Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 16 SO 3470/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1678/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart - S 16 SO 3470/06 - vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Übernahme von Bankschulden bei der Deutschen Postbank AG.
Der am 1949 geborene Kläger ist Schwerbehinderter (GdB 100), bei dem zusätzlich die Merkzeichen "G", "H" und "RF" festgestellt wurden. Er bezieht deswegen eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz (GSiG)) für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 in Höhe von monatlich 87,33 EUR. Durch Bescheid vom 11. März 2003 bewilligte die Beklagte in Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen von monatlich 65,33 EUR.
Durch Bescheid vom 16. Februar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von monatlich 203,98 EUR. Durch Bescheid vom 15. März 2005 setzte sie den Leistungsbetrag ab April 2005 auf 164,58 EUR fest.
Mit Schreiben vom 22. März 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Grundsicherungsleistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichten und beantragte ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2005 mit der Begründung zurück, neben Grundsicherungsleistungen sehe das SGB XII keine Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Bedarfe, die Hilfen in besonderen Lebenslagen begründeten, seien ihr nicht bekannt. Der Kläger möge konkrete Bedarfe vortragen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 16. April 2005, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2005 hinsichtlich der beantragten Hilfe zum Lebensunterhalt zurückwies. Außerdem forderte sie den Kläger im Hinblick auf die geltend gemachte Hilfe in besonderen Lebenslagen auf, die Art der Notlage konkret zu schildern.
Mit Schreiben vom 5. August 2005 beantragte der Kläger die Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber der Postbank aus dem Girokontoverhältnis in Höhe von 1011,72 EUR. Diesen Antrag lehnt die Beklagte durch Bescheid vom 10. August 2005 mit der Begründung ab, die beantragte Leistung sehe das SGB XII nicht vor. Mit Schreiben vom 31. August 2005 machte der Kläger geltend, die Beklagte habe ihm seit Januar 2003 Grundsicherungsleistungen vorenthalten und ihm nicht aufgezeigt, wie er seinen Bedarf decken solle. Seinen ungedeckten Bedarf hätte die Beklagte abdecken müssen. Deshalb sei ihm ein Schaden durch Zinsen und Gebühren entstanden. Er bitte um einen entsprechenden Ersatz. Dem Schreiben beigelegt war ein Forderungsschreiben der Firma a. vom 8. August 2005, wonach eine Forderung der D.P. AG gegen den Kläger aus einem Girokonto Nr. 244094701 in Höhe von 1014,85 EUR zuzüglich Mahnauslagen und Verzugszinsen bestehe. Mit Schreiben vom 1. September 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. August 2005 ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 zurückwies mit der Begründung, sie habe in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 sowie ab 1. Januar 2005 Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe gewährt. Im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2004 hätten keine Leistungen gewährt werden können, da es am erforderlichen Antrag oder an der Kenntnis von einer Notlage des Klägers gefehlt habe. Die Übernahme von Bankschulden sei im Rahmen der Sozialhilfe nicht möglich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23. November 2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am 12. Mai 2006 hat der Kläger eine als "Untätigkeitsklage" bezeichnete Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, die er damit begründet hat, wegen der seit Januar 2003 ungeklärten Grundsicherungsleistungen habe er seinen Dispo-Kredit bei der Postbank in Anspruch nehmen müssen, um seinen Lebensunterhalt sicherstellen zu können. Die Bank bzw. die Inkassofirma, an welche die Forderung zwischenzeitlich abgetreten worden sei, dränge nun auf Ausgleich des Saldos. Der Ablehnungsbescheid vom Bescheid vom 10. August 2005 sei wegen fehlerhafter Begründung und verweigerter Anhörung rechtswidrig und der Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 wegen Verfahrensfehlern sogar nichtig und daher nicht geeignet, Rechtswirkungen auszulösen.
Ausweislich einer vom SG bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholten Auskunft betrug die Rentenhöhe des Klägers ab 1. Oktober 2004 420,06 EUR, ab 1. April 2005 415,45 EUR und ab 1. Mai 2005 418,90 EUR.
Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat das SG die als Anfechtungs- und Leistungsklage gewertete Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger diese nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. § 87 Sozialgerichtsgesetz )SGG)) erhoben habe. Dem Kläger sei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren, da kein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich sei. Entgegen seiner Auffassung habe der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid eine Rechtsmittelfrist ausgelöst. Aus § 41 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) folge kein anderes Ergebnis, denn die angefochtenen Bescheide litten an keinem Begründungs- oder Anhörungsfehler. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die angefochtenen Bescheide auch nicht nichtig i.S.d. § 40 Abs. 1 SGB X, so dass auch keine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG in Betracht komme.
Gegen das ihm am 1. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung wurde nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Verbindlichkeiten nebst Zinsen und Nebenforderungen gegenüber der D.P. AG zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das angefochtene Urteil.
Am 5. Juli 2007 hat der Senat durch den Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands durchgeführt, in welchem der Kläger nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,- EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu weiter gehenden Ausführungen besteht auch deswegen keine Veranlassung, weil die Berufung trotz mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom Kläger inhaltlich nicht begründet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Übernahme von Bankschulden bei der Deutschen Postbank AG.
Der am 1949 geborene Kläger ist Schwerbehinderter (GdB 100), bei dem zusätzlich die Merkzeichen "G", "H" und "RF" festgestellt wurden. Er bezieht deswegen eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2003 Leistungen nach dem Gesetz über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsgesetz (GSiG)) für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 in Höhe von monatlich 87,33 EUR. Durch Bescheid vom 11. März 2003 bewilligte die Beklagte in Änderung des Bescheides vom 27. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 30. Juni 2003 Grundsicherungsleistungen von monatlich 65,33 EUR.
Durch Bescheid vom 16. Februar 2005 bewilligte die Beklagte dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen der Grundsicherung im Alter und wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) in Höhe von monatlich 203,98 EUR. Durch Bescheid vom 15. März 2005 setzte sie den Leistungsbetrag ab April 2005 auf 164,58 EUR fest.
Mit Schreiben vom 22. März 2005 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Grundsicherungsleistungen zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts nicht ausreichten und beantragte ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfen in besonderen Lebenslagen. Diesen Antrag wies die Beklagte mit Bescheid vom 12. April 2005 mit der Begründung zurück, neben Grundsicherungsleistungen sehe das SGB XII keine Hilfe zum Lebensunterhalt vor. Bedarfe, die Hilfen in besonderen Lebenslagen begründeten, seien ihr nicht bekannt. Der Kläger möge konkrete Bedarfe vortragen. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 16. April 2005, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2005 hinsichtlich der beantragten Hilfe zum Lebensunterhalt zurückwies. Außerdem forderte sie den Kläger im Hinblick auf die geltend gemachte Hilfe in besonderen Lebenslagen auf, die Art der Notlage konkret zu schildern.
Mit Schreiben vom 5. August 2005 beantragte der Kläger die Übernahme von Verbindlichkeiten gegenüber der Postbank aus dem Girokontoverhältnis in Höhe von 1011,72 EUR. Diesen Antrag lehnt die Beklagte durch Bescheid vom 10. August 2005 mit der Begründung ab, die beantragte Leistung sehe das SGB XII nicht vor. Mit Schreiben vom 31. August 2005 machte der Kläger geltend, die Beklagte habe ihm seit Januar 2003 Grundsicherungsleistungen vorenthalten und ihm nicht aufgezeigt, wie er seinen Bedarf decken solle. Seinen ungedeckten Bedarf hätte die Beklagte abdecken müssen. Deshalb sei ihm ein Schaden durch Zinsen und Gebühren entstanden. Er bitte um einen entsprechenden Ersatz. Dem Schreiben beigelegt war ein Forderungsschreiben der Firma a. vom 8. August 2005, wonach eine Forderung der D.P. AG gegen den Kläger aus einem Girokonto Nr. 244094701 in Höhe von 1014,85 EUR zuzüglich Mahnauslagen und Verzugszinsen bestehe. Mit Schreiben vom 1. September 2005 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 10. August 2005 ein, den die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 zurückwies mit der Begründung, sie habe in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2003 sowie ab 1. Januar 2005 Grundsicherungsleistungen in gesetzlicher Höhe gewährt. Im Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 30. September 2004 hätten keine Leistungen gewährt werden können, da es am erforderlichen Antrag oder an der Kenntnis von einer Notlage des Klägers gefehlt habe. Die Übernahme von Bankschulden sei im Rahmen der Sozialhilfe nicht möglich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 23. November 2005 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.
Am 12. Mai 2006 hat der Kläger eine als "Untätigkeitsklage" bezeichnete Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben, die er damit begründet hat, wegen der seit Januar 2003 ungeklärten Grundsicherungsleistungen habe er seinen Dispo-Kredit bei der Postbank in Anspruch nehmen müssen, um seinen Lebensunterhalt sicherstellen zu können. Die Bank bzw. die Inkassofirma, an welche die Forderung zwischenzeitlich abgetreten worden sei, dränge nun auf Ausgleich des Saldos. Der Ablehnungsbescheid vom Bescheid vom 10. August 2005 sei wegen fehlerhafter Begründung und verweigerter Anhörung rechtswidrig und der Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 wegen Verfahrensfehlern sogar nichtig und daher nicht geeignet, Rechtswirkungen auszulösen.
Ausweislich einer vom SG bei der Deutschen Rentenversicherung eingeholten Auskunft betrug die Rentenhöhe des Klägers ab 1. Oktober 2004 420,06 EUR, ab 1. April 2005 415,45 EUR und ab 1. Mai 2005 418,90 EUR.
Mit Urteil vom 15. Februar 2007 hat das SG die als Anfechtungs- und Leistungsklage gewertete Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger diese nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (vgl. § 87 Sozialgerichtsgesetz )SGG)) erhoben habe. Dem Kläger sei auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG zu gewähren, da kein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich sei. Entgegen seiner Auffassung habe der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Widerspruchsbescheid eine Rechtsmittelfrist ausgelöst. Aus § 41 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) folge kein anderes Ergebnis, denn die angefochtenen Bescheide litten an keinem Begründungs- oder Anhörungsfehler. Entgegen der Auffassung des Klägers seien die angefochtenen Bescheide auch nicht nichtig i.S.d. § 40 Abs. 1 SGB X, so dass auch keine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 SGG in Betracht komme.
Gegen das ihm am 1. März 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. April 2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Berufung wurde nicht begründet.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. November 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Verbindlichkeiten nebst Zinsen und Nebenforderungen gegenüber der D.P. AG zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren sowie auf das angefochtene Urteil.
Am 5. Juli 2007 hat der Senat durch den Berichterstatter einen Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstands durchgeführt, in welchem der Kläger nicht erschienen ist und auch nicht vertreten war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Wert des Beschwerdegegenstands mehr als 500,- EUR beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Wegen der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des SG im angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt (§ 153 Abs. 2 SGG). Zu weiter gehenden Ausführungen besteht auch deswegen keine Veranlassung, weil die Berufung trotz mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vom Kläger inhaltlich nicht begründet wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved