen Regelbedarf von 235,- EUR zuzüglich einer Erhöhung um 44,10 EUR abzüglich einer Energiepauschale von 4,09 EUR zugrunde, sowie einen Mehrbedarf wegen Gehbehinderung in Höhe von 47,- EUR, Kosten der Unterkunft von 148,- EUR sowie Aufwendungen für Heizung von 15,83 EUR und stellte dem so errechneten Bedarf von 486,50 EUR das Einkommen des Klägers in Höhe von 399,17 EUR gegenüber. In dem Bewilligungsbescheid wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Weitergewährung der Leistungen der bedarfsorientierten Grundsicherung spätestens einen Monat vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen ist. Zudem machte die Beklagte den Kläger darauf aufmerksam, dass Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung der bedarfsorientierten Grundsicherung erheblich sind (z.B. Einnahmen durch Renten), unverzüglich mitzuteilen seien.

Durch Bescheid vom 11. März 2003 bewilligte die Beklagte in Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen von monatlich 65,33 EUR. Dabei rechnete sie ein monatliches Wohngeld von 22,- EUR an, welches dem Kläger durch Bescheid der Wohngeldstelle der Beklagten für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. April 2003 bewilligt worden war.

Mit Schreiben vom 3. April 2003 legte der Kläger gegen die Bescheide vom 27. Februar 2003 und 11. März 2003 Widerspruch ein, behielt die Widerspruchsbegründung aber ausdrücklich einem gesonderten Schriftsatz vor. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 begründete der Kläger den Widerspruch damit, die Beiträge für seine private Zusatzkrankenversicherung seien von seinem Einkommen abzusetzen.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2004 setzte der Kläger die Beklagte darüber in Kenntnis, dass seine Rente ab 1. Juli 2003 403,12 EUR betrage und bat darum, diesen Betrag ab 1. Juli 2003 zu berücksichtigen. Er beantragte die Neu- bzw. Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen. Hierauf übersandte die Beklagte dem Kläger ein Antragsformular, welches der Kläger unter dem 15. Januar 2005 ausfüllte und bei der Beklagten. In der Rubrik "Wer trägt die überwiegenden Kosten des Haushalts ? Stellung im Haushalt" gab der Kläger an: "Vater". Der Antrag ging bei der Beklagten am 28. Januar 2005 ein.

Der Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 27. Februar 2003 und 11. März 2003 wurde durch Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2004 mit der Begründung zurückgewiesen, die Höhe der Grundsicherungsleistungen sei zutreffend bestimmt worden. Eine Zusatzkrankenversicherung sehe das GSiG nicht vor.

Am 2. Februar 2005 hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe ihre Entscheidung getroffen, ohne durch ihn angeforderte Bescheinigungen der privaten Krankenversicherung zu Art, Umfang und Beitrag abgewartet zu haben. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausgeübt. Zudem sei die Entscheidung verfahrensfehlerhaft, weil seine erforderliche Anhörung unterblieben sei. Die Beiträge für eine private Krankenversicherung seien zu berücksichtigen. Er sei als Alleinstehender Haushaltsvorstand und nicht Haushaltsangehöriger. Während er im 2. Stock ein Zimmer allein bewohne, wohnten sein Vater und sein Bruder in der Wohnung im l. Stock. Ein gesonderter Zähler für Strom und Gas sei nicht vorhanden, so dass er sich anteilig an den Kosten seines Vaters beteilige. Eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehe nicht. Außerdem habe die Beklagte die Kosten für Unterkunft und Heizung zu niedrig angesetzt; er habe monatliche Aufwendungen für Miete von 227,50 EUR und Heizkosten von 28,- EUR.

Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Beklagte zur Klärung der Wohnverhältnisse ihren Ermittlungsdienst eingeschaltet, der einen Hausbesuch beim Kläger durchgeführt hat. Dieser hat berichtet, dass der Kläger den Einblick in das Zimmer im Dachgeschoss verweigert habe. Der Kläger und dessen Bruder hätten angegeben, dass ihr Vater Mieter der Wohnung sei. Das Zimmer im Dachgeschoss sei an den Kläger mündlich untervermietet. Es habe eine Größe von 13 qm; eine Miete von 240,- EUR sei dafür vereinbart. Im Dachgeschoss gebe es keinen Herd, keinen Kühlschrank und keinen Fernseher, lediglich eine kleine Waschgelegenheit. Der Kläger nutze Wohnzimmer, Küche und WC mit. Es würden gemeinsame Einkäufe von Lebensmitteln getätigt, gelegentlich würden gesonderte Einkäufe unternommen. Es werde gemeinsam gekocht und Wäsche gewaschen. Hinsichtlich des Eigenanteils des Klägers an Energie, Wasser und Gas hätten keine Angaben gemacht werden können. Nach Einschätzung des Ermittlungsdiensts sei eine Trennung der Lebensinhalte und der Lebensweise nicht erkennbar; der Kläger sei eher Haushaltsmitglied als ein Haushaltsvorstand.

Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe im streitbefangenen Zeitraum keinen Anspruch auf höhere Grundsicherungsleistungen. Dieser gehöre zwar zum Kreis der anspruchsberechtigten Personen gem. § l GSiG. Die ihm zustehenden Grundsicherungsleistungen seien jedoch in den angegriffenen Bescheiden zutreffend festgesetzt worden. Dem Bedarf des Klägers in Höhe von monatlich 486,50 EUR (1. Januar bis 31. März 2003) und 464,50 EUR (1. April 2003 bis 30. Juni 2003) stehe ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 399,17 EUR gegenüber, so dass sich ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in Höhe von 87,33 EUR bzw. ab April 2003 von 65,33 EUR ergebe.

Hinsichtlich des monatlichen Bedarfs sei auszugehen vom Regelsatz in Höhe von 235,- EUR zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 44,10 EUR. Denn der Kläger sei als Haushaltsangehöriger des Haushalts seines Vaters und seines Bruders anzusehen. Ihm stünden daher lediglich 80 % des Regelsatzes für den Haushaltsvorstand zu, der im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum in Baden-Württemberg 294,- EUR betrage habe (vgl. § 2 Abs. l S. l der Regelsatzverordnung zu § 22 Bundessozialhilfegesetz (BSHG)). Entgegen seiner Auffassung sei der Kläger kein Alleinstehender, sondern Haushaltsangehöriger. Die Einstufung als Haushaltsangehöriger entspreche seinen eigenen Angaben in den Grundsicherungsanträgen vom 29. November 2002 und 15. Januar 2005. Darin habe er ausdrücklich angegeben, dass sein Vater die überwiegenden Kosten des Haushalts trage und Haushaltsvorstand sei. Er bewohne außerdem unstreitig keine eigene abgeschlossene Wohnung, sondern ein Zimmer in der Wohnung seines Vaters, deren Generalunkosten er unstreitig nicht trage. Zwar behaupte der Kläger, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit seinem Vater und Bruder bestehe nicht, jedoch sei diese Einlassung widerlegt. Denn nach den Feststellungen des Ermittlungsdienstes der Beklagten, die der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung überwiegend bestätigt bzw. inhaltlich nicht angegriffen habe, benutze er außer seinem Zimmer gemeinsam mit den übrigen Wohnungsbewohnern das Bad, die Küche und das Wohnzimmer. Dabei greife er auch auf Kühlschrank, Herd und Fernsehen seines Vaters zurück. Weiterhin habe der Kläger sowohl gegenüber dem Ermittlungsdienst als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, die Lebensmitteleinkäufe würden grundsätzlich gemeinsam getätigt. Die Familie des Klägers koche und esse überwiegend gemeinsam und wasche die Wäsche gemeinsam. Nach Einschätzung des Ermittlungsdienstes handele es sich um einen Familienverband, in welchem der Kläger eher als Haushaltsmitglied denn als Haushaltsvorstand anzusehen sei. Diese Erkenntnisse des Ermittlungsdienstes habe das Gericht verwerten dürfen. Weiterhin spreche der vom Kläger behauptete mündliche Untermietvertrag über das Zimmer im Dachgeschoss nicht dafür, dass er die Generalunkosten trage. Die Angaben des Klägers zum Untermietverhältnis stellten sich als widersprüchlich dar. Während der Kläger unter Bezug auf den Wohngeldbescheid vom 19. Juli 2001 zunächst behauptet habe, die Bruttomiete betrage 181,- DM inklusive Heizkosten von 54,25 DM, Vergütung für Kühlschrank von 5,- DM und Vergütung für Waschmaschine von 17,25 DM, habe er im Grundsicherungsantrag vom 15. Januar 2005 unter Bezugnahme auf ein Antragsformular auf Wohngeld von 28. August 2004 eine Bruttomiete in Höhe von 227,50 EUR inklusive Nebenkosten und Heizkosten pauschal, eine Vergütung für Kühlschrank von 4,05 EUR, eine Vergütung für Waschmaschinennutzung von 6,10 EUR sowie Gas und Strom geltend gemacht. Im Widerspruch zu diesen Angaben behaupte er mit Schreiben vom 27. Mai 2005, neben der Miete in Höhe von 227,50 EUR fielen Heizkosten von 28,- EUR an. Demgegenüber habe er gegenüber dem Ermittlungsdienst der Beklagten nunmehr angegeben, die Untermiete betrage 240,- EUR. Der Kläger sei in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche aufzuklären. Er habe eingestehen müssen, dass bereits vor der Beantragung der Grundsicherungsleistungen der behauptete Untermietvertrag nicht gelebt worden sei und er sich in unregelmäßigen Abständen und in unterschiedlicher Höhe an den Unterkunfts- und Heizkosten seines Vaters beteiligt habe. Der Kostenbeitrag des Klägers sei daher nicht geeignet, die Generalunkosten entscheidend mitzutragen. Zum Regelsatz für den Haushaltsangehörigen in Höhe von 235,- EUR hinzu komme der Zuschlag nach § 3 Abs. l Nr. l GSiG in Höhe von 44,10 EUR (15 % aus 294,- EUR). Außerdem sei wegen der Feststellung des Merkzeichens "G" ein Mehrbedarf nach § 3 Abs. l Nr. 4 GSiG in Höhe von 47,- EUR (20 % aus 235,- EUR) zu berücksichtigen.

Zutreffend habe die Beklagte auch die Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 148,66 EUR Miete und 15,83 EUR Heizkosten berücksichtigt, wobei hinsichtlich der Kosten für die Warmwasseraufbereitung, die bereits im Regelsatz enthalten seien, zur Vermeidung einer doppelten Bedarfsdeckung ein pauschaler Abschlag von 4,09 EUR vorzunehmen sei. Zudem reduzierten sich die Aufwendungen des Kläger für die Unterkunft ab 1. April 2003 durch den Bezug eines monatlichen Wohngeldes von 22,- EUR. Nach § 3 Abs. l Nr. 2 GSiG seien die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen. Wohnten mehrere mit dem Hilfeempfänger in einer Wohnung, so sei nur derjenige Teil der Aufwendungen der Gesamtmiete zu übernehmen, der sich bei einer Verteilung nach Kopfzahl der Bewohner ergebe, es sei denn es liege eine abweichende vertragliche Regelung vor. Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger eine von der anteiligen Kostentragung abweichende Regelung durch einen mündlichen Untermietvertrag getroffen und einen entsprechenden Untermietzins tatsächlich entrichtet habe. Der Kläger habe eingestanden, dass der behauptete Untermietvertrag im maßgeblichen Zeitraum nicht gelebt worden sei. Die Kammer sei daher der Auffassung, dass die kopfteilige Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung der väterlichen Wohnung nicht zu beanstanden sei, zumal die Beklagte zugunsten des Klägers von dessen Angaben im Grundsicherungsantrag vom 29. November 2002 abgewichen sei.

Dem Bedarf stehe ein monatliches Einkommen von 399,17 EUR gegenüber. Von der Erwerbsminderungsrente seien keine Beiträge für Versicherungen abzusetzen. Hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen verweise § 3 Abs. 2 GSiG auf §§ 76 ff. BSHG und die dazu erlassenen Rechtsverordnungen. Nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG seien Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen seien, vom Einkommen abzusetzen. Die vom Kläger im streitgegenständlichen Bedarfszeitraum geltend gemachten Beiträge zur privaten Krankenversicherung bei der A.-Versicherung und der S.-Krankenversicherung in Ergänzung zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung seien jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Beiträge seien auch nach Grund und Höhe nicht angemessen. Soweit die Beiträge nicht gesetzlich vorgeschrieben seien, könnten sie der Höhe nach nur abgesetzt werden, wenn und soweit für die abgeschlossene Versicherung ein Bedürfnis anerkannt werde. Ein solches Bedürfnis komme dann in Betracht, wenn das versicherte Risiko vom Sozialhilfeträger getragen werden müsste oder es bei einer Durchschnittsfamilie zu den üblichen und notwendigen Absicherungen gegen Risiken des täglichen Lebens gehöre. Davon sei auszugehen bei Beiträgen für solche Versicherungen, die einen der gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbaren Schutz für die grundlegende Daseinsvorsorge gewährleisteten, so dass die bezweckte Sicherung dem entspreche, was in bescheidenen Verhältnissen lebende Bürger in einer ansonsten vergleichbaren Lage als sinnvoll erachteten. Vorliegend sei jedoch kein anerkennungswürdiges Bedürfnis des Klägers an einer - neben seiner bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung - zusätzlichen privaten Krankenversicherung zu erkennen. Der Kläger sei durch seine gesetzliche Krankenversicherung hinreichend gesichert. Der Leistungsumfang der privaten Zusatzkrankenversicherungen gehe über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus und überschreite damit den Bereich der grundlegenden Daseinvorsorge. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass eine derartige Versicherung in den unteren Einkommensschichten nach wie vor nicht üblich sei. Die Versicherungsbeiträge seien daher nicht vom Einkommen abzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Klägers habe die Beklagte auch den Bewilligungszeitraum zutreffend bestimmt. Nach § 6 GSiG werde in der Regel für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres bewilligt, jedoch beginne bei einer Erstbewilligung der Bewilligungszeitraum am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden sei. Im vorliegenden Rechtsstreit sei die Erstbewilligung zum 1. Januar 2003 erfolgt, der Bewilligungszeitraum sei daher bis 30. Juni 2003 zu begrenzen gewesen. Die angefochtenen Bescheide seien auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Gegen das ihm am 1. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt, mit welcher er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2003 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 11. März 2003 und des Widerspruchsbescheids vom 28. Dezember 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das angefochtene Urteil.

Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2007 hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen legitimiert und am 26. Juni 2007 beantragt, dem Kläger Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Diesen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 2. Juli 2007 abgelehnt.

Am 5. Juli 2007 hat der Senat durch den Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands durchgeführt, in welchem der Kläger nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war. Der anwesende Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat in dem Termin erläutert, dass dem Kläger im Zeitraum Januar bis Juni 2003 auf der Grundlage der monatlichen Nutzungsgebühr anteilige Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 148,66 EUR (anteilige Mietkosten) und 15,83 EUR (anteilige Heizkosten) bewilligt worden seien. Die von ihm seit 1. April 1997 geltend gemachten Kosten der Unterkunft in Höhe von 227,50 EUR - die auf einem mündlichen Untermietvertrag mit seinem Vater beruhen sollen - würden ab Januar 2005 berücksichtigt; seit dem 1. Juli 2006 erhalte der Kläger Leistungen für Kosten der Unterkunft in Höhe von 240,- EUR aufgrund eines vorgelegten Mieterhöhungsschreibens seines Vaters vom 1. Juni 2006.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,- EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2003 keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung.

Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie auf seine im Beschluss vom 2. Juli 2007 (L 7 SO 1666/07) dargelegte Rechtsauffassung, an der auch unter Würdigung des hierauf bezogenen Vorbringens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten festgehalten wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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